ZKBES.2021.12
provisorische Rechtsöffnung
1. März 2021Deutsch12 min
der Gesuchsantwort reichte er ein Dokument mit der Überschrift «A.___ GmbH Kreditoren
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegner
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ GmbH (im Folgenden die
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 23. November 2020 in
der gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung
für den Betrag von CHF 5’557.95 nebst Zins zu 5% seit 6. November 2020 sowie
für die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 73.30; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
2. Am 27. November 2020 liess sich der
Gesuchsgegner, vertreten durch die C.___ AG, vernehmen und sinngemäss die
Abweisung der beantragten provisorischen Rechtsöffnung verlangen. Zusammen mit
der Gesuchsantwort reichte er ein Dokument mit der Überschrift «A.___ GmbH Kreditoren
Kontoblatt» ein.
3. Mit Entscheid vom 18. Januar 2021
wies der Rechtsöffnungsrichter das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr.
[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ab und auferlegte der Gesuchstellerin
die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00.
4. Frist- und formgerecht erhob die
Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin), von nun an vertreten
durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, am 4. Februar 2021 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF
5'307.95 nebst Zins zu 5% seit 6. November 2020; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar
2021 liess der Beschwerdegegner sinngemäss die Abweisung der Beschwerde
verlangen. Ferner reichte er ein Urteil datiert vom 6. August 2020 (Verfahren
OGZPR.2020.651) sowie eine Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Dezember 2015 im
Verfahren STA.2015.2167 zu den Akten.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Anlass zur Beschwerde gab die
Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die
Vorinstanz.
1.2
Die verlangte provisorische
Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung
im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) vorliegt, was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen
hat. Ebenfalls von Amtes wegen prüft der Rechtsöffnungsrichter folgende drei
Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem
Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem
Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3)
die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen,
die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (statt vieler: BGE 139 III 444 E.
4.1.1). Der von der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz ins Recht gelegte Pfändungsverlustschein
datiert vom 6. Dezember 2019 gilt im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG als
Schuldanerkennung (vgl. Art. 149 Abs. 2 SchKG); Auch die drei Identitäten
liegen vor.
1.3
Der Rechtsöffnungsrichter erteilt provisorische
Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht,
welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG).
1.4
In dieser Hinsicht erwog die
Vorinstanz, als Verteidigungsmittel könne sich der Betriebene alle Einreden und
Einwendungen zunutze machen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Es
sei nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über den Bestand der Forderung zu
befinden. Er prüfe einzig das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels und die
dagegen erhobenen Einwendungen. Glaubhaft gemacht sei eine Einwendung dann,
wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse
Wahrscheinlichkeit spreche, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit
rechne, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Vorliegend werde von der
Gesuchstellerin ein Verlustschein als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt.
Offenbar werde darin ein Darlehen, welches der Ehefrau des Gesuchsgegners von
der Gesuchstellerin gewährt worden sei, zurückgefordert. Die Betreibung sei
indessen gegen den Gesuchsgegner und nicht gegen dessen Ehefrau eingeleitet
worden. In der Folge sei es zu einem Verlustschein gekommen. Da sich die Ehefrau
des Gesuchsgegners wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafbar gemacht habe
(vgl. Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen OGSPR.2018.125), sei vom
Gesuchsgegner glaubhaft gemacht, dass die Ehefrau die entsprechende Post
unterschlagen haben könnte, so dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage gewesen
sei, sich zur Wehr zu setzen. Damit sei der Verlustschein entkräftet; das
Rechtsöffnungsbegehren sei vollumfänglich abzuweisen.
2.1
Diese Überlegungen und
Schlussfolgerungen des Vorderrichters können – wie nachfolgend aufgezeigt wird
– in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollzogen werden: Der Begriff des
Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Beim
Glaubhaftmachen muss somit die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegen, als
mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernde
Tatsache sprechen als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit muss somit mehr als 50%
betragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_203/2017 vom 11. September 2017 E.
6.2
mit Verweis auf Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Ergänzungsband,
Basel 2017, Art. 82 N 87). Überdies müssen Einwendungen gegen die provisorische
Rechtsöffnung grundsätzlich durch Urkunden glaubhaft gemacht werden (Staehelin,
a.a.O., N 89).
2.2
Aus den Vorakten erhellt, dass der
Betriebene mit Gesuchsantwort vom 27. November 2020 vor der Vorinstanz Folgendes
ausführen liess: die Gesuchstellerin verlange provisorische Rechtsöffnung, die aufgrund
der vorliegenden «Faktenlage» nicht bestehen würde. In diesem Zusammenhang
werde auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren
STA.2015.2167 / HAC verwiesen. Einschlägig belegt sei dieser Tatbestand auch
mit der beiliegenden Kopie des «Kreditoren-Kontoblattes D.___, [...]» aus der
Buchhaltung der Gesuchstellerin vom 19. Mai 2015. Als Reaktion auf die genannte
Nichtanhandnahmeverfügung habe die Gesuchstellerin seinerzeit eine Betreibung
gegen den damaligen Ehegatten von D.___ eingeleitet. Dass es in der Folge zu
einem Verlustschein gegenüber B.___ gekommen sei, habe damit zu tun, dass D.___
in betrügerischer Art systematisch die Post des Ehepaares B.D.___ unterschlagen
habe und sich diverse Urkundenfälschungen habe zuschulden kommen lassen.
Hierfür werde auf das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 15. Januar 2019
(Verfahren OGSPR.2018.125) sowie auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton
Solothurn vom 21. Juni 2016 verwiesen. Zusammen mit seiner Stellungnahme liess der
Betriebene lediglich ein Dokument mit der Überschrift «Kreditoren-Kontoblatt»
einreichen. Weitere Urkunden oder Hinweise wurden dem Rechtsöffnungsrichter
nicht offeriert. Sodann stellte der Betriebene in seiner Eingabe weder Editionsbegehren
noch verlangte er den Beizug von anderen Verfahrensakten. Diesbezüglich
äusserte er sich in seiner Beschwerdeantwort einzig dahingehend, dass eine
Kopie der genannten Nichtanhandnahmeverfügung der Vorinstanz nicht eingereicht
worden sei, da er angenommen habe, diese Verfügung sei bereits Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
2.3.1
Inwieweit Tatsachen zu behaupten
und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen
der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der
Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 4A_57/2014
vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den
Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt
in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei
aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an
ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der
behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5).
2.3.2
Werden Tatsachen in ihren
wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für
Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und
das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten oder, ob
der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen
nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht
werden müssten. Es genügt überdies nicht, dass in den Beilagen die verlangten
Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser
Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum
entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein
bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden,
welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein
problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist
und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten)
Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein
Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert
und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und
nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5).
2.4.1
In den Vorakten finden sich weder
das vom Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 27. November 2020 genannte
Strafurteil noch eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft oder
sonst ein Hinweis, wonach der im Recht liegende Verlustschein – wie vom
Beschwerdegegner behauptet – zu Unrecht auf den Betriebenen ausgestellt worden
wäre. Ferner wird auf dem fraglichen Pfändungsverlustschein unter dem Titel
«Forderungsgrund» einzig auf ein anderes Betreibungsverfahren des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 7. November 2018 verwiesen. Das vorliegende
Rechtsöffnungsverfahren wurde mit Gesuch vom 23. November 2020 angehoben. Der
Beizug von Akten vorangegangener oder parallellaufender (Straf)Verfahren
beantragte der Beschwerdegegner nicht. Welches angeblich widerrechtliche
Verhalten zum fraglichen Verlustschein geführt haben soll, kann aufgrund des vom
Beschwerdegegner behaupteten Sachverhalts und den pauschalen Verweisen auf
andere Verfahren und Verfügungen damit nicht eruiert werden. Auch aus dem Verweis
auf das «Kreditoren-Kontoblatt D.___, [...]» vermag der Beschwerdegegner nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus diesem Dokument geht einzig hervor, dass einer
gewissen Frau D.___ offenbar am 23. Juli 2014 zwei Beträge über CHF
4'700.00 und CHF 900.00 überwiesen worden sind. Es ist augenfällig, dass diese
Beträge nicht mit der im fraglichen Pfändungsverlustschein verurkundeten
Forderung übereinstimmen. Inwiefern diese Zahlungen die vorliegende
Schuldanerkennung entkräften sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zusammen
mit seiner Beschwerdeantwort reichte der Beschwerdegegner sodann weitere
Unterlagen zu den Akten. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich
novenfeindlich. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
sind somit ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO. SR 272]). Die neuen Beweismittel des Beschwerdegegners zur angeblichen
Dispositiv
Darlehensgewährung an seine Ex-Frau sind demnach nicht zu hören.
2.4.2 Nach dem Gesagten vermag der
Beschwerdegegner Einwendungen, welche die im Recht liegende Schuldanerkennung
sofort entkräften würden, mit seinen Behauptungen nicht im Ansatz glaubhaft zu
machen. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als begründet und
ist grundsätzlich gutzuheissen.
2.5 Mit Gesuch vom 23. November 2020
verlangte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung
für den Betrag von CHF 5'557.05 nebst Zins zu 5% seit 6. November 2020 sowie
die Kosten des Zahlungsbefehls. Im Beschwerdeverfahren liess sie provisorische
Rechtsöffnung nur noch für den Betrag von CHF 5'307.95 nebst Zins zu 5% seit 6.
November 2020 beantragen. Provisorische Rechtsöffnung ist demnach für den
Betrag von CHF 5'307.95 nebst Zins zu 5% seit 6. November 2020 zu
erteilen, was dem Betrag der verurkundeten Forderung im Rechtsöffnungstitel
entspricht.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
kann offenbleiben, ob der Betriebene – wie von der Beschwerdeführerin bemängelt
– im Rechtsöffnungsverfahren von der C.____ AG rechtsgültig vertreten worden
ist.
4. Im Übrigen steht es dem Beschwerdegegner
frei, innert 20 Tagen nach der (provisorischen) Rechtsöffnung auf dem Weg des
ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der
Forderung zu klagen (vgl. Art. 83 Abs. 2 SchKG).
5.1 Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem überwiegend
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 bzw. CHF 450.00 hat demnach B.___
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2 Der Rechtsvertreter der obsiegenden
Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 19. Februar 2021 eine
Entschädigung von CHF 1'164.25 für seine Bemühungen für das Beschwerdeverfahren
geltend, was nicht beanstandet werden kann. Antragsgemäss ist die
Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren somit
auf CHF 1'164.25 festzusetzen. Vor der Vorinstanz hatte sie weder einen
Rechtsbeistand noch verlangte sie eine Umtriebsentschädigung. Für das
erstinstanzliche Verfahren ist sie demnach nicht zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 18. Januar 2021
aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 5'307.95 nebst Zins
zu 5% seit 6. November 2020 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
3. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Sie werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss der A.___ GmbH verrechnet. B.___ hat der der A.___
GmbH die von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten.
4. B.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss der A.___ GmbH verrechnet. B.___ hat der A.___
die von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten.
5. B.___ hat der A.___ GmbH für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'164.25 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’00.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann