ZKBES.2021.114
Verfügung vom 7. September 2021
6. Januar 2022Deutsch13 min
Klageantwort und Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten
durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Beschwerdeführer
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 7. September 2021
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden der
Gesuchsgegner) ist der gemeinsame Sohn der getrenntlebenden und unverheirateten
Eltern B.___ und C.___ (im Folgenden der Gesuchsteller).
2. Mit Schlichtungsgesuch vom 6. August
2020 wandte sich der Kindsvater an die Schlichtungsbehörde Olten-Gösgen und
ersuchte um Abänderung des von der KESB am 20. Oktober 2017 genehmigten
Kinderaliments (Verfahren OGZSV.2020.212).
3. Am 7. Dezember 2020 ersuchte der
Gesuchsteller das Richteramt Olten-Gösgen um vorsorgliche Abänderung des
Kinderaliments für die Dauer des Verfahrens (Verfahren OGZPR.2020.1551).
4. Am 14. Januar 2021 wurde dem
Gesuchsteller die Klagebewilligung erteilt.
5.1 Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 erhob der
Gesuchsteller Klage beim Richteramt Olten-Gösgen betreffend Abänderung des
Kinderaliments (vgl. Verfahren OGZPR.2021.564).
5.2 Daraufhin ersuchte der Gesuchsgegner
am 6. September 2021 die Amtsgerichtspräsidentin im Hauptsacheverfahren
(Verfahren OGZPR.2021.564) um Abnahme der Frist zur Einreichung der
Klageantwort und Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über
die beantragten vorsorglichen Massnahmen.
5.3 Mit Verfügung vom 7. September 2021 wies
die Amtsgerichtspräsidentin den Sistierungsantrag im Hauptsacheverfahren ab.
6.1 Frist- und formgerecht erhob der
Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) dagegen am 27. September 2021
Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts und liess folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die
verfahrensleitende Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom
7. September 2021 sei aufzuheben und sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter:
Das ordentliche Klageverfahren betreffend Abänderung des Unterhaltsbeitrages
vor Richteramt Olten-Gösgen sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im
vorsorglichen Massnahmenverfahren zu sistieren.
3. Der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Dem
Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Beistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6.2 Mit Verfügung vom 27. September 2021
nahm das Richteramt Olten-Gösgen dem Beschwerdeführer die Frist zur Klageantwort
im Hauptsacheverfahren (Verfahren OGZPR.2021.564) bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens ab.
6.3 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 stellte
die Zivilkammer des Obergerichts die Gegenstandslosigkeit des Antrags um
aufschiebende Wirkung infolge der Fristabnahme durch die Vorinstanz fest.
6.4 Mit Beschwerdeantwort vom 14.
Oktober 2021 liess der Gesuchsteller (im Folgenden der Beschwerdegegner)
beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ferner ersuchte er um unentgeltliche
Rechtspflege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
7. Die Streitsache ist spruchreif. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen
(Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde gibt die
abschlägige Beurteilung des Sistierungsantrags im Hauptsacheverfahren (Verfahren
OGZPR.2021.564) betreffend Abänderung des Kinderaliments durch die
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen.
2.1
Gemäss Art. 319 lit. b
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind prozessleitende
Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimmten Fällen
(Ziffer 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht (Ziffer 2).
2.2
Die angefochtene Verfügung, mit
welcher die verlangte Sistierung abgewiesen wird, ist eine prozessleitende
Verfügung, gegen die das Gesetz die Anfechtbarkeit durch Beschwerde nicht
ausdrücklich vorsieht. Sie ist grundsätzlich erst mit dem
Endentscheid anfechtbar (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl
2006.
7221, 7377). Die Beschwerde ist nur dann – abweichend von diesem Grundsatz
– zulässig, wenn der betroffenen Partei durch die Verfügung ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Lehre wird überwiegend die Auffassung
vertreten, der drohende Nachteil müsse nicht rechtlicher Natur sein, sondern es
genüge ein tatsächlicher Nachteil (vgl. statt vieler Kurt Blickenstorfer in:
Alexander Brunner et a. [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2016, Art. 319 N 40,
Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 319 N 15;
abweichend: Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 319 N 7). Der
Nachteil muss aber erheblich sein, und das Eintreten auf die Beschwerde unter
dem Aspekt der Interessen des Beschwerdeführers ist abzuwägen gegen die
Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (Obergericht
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Beschluss vom 11. Oktober 2011,
PF110056-O/U).
2.3
Ist eine prozessleitende Verfügung
nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in
der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen
Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt
einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen,
erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern
und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen
soll.
3.1.1
Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO sistiere das Gericht das
Verfahren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlange. Eine Sistierung sei aber
auch dann angezeigt, wenn dadurch inkohärente Entscheide vermieden werden
könnten, oder wenn durch den Entscheid in einem anderen Verfahren eine
bedeutende Vereinfachung des zu sistierenden Verfahrens erwartet werden könne.
Die Amtsgerichtspräsidentin begründe die Abweisung des Antrages auf Sistierung
des Hauptverfahrens damit, dass das vorliegende Hauptsacheverfahren von einem
«allfälligen» Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen komplett unabhängig
sei. Es werde sodann gemutmasst, ein beförderlich geführtes Verfahren würde das
Massnahmenverfahren obsolet machen. Mit Fug sei die Frage aufzuwerfen, wann ein
Verfahren sistiert werden solle, wenn nicht das vorliegende. Wären sowohl das
Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen als auch das
Hauptsacheverfahren beim nämlichen Richter, würde in jedem Fall zuerst der
Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen gefällt. Der Vorderrichterin
sei somit auch zu widersprechen, wenn ausgeführt werde, Vorfragen im
Massnahmenverfahren seien ohne jede Bedeutung im Hauptverfahren.
3.1.2
Der
Beschwerdeführer sieht in der abschlägigen Beurteilung des Sistierungsantrages
im Hauptsacheverfahren insofern Nachteile, als dass sowohl im vorsorglichen
Massnahmenverfahren unter dem Vorsitz von Amtsgerichtspräsident Schibli als
auch im Hauptsacheverfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts unter
dem Vorsitz von Amtsgerichtspräsidentin Berset weitestgehend gleiche Fragen
richterlich zu entscheiden seien, wie beispielsweise die Höhe des massgeblichen
Einkommens des Beschwerdegegners, oder ob seinem Fahrzeug Kompetenzcharakter
zukomme. Die diesbezügliche Beurteilung habe deshalb sehr wohl präjudizierende
Wirkung auf das Hauptsacheverfahren und es sei keineswegs so, dass die
Amtsgerichtspräsidentin diese Frage im Hauptsacheverfahren unabhängig vom
Entscheid des Massnahmenrichters beurteilen könne. Je nach Entscheid im
Massnahmeverfahren könne allenfalls das Hauptsacheverfahren vergleichsweise
erledigt werden. Jedenfalls sei es weder dem Steuerzahler, noch seinem Anwalt,
der als unentgeltlicher Rechtsbeistand fungiere, und letztlich auch nicht den
Parteien, die mit einem höheren Nachzahlungsanspruch konfrontiert werden
würden, zuzumuten, dass unnötiger Aufwand betrieben werden müsse, nur weil auf
dem Richteramt Olten-Gösgen offenbar die Richter von der Kanzlei nicht über
hängige Verfahren zwischen den nämlichen Parteien mit grösstmöglichem
inhaltlichen Konnex informiert würden.
3.2
Der pauschale Verweis auf eine
mögliche Einigung der Parteien nach dem Entscheid im vorsorglichen
Massnahmenverfahren oder der Hinweis auf einen allfälligen, nicht ausgewiesenen
entschädigungspflichtigen Mehraufwand in der Mandatsführung sind indessen wenig
geeignet, das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im
Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO durch den abschlägig beurteilten
Sistierungsantrag im Hauptsacheverfahren zu begründen. Keine Ausführungen macht
der Beschwerdeführer schliesslich dazu, inwiefern und warum sich ein
angeblicher Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse. Auf die
Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
4.1
Der in der Beschwerdeschrift
aufgezeigte Organisationsmangel auf dem Richteramt Olten-Gösgen, kann –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht im hier zur Beurteilung stehenden
Beschwerdeverfahren von der Zivilkammer des Obergerichts korrigiert werden. Es
rechtfertigt sich aber aus nachfolgenden Gründen, eine Meldung an die
Gerichtsverwaltungskommission im Sinne von § 105bis Abs. 3
Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) zu erstatten.
4.2
Vorliegend ergibt sich aus den Akten
folgendes Bild: Am 6. August 2020 machte der Beschwerdegegner ein
Schlichtungsverfahren beim Richteramt Olten-Gösgen anhängig, welches am 14.
Januar 2021 mit der Erteilung der Klagebewilligung endete. Dieses Verfahren
wurde unter dem Vorsitz von Amtsgerichtspräsident Walter geführt (Verfahren
OGZSV.2020.212). Bereits vor Erteilung der Klagebewilligung, beziehungsweise am
7.
Dezember 2020, hat der Beschwerdegegner durch seine Rechtsvertreterin beim
nämlichen Gericht ein Gesuch um vorsorgliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge
anhängig machen lassen (Verfahren OGZPR.2020.1551). Die entsprechende
Gesuchsantwort wurde unter nicht erstreckbarer Frist am 15. Januar 2021
erstattet. Dieses Verfahren wird unter dem Vorsitz von Amtsgerichtspräsident
Schibli geführt. Ein abschliessender Entscheid liegt aber bis heute nicht vor. Zwischenzeitlich,
beziehungsweise am 20. Mai 2021, hat der Beschwerdegegner eine Klage auf
Abänderung des Unterhaltsbeitrages beim gleichen Gericht anhängig gemacht
(Verfahren OGZPR.2021.564). Dieses Verfahren wird nunmehr von
Amtsgerichtspräsidentin Berset geführt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
5.
Juli 2021 stellte die Amtsgerichtspräsidentin in Ziffer 3 tatsachenwidrig
fest, vorsorgliche Massnahmen seien nicht beantragt worden. Unterzeichnet (i.V.)
wurde die Verfügung von Amtsgerichtspräsident Schibli, unter dessen Vorsitz nota
bene das fragliche vorsorgliche Massnahmenverfahren geführt wird. Der
Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass nunmehr vor dem Richteramt
Olten-Gösgen zwischen den nämlichen Litiganten seit dem 7. Juli 2021 auch noch eine
Schuldneranweisung (Verfahren OGZPR.2021.841) hängig ist, welche wieder vom
erst befassten Richter, Amtsgerichtspräsident Walter, geführt wird. Nach
Angaben des Beschwerdeführers ist auch dieser Entscheid offenbar bis heute
ausstehend (vgl. Ziff. 7 [S. 5] der Beschwerdeschrift).
4.3
Für das zur Diskussion stehende vorsorgliche
Massnahmen- und Hauptsacheverfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts
(Verfahren OGZPR.2020.1551 und OGZPR.2021.564) statuiert die Eidgenössische
Zivilprozessordnung in Art. 304 Abs. 1 ZPO eine Zuständigkeit beim Gericht,
welches für die Beurteilung der Klage im Hauptsacheverfahren zuständig ist. Aus
den ergänzenden kantonalen Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass der vorsorgliche
Massnahmenentscheid betreffend
Abänderung des Kinderunterhalts
demjenigen Amtsgerichtspräsidenten beziehungsweise derjenigen
Amtsgerichtspräsidentin obliegt, die auch das Hauptsacheverfahren führt (vgl. § 10 Abs. 2 lit. a GO und § 9 Abs. 1 GO i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 lit. c Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, BGS 221.2]).
Vorliegend setzten sich alle drei ordentlichen Amtsgerichtspräsidenten bzw. die
Amtsgerichtspräsidentin mit dem nämlichen Sachverhalt und den gleichen
Berechnungsgrundlagen auseinander, ohne dass es bis heute zu einem Urteil
gekommen wäre. Ein solches Vorgehen ist schlicht nicht nachvollziehbar und
führt, wie unter Ziff. II/E 4.2 hiervor festgestellt, auch unter dem Aspekt der
Prozessökonomie zu unbegründeten und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen zu
Lasten der Parteien.
4.4
Bereits im Berufungsverfahren
ZKBER.2021.28 vom 5. Juli 2021 betreffend Eheschutz hatte sich die Zivilkammer
des Obergerichts mit einem Fall zu beschäftigen, der eine mangelhafte Verfahrensorganisation
am Richteramt Olten-Gösgen offenbarte. Das Obergericht erwog in jenem Entscheid,
die Ehefrau habe das Richteramt Olten-Gösgen am 10. Dezember 2019 um Eheschutz
ersucht. Der Ehemann seinerseits habe – ebenfalls am Richteramt Olten-Gösgen –
am 9. März 2020 das Scheidungsverfahren eingeleitet. Am 15. Juli 2020 habe im
Scheidungsverfahren die Einigungsverhandlung unter dem Vorsitz der a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin stattgefunden. Die Ehefrau habe anlässlich dieser
Einigungsverhandlung ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt.
Einen Tag später, am 16. Juli 2020, hätten sich die Parteien vor dem a.o.
Amtsgerichtsstatthalter zur Eheschutzverhandlung getroffen. Das Vorgehen des
Richteramtes Olten-Gösgen, wonach betreffend die nämlichen Litiganten zwei
Verhandlungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und erst noch unter zwei
verschiedenen Vorsitzenden durchgeführt worden seien, sei alles andere als
prozessökonomisch und nur schwer nachvollziehbar. Im Berufungsverfahren könne
das aber nicht korrigiert werden.
4.5
Die hiervor dargelegten Mängel in
der Verfahrensorganisation auf dem Richteramt Olten-Gösgen führen dazu, dass
der allgemeine (verfassungsmässige) Anspruch der Parteien auf eine Beurteilung
innert angemessener Frist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]),
welchem insbesondere in Kinderbelangen grosse Bedeutung beigemessen wird, bei
einer Involvierung von drei unterschiedlichen Amtsgerichtspräsidenten in einen
wenig komplexen Sachverhalt mit simplen Unterhaltsberechnungen bei einer
Verfahrensdauer seit Einleitung des Schlichtungsverfahrens von rund eineinhalb
Jahren ohne Entscheid, zum toten Buchstaben verkommt. Die involvierten Parteien
werden dadurch in vermeidbarer Weise einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt.
Gestützt auf § 105bis Abs. 3 GO gibt dies wie erwähnt Anlass zur
Meldung an die Gerichtsverwaltungskommission. Offensichtlich bestehen auf der
Zivilabteilung des Richteramts Olten-Gösgen, insbesondere bei der Fallzuteilung
und Koordination der Verfahren, gravierende Mängel. Auf die Stellung eines
Antrags gemäss § 105bis Abs. 3 Satz 2 GO wird verzichtet.
5.1
Damit bleibt über
die Kosten zu befinden.
5.2
Beide Parteien
haben die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Ihnen ist antragsgemäss die
unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand
beziehungsweise die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Für den
Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Christoph Schönberg und für den
Beschwerdegegner Rechtsanwältin Dana Matanovic als unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt.
5.3
Gemäss Art. 106
Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt. Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art.
107.
Abs. 2 ZPO).
5.4
Vorliegend ist der
Beschwerdeführer unterlegen. Er hat somit die Parteikosten des
Beschwerdegegners zu ersetzen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des
Beschwerdegegners hat eine Kostennote eingereicht. Sie weist Auslagen von
CHF 21.50 sowie einen Aufwand von 9.17 Stunden, davon 7.5 Stunden für die
Beschwerdeantwort, à CHF 180.00 aus. Der geltend gemachte Aufwand für das
Ausfertigen der Beschwerdeantwort erweist sich – insbesondere in Anbetracht des
geltend gemachten Aufwandes des Gegenanwalts – als überhöht. Für die 10 Seitige
Beschwerdeantwort (ohne Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) erscheint ein
Aufwand von höchstens 5 Stunden angemessen. Im Übrigen gibt die Kostennote
keinen Anlass zu Bemerkungen. Das Honorar von Rechtsanwältin Matanovic wird somit
auf CHF 1'316.20 festgesetzt (Honorar: CHF 1'200.60, Auslagen:
CHF 21.50, MWST: CHF 94.10). Rechtsanwalt Schönberg macht in seiner
Kostennote einen Aufwand von 5.45 Stunden à CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF
372.90
geltend. Eine Honorarvereinbarung reichte der unentgeltliche
Rechtsvertreter nicht ein. Praxisgemäss kann ohne Einreichung einer
entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens die Differenz zu einem
Stundenansatz von CHF 230.00 entschädigt werden. Für Kopien sind CHF 0.50
zu entschädigen. Sodann sind nur notwendige Kopien zu entschädigen. Nicht
notwendig ist die Einreichung ganzer Rechtsschriften aus anderen Verfahren in
Kopie im Beschwerdeverfahren. Diesbezüglich genügt ein Verweis in der
Beschwerdeschrift verbunden mit dem Beweisantrag auf Beizug der entsprechenden
Akten. Die physische Einreichung der Beilagen 5 bis 12 und der entsprechende
Kopieaufwand inkl. Papierverbrauch hätte damit vermieden werden können. Die
Auslagen für Kopien sind daher total auf CHF 50.00 zu kürzen, womit entschädigungspflichtige
Gesamtauslagen von CHF 69.90 resultieren. Die Kostennote ist entsprechend zu
kürzen. Nach dem Gesagten ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt
CHF 1'131.80 (Honorar: CHF 981.00, Auslagen. CHF 69.90, MWST:
CHF 80.90). Da beide Parteien im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege
sind, werden beide Anwälte direkt vom Staat entschädigt. Vorbehalten bleibt die
Rückforderung des Staates während 10 Jahren, sobald C.___ und A.___ zur
Rückzahlung in der Lage sind (Art. 124 ZPO). Ebenfalls vorbehalten bleibt der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Schönberg im Umfang von CHF 293.50
(Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00). Rechtsanwältin Dana
Matanovic verlangte für ihre Bemühungen einen Stundenansatz von
CHF 180.00. Einen Nachzahlungsanspruch hat sie folglich nicht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
trägt der Kanton Solothurn.
3. A.___ hat C.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Matanovic, eine
Parteientschädigung von CHF 1'316.20 zu bezahlen. Zufolge der beiden
Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege hat der Staat Solothurn
Rechtsanwältin Matanovic eine Entschädigung von CHF 1'316.20 (inkl. Auslagen
und 7,7% MWSt.) und Rechtsanwalt Schönberg eine solche von CHF 1'131.80
(inkl. Auslagen und 7,7% MWSt.) zu bezahlen.
4. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch
von Rechtsanwalt Schönberg im Umfang von CHF 293.50 (Differenz zum
Stundenansatz von CHF 230.00), sobald A.___ dazu in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
5. Dieses Urteil wird der Gerichtsverwaltungskommission
gemeldet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann