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Entscheid

ZKBES.2021.109

vorsorgliche Massnahmen

17. Juni 2022Deutsch13 min

Expertenfirma für die Wiederholung sei die [...] GmbH oder die [...] AG einzusetzen.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Juni 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.

A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Thomas A. Müller,

Beschwerdeführer

gegen

C.___ vertreten durch Patrick Thomann,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. Oktober 2016

reichten A.___ und B.___ (nachfolgend die Kläger) gegen ihren Nachbarn C.___

(nachfolgend der Beklagte) eine Klage betreffend Beseitigung von Immissionen

ein. Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die

von seinem Grundstück GB D.___ Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen derart zu

begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen in die Innenräume der auf

GB D.___ Nr. [...] gelegenen Liegenschaft der Kläger eindringen.

2. Der Beklagte sei bereits für die Dauer

des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von seinem Grundstück GB D.___

Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr derart

zu begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen in die Innenräume der

Liegenschaft der Kläger eindringen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beklagten.

2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017

wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen den Antrag auf Erlass

vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens ab (Ziffer 2). Die

dagegen von den Klägern erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom

13. März 2017 ab. Sodann wies auch das Bundesgericht die gegen den Entscheid

des Obergerichts erhobene Beschwerde am 30. November 2017 ab.

3. Am 21. Januar 2019 bewilligte die

Amtsgerichtsstatthalterin ein Gutachten. Dieses ging am 8. März 2021 beim

Richteramt ein.

4.1 Mit Eingabe vom 1.

Juni 2021 stellten die Kläger die folgenden Rechtsbegehren:

Anträge

zur Begutachtung:

1. Das

Gutachten sei auf korrekter Grundlage zu wiederholen.

2. Die

Frist für allfällige Ergänzungsfragen sei nach der Wiederholung neu anzusetzen.

3. Das

Gericht habe auszuführen und nachzuweisen, welche Abklärungen bei den

vorgeschlagenen Expertenfirmen über Erfahrung (Referenzen) bezüglich

Belastungsoptimierung getroffen worden sind.

4. Das

Expertenhonorar für die E.___ AG sei angemessen zu kürzen.

5. Als

Expertenfirma für die Wiederholung sei die [...] GmbH oder die [...] AG einzusetzen.

Bei beiden Firmen seien ein Kostenvoranschlag und einschlägige Referenzen betreffend

Belastungsoptimierung von Amtes wegen einzuholen.

6. Den

Kostenvorschuss für die Wiederholung des Gutachtens habe der Beklagte zu

leisten.

Anträge

auf vorsorgliche Massnahmen:

7. Der

Beklagte sei für die weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten,

die von seinem Grundstück GB [...] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen

(inklusive PLC) zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr derart zu begrenzen, dass

keine entsprechenden Immissionen in die Innenräume der Liegenschaft der Kläger

eindringen.

8. Der

Beklagte sei für die weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten,

nebst dem vorhandenen WLAN-Router keine weiteren Dauersender zur Versorgung mit

Funk-Internet zu betreiben.

4.2 Der Beklagte beantragte in seiner

Stellungnahme datiert vom 9. Juli 2021 die Abweisung dieser Anträge.

Eventualiter seien die Gutachter zu den Anträgen zur Begutachtung als Zeugen

vorzuladen, subeventualiter sei ihnen Gelegenheit zu bieten, schriftlich zur

Eingabe der Kläger am 1. Juni 2021 Stellung zu nehmen, u.K.u.E.F.

5. Am 26. August 2021

verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes:

1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Wiederholung der

Begutachtung wird abgewiesen.

3. Der Antrag auf Einsetzung einer anderen

Gutachterstelle wird abgewiesen.

4. Der Antrag auf Kürzung des

Expertenhonorars der E.___ AG wird abgewiesen.

5. Den Klägern wird Frist gesetzt bis 29.

Oktober 2021 Ergänzungsfragen einzureichen. Im Unterlassungsfall wird

Verzicht angenommen.

6. Die Kosten des Massnahmenverfahrens

werden mit dem Hauptentscheid liquidiert.

6. Dagegen erhoben die

Kläger (nachfolgend auch die Beschwerdeführer) am 20. September 2021 Beschwerde

an das Obergericht und stellten die folgende Rechtsbegehren:

Materielle Begehren

Die Verfügung vom 26. August 2021

sei vollumfänglich aufzuheben.

Der Beschwerdegegner sei für die

weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von seinem

Grundstück GB [...] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen (inklusive PLC)

zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine (mit

einem professionellen Standard-Messgerät messbaren) entsprechenden

Immissionen in die Innenräume der Liegenschaft der Beschwerdeführer eindringen.

Der Beschwerdegegner sei für die

weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, nebst dem

vorhandenen WLAN-Router keine zusätzlichen Dauersender zur Versorgung mit

Funkinternet zu betreiben.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Formelles Begehren

Das vorliegende Verfahren sei zu

sistieren, bis das Ablehnungsbegehren vom 16. September 2021 mit

beantragter Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2021 rechtskräftig

erledigt ist.

7. Der Beklagte (nachfolgend auch der Beschwerdegegner)

beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der angefochtene Entscheid sei

vollumfänglich zu bestätigen, u.K.u.E.F.

8. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführer

wurde mit Verfügung der Präsidentin der Zivilkammer vom 22. September 2021

abgewiesen. Nach Eingang der Beschwerde gegen das abgewiesene Ausstandsbegehren

blieb das Verfahren faktisch sistiert. Die Beschwerde gegen das abgewiesene

Ausstandsbegehren wurde am 24. Januar 2022 gutgeheissen. Darauf sistierte der

Vizepräsident der Zivilkammer das Verfahren vorläufig, bis über das

Ausstandsbegehren und den damit zusammenhängenden Antrag erstinstanzlich entschieden

sein werde. Am 23. März 2022 wies der Amtsgerichtspräsident Valentin Walter das

Ausstandsbegehren und den damit verbundenen Antrag erneut ab. Damit ist die

Sistierung entfallen. Auch gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten

Valentin Walter vom 23. März 2022 erhoben die Kläger wiederum Beschwerde an das

Obergericht. Diese wird mit Urteil gleichen Datums abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird (Verfahren ZKBES.2022.46).

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Amtsgerichtsstatthalterin hat in

der Begründung der Abweisung der vorsorglichen Massnahmen vorerst die

Prozessgeschichte festgehalten und die massgeblichen Erwägungen im Urteil des

Obergerichts vom 13. März 2017 und im Urteil des Bundesgerichts vom 30.

November 2017 zusammengefasst. Da zwischenzeitlich ein Gutachten zu den

Emissionen erstellt worden war, verneinte sie eine res iudicata und prüfte den

Anspruch der Kläger auf den neuen Grundlagen, d.h. den objektivierten Messdaten

des gerichtlichen Experten. Anschliessend führte sie aus, dass die WLAN-Versorgung

beim Beklagten zweckentsprechend installiert sei und die Immissionen weit

unterhalb der gesetzlichen Vorgaben liegen würden. Beim höchsten gemessenen

Wert der WLAN-Immissionen im Haus der Kläger würde der Grenzwert um den Faktor

471.

eingehalten, im Elternschlafzimmer sogar um den Faktor 8596. Der Gutachter

habe eine übermässige Einwirkung auf die Liegenschaft der Kläger verneint. Nicht

dargelegt worden sei, inwieweit den Klägern im Falle des Zuwartens bis zum

Endentscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Schaden erwachse. Die

gesundheitliche Situation des Klägers 1 sei letztmals in den ärztlichen

Attesten vom 7. Mai 2014 und vom 14. September 2016 dargelegt worden. Ein

kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit

Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden sei aktuell nicht

glaubhaft gemacht.

2.

Auch die Beschwerdeführer fassen

vorab den bisherigen Verfahrensablauf zusammen. In diesem Zusammenhang bringen

sie vor, es entspreche der gesetzlichen Vorgabe, dass in einem ersten Schritt

die Übermässigkeit von Immissionen geprüft werde. Diese sei seit Prozessbeginn

unbestritten nicht gegeben. Unerklärlich und stossend sei dagegen, dass keine

der drei Instanzen bisher in einem zweiten Schritt zumindest summarisch das

Klagefundament und die gegenseitige Interessenlage geprüft habe.

Vorsorgeüberlegungen bzw. schonende Rechtsausübung seien zwingend wenigstens

kurz auf den Prüfstand zu stellen, wenn wie hier zwei ärztliche Atteste und

zwei ärztliche Leitlinien mit klaren Hinweisen auf eine EMF-Problematik bei

einer Prozesspartei vorlägen. Dass vorliegend insofern ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil drohe, als selbst die Gutheissung der Klage in der Hauptsache die

geltend gemachte Eigentumsstörung nicht rückwirkend ungeschehen machen könne,

habe sogar das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 30. November 2017

festgehalten. Bei ihrem Schluss, die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers sei letztmals in den ärztlichen Attesten von 2014 und 2016

dargelegt worden, weshalb ein aktueller kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen

Feldern (EMF) und den damit assoziierten Gesundheitsbeschwerden nicht glaubhaft

gemacht worden sei, verkenne die Vorinstanz wesentliche Punkte. Die ärztlichen

Atteste seien nicht befristet ausgestellt. Das Gutachten zeige auf, dass der

Beschwerdegegner entgegen wiederholter eigener Behauptungen weder die Reichweite

reduziert noch die Nachtabschaltung aktiviert habe, was ein klarer Verstoss

gegen die Pflicht zu einem Verhalten nach Treu und Glauben sei. Zudem habe der

Beschwerdegegner ohne irgendeine Begründung weitere Wifi-Funksender in Betrieb

genommen, was eine klare Provokation sei. Schliesslich seien zwei aktuelle

Belege (65 und 66) zur bisher verkannten Gesundheitsproblematik EMF eingereicht

worden. Diese seien zwingend in die Beurteilung einzubeziehen.

3.

Die Amtsgerichtsstatthalterin hat es

nicht als glaubhaft erachtet, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen von der

Liegenschaft des Beklagten ausgehenden elektromagnetischen Feldern und den mit

Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden bestehe. Zur

Gefährlichkeit von WLAN-Strahlung hat sich bereits das Bundesgericht in seinem

Urteil vom 30. November 2017 geäussert: Es könne vor dem Hintergrund des

aktuellen Wissensstandes in der Schweiz nicht als von offizieller Stelle

anerkannt gelten, ob und inwiefern von WLAN-Strahlung allenfalls Gesundheitsrisiken

für den Menschen ausgingen. Insofern fehle es an einer Grundlage, unabhängig

vom Nachweis konkreter Strahlenintensität gestützt auf das private Nachbarrecht

generell ein WLAN-Verbot zu verlangen. Entsprechend komme solches noch weniger

im Rahmen vorsorglicher Massnahmen in Betracht (E. 3.1.5.). Damit hat es die

Folgerung des Obergerichts in seinem Urteil vom 13. März 2017 gestützt. Dieses

Dispositiv

hat erkannt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen

Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden

nicht habe nachgewiesen werden können (E. 5.1.4). Weiter hat es gefolgert, dass

es den Beschwerdeführern mangels allgemein anerkannter Kriterien für eine

objektive Diagnose von Elektrosensibilität nicht gelinge, glaubhaft zu machen,

dass ihnen durch die angebliche WLAN-Strahlung ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil drohe (E. 5.1.5). Diese Schlüsse wurden auf der

Grundlage der beiden ärztlichen Atteste von 2014 und 2016, die bereits damals

vorlagen, gezogen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die beiden

neu eingereichten Beilagen (65 und 66) an der offiziellen Einschätzung der

Gesundheitsrisiken für den Menschen etwas verändert haben. Damit bleibt es bei

den bisherigen Erkenntnissen, wonach ein kausaler Zusammenhang zwischen den

geltend gemachten Beschwerden des Klägers und der von der Liegenschaft des

Beklagten ausgehenden WLAN-Strahlung nicht glaubhaft gemacht ist. Daran ändert

auch das nun vorliegende Gutachten nichts. Im Gegenteil belegt dieses, dass

eben keine übermässigen Emissionen vorliegen, was die Beschwerdeführer auch gar

nicht bestreiten.

4. Die Beschwerdeführer rügen, dass

bisher das Klagefundament und die gegenseitige Interessenlage nicht geprüft

worden seien. Die Vorderrichterin hat sich in der Tat nicht mehr zur

Interessenlage und zum Vorsorgeprinzip geäussert. Nachdem sie zum Schluss

gekommen ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten

Beschwerden des Klägers und der von der Liegenschaft des Beklagten ausgehenden

WLAN-Strahlung nicht glaubhaft gemacht ist, musste sie dies auch gar nicht mehr

tun. Eine Eigentumsstörung, die rückwirkend nicht ungeschehen gemacht werden

kann, liegt nicht vor. Wenn das Verhalten des Beklagten den Klägern keinen

nachweislichen Nachteil verursacht, kann vom Beklagten keine andere Ausübung

seiner Rechte verlangt werden. Genau dies hat das Obergericht bereits in seinem

Urteil vom 13. März 2017 festgehalten und erwogen, wenn es den

Beschwerdeführern nicht gelinge, einen nicht leicht wiedergutzumachenden

Nachteil durch die WLAN-Strahlung, welche von der Liegenschaft des

Beschwerdegegners ausgehe, glaubhaft zu machen, könnten sie sich auch nicht auf

Art. 2 Abs. 2 ZGB berufen (E. 5.2.1 und 5.2.2). Das Bundesgericht hat in Bezug

auf die abstrakte Anrufung des Vorsorgeprinzips durch die Beschwerdeführer keine

rechtsmissbräuchliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanzen erkannt (E. 3.1.5.

am Ende). Solange es nicht glaubhaft gemacht ist, dass die von der Liegenschaft

des Beschwerdegegners ausgehenden elektromagnetischen Felder bei den

Beschwerdeführern Gesundheitsbeschwerden auslösen, ist der Beschwerdegegner

weder nach dem Vorsorgeprinzip noch nach Treu und Glauben gehalten, die

Reichweite seiner Geräte zu reduzieren, die Nachtabschaltung zu aktivieren und keine

weiteren Wifi-Funk-Sender in Betrieb zu nehmen. Ist ein Nachteil nicht

glaubhaft, läuft die Forderung nach einer schonenden Rechtsausübung ins Leere.

Demzufolge können die Beschwerdeführer auch aus dem von ihnen angerufenen

Bundesgerichtsentscheid und Lehre nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil

5A_36/2009 vom 6. März 2009; Heinz Hausheer/Aebi-Müller, Berner Kommentar, Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, Bern 2012, Art. 2 N 219 ff.). Die Amtsgerichtsstatthalterin

hat die beantragten vorsorglichen Massnahmen zu Recht abgewiesen.

5. Die Beschwerdeführer verlangen die

vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, gemäss

Beschwerdebegründung auch der Entscheide im Zusammenhang mit dem

Expertengutachten nach den Ziffern 2 – 5. Der Entscheid über die

Kostenliquidation des Massnahmeverfahrens gemäss Ziffer 6 im Hauptverfahren

wird nicht erwähnt. Die Beschwerde enthält kein ausreichend konkretes

Rechtsbegehren, das zum Urteil erhoben werden könnte. Insbesondere genügt es

nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen,

sondern es ist ein Antrag in der Sache zu stellen (so ausdrücklich für die

Berufung Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34).

Ausserdem zeigen die Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern die Entscheide

im Zusammenhang mit dem Expertengutachten überhaupt anfechtbar sind.

Prozessleitende Verfügungen sind nach Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO nur

anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht. Auch dazu fehlen jegliche Ausführung. In Bezug auf die Kürzung des

Expertenhonorars hat die Vorderrichterin noch keinen abschliessenden und damit anfechtbaren

Kostenentscheid getroffen. Weder hat sie ein Honorar festgesetzt noch hat sie einer

der Parteien Kosten auferlegt. In Bezug auf die Ziffern 2 – 5 der angefochtenen

Verfügung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF

1’500.00 zu bezahlen. Zudem haben Sie dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor

Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen, die antragsgemäss auf CHF

1‘471.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ und B.___ haben C.___ für das

Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘471.50

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller