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Entscheid

ZKBES.2021.114

Verfügung vom 7. September 2021

6. Januar 2022Deutsch13 min

Klageantwort und Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten

durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Beschwerdeführer

gegen

C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 7. September 2021

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden der

Gesuchsgegner) ist der gemeinsame Sohn der getrenntlebenden und unverheirateten

Eltern B.___ und C.___ (im Folgenden der Gesuchsteller).

2. Mit Schlichtungsgesuch vom 6. August

2020 wandte sich der Kindsvater an die Schlichtungsbehörde Olten-Gösgen und

ersuchte um Abänderung des von der KESB am 20. Oktober 2017 genehmigten

Kinderaliments (Verfahren OGZSV.2020.212).

3. Am 7. Dezember 2020 ersuchte der

Gesuchsteller das Richteramt Olten-Gösgen um vorsorgliche Abänderung des

Kinderaliments für die Dauer des Verfahrens (Verfahren OGZPR.2020.1551).

4. Am 14. Januar 2021 wurde dem

Gesuchsteller die Klagebewilligung erteilt.

5.1 Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 erhob der

Gesuchsteller Klage beim Richteramt Olten-Gösgen betreffend Abänderung des

Kinderaliments (vgl. Verfahren OGZPR.2021.564).

5.2 Daraufhin ersuchte der Gesuchsgegner

am 6. September 2021 die Amtsgerichtspräsidentin im Hauptsacheverfahren

(Verfahren OGZPR.2021.564) um Abnahme der Frist zur Einreichung der

Klageantwort und Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über

die beantragten vorsorglichen Massnahmen.

5.3 Mit Verfügung vom 7. September 2021 wies

die Amtsgerichtspräsidentin den Sistierungsantrag im Hauptsacheverfahren ab.

6.1 Frist- und formgerecht erhob der

Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) dagegen am 27. September 2021

Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts und liess folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die

verfahrensleitende Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom

7. September 2021 sei aufzuheben und sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter:

Das ordentliche Klageverfahren betreffend Abänderung des Unterhaltsbeitrages

vor Richteramt Olten-Gösgen sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im

vorsorglichen Massnahmenverfahren zu sistieren.

3. Der Beschwerde sei

die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Dem

Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Beistand zu gewähren.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6.2 Mit Verfügung vom 27. September 2021

nahm das Richteramt Olten-Gösgen dem Beschwerdeführer die Frist zur Klageantwort

im Hauptsacheverfahren (Verfahren OGZPR.2021.564) bis zum Abschluss des

Beschwerdeverfahrens ab.

6.3 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 stellte

die Zivilkammer des Obergerichts die Gegenstandslosigkeit des Antrags um

aufschiebende Wirkung infolge der Fristabnahme durch die Vorinstanz fest.

6.4 Mit Beschwerdeantwort vom 14.

Oktober 2021 liess der Gesuchsteller (im Folgenden der Beschwerdegegner)

beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ferner ersuchte er um unentgeltliche

Rechtspflege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdeführers.

7. Die Streitsache ist spruchreif. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen

(Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Beschwerde gibt die

abschlägige Beurteilung des Sistierungsantrags im Hauptsacheverfahren (Verfahren

OGZPR.2021.564) betreffend Abänderung des Kinderaliments durch die

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen.

2.1

Gemäss Art. 319 lit. b

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind prozessleitende

Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimmten Fällen

(Ziffer 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht (Ziffer 2).

2.2

Die angefochtene Verfügung, mit

welcher die verlangte Sistierung abgewiesen wird, ist eine prozessleitende

Verfügung, gegen die das Gesetz die Anfechtbarkeit durch Beschwerde nicht

ausdrücklich vorsieht. Sie ist grundsätzlich erst mit dem

Endentscheid anfechtbar (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl

2006.

7221, 7377). Die Beschwerde ist nur dann – abweichend von diesem Grundsatz

– zulässig, wenn der betroffenen Partei durch die Verfügung ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Lehre wird überwiegend die Auffassung

vertreten, der drohende Nachteil müsse nicht rechtlicher Natur sein, sondern es

genüge ein tatsächlicher Nachteil (vgl. statt vieler Kurt Blickenstorfer in:

Alexander Brunner et a. [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2016, Art. 319 N 40,

Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 319 N 15;

abweichend: Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 319 N 7). Der

Nachteil muss aber erheblich sein, und das Eintreten auf die Beschwerde unter

dem Aspekt der Interessen des Beschwerdeführers ist abzuwägen gegen die

Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (Obergericht

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Beschluss vom 11. Oktober 2011,

PF110056-O/U).

2.3

Ist eine prozessleitende Verfügung

nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in

der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen

Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt

einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen,

erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern

und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen

soll.

3.1.1

Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO sistiere das Gericht das

Verfahren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlange. Eine Sistierung sei aber

auch dann angezeigt, wenn dadurch inkohärente Entscheide vermieden werden

könnten, oder wenn durch den Entscheid in einem anderen Verfahren eine

bedeutende Vereinfachung des zu sistierenden Verfahrens erwartet werden könne.

Die Amtsgerichtspräsidentin begründe die Abweisung des Antrages auf Sistierung

des Hauptverfahrens damit, dass das vorliegende Hauptsacheverfahren von einem

«allfälligen» Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen komplett unabhängig

sei. Es werde sodann gemutmasst, ein beförderlich geführtes Verfahren würde das

Massnahmenverfahren obsolet machen. Mit Fug sei die Frage aufzuwerfen, wann ein

Verfahren sistiert werden solle, wenn nicht das vorliegende. Wären sowohl das

Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen als auch das

Hauptsacheverfahren beim nämlichen Richter, würde in jedem Fall zuerst der

Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen gefällt. Der Vorderrichterin

sei somit auch zu widersprechen, wenn ausgeführt werde, Vorfragen im

Massnahmenverfahren seien ohne jede Bedeutung im Hauptverfahren.

3.1.2

Der

Beschwerdeführer sieht in der abschlägigen Beurteilung des Sistierungsantrages

im Hauptsacheverfahren insofern Nachteile, als dass sowohl im vorsorglichen

Massnahmenverfahren unter dem Vorsitz von Amtsgerichtspräsident Schibli als

auch im Hauptsacheverfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts unter

dem Vorsitz von Amtsgerichtspräsidentin Berset weitestgehend gleiche Fragen

richterlich zu entscheiden seien, wie beispielsweise die Höhe des massgeblichen

Einkommens des Beschwerdegegners, oder ob seinem Fahrzeug Kompetenzcharakter

zukomme. Die diesbezügliche Beurteilung habe deshalb sehr wohl präjudizierende

Wirkung auf das Hauptsacheverfahren und es sei keineswegs so, dass die

Amtsgerichtspräsidentin diese Frage im Hauptsacheverfahren unabhängig vom

Entscheid des Massnahmenrichters beurteilen könne. Je nach Entscheid im

Massnahmeverfahren könne allenfalls das Hauptsacheverfahren vergleichsweise

erledigt werden. Jedenfalls sei es weder dem Steuerzahler, noch seinem Anwalt,

der als unentgeltlicher Rechtsbeistand fungiere, und letztlich auch nicht den

Parteien, die mit einem höheren Nachzahlungsanspruch konfrontiert werden

würden, zuzumuten, dass unnötiger Aufwand betrieben werden müsse, nur weil auf

dem Richteramt Olten-Gösgen offenbar die Richter von der Kanzlei nicht über

hängige Verfahren zwischen den nämlichen Parteien mit grösstmöglichem

inhaltlichen Konnex informiert würden.

3.2

Der pauschale Verweis auf eine

mögliche Einigung der Parteien nach dem Entscheid im vorsorglichen

Massnahmenverfahren oder der Hinweis auf einen allfälligen, nicht ausgewiesenen

entschädigungspflichtigen Mehraufwand in der Mandatsführung sind indessen wenig

geeignet, das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im

Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO durch den abschlägig beurteilten

Sistierungsantrag im Hauptsacheverfahren zu begründen. Keine Ausführungen macht

der Beschwerdeführer schliesslich dazu, inwiefern und warum sich ein

angeblicher Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse. Auf die

Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

4.1

Der in der Beschwerdeschrift

aufgezeigte Organisationsmangel auf dem Richteramt Olten-Gösgen, kann –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht im hier zur Beurteilung stehenden

Beschwerdeverfahren von der Zivilkammer des Obergerichts korrigiert werden. Es

rechtfertigt sich aber aus nachfolgenden Gründen, eine Meldung an die

Gerichtsverwaltungskommission im Sinne von § 105bis Abs. 3

Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) zu erstatten.

4.2

Vorliegend ergibt sich aus den Akten

folgendes Bild: Am 6. August 2020 machte der Beschwerdegegner ein

Schlichtungsverfahren beim Richteramt Olten-Gösgen anhängig, welches am 14.

Januar 2021 mit der Erteilung der Klagebewilligung endete. Dieses Verfahren

wurde unter dem Vorsitz von Amtsgerichtspräsident Walter geführt (Verfahren

OGZSV.2020.212). Bereits vor Erteilung der Klagebewilligung, beziehungsweise am

7.

Dezember 2020, hat der Beschwerdegegner durch seine Rechtsvertreterin beim

nämlichen Gericht ein Gesuch um vorsorgliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge

anhängig machen lassen (Verfahren OGZPR.2020.1551). Die entsprechende

Gesuchsantwort wurde unter nicht erstreckbarer Frist am 15. Januar 2021

erstattet. Dieses Verfahren wird unter dem Vorsitz von Amtsgerichtspräsident

Schibli geführt. Ein abschliessender Entscheid liegt aber bis heute nicht vor. Zwischenzeitlich,

beziehungsweise am 20. Mai 2021, hat der Beschwerdegegner eine Klage auf

Abänderung des Unterhaltsbeitrages beim gleichen Gericht anhängig gemacht

(Verfahren OGZPR.2021.564). Dieses Verfahren wird nunmehr von

Amtsgerichtspräsidentin Berset geführt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

5.

Juli 2021 stellte die Amtsgerichtspräsidentin in Ziffer 3 tatsachenwidrig

fest, vorsorgliche Massnahmen seien nicht beantragt worden. Unterzeichnet (i.V.)

wurde die Verfügung von Amtsgerichtspräsident Schibli, unter dessen Vorsitz nota

bene das fragliche vorsorgliche Massnahmenverfahren geführt wird. Der

Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass nunmehr vor dem Richteramt

Olten-Gösgen zwischen den nämlichen Litiganten seit dem 7. Juli 2021 auch noch eine

Schuldneranweisung (Verfahren OGZPR.2021.841) hängig ist, welche wieder vom

erst befassten Richter, Amtsgerichtspräsident Walter, geführt wird. Nach

Angaben des Beschwerdeführers ist auch dieser Entscheid offenbar bis heute

ausstehend (vgl. Ziff. 7 [S. 5] der Beschwerdeschrift).

4.3

Für das zur Diskussion stehende vorsorgliche

Massnahmen- und Hauptsacheverfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts

(Verfahren OGZPR.2020.1551 und OGZPR.2021.564) statuiert die Eidgenössische

Zivilprozessordnung in Art. 304 Abs. 1 ZPO eine Zuständigkeit beim Gericht,

welches für die Beurteilung der Klage im Hauptsacheverfahren zuständig ist. Aus

den ergänzenden kantonalen Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass der vorsorgliche

Massnahmenentscheid betreffend

Abänderung des Kinderunterhalts

demjenigen Amtsgerichtspräsidenten beziehungsweise derjenigen

Amtsgerichtspräsidentin obliegt, die auch das Hauptsacheverfahren führt (vgl. § 10 Abs. 2 lit. a GO und § 9 Abs. 1 GO i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 lit. c Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, BGS 221.2]).

Vorliegend setzten sich alle drei ordentlichen Amtsgerichtspräsidenten bzw. die

Amtsgerichtspräsidentin mit dem nämlichen Sachverhalt und den gleichen

Berechnungsgrundlagen auseinander, ohne dass es bis heute zu einem Urteil

gekommen wäre. Ein solches Vorgehen ist schlicht nicht nachvollziehbar und

führt, wie unter Ziff. II/E 4.2 hiervor festgestellt, auch unter dem Aspekt der

Prozessökonomie zu unbegründeten und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen zu

Lasten der Parteien.

4.4

Bereits im Berufungsverfahren

ZKBER.2021.28 vom 5. Juli 2021 betreffend Eheschutz hatte sich die Zivilkammer

des Obergerichts mit einem Fall zu beschäftigen, der eine mangelhafte Verfahrensorganisation

am Richteramt Olten-Gösgen offenbarte. Das Obergericht erwog in jenem Entscheid,

die Ehefrau habe das Richteramt Olten-Gösgen am 10. Dezember 2019 um Eheschutz

ersucht. Der Ehemann seinerseits habe – ebenfalls am Richteramt Olten-Gösgen –

am 9. März 2020 das Scheidungsverfahren eingeleitet. Am 15. Juli 2020 habe im

Scheidungsverfahren die Einigungsverhandlung unter dem Vorsitz der a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin stattgefunden. Die Ehefrau habe anlässlich dieser

Einigungsverhandlung ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt.

Einen Tag später, am 16. Juli 2020, hätten sich die Parteien vor dem a.o.

Amtsgerichtsstatthalter zur Eheschutzverhandlung getroffen. Das Vorgehen des

Richteramtes Olten-Gösgen, wonach betreffend die nämlichen Litiganten zwei

Verhandlungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und erst noch unter zwei

verschiedenen Vorsitzenden durchgeführt worden seien, sei alles andere als

prozessökonomisch und nur schwer nachvollziehbar. Im Berufungsverfahren könne

das aber nicht korrigiert werden.

4.5

Die hiervor dargelegten Mängel in

der Verfahrensorganisation auf dem Richteramt Olten-Gösgen führen dazu, dass

der allgemeine (verfassungsmässige) Anspruch der Parteien auf eine Beurteilung

innert angemessener Frist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]),

welchem insbesondere in Kinderbelangen grosse Bedeutung beigemessen wird, bei

einer Involvierung von drei unterschiedlichen Amtsgerichtspräsidenten in einen

wenig komplexen Sachverhalt mit simplen Unterhaltsberechnungen bei einer

Verfahrensdauer seit Einleitung des Schlichtungsverfahrens von rund eineinhalb

Jahren ohne Entscheid, zum toten Buchstaben verkommt. Die involvierten Parteien

werden dadurch in vermeidbarer Weise einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt.

Gestützt auf § 105bis Abs. 3 GO gibt dies wie erwähnt Anlass zur

Meldung an die Gerichtsverwaltungskommission. Offensichtlich bestehen auf der

Zivilabteilung des Richteramts Olten-Gösgen, insbesondere bei der Fallzuteilung

und Koordination der Verfahren, gravierende Mängel. Auf die Stellung eines

Antrags gemäss § 105bis Abs. 3 Satz 2 GO wird verzichtet.

5.1

Damit bleibt über

die Kosten zu befinden.

5.2

Beide Parteien

haben die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Ihnen ist antragsgemäss die

unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand

beziehungsweise die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Für den

Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Christoph Schönberg und für den

Beschwerdegegner Rechtsanwältin Dana Matanovic als unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt.

5.3

Gemäss Art. 106

Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei

auferlegt. Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art.

107.

Abs. 2 ZPO).

5.4

Vorliegend ist der

Beschwerdeführer unterlegen. Er hat somit die Parteikosten des

Beschwerdegegners zu ersetzen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des

Beschwerdegegners hat eine Kostennote eingereicht. Sie weist Auslagen von

CHF 21.50 sowie einen Aufwand von 9.17 Stunden, davon 7.5 Stunden für die

Beschwerdeantwort, à CHF 180.00 aus. Der geltend gemachte Aufwand für das

Ausfertigen der Beschwerdeantwort erweist sich – insbesondere in Anbetracht des

geltend gemachten Aufwandes des Gegenanwalts – als überhöht. Für die 10 Seitige

Beschwerdeantwort (ohne Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) erscheint ein

Aufwand von höchstens 5 Stunden angemessen. Im Übrigen gibt die Kostennote

keinen Anlass zu Bemerkungen. Das Honorar von Rechtsanwältin Matanovic wird somit

auf CHF 1'316.20 festgesetzt (Honorar: CHF 1'200.60, Auslagen:

CHF 21.50, MWST: CHF 94.10). Rechtsanwalt Schönberg macht in seiner

Kostennote einen Aufwand von 5.45 Stunden à CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF

372.90

geltend. Eine Honorarvereinbarung reichte der unentgeltliche

Rechtsvertreter nicht ein. Praxisgemäss kann ohne Einreichung einer

entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens die Differenz zu einem

Stundenansatz von CHF 230.00 entschädigt werden. Für Kopien sind CHF 0.50

zu entschädigen. Sodann sind nur notwendige Kopien zu entschädigen. Nicht

notwendig ist die Einreichung ganzer Rechtsschriften aus anderen Verfahren in

Kopie im Beschwerdeverfahren. Diesbezüglich genügt ein Verweis in der

Beschwerdeschrift verbunden mit dem Beweisantrag auf Beizug der entsprechenden

Akten. Die physische Einreichung der Beilagen 5 bis 12 und der entsprechende

Kopieaufwand inkl. Papierverbrauch hätte damit vermieden werden können. Die

Auslagen für Kopien sind daher total auf CHF 50.00 zu kürzen, womit entschädigungspflichtige

Gesamtauslagen von CHF 69.90 resultieren. Die Kostennote ist entsprechend zu

kürzen. Nach dem Gesagten ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt

CHF 1'131.80 (Honorar: CHF 981.00, Auslagen. CHF 69.90, MWST:

CHF 80.90). Da beide Parteien im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege

sind, werden beide Anwälte direkt vom Staat entschädigt. Vorbehalten bleibt die

Rückforderung des Staates während 10 Jahren, sobald C.___ und A.___ zur

Rückzahlung in der Lage sind (Art. 124 ZPO). Ebenfalls vorbehalten bleibt der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Schönberg im Umfang von CHF 293.50

(Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00). Rechtsanwältin Dana

Matanovic verlangte für ihre Bemühungen einen Stundenansatz von

CHF 180.00. Einen Nachzahlungsanspruch hat sie folglich nicht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

trägt der Kanton Solothurn.

3. A.___ hat C.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Matanovic, eine

Parteientschädigung von CHF 1'316.20 zu bezahlen. Zufolge der beiden

Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege hat der Staat Solothurn

Rechtsanwältin Matanovic eine Entschädigung von CHF 1'316.20 (inkl. Auslagen

und 7,7% MWSt.) und Rechtsanwalt Schönberg eine solche von CHF 1'131.80

(inkl. Auslagen und 7,7% MWSt.) zu bezahlen.

4. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch

von Rechtsanwalt Schönberg im Umfang von CHF 293.50 (Differenz zum

Stundenansatz von CHF 230.00), sobald A.___ dazu in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

5. Dieses Urteil wird der Gerichtsverwaltungskommission

gemeldet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann