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Entscheid

ZKBES.2021.111

provisorische Rechtsöffnung

11. November 2021Deutsch15 min

beantragten provisorischen Rechtsöffnung alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Sturzo

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Roman Burch,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bleuer,

Beschwerdegegner

betreffend provisorische

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ AG (im Folgenden die

Gesuchstellerin) reichte am 5. April 2021 (Postaufgabe) beim Richteramt

Olten-Gösgen ein Rechtsöffnungsbegehren gegen B.___ (im Folgenden der

Gesuchsgegner) ein und stellte folgende Begehren:

1. Es sei der

Rechtsvorschlag des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl Nr. […] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 12. März 2021 zu beseitigen und es sei der

Klägerin für den Restmietzins März 2020 in der Höhe von CHF 696.00 nebst 5%

Zins seit 1. März 2020 sowie die Mahngebühren von CHF 35.00 betreffend den

Mietzins März 2020, für den Restmietzins April 2020 in der Höhe von CHF 696.00

nebst 5% Zins seit 1. April 2020 sowie die Mahngebühren von CHF 35.00

betreffend den Mietzins April 2020, für den Restmietzins Mai 2020 in der Höhe

von CHF 696.00 nebst 5% Zins seit 1. Mai 2020 sowie die Mahngebühren von CHF

35.00 betreffend den Mietzins Mai 2020, für die Mahngebühren von CHF 35.00

betreffend den Mietzins März 2021, für die Mahngebühren von CHF 35.00

betreffend die Mietzinse Juni und September 2020, für die Mahngebühren von CHF

35.00 betreffend die Mietzinse Januar und Februar 2021 und für die Ausstellung

des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 73.30 provisorische Rechtsöffnung zu

erteilen.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

2. Am 22. April 2021 verlangte der

Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bleuer, die Abweisung der

beantragten provisorischen Rechtsöffnung alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zzgl. MwSt) zu Lasten des Gesuchstellers, wobei dem Gesuchsgegner eine

Parteientschädigung von CHF 1'260.10 (inkl. MwSt) zuzusprechen sei.

3. Am 29. April 2021 liess

sich die Gesuchstellerin erneut vernehmen.

4. Mit Entscheid vom 1.

Juni 2021 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch in der

Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ab. Ferner auferlegte er der

Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 300.00 und verpflichtete sie, dem

Gesuchgegner eine Parteientschädigung von CHF 1'260.10 zu bezahlen.

5. Gegen das begründete

Erkanntnis erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am

23. September 2021 (Postaufgabe) form- und fristgerecht Beschwerde an das

Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

6. Der Gesuchsgegner (im

Folgenden der Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 7.

Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten der

Beschwerdeführerin gemäss eingereichter Kostennote.

7. Am 18. Oktober 2021

(Postaufgabe) liess sich die Beschwerdeführerin nochmals vernehmen.

8. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Anlass zur Beschwerde gab die

Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die

Vorinstanz.

1.2

Die provisorische Rechtsöffnung

setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von

Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

vorliegt, was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat.

Ebenfalls von Amtes wegen prüft der Rechtsöffnungsrichter folgende drei

Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem

Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem

Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3)

die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen,

die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (statt vieler: BGE 139 III 444 E.

4.1.1). Als Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Beträge legte

die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag (unterzeichnet vom Beschwerdegegner am

25.

Februar 2016) ins Recht. Dieser gilt für die darin vereinbarten Mietzinsen

und Mahngebühren im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG als Schuldanerkennung; Im

Übrigen liegen auch die drei Identitäten vor.

1.3

Umstritten ist, ob der Betriebene

vor der Vorinstanz hat Einwendungen geltend machen können, welche die

Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG).

2.1

In ihrer Beschwerde vom 21.

September 2021 moniert die beschwerdeführende Gläubigerin, das Urteil der

Vorinstanz könne nicht nachvollzogen werden. Es basiere auf dem vom Beschwerdegegner

eingereichten E-Mail-Verkehr vom 15. Mai 2020. Der Vorderrichter stütze sich in

seiner Begründung auf nur eine einzige E-Mail-Nachricht, welche aus dem gesamten

E-Mail-Verkehr herausgerissen und verdreht worden sei. Der Beschwerdegegner

habe vor der Vorinstanz behauptet, die Parteien hätten eine Vereinbarung per

E-Mail abgeschlossen, welche es dem Schuldner erlaube, die Mietzinsen nicht zu

bezahlen. Dies sei völlig aus der Luft gegriffen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin

und die von ihr eingereichten E-Mails seien von der Vorinstanz nicht

berücksichtigt worden. Erst nachdem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner

am 6. April 2020 die Zahlungserinnerung für die Monate März und April 2020

zugestellt habe, habe der Sohn des Beschwerdegegners die Beschwerdeführerin per

E-Mail über die finanzielle Situation der Mieterschaft orientiert. Zugleich

habe er der Beschwerdeführerin versichert, dass die Rechnungen bezahlt würden,

sobald es möglich sei. Ein angeblicher Umsatzrückgang habe der Beschwerdegegner

aber nie nachgewiesen. In seiner E-Mail vom 15. Mai 2020 habe der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin sodann mitgeteilt, er könne nur jeweils

Mietzinse in der Höhe von CHF 600.00 pro Monat bezahlen. Dabei handle es sich

um einen Aufschub. Denn bereits mit E-Mail vom 6. Mai 2020 sei der

Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sich an den

Mietvertrag zu halten. Von einer Mietzinsreduktion sei nie die Rede gewesen.

Auch hätten die Parteien diesbezüglich nie eine gemeinsame Vereinbarung

abgeschlossen. Im Übrigen sei der Mietzins für den Monat März 2020 bereits am

1.

März 2020 und damit noch vor dem Lockdown fällig gewesen. Covid-19 und die

damit einhergehenden Massnahmen könnten somit nicht für das Nichtzahlen des

Restmietzinses für den Monat März 2020 verantwortlich gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen

vor der Vorinstanz auch Rechtsöffnung für die vertraglich vereinbarten

Mahngebühren verlangt. Dies habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aber

gänzlich ausser Acht gelassen. Die Aussage des Vorderrichters, wonach auch die

weiteren in Frage stehenden Beträge der Beschwerdeführerin überwiesen worden

seien, sei somit schlicht falsch.

2.2

Der Beschwerdegegner hält in seiner

Beschwerdeantwort fest, seit dem Jahr 2016 sei er Mieter des Bistros in der

Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Er betreibe dort ein Restaurant. Während

der Monate März, April und Mai 2020 sei es ihm aufgrund der angeordneten Massnahmen

zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nicht gestattet gewesen, den ordentlichen

Restaurantbetrieb aufrechtzuerhalten. Zeitweise habe er unter strengen Auflagen

eine stark reduzierte Anzahl Gäste bewirten können, ehe er den Betrieb am 16.

März 2020 gänzlich habe schliessen müssen. Dies habe zu starken Umsatz- und

Gewinneinbussen geführt, weshalb er ab März 2020 die Miete nicht mehr habe

bezahlen können. Der Sohn des Beschwerdegegners habe die Beschwerdeführerin

mehrmals über die finanziellen Schwierigkeiten seines Vaters informiert und

eine Herabsetzung des Mietzinses gefordert. Eine einvernehmliche Lösung habe

aber nicht gefunden werden können. Am 15. Mai 2020 habe der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin deshalb folgendes Angebot per E-Mail übermittelt: Für die

Monate März, April und Mai 2020 würden jeweils CHF 600.00 Mietzins bezahlt. Ab

Juni 2020 würden die Mieter wieder den vertraglich vereinbarten Mietzins von

CHF 1'296.00 bezahlen. Mit diesem Angebot habe sich die Beschwerdeführerin

einverstanden erklärt. Der Beschwerdegegner habe die vereinbarten Zahlungen

entrichtet unter dem Vorbehalt, dass eine definitive Gesamtvereinbarung im

Hinblick auf die Herabsetzung des Mietzinses getroffen werde.

2.3

Die Vorinstanz erwog zusammenfassend

und im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin lasse als Rechtsöffnungstitel einen

Mietvertrag für Geschäftsräume zwischen der A.___ AG und C.___ (Mieter 1) sowie

B.___ (Mieter 2) ins Recht legen. Als Forderungsgrund nenne die Beschwerdeführerin

nicht bezahlte Mietzinsen und Mahngebühren. Dem eingereichten E-Mail-Verkehr

der Parteien lasse sich aber nun entnehmen, dass sie sich infolge der wegen der

Covid-19-Pandemie eingetretenen Lage auf die Bezahlung eines Mietzinses von

jeweils CHF 600.00 für die Monate März bis Mai 2020 geeinigt hätten. Die Beschwerdeführerin

habe sich mit dieser Lösung einverstanden gezeigt, bis eine neue Lösung

gefunden werde. Wie vereinbart habe der Beschwerdegegner den Betrag von

insgesamt CHF 1'800.00 für die Monate März bis Mai 2020 bezahlt. Auch die

weiteren in Frage stehenden Beträge seien der Beschwerdeführerin überwiesen

worden. Die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Einwendungen seien mittels

Bankbelegen der entsprechenden Zahlungen glaubhaft dargelegt und entkräften die

im Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin aufgelisteten Forderungen in

entscheidendem Masse.

2.4.1

Aus den Vorakten zeigt sich

folgendes Bild: Gemäss Mietvertrag vom 25. Februar 2016 vereinbarten die

Parteien einen monatlichen brutto Mietzins von CHF 1'296.00, zahlbar

monatlich im Voraus. Der 1. Tag im Monat gelte als Verfalltag. In seinen

Rechtsschriften behauptet der Beschwerdegegner durchwegs, für die Monate März

bis und mit Mai 2020 habe er nur monatlich CHF 600.00 Mietzins bezahlen müssen.

Zur Begründung des geltend gemachten (Teil-)Erlasses der Mietzinse für die

Monate März bis und mit Mai 2020 legte der Betriebene mehrere Unterlagen und

darunter zwei Nachrichten aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien ins Recht. Gemäss

E-Mail-Nachricht vom 15. Mai 2020 schrieb der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin – soweit vorliegend von Bedeutung – im Hinblick auf die

nichtbezahlten Mietzinsen wolle er mit der Beschwerdeführerin eine Lösung

finden. Wegen des Lockdowns habe der Gastronomiebereich sehr gelitten. Für die

nicht bezahlten drei Monatsmieten könne er eine Überweisung von jeweils CHF

600.00

pro Monat anbieten. Danach könne er wieder den «normalen» Mietzins

bezahlen. Gleichentags schrieb die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine

E-Mail-Nachricht zurück und teilte ihm mit, sie sei grundsätzlich nicht

abgeneigt, eine gemeinsame Lösung zu finden. Eine Vereinbarung zum aktuellen

Zeitpunkt mache aus ihrer Sicht aber keinen Sinn. Nicht nachzuvollziehen sei, aus

welchen Gründen der Mietzins des Monats März 2020 nicht vollständig bezahlt

werden könne, zumal dieser am 1. März 2020 fällig gewesen und der Lockdown erst

am 16. März 2020 ausgerufen worden sei. Die Beschwerdeführerin hoffe, dass eine

gemeinsame Lösung gefunden werden könne, welche für beide Parteien stimme. Bis

diese Lösung gefunden werde, wäre sie dem Beschwerdegegner dankbar, wenn er die

angebotenen CHF 600.00 pro Monat bezahlen könne.

2.4.2

Gemäss Art. 1 Obligationenrecht (OR,

SR 220) ist für die Auslegung von Vereinbarungen in erster Linie massgebend,

wie die Parteien ihre Erklärungshandlungen übereinstimmend verstanden haben. Kann

ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien nicht festgestellt werden

(fehlender natürlicher Konsens), hat das Gericht den objektiven Willen der

Parteien nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen (Bestimmung des rechtlichen

Konsens). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus dem konkreten

Wortlaut der zur Diskussion stehenden E-Mail-Nachrichten vom 15. Mai 2020 keine

übereinstimmende Willensäusserung der Parteien über einen (Teil-)Erlass des

Mietzinses für die Monate März, April und Mai 2020 entnommen werden. Auch aus

den anderen Unterlagen der Parteien, insbesondere aus dem umfangreich

dokumentierten E-Mail-Verkehr, welchen die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zu

den Akten reichte, kann nichts dergleichen entnommen werden. Die von der Beschwerdeführerin

zusätzlich eingereichten E-Mail-Nachrichten zeigen viel mehr, dass sie den

Beschwerdegegner seit April 2020 regelmässig aufgefordert hatte, den vollen

Mietzins zu bezahlen und sie vorübergehend für die Monate März, April und Mai

2020.

eine monatliche Zahlung von CHF 600.00 akzeptierte. Dass betreffend der in

Frage kommenden Monate keine Vereinbarung getroffen wurde, erklärte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Übrigen sowohl mit

E-Mail-Nachricht vom 15. Mai als auch mit Nachricht vom 15. Juni 2020. Auch ein

rechtlicher Konsens über einen (Teil-)Erlass des Mietzinses der Monate März bis

und mit Mai 2020 lässt sich vor diesem Hintergrund folglich nicht feststellen.

3.1

Damit bleibt zu prüfen, ob der

Beschwerdegegner das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall bringen kann, indem er

behauptet, die Vermieterin habe ihre eigene (Vertrags-)Leistung für die

betreffende Periode beziehungsweise für die Monate März, April und Mai 2020

nicht ordnungsgemäss erbracht.

3.2

Diesbezüglich vertrat der

Beschwerdegegner in seiner Gesuchsantwort die Auffassung, die behördliche

Schliessung aller Restaurants habe dazu geführt, dass er das Restaurant nicht

mehr zum vertraglich vereinbarten Zweck habe nutzen können. Die

Beschwerdeführerin habe seit März 2020 von diesem Mangel an der Mietsache durch

die Corona-Pandemie gewusst. Im März 2020 sei es zum Lockdown und damit zum

Mangel an der Mietsache gekommen (vgl. S. 3 [Ziff. 5] der Gesuchsantwort).

3.3

In ihrer Stellungnahme vom 29. April

2021.

führte die Beschwerdeführerin aus, die vom Beschwerdegegner behauptete

Umsatzeinbusse seines Betriebes sei bis heute nicht nachgewiesen. Der

Hauptumsatz des Lokals habe seit Beginn der Pandemie mit Take-Away-Angeboten

erzielt werden können. Eine Mietzinsreduktion habe nie zur Diskussion gestanden.

3.4

Wie bei jedem zweiseitigen Vertrag

kann der Mieter das Rechtsöffnungsbegehren entkräften, indem er glaubhaft

macht, der Vermieter habe seine eigene Leistung für die betreffende Periode

nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht. Eine derartige Einwendung aus dem

Vertrag ist z.B. die Behauptung des Mieters, er habe das Mietobjekt überhaupt

nicht erhalten oder der Vermieter sei seiner Schadensminderungspflicht nicht

nachgekommen, indem er einen zumutbaren Ersatzmieter abgelehnt habe. Allfällige

Mängel des Mietobjektes sowie seinen daraus resultierenden

Herabsetzungsanspruch (Art. 259a Abs. 1 lit. b OR ) sind vom Mieter

substantiiert darzutun (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin/Thomas

Baur/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 82 N

117). Behauptet der Mieter, der Vermieter habe seine Leistung nicht oder nicht

ordnungsgemäss erbracht, so hat der Vermieter das Gegenteil zu beweisen, sofern

er nicht dartun kann, dass die Behauptungen des Schuldners völlig haltlos und

bei der Geltendmachung von Mängeln zumindest unsubstantiiert seien (Staehelin,

a.a.O., N 118).

3.5

Vorliegend vertrat der

Beschwerdegegner die Auffassung, durch die behördlich angeordnete Schliessung im

pandemiebedingten Lockdown habe er das Ladenlokal nicht mehr zum vereinbarten

Zweck nutzen können, was zu einem Mangel an der Mietsache geführt habe. Ob es

sich bei einer solchen Schliessung überhaupt um einen Mangel im mietrechtlichen

Sinne handelt, wurde – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht

geklärt. In seinem überzeugenden Entscheid vom 2. August 2021 erkannte das

Mietgericht Zürich im beurteilten Fall jedenfalls in der behördlichen

Schliessung keinen Mangel im mietrechtlichen Sinn (vgl. Urteil des Mietgerichts

Zürich [MJ210008-L] vom 2. August 2021). Ob durch die behördlich angeordnete

Schliessung ein Mangel am thematisierten Mietobjekt vorliegt, kann im Hinblick

auf das vorliegende Verfahren aber ohnehin offenbleiben, denn die Frage wäre

von einem zuständigen Sachgericht zu entscheiden und gehört, ebenso wie eine

allfällige gerichtliche Vertragsanpassung, nicht zum Aufgabenbereich eines

Rechtsöffnungsrichters. Dass die Vermieterin ihre Leistung nicht oder nicht

ordnungsgemäss erbracht hätte, warf der Beschwerdegegner der Vermieterin

jedenfalls gar nicht vor und eine (Teil-)Unmöglichkeit der Vertragserfüllung auf

Seiten der Vermieterschaft stand im Verfahren vor der Vorinstanz schlicht nicht

zur Diskussion.

4.

Zusammenfassend vermochte der

Beschwerdegegner somit keine Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die

beantragte Rechtsöffnung entkräften würden. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

5.

Mit Gesuch vom 5. April 2020

verlangte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung

für den Restmietzins des Monats März 2020 von CHF 696.00 zuzüglich Zins zu 5%

seit 1. März 2020, für den Restmietzins des Monats April 2020 von CHF 696.00

zuzüglich Zins zu 5% seit 1. April 2020, für den Restmietzins des Monats Mai

2020.

von CHF 696.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2020 sowie für die

Mahngebühren von insgesamt CHF 210.00. Nach dem Gesagten ist im Umfang dieser

Beträge provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

6.1

Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2

Die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 gehen somit vollumfänglich zu

Lasten von B.___. Zufolge Verrechnung mit dem von der A.___ AG geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 300.00 hat die B.___ der A.___ AG CHF 300.00

zu ersetzen.

6.3

Die Gerichtskosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 gehen ebenfalls vollumfänglich zu

Lasten des unterliegenden Beschwerdegegners. Zufolge Verrechnung mit dem von

der A.___ AG geleisteten Kostenvorschuss von CHF 450.00 hat die B.___ der A.___

AG CHF 450.00 zu ersetzen.

6.4

Die Beschwerdeführerin verlangte im

Verfahren vor der Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00.

Praxisgemäss wird ein Auslagenersatz von CHF 100.00 gewährt (§ 160 Gebührentarif, BGS 615.11). Im Verfahren vor Obergericht verlangte sie keine

konkrete Entschädigung. Auch für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt

es sich somit, ihr eine Entschädigung von CHF 100.00 zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 1. Juni 2021

aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für die Beträge von CHF 696.00 zzgl. 5% Zins

seit 1. März 2020, von CHF 696.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. April 2020

und von CHF 696.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2020 sowie für den

Betrag von CHF 210.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3. B.___ hat der A.___ AG die

Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen.

4. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 300.00 zu tragen. Sie werden mit dem von der A.___ AG

geleistet Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat der A.___ AG

CHF 300.00 zu ersetzen.

5. B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von der A.___ AG

geleistet Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat der A.___ AG

CHF 450.00 zu ersetzen.

6. B.___ hat der A.___ AG für das erstinstanzliche

Verfahren eine Entschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

7. B.___ hat der A.___ AG für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Hunkeler Sturzo