ZKBES.2021.111
provisorische Rechtsöffnung
11. November 2021Deutsch15 min
beantragten provisorischen Rechtsöffnung alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Sturzo
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Roman Burch,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bleuer,
Beschwerdegegner
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ AG (im Folgenden die
Gesuchstellerin) reichte am 5. April 2021 (Postaufgabe) beim Richteramt
Olten-Gösgen ein Rechtsöffnungsbegehren gegen B.___ (im Folgenden der
Gesuchsgegner) ein und stellte folgende Begehren:
1. Es sei der
Rechtsvorschlag des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl Nr. […] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 12. März 2021 zu beseitigen und es sei der
Klägerin für den Restmietzins März 2020 in der Höhe von CHF 696.00 nebst 5%
Zins seit 1. März 2020 sowie die Mahngebühren von CHF 35.00 betreffend den
Mietzins März 2020, für den Restmietzins April 2020 in der Höhe von CHF 696.00
nebst 5% Zins seit 1. April 2020 sowie die Mahngebühren von CHF 35.00
betreffend den Mietzins April 2020, für den Restmietzins Mai 2020 in der Höhe
von CHF 696.00 nebst 5% Zins seit 1. Mai 2020 sowie die Mahngebühren von CHF
35.00 betreffend den Mietzins Mai 2020, für die Mahngebühren von CHF 35.00
betreffend den Mietzins März 2021, für die Mahngebühren von CHF 35.00
betreffend die Mietzinse Juni und September 2020, für die Mahngebühren von CHF
35.00 betreffend die Mietzinse Januar und Februar 2021 und für die Ausstellung
des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 73.30 provisorische Rechtsöffnung zu
erteilen.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
2. Am 22. April 2021 verlangte der
Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bleuer, die Abweisung der
beantragten provisorischen Rechtsöffnung alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(zzgl. MwSt) zu Lasten des Gesuchstellers, wobei dem Gesuchsgegner eine
Parteientschädigung von CHF 1'260.10 (inkl. MwSt) zuzusprechen sei.
3. Am 29. April 2021 liess
sich die Gesuchstellerin erneut vernehmen.
4. Mit Entscheid vom 1.
Juni 2021 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch in der
Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ab. Ferner auferlegte er der
Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 300.00 und verpflichtete sie, dem
Gesuchgegner eine Parteientschädigung von CHF 1'260.10 zu bezahlen.
5. Gegen das begründete
Erkanntnis erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am
23. September 2021 (Postaufgabe) form- und fristgerecht Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
6. Der Gesuchsgegner (im
Folgenden der Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 7.
Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten der
Beschwerdeführerin gemäss eingereichter Kostennote.
7. Am 18. Oktober 2021
(Postaufgabe) liess sich die Beschwerdeführerin nochmals vernehmen.
8. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Anlass zur Beschwerde gab die
Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die
Vorinstanz.
1.2
Die provisorische Rechtsöffnung
setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von
Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
vorliegt, was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat.
Ebenfalls von Amtes wegen prüft der Rechtsöffnungsrichter folgende drei
Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem
Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem
Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3)
die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen,
die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (statt vieler: BGE 139 III 444 E.
4.1.1). Als Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Beträge legte
die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag (unterzeichnet vom Beschwerdegegner am
25.
Februar 2016) ins Recht. Dieser gilt für die darin vereinbarten Mietzinsen
und Mahngebühren im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG als Schuldanerkennung; Im
Übrigen liegen auch die drei Identitäten vor.
1.3
Umstritten ist, ob der Betriebene
vor der Vorinstanz hat Einwendungen geltend machen können, welche die
Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG).
2.1
In ihrer Beschwerde vom 21.
September 2021 moniert die beschwerdeführende Gläubigerin, das Urteil der
Vorinstanz könne nicht nachvollzogen werden. Es basiere auf dem vom Beschwerdegegner
eingereichten E-Mail-Verkehr vom 15. Mai 2020. Der Vorderrichter stütze sich in
seiner Begründung auf nur eine einzige E-Mail-Nachricht, welche aus dem gesamten
E-Mail-Verkehr herausgerissen und verdreht worden sei. Der Beschwerdegegner
habe vor der Vorinstanz behauptet, die Parteien hätten eine Vereinbarung per
E-Mail abgeschlossen, welche es dem Schuldner erlaube, die Mietzinsen nicht zu
bezahlen. Dies sei völlig aus der Luft gegriffen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin
und die von ihr eingereichten E-Mails seien von der Vorinstanz nicht
berücksichtigt worden. Erst nachdem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner
am 6. April 2020 die Zahlungserinnerung für die Monate März und April 2020
zugestellt habe, habe der Sohn des Beschwerdegegners die Beschwerdeführerin per
E-Mail über die finanzielle Situation der Mieterschaft orientiert. Zugleich
habe er der Beschwerdeführerin versichert, dass die Rechnungen bezahlt würden,
sobald es möglich sei. Ein angeblicher Umsatzrückgang habe der Beschwerdegegner
aber nie nachgewiesen. In seiner E-Mail vom 15. Mai 2020 habe der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin sodann mitgeteilt, er könne nur jeweils
Mietzinse in der Höhe von CHF 600.00 pro Monat bezahlen. Dabei handle es sich
um einen Aufschub. Denn bereits mit E-Mail vom 6. Mai 2020 sei der
Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sich an den
Mietvertrag zu halten. Von einer Mietzinsreduktion sei nie die Rede gewesen.
Auch hätten die Parteien diesbezüglich nie eine gemeinsame Vereinbarung
abgeschlossen. Im Übrigen sei der Mietzins für den Monat März 2020 bereits am
1.
März 2020 und damit noch vor dem Lockdown fällig gewesen. Covid-19 und die
damit einhergehenden Massnahmen könnten somit nicht für das Nichtzahlen des
Restmietzinses für den Monat März 2020 verantwortlich gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen
vor der Vorinstanz auch Rechtsöffnung für die vertraglich vereinbarten
Mahngebühren verlangt. Dies habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aber
gänzlich ausser Acht gelassen. Die Aussage des Vorderrichters, wonach auch die
weiteren in Frage stehenden Beträge der Beschwerdeführerin überwiesen worden
seien, sei somit schlicht falsch.
2.2
Der Beschwerdegegner hält in seiner
Beschwerdeantwort fest, seit dem Jahr 2016 sei er Mieter des Bistros in der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Er betreibe dort ein Restaurant. Während
der Monate März, April und Mai 2020 sei es ihm aufgrund der angeordneten Massnahmen
zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nicht gestattet gewesen, den ordentlichen
Restaurantbetrieb aufrechtzuerhalten. Zeitweise habe er unter strengen Auflagen
eine stark reduzierte Anzahl Gäste bewirten können, ehe er den Betrieb am 16.
März 2020 gänzlich habe schliessen müssen. Dies habe zu starken Umsatz- und
Gewinneinbussen geführt, weshalb er ab März 2020 die Miete nicht mehr habe
bezahlen können. Der Sohn des Beschwerdegegners habe die Beschwerdeführerin
mehrmals über die finanziellen Schwierigkeiten seines Vaters informiert und
eine Herabsetzung des Mietzinses gefordert. Eine einvernehmliche Lösung habe
aber nicht gefunden werden können. Am 15. Mai 2020 habe der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin deshalb folgendes Angebot per E-Mail übermittelt: Für die
Monate März, April und Mai 2020 würden jeweils CHF 600.00 Mietzins bezahlt. Ab
Juni 2020 würden die Mieter wieder den vertraglich vereinbarten Mietzins von
CHF 1'296.00 bezahlen. Mit diesem Angebot habe sich die Beschwerdeführerin
einverstanden erklärt. Der Beschwerdegegner habe die vereinbarten Zahlungen
entrichtet unter dem Vorbehalt, dass eine definitive Gesamtvereinbarung im
Hinblick auf die Herabsetzung des Mietzinses getroffen werde.
2.3
Die Vorinstanz erwog zusammenfassend
und im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin lasse als Rechtsöffnungstitel einen
Mietvertrag für Geschäftsräume zwischen der A.___ AG und C.___ (Mieter 1) sowie
B.___ (Mieter 2) ins Recht legen. Als Forderungsgrund nenne die Beschwerdeführerin
nicht bezahlte Mietzinsen und Mahngebühren. Dem eingereichten E-Mail-Verkehr
der Parteien lasse sich aber nun entnehmen, dass sie sich infolge der wegen der
Covid-19-Pandemie eingetretenen Lage auf die Bezahlung eines Mietzinses von
jeweils CHF 600.00 für die Monate März bis Mai 2020 geeinigt hätten. Die Beschwerdeführerin
habe sich mit dieser Lösung einverstanden gezeigt, bis eine neue Lösung
gefunden werde. Wie vereinbart habe der Beschwerdegegner den Betrag von
insgesamt CHF 1'800.00 für die Monate März bis Mai 2020 bezahlt. Auch die
weiteren in Frage stehenden Beträge seien der Beschwerdeführerin überwiesen
worden. Die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Einwendungen seien mittels
Bankbelegen der entsprechenden Zahlungen glaubhaft dargelegt und entkräften die
im Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin aufgelisteten Forderungen in
entscheidendem Masse.
2.4.1
Aus den Vorakten zeigt sich
folgendes Bild: Gemäss Mietvertrag vom 25. Februar 2016 vereinbarten die
Parteien einen monatlichen brutto Mietzins von CHF 1'296.00, zahlbar
monatlich im Voraus. Der 1. Tag im Monat gelte als Verfalltag. In seinen
Rechtsschriften behauptet der Beschwerdegegner durchwegs, für die Monate März
bis und mit Mai 2020 habe er nur monatlich CHF 600.00 Mietzins bezahlen müssen.
Zur Begründung des geltend gemachten (Teil-)Erlasses der Mietzinse für die
Monate März bis und mit Mai 2020 legte der Betriebene mehrere Unterlagen und
darunter zwei Nachrichten aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien ins Recht. Gemäss
E-Mail-Nachricht vom 15. Mai 2020 schrieb der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin – soweit vorliegend von Bedeutung – im Hinblick auf die
nichtbezahlten Mietzinsen wolle er mit der Beschwerdeführerin eine Lösung
finden. Wegen des Lockdowns habe der Gastronomiebereich sehr gelitten. Für die
nicht bezahlten drei Monatsmieten könne er eine Überweisung von jeweils CHF
600.00
pro Monat anbieten. Danach könne er wieder den «normalen» Mietzins
bezahlen. Gleichentags schrieb die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine
E-Mail-Nachricht zurück und teilte ihm mit, sie sei grundsätzlich nicht
abgeneigt, eine gemeinsame Lösung zu finden. Eine Vereinbarung zum aktuellen
Zeitpunkt mache aus ihrer Sicht aber keinen Sinn. Nicht nachzuvollziehen sei, aus
welchen Gründen der Mietzins des Monats März 2020 nicht vollständig bezahlt
werden könne, zumal dieser am 1. März 2020 fällig gewesen und der Lockdown erst
am 16. März 2020 ausgerufen worden sei. Die Beschwerdeführerin hoffe, dass eine
gemeinsame Lösung gefunden werden könne, welche für beide Parteien stimme. Bis
diese Lösung gefunden werde, wäre sie dem Beschwerdegegner dankbar, wenn er die
angebotenen CHF 600.00 pro Monat bezahlen könne.
2.4.2
Gemäss Art. 1 Obligationenrecht (OR,
SR 220) ist für die Auslegung von Vereinbarungen in erster Linie massgebend,
wie die Parteien ihre Erklärungshandlungen übereinstimmend verstanden haben. Kann
ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien nicht festgestellt werden
(fehlender natürlicher Konsens), hat das Gericht den objektiven Willen der
Parteien nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen (Bestimmung des rechtlichen
Konsens). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus dem konkreten
Wortlaut der zur Diskussion stehenden E-Mail-Nachrichten vom 15. Mai 2020 keine
übereinstimmende Willensäusserung der Parteien über einen (Teil-)Erlass des
Mietzinses für die Monate März, April und Mai 2020 entnommen werden. Auch aus
den anderen Unterlagen der Parteien, insbesondere aus dem umfangreich
dokumentierten E-Mail-Verkehr, welchen die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zu
den Akten reichte, kann nichts dergleichen entnommen werden. Die von der Beschwerdeführerin
zusätzlich eingereichten E-Mail-Nachrichten zeigen viel mehr, dass sie den
Beschwerdegegner seit April 2020 regelmässig aufgefordert hatte, den vollen
Mietzins zu bezahlen und sie vorübergehend für die Monate März, April und Mai
2020.
eine monatliche Zahlung von CHF 600.00 akzeptierte. Dass betreffend der in
Frage kommenden Monate keine Vereinbarung getroffen wurde, erklärte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Übrigen sowohl mit
E-Mail-Nachricht vom 15. Mai als auch mit Nachricht vom 15. Juni 2020. Auch ein
rechtlicher Konsens über einen (Teil-)Erlass des Mietzinses der Monate März bis
und mit Mai 2020 lässt sich vor diesem Hintergrund folglich nicht feststellen.
3.1
Damit bleibt zu prüfen, ob der
Beschwerdegegner das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall bringen kann, indem er
behauptet, die Vermieterin habe ihre eigene (Vertrags-)Leistung für die
betreffende Periode beziehungsweise für die Monate März, April und Mai 2020
nicht ordnungsgemäss erbracht.
3.2
Diesbezüglich vertrat der
Beschwerdegegner in seiner Gesuchsantwort die Auffassung, die behördliche
Schliessung aller Restaurants habe dazu geführt, dass er das Restaurant nicht
mehr zum vertraglich vereinbarten Zweck habe nutzen können. Die
Beschwerdeführerin habe seit März 2020 von diesem Mangel an der Mietsache durch
die Corona-Pandemie gewusst. Im März 2020 sei es zum Lockdown und damit zum
Mangel an der Mietsache gekommen (vgl. S. 3 [Ziff. 5] der Gesuchsantwort).
3.3
In ihrer Stellungnahme vom 29. April
2021.
führte die Beschwerdeführerin aus, die vom Beschwerdegegner behauptete
Umsatzeinbusse seines Betriebes sei bis heute nicht nachgewiesen. Der
Hauptumsatz des Lokals habe seit Beginn der Pandemie mit Take-Away-Angeboten
erzielt werden können. Eine Mietzinsreduktion habe nie zur Diskussion gestanden.
3.4
Wie bei jedem zweiseitigen Vertrag
kann der Mieter das Rechtsöffnungsbegehren entkräften, indem er glaubhaft
macht, der Vermieter habe seine eigene Leistung für die betreffende Periode
nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht. Eine derartige Einwendung aus dem
Vertrag ist z.B. die Behauptung des Mieters, er habe das Mietobjekt überhaupt
nicht erhalten oder der Vermieter sei seiner Schadensminderungspflicht nicht
nachgekommen, indem er einen zumutbaren Ersatzmieter abgelehnt habe. Allfällige
Mängel des Mietobjektes sowie seinen daraus resultierenden
Herabsetzungsanspruch (Art. 259a Abs. 1 lit. b OR ) sind vom Mieter
substantiiert darzutun (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin/Thomas
Baur/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 82 N
117). Behauptet der Mieter, der Vermieter habe seine Leistung nicht oder nicht
ordnungsgemäss erbracht, so hat der Vermieter das Gegenteil zu beweisen, sofern
er nicht dartun kann, dass die Behauptungen des Schuldners völlig haltlos und
bei der Geltendmachung von Mängeln zumindest unsubstantiiert seien (Staehelin,
a.a.O., N 118).
3.5
Vorliegend vertrat der
Beschwerdegegner die Auffassung, durch die behördlich angeordnete Schliessung im
pandemiebedingten Lockdown habe er das Ladenlokal nicht mehr zum vereinbarten
Zweck nutzen können, was zu einem Mangel an der Mietsache geführt habe. Ob es
sich bei einer solchen Schliessung überhaupt um einen Mangel im mietrechtlichen
Sinne handelt, wurde – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht
geklärt. In seinem überzeugenden Entscheid vom 2. August 2021 erkannte das
Mietgericht Zürich im beurteilten Fall jedenfalls in der behördlichen
Schliessung keinen Mangel im mietrechtlichen Sinn (vgl. Urteil des Mietgerichts
Zürich [MJ210008-L] vom 2. August 2021). Ob durch die behördlich angeordnete
Schliessung ein Mangel am thematisierten Mietobjekt vorliegt, kann im Hinblick
auf das vorliegende Verfahren aber ohnehin offenbleiben, denn die Frage wäre
von einem zuständigen Sachgericht zu entscheiden und gehört, ebenso wie eine
allfällige gerichtliche Vertragsanpassung, nicht zum Aufgabenbereich eines
Rechtsöffnungsrichters. Dass die Vermieterin ihre Leistung nicht oder nicht
ordnungsgemäss erbracht hätte, warf der Beschwerdegegner der Vermieterin
jedenfalls gar nicht vor und eine (Teil-)Unmöglichkeit der Vertragserfüllung auf
Seiten der Vermieterschaft stand im Verfahren vor der Vorinstanz schlicht nicht
zur Diskussion.
4.
Zusammenfassend vermochte der
Beschwerdegegner somit keine Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die
beantragte Rechtsöffnung entkräften würden. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.
5.
Mit Gesuch vom 5. April 2020
verlangte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung
für den Restmietzins des Monats März 2020 von CHF 696.00 zuzüglich Zins zu 5%
seit 1. März 2020, für den Restmietzins des Monats April 2020 von CHF 696.00
zuzüglich Zins zu 5% seit 1. April 2020, für den Restmietzins des Monats Mai
2020.
von CHF 696.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2020 sowie für die
Mahngebühren von insgesamt CHF 210.00. Nach dem Gesagten ist im Umfang dieser
Beträge provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
6.1
Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2
Die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 gehen somit vollumfänglich zu
Lasten von B.___. Zufolge Verrechnung mit dem von der A.___ AG geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 300.00 hat die B.___ der A.___ AG CHF 300.00
zu ersetzen.
6.3
Die Gerichtskosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 gehen ebenfalls vollumfänglich zu
Lasten des unterliegenden Beschwerdegegners. Zufolge Verrechnung mit dem von
der A.___ AG geleisteten Kostenvorschuss von CHF 450.00 hat die B.___ der A.___
AG CHF 450.00 zu ersetzen.
6.4
Die Beschwerdeführerin verlangte im
Verfahren vor der Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00.
Praxisgemäss wird ein Auslagenersatz von CHF 100.00 gewährt (§ 160 Gebührentarif, BGS 615.11). Im Verfahren vor Obergericht verlangte sie keine
konkrete Entschädigung. Auch für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt
es sich somit, ihr eine Entschädigung von CHF 100.00 zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 1. Juni 2021
aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für die Beträge von CHF 696.00 zzgl. 5% Zins
seit 1. März 2020, von CHF 696.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. April 2020
und von CHF 696.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2020 sowie für den
Betrag von CHF 210.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
3. B.___ hat der A.___ AG die
Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen.
4. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 300.00 zu tragen. Sie werden mit dem von der A.___ AG
geleistet Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat der A.___ AG
CHF 300.00 zu ersetzen.
5. B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von der A.___ AG
geleistet Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat der A.___ AG
CHF 450.00 zu ersetzen.
6. B.___ hat der A.___ AG für das erstinstanzliche
Verfahren eine Entschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
7. B.___ hat der A.___ AG für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Hunkeler Sturzo