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Entscheid

ZKBES.2021.12

provisorische Rechtsöffnung

1. März 2021Deutsch12 min

der Gesuchsantwort reichte er ein Dokument mit der Überschrift «A.___ GmbH Kreditoren

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegner

betreffend provisorische

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ GmbH (im Folgenden die

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 23. November 2020 in

der gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung

für den Betrag von CHF 5’557.95 nebst Zins zu 5% seit 6. November 2020 sowie

für die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 73.30; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

2. Am 27. November 2020 liess sich der

Gesuchsgegner, vertreten durch die C.___ AG, vernehmen und sinngemäss die

Abweisung der beantragten provisorischen Rechtsöffnung verlangen. Zusammen mit

der Gesuchsantwort reichte er ein Dokument mit der Überschrift «A.___ GmbH Kreditoren

Kontoblatt» ein.

3. Mit Entscheid vom 18. Januar 2021

wies der Rechtsöffnungsrichter das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr.

[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ab und auferlegte der Gesuchstellerin

die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00.

4. Frist- und formgerecht erhob die

Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin), von nun an vertreten

durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, am 4. Februar 2021 Beschwerde an das

Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF

5'307.95 nebst Zins zu 5% seit 6. November 2020; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar

2021 liess der Beschwerdegegner sinngemäss die Abweisung der Beschwerde

verlangen. Ferner reichte er ein Urteil datiert vom 6. August 2020 (Verfahren

OGZPR.2020.651) sowie eine Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Dezember 2015 im

Verfahren STA.2015.2167 zu den Akten.

6. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Anlass zur Beschwerde gab die

Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die

Vorinstanz.

1.2

Die verlangte provisorische

Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung

im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) vorliegt, was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen

hat. Ebenfalls von Amtes wegen prüft der Rechtsöffnungsrichter folgende drei

Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem

Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem

Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3)

die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen,

die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (statt vieler: BGE 139 III 444 E.

4.1.1). Der von der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz ins Recht gelegte Pfändungsverlustschein

datiert vom 6. Dezember 2019 gilt im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG als

Schuldanerkennung (vgl. Art. 149 Abs. 2 SchKG); Auch die drei Identitäten

liegen vor.

1.3

Der Rechtsöffnungsrichter erteilt provisorische

Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht,

welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG).

1.4

In dieser Hinsicht erwog die

Vorinstanz, als Verteidigungsmittel könne sich der Betriebene alle Einreden und

Einwendungen zunutze machen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Es

sei nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über den Bestand der Forderung zu

befinden. Er prüfe einzig das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels und die

dagegen erhobenen Einwendungen. Glaubhaft gemacht sei eine Einwendung dann,

wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse

Wahrscheinlichkeit spreche, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit

rechne, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Vorliegend werde von der

Gesuchstellerin ein Verlustschein als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt.

Offenbar werde darin ein Darlehen, welches der Ehefrau des Gesuchsgegners von

der Gesuchstellerin gewährt worden sei, zurückgefordert. Die Betreibung sei

indessen gegen den Gesuchsgegner und nicht gegen dessen Ehefrau eingeleitet

worden. In der Folge sei es zu einem Verlustschein gekommen. Da sich die Ehefrau

des Gesuchsgegners wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafbar gemacht habe

(vgl. Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen OGSPR.2018.125), sei vom

Gesuchsgegner glaubhaft gemacht, dass die Ehefrau die entsprechende Post

unterschlagen haben könnte, so dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage gewesen

sei, sich zur Wehr zu setzen. Damit sei der Verlustschein entkräftet; das

Rechtsöffnungsbegehren sei vollumfänglich abzuweisen.

2.1

Diese Überlegungen und

Schlussfolgerungen des Vorderrichters können – wie nachfolgend aufgezeigt wird

– in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollzogen werden: Der Begriff des

Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Beim

Glaubhaftmachen muss somit die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegen, als

mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernde

Tatsache sprechen als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit muss somit mehr als 50%

betragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_203/2017 vom 11. September 2017 E.

6.2

mit Verweis auf Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Ergänzungsband,

Basel 2017, Art. 82 N 87). Überdies müssen Einwendungen gegen die provisorische

Rechtsöffnung grundsätzlich durch Urkunden glaubhaft gemacht werden (Staehelin,

a.a.O., N 89).

2.2

Aus den Vorakten erhellt, dass der

Betriebene mit Gesuchsantwort vom 27. November 2020 vor der Vorinstanz Folgendes

ausführen liess: die Gesuchstellerin verlange provisorische Rechtsöffnung, die aufgrund

der vorliegenden «Faktenlage» nicht bestehen würde. In diesem Zusammenhang

werde auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren

STA.2015.2167 / HAC verwiesen. Einschlägig belegt sei dieser Tatbestand auch

mit der beiliegenden Kopie des «Kreditoren-Kontoblattes D.___, [...]» aus der

Buchhaltung der Gesuchstellerin vom 19. Mai 2015. Als Reaktion auf die genannte

Nichtanhandnahmeverfügung habe die Gesuchstellerin seinerzeit eine Betreibung

gegen den damaligen Ehegatten von D.___ eingeleitet. Dass es in der Folge zu

einem Verlustschein gegenüber B.___ gekommen sei, habe damit zu tun, dass D.___

in betrügerischer Art systematisch die Post des Ehepaares B.D.___ unterschlagen

habe und sich diverse Urkundenfälschungen habe zuschulden kommen lassen.

Hierfür werde auf das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 15. Januar 2019

(Verfahren OGSPR.2018.125) sowie auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton

Solothurn vom 21. Juni 2016 verwiesen. Zusammen mit seiner Stellungnahme liess der

Betriebene lediglich ein Dokument mit der Überschrift «Kreditoren-Kontoblatt»

einreichen. Weitere Urkunden oder Hinweise wurden dem Rechtsöffnungsrichter

nicht offeriert. Sodann stellte der Betriebene in seiner Eingabe weder Editionsbegehren

noch verlangte er den Beizug von anderen Verfahrensakten. Diesbezüglich

äusserte er sich in seiner Beschwerdeantwort einzig dahingehend, dass eine

Kopie der genannten Nichtanhandnahmeverfügung der Vorinstanz nicht eingereicht

worden sei, da er angenommen habe, diese Verfügung sei bereits Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens.

2.3.1

Inwieweit Tatsachen zu behaupten

und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen

der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der

Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 4A_57/2014

vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den

Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt

in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei

aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an

ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der

behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (statt vieler: Urteil des

Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5).

2.3.2

Werden Tatsachen in ihren

wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für

Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und

das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten oder, ob

der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen

nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht

werden müssten. Es genügt überdies nicht, dass in den Beilagen die verlangten

Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser

Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum

entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein

bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden,

welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein

problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist

und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten)

Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein

Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert

und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und

nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5).

2.4.1

In den Vorakten finden sich weder

das vom Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 27. November 2020 genannte

Strafurteil noch eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft oder

sonst ein Hinweis, wonach der im Recht liegende Verlustschein – wie vom

Beschwerdegegner behauptet – zu Unrecht auf den Betriebenen ausgestellt worden

wäre. Ferner wird auf dem fraglichen Pfändungsverlustschein unter dem Titel

«Forderungsgrund» einzig auf ein anderes Betreibungsverfahren des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen vom 7. November 2018 verwiesen. Das vorliegende

Rechtsöffnungsverfahren wurde mit Gesuch vom 23. November 2020 angehoben. Der

Beizug von Akten vorangegangener oder parallellaufender (Straf)Verfahren

beantragte der Beschwerdegegner nicht. Welches angeblich widerrechtliche

Verhalten zum fraglichen Verlustschein geführt haben soll, kann aufgrund des vom

Beschwerdegegner behaupteten Sachverhalts und den pauschalen Verweisen auf

andere Verfahren und Verfügungen damit nicht eruiert werden. Auch aus dem Verweis

auf das «Kreditoren-Kontoblatt D.___, [...]» vermag der Beschwerdegegner nichts

zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus diesem Dokument geht einzig hervor, dass einer

gewissen Frau D.___ offenbar am 23. Juli 2014 zwei Beträge über CHF

4'700.00 und CHF 900.00 überwiesen worden sind. Es ist augenfällig, dass diese

Beträge nicht mit der im fraglichen Pfändungsverlustschein verurkundeten

Forderung übereinstimmen. Inwiefern diese Zahlungen die vorliegende

Schuldanerkennung entkräften sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zusammen

mit seiner Beschwerdeantwort reichte der Beschwerdegegner sodann weitere

Unterlagen zu den Akten. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich

novenfeindlich. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

sind somit ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO. SR 272]). Die neuen Beweismittel des Beschwerdegegners zur angeblichen

Dispositiv

Darlehensgewährung an seine Ex-Frau sind demnach nicht zu hören.

2.4.2 Nach dem Gesagten vermag der

Beschwerdegegner Einwendungen, welche die im Recht liegende Schuldanerkennung

sofort entkräften würden, mit seinen Behauptungen nicht im Ansatz glaubhaft zu

machen. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als begründet und

ist grundsätzlich gutzuheissen.

2.5 Mit Gesuch vom 23. November 2020

verlangte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung

für den Betrag von CHF 5'557.05 nebst Zins zu 5% seit 6. November 2020 sowie

die Kosten des Zahlungsbefehls. Im Beschwerdeverfahren liess sie provisorische

Rechtsöffnung nur noch für den Betrag von CHF 5'307.95 nebst Zins zu 5% seit 6.

November 2020 beantragen. Provisorische Rechtsöffnung ist demnach für den

Betrag von CHF 5'307.95 nebst Zins zu 5% seit 6. November 2020 zu

erteilen, was dem Betrag der verurkundeten Forderung im Rechtsöffnungstitel

entspricht.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

kann offenbleiben, ob der Betriebene – wie von der Beschwerdeführerin bemängelt

– im Rechtsöffnungsverfahren von der C.____ AG rechtsgültig vertreten worden

ist.

4. Im Übrigen steht es dem Beschwerdegegner

frei, innert 20 Tagen nach der (provisorischen) Rechtsöffnung auf dem Weg des

ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der

Forderung zu klagen (vgl. Art. 83 Abs. 2 SchKG).

5.1 Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem überwiegend

unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 bzw. CHF 450.00 hat demnach B.___

zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2 Der Rechtsvertreter der obsiegenden

Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 19. Februar 2021 eine

Entschädigung von CHF 1'164.25 für seine Bemühungen für das Beschwerdeverfahren

geltend, was nicht beanstandet werden kann. Antragsgemäss ist die

Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren somit

auf CHF 1'164.25 festzusetzen. Vor der Vorinstanz hatte sie weder einen

Rechtsbeistand noch verlangte sie eine Umtriebsentschädigung. Für das

erstinstanzliche Verfahren ist sie demnach nicht zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 18. Januar 2021

aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 5'307.95 nebst Zins

zu 5% seit 6. November 2020 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Sie werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss der A.___ GmbH verrechnet. B.___ hat der der A.___

GmbH die von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten.

4. B.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss der A.___ GmbH verrechnet. B.___ hat der A.___

die von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten.

5. B.___ hat der A.___ GmbH für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'164.25 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’00.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann