ZKBES.2021.109
vorsorgliche Massnahmen
17. Juni 2022Deutsch13 min
Expertenfirma für die Wiederholung sei die [...] GmbH oder die [...] AG einzusetzen.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Juni 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1.
A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas A. Müller,
Beschwerdeführer
gegen
C.___ vertreten durch Patrick Thomann,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. Oktober 2016
reichten A.___ und B.___ (nachfolgend die Kläger) gegen ihren Nachbarn C.___
(nachfolgend der Beklagte) eine Klage betreffend Beseitigung von Immissionen
ein. Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die
von seinem Grundstück GB D.___ Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen derart zu
begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen in die Innenräume der auf
GB D.___ Nr. [...] gelegenen Liegenschaft der Kläger eindringen.
2. Der Beklagte sei bereits für die Dauer
des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von seinem Grundstück GB D.___
Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr derart
zu begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen in die Innenräume der
Liegenschaft der Kläger eindringen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beklagten.
2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017
wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen den Antrag auf Erlass
vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens ab (Ziffer 2). Die
dagegen von den Klägern erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom
13. März 2017 ab. Sodann wies auch das Bundesgericht die gegen den Entscheid
des Obergerichts erhobene Beschwerde am 30. November 2017 ab.
3. Am 21. Januar 2019 bewilligte die
Amtsgerichtsstatthalterin ein Gutachten. Dieses ging am 8. März 2021 beim
Richteramt ein.
4.1 Mit Eingabe vom 1.
Juni 2021 stellten die Kläger die folgenden Rechtsbegehren:
Anträge
zur Begutachtung:
1. Das
Gutachten sei auf korrekter Grundlage zu wiederholen.
2. Die
Frist für allfällige Ergänzungsfragen sei nach der Wiederholung neu anzusetzen.
3. Das
Gericht habe auszuführen und nachzuweisen, welche Abklärungen bei den
vorgeschlagenen Expertenfirmen über Erfahrung (Referenzen) bezüglich
Belastungsoptimierung getroffen worden sind.
4. Das
Expertenhonorar für die E.___ AG sei angemessen zu kürzen.
5. Als
Expertenfirma für die Wiederholung sei die [...] GmbH oder die [...] AG einzusetzen.
Bei beiden Firmen seien ein Kostenvoranschlag und einschlägige Referenzen betreffend
Belastungsoptimierung von Amtes wegen einzuholen.
6. Den
Kostenvorschuss für die Wiederholung des Gutachtens habe der Beklagte zu
leisten.
Anträge
auf vorsorgliche Massnahmen:
7. Der
Beklagte sei für die weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten,
die von seinem Grundstück GB [...] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen
(inklusive PLC) zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr derart zu begrenzen, dass
keine entsprechenden Immissionen in die Innenräume der Liegenschaft der Kläger
eindringen.
8. Der
Beklagte sei für die weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten,
nebst dem vorhandenen WLAN-Router keine weiteren Dauersender zur Versorgung mit
Funk-Internet zu betreiben.
4.2 Der Beklagte beantragte in seiner
Stellungnahme datiert vom 9. Juli 2021 die Abweisung dieser Anträge.
Eventualiter seien die Gutachter zu den Anträgen zur Begutachtung als Zeugen
vorzuladen, subeventualiter sei ihnen Gelegenheit zu bieten, schriftlich zur
Eingabe der Kläger am 1. Juni 2021 Stellung zu nehmen, u.K.u.E.F.
5. Am 26. August 2021
verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes:
1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Wiederholung der
Begutachtung wird abgewiesen.
3. Der Antrag auf Einsetzung einer anderen
Gutachterstelle wird abgewiesen.
4. Der Antrag auf Kürzung des
Expertenhonorars der E.___ AG wird abgewiesen.
5. Den Klägern wird Frist gesetzt bis 29.
Oktober 2021 Ergänzungsfragen einzureichen. Im Unterlassungsfall wird
Verzicht angenommen.
6. Die Kosten des Massnahmenverfahrens
werden mit dem Hauptentscheid liquidiert.
6. Dagegen erhoben die
Kläger (nachfolgend auch die Beschwerdeführer) am 20. September 2021 Beschwerde
an das Obergericht und stellten die folgende Rechtsbegehren:
Materielle Begehren
Die Verfügung vom 26. August 2021
sei vollumfänglich aufzuheben.
Der Beschwerdegegner sei für die
weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von seinem
Grundstück GB [...] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen (inklusive PLC)
zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine (mit
einem professionellen Standard-Messgerät messbaren) entsprechenden
Immissionen in die Innenräume der Liegenschaft der Beschwerdeführer eindringen.
Der Beschwerdegegner sei für die
weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, nebst dem
vorhandenen WLAN-Router keine zusätzlichen Dauersender zur Versorgung mit
Funkinternet zu betreiben.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Formelles Begehren
Das vorliegende Verfahren sei zu
sistieren, bis das Ablehnungsbegehren vom 16. September 2021 mit
beantragter Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2021 rechtskräftig
erledigt ist.
7. Der Beklagte (nachfolgend auch der Beschwerdegegner)
beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der angefochtene Entscheid sei
vollumfänglich zu bestätigen, u.K.u.E.F.
8. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführer
wurde mit Verfügung der Präsidentin der Zivilkammer vom 22. September 2021
abgewiesen. Nach Eingang der Beschwerde gegen das abgewiesene Ausstandsbegehren
blieb das Verfahren faktisch sistiert. Die Beschwerde gegen das abgewiesene
Ausstandsbegehren wurde am 24. Januar 2022 gutgeheissen. Darauf sistierte der
Vizepräsident der Zivilkammer das Verfahren vorläufig, bis über das
Ausstandsbegehren und den damit zusammenhängenden Antrag erstinstanzlich entschieden
sein werde. Am 23. März 2022 wies der Amtsgerichtspräsident Valentin Walter das
Ausstandsbegehren und den damit verbundenen Antrag erneut ab. Damit ist die
Sistierung entfallen. Auch gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten
Valentin Walter vom 23. März 2022 erhoben die Kläger wiederum Beschwerde an das
Obergericht. Diese wird mit Urteil gleichen Datums abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird (Verfahren ZKBES.2022.46).
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Amtsgerichtsstatthalterin hat in
der Begründung der Abweisung der vorsorglichen Massnahmen vorerst die
Prozessgeschichte festgehalten und die massgeblichen Erwägungen im Urteil des
Obergerichts vom 13. März 2017 und im Urteil des Bundesgerichts vom 30.
November 2017 zusammengefasst. Da zwischenzeitlich ein Gutachten zu den
Emissionen erstellt worden war, verneinte sie eine res iudicata und prüfte den
Anspruch der Kläger auf den neuen Grundlagen, d.h. den objektivierten Messdaten
des gerichtlichen Experten. Anschliessend führte sie aus, dass die WLAN-Versorgung
beim Beklagten zweckentsprechend installiert sei und die Immissionen weit
unterhalb der gesetzlichen Vorgaben liegen würden. Beim höchsten gemessenen
Wert der WLAN-Immissionen im Haus der Kläger würde der Grenzwert um den Faktor
471.
eingehalten, im Elternschlafzimmer sogar um den Faktor 8596. Der Gutachter
habe eine übermässige Einwirkung auf die Liegenschaft der Kläger verneint. Nicht
dargelegt worden sei, inwieweit den Klägern im Falle des Zuwartens bis zum
Endentscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Schaden erwachse. Die
gesundheitliche Situation des Klägers 1 sei letztmals in den ärztlichen
Attesten vom 7. Mai 2014 und vom 14. September 2016 dargelegt worden. Ein
kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit
Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden sei aktuell nicht
glaubhaft gemacht.
2.
Auch die Beschwerdeführer fassen
vorab den bisherigen Verfahrensablauf zusammen. In diesem Zusammenhang bringen
sie vor, es entspreche der gesetzlichen Vorgabe, dass in einem ersten Schritt
die Übermässigkeit von Immissionen geprüft werde. Diese sei seit Prozessbeginn
unbestritten nicht gegeben. Unerklärlich und stossend sei dagegen, dass keine
der drei Instanzen bisher in einem zweiten Schritt zumindest summarisch das
Klagefundament und die gegenseitige Interessenlage geprüft habe.
Vorsorgeüberlegungen bzw. schonende Rechtsausübung seien zwingend wenigstens
kurz auf den Prüfstand zu stellen, wenn wie hier zwei ärztliche Atteste und
zwei ärztliche Leitlinien mit klaren Hinweisen auf eine EMF-Problematik bei
einer Prozesspartei vorlägen. Dass vorliegend insofern ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil drohe, als selbst die Gutheissung der Klage in der Hauptsache die
geltend gemachte Eigentumsstörung nicht rückwirkend ungeschehen machen könne,
habe sogar das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 30. November 2017
festgehalten. Bei ihrem Schluss, die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers sei letztmals in den ärztlichen Attesten von 2014 und 2016
dargelegt worden, weshalb ein aktueller kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen
Feldern (EMF) und den damit assoziierten Gesundheitsbeschwerden nicht glaubhaft
gemacht worden sei, verkenne die Vorinstanz wesentliche Punkte. Die ärztlichen
Atteste seien nicht befristet ausgestellt. Das Gutachten zeige auf, dass der
Beschwerdegegner entgegen wiederholter eigener Behauptungen weder die Reichweite
reduziert noch die Nachtabschaltung aktiviert habe, was ein klarer Verstoss
gegen die Pflicht zu einem Verhalten nach Treu und Glauben sei. Zudem habe der
Beschwerdegegner ohne irgendeine Begründung weitere Wifi-Funksender in Betrieb
genommen, was eine klare Provokation sei. Schliesslich seien zwei aktuelle
Belege (65 und 66) zur bisher verkannten Gesundheitsproblematik EMF eingereicht
worden. Diese seien zwingend in die Beurteilung einzubeziehen.
3.
Die Amtsgerichtsstatthalterin hat es
nicht als glaubhaft erachtet, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen von der
Liegenschaft des Beklagten ausgehenden elektromagnetischen Feldern und den mit
Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden bestehe. Zur
Gefährlichkeit von WLAN-Strahlung hat sich bereits das Bundesgericht in seinem
Urteil vom 30. November 2017 geäussert: Es könne vor dem Hintergrund des
aktuellen Wissensstandes in der Schweiz nicht als von offizieller Stelle
anerkannt gelten, ob und inwiefern von WLAN-Strahlung allenfalls Gesundheitsrisiken
für den Menschen ausgingen. Insofern fehle es an einer Grundlage, unabhängig
vom Nachweis konkreter Strahlenintensität gestützt auf das private Nachbarrecht
generell ein WLAN-Verbot zu verlangen. Entsprechend komme solches noch weniger
im Rahmen vorsorglicher Massnahmen in Betracht (E. 3.1.5.). Damit hat es die
Folgerung des Obergerichts in seinem Urteil vom 13. März 2017 gestützt. Dieses
Dispositiv
hat erkannt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen
Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden
nicht habe nachgewiesen werden können (E. 5.1.4). Weiter hat es gefolgert, dass
es den Beschwerdeführern mangels allgemein anerkannter Kriterien für eine
objektive Diagnose von Elektrosensibilität nicht gelinge, glaubhaft zu machen,
dass ihnen durch die angebliche WLAN-Strahlung ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil drohe (E. 5.1.5). Diese Schlüsse wurden auf der
Grundlage der beiden ärztlichen Atteste von 2014 und 2016, die bereits damals
vorlagen, gezogen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die beiden
neu eingereichten Beilagen (65 und 66) an der offiziellen Einschätzung der
Gesundheitsrisiken für den Menschen etwas verändert haben. Damit bleibt es bei
den bisherigen Erkenntnissen, wonach ein kausaler Zusammenhang zwischen den
geltend gemachten Beschwerden des Klägers und der von der Liegenschaft des
Beklagten ausgehenden WLAN-Strahlung nicht glaubhaft gemacht ist. Daran ändert
auch das nun vorliegende Gutachten nichts. Im Gegenteil belegt dieses, dass
eben keine übermässigen Emissionen vorliegen, was die Beschwerdeführer auch gar
nicht bestreiten.
4. Die Beschwerdeführer rügen, dass
bisher das Klagefundament und die gegenseitige Interessenlage nicht geprüft
worden seien. Die Vorderrichterin hat sich in der Tat nicht mehr zur
Interessenlage und zum Vorsorgeprinzip geäussert. Nachdem sie zum Schluss
gekommen ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten
Beschwerden des Klägers und der von der Liegenschaft des Beklagten ausgehenden
WLAN-Strahlung nicht glaubhaft gemacht ist, musste sie dies auch gar nicht mehr
tun. Eine Eigentumsstörung, die rückwirkend nicht ungeschehen gemacht werden
kann, liegt nicht vor. Wenn das Verhalten des Beklagten den Klägern keinen
nachweislichen Nachteil verursacht, kann vom Beklagten keine andere Ausübung
seiner Rechte verlangt werden. Genau dies hat das Obergericht bereits in seinem
Urteil vom 13. März 2017 festgehalten und erwogen, wenn es den
Beschwerdeführern nicht gelinge, einen nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil durch die WLAN-Strahlung, welche von der Liegenschaft des
Beschwerdegegners ausgehe, glaubhaft zu machen, könnten sie sich auch nicht auf
Art. 2 Abs. 2 ZGB berufen (E. 5.2.1 und 5.2.2). Das Bundesgericht hat in Bezug
auf die abstrakte Anrufung des Vorsorgeprinzips durch die Beschwerdeführer keine
rechtsmissbräuchliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanzen erkannt (E. 3.1.5.
am Ende). Solange es nicht glaubhaft gemacht ist, dass die von der Liegenschaft
des Beschwerdegegners ausgehenden elektromagnetischen Felder bei den
Beschwerdeführern Gesundheitsbeschwerden auslösen, ist der Beschwerdegegner
weder nach dem Vorsorgeprinzip noch nach Treu und Glauben gehalten, die
Reichweite seiner Geräte zu reduzieren, die Nachtabschaltung zu aktivieren und keine
weiteren Wifi-Funk-Sender in Betrieb zu nehmen. Ist ein Nachteil nicht
glaubhaft, läuft die Forderung nach einer schonenden Rechtsausübung ins Leere.
Demzufolge können die Beschwerdeführer auch aus dem von ihnen angerufenen
Bundesgerichtsentscheid und Lehre nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil
5A_36/2009 vom 6. März 2009; Heinz Hausheer/Aebi-Müller, Berner Kommentar, Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, Bern 2012, Art. 2 N 219 ff.). Die Amtsgerichtsstatthalterin
hat die beantragten vorsorglichen Massnahmen zu Recht abgewiesen.
5. Die Beschwerdeführer verlangen die
vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, gemäss
Beschwerdebegründung auch der Entscheide im Zusammenhang mit dem
Expertengutachten nach den Ziffern 2 – 5. Der Entscheid über die
Kostenliquidation des Massnahmeverfahrens gemäss Ziffer 6 im Hauptverfahren
wird nicht erwähnt. Die Beschwerde enthält kein ausreichend konkretes
Rechtsbegehren, das zum Urteil erhoben werden könnte. Insbesondere genügt es
nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen,
sondern es ist ein Antrag in der Sache zu stellen (so ausdrücklich für die
Berufung Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34).
Ausserdem zeigen die Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern die Entscheide
im Zusammenhang mit dem Expertengutachten überhaupt anfechtbar sind.
Prozessleitende Verfügungen sind nach Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO nur
anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht. Auch dazu fehlen jegliche Ausführung. In Bezug auf die Kürzung des
Expertenhonorars hat die Vorderrichterin noch keinen abschliessenden und damit anfechtbaren
Kostenentscheid getroffen. Weder hat sie ein Honorar festgesetzt noch hat sie einer
der Parteien Kosten auferlegt. In Bezug auf die Ziffern 2 – 5 der angefochtenen
Verfügung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF
1’500.00 zu bezahlen. Zudem haben Sie dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor
Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen, die antragsgemäss auf CHF
1‘471.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ und B.___ haben C.___ für das
Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘471.50
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller