ZKBES.2021.121
Paulianische Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG
8. November 2021Deutsch7 min
1. B.___ AG (im Folgenden
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin
Cristina Papadopoulos,
Beschwerdegegnerin
betreffend Paulianische
Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.___ AG (im Folgenden
die Klägerin) erhob am 21. August 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen eine
paulianische Anfechtungsklage gegen die A.___ GmbH (im Folgenden die Beklagte).
Am 25. Mai 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Der Antrag der Klägerin, es sei die
Beklagte zu verurteilen, alle Bankauszüge mit sämtlichen Ein- und Auszahlungen,
die Geschäftsbücher und die Originalsteuerunterlagen über den massgeblichen
Zeitraum von fünf Jahren vor Zustellung des Zahlungsbefehls herauszugeben, wird
abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Beklagte hat der Klägerin CHF
5'000.00 zu bezahlen.
3.
Der Antrag der Klägerin, es sei im
Umfang von CHF 5'000.00 der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 4. Januar 2019 zu beseitigen, wird
abgewiesen.
4.
Die Beklagte hat der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 4'174.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5.
Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00
(inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt und mit dem von
der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der
Klägerin die von dieser bevorschussten Gerichtskosten von CHF 1'200.00 zu
bezahlen.
2.
Gegen das begründete Urteil reichte
die Beklagte (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 21. Oktober 2021 beim
Obergericht Beschwerde ein und verlangte, das angefochtene Urteil sei
superprovisorisch aufzuheben und der Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 18. Oktober
2021.
sei superprovisorisch aufzuheben, u.K.u.E.F.
3.
Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist
sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich als unzulässig und
unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei
abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Der Amtsgerichtspräsident hat seinen
Entscheid auf der Grundlage der Art. 285 Abs. 1 und Art. 288 Abs. 1 SchKG
gefällt. Nach Art. 285 Abs. 1 SchKG sollen mit der Anfechtung Vermögenswerte
der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung
nach den Artikeln 286 – 288 entzogen worden sind. Gemäss Art. 288 Abs. 1 SchKG
sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern
Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen
oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Zur Anfechtung
berechtigt ist nach Art. 285 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG jeder Gläubiger, der einen
provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat. Die
Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die
anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer
Weise begünstigt worden sind (Art. 290 SchKG). Dementsprechend hielt der Amtsgerichtspräsident
fest, die Klägerin sei als Gläubigerin, die mit der Pfändungsurkunde vom 19.
November 2018 über einen provisorischen Pfändungsverlustschein verfüge, zur
Anfechtung berechtigt. Die Beklagte sei gemäss Art. 290 SchKG
passivlegitimiert. Weiter erwog er, die anfechtbare Rechtshandlung sei darin zu
erblicken, dass sich der Schuldner von der Beklagten keinen Lohn oder sonstige
Vergütungen habe auszahlen lassen. Der Schuldner habe mit anderen Worten durch
eine rechtlich wirksame Willensbetätigung unmittelbar zur Verschlechterung der
Exekutionsrechte der Klägerin beigetragen, indem er die Geltendmachung eines
ihm zustehenden Rechts unterlassen habe. Der Verzicht auf Lohnzahlungen sei vom
Schuldner in der Absicht vorgenommen worden, kein Vollstreckungssubstrat zu
generieren. Damit habe er in Schädigungsabsicht gehandelt. Schliesslich sei
auch die Voraussetzung der Erkennbarkeit erfüllt, da der Schuldner Organ der
Beklagten sei und ihr somit dessen Wissen anzurechnen sei. Mit anderen Worten sei
die Schädigungsabsicht des Schuldners für die Beklagte zweifelsohne erkennbar
gewesen.
5.
Die Beschwerde ist nach Art. 321 Abs.
1.
ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Das kantonale Beschwerdeverfahren
dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des
erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter
Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde
vorgebracht werden, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben
Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Begründen bedeutet
Dispositiv
demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet
wird. Der Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf
die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen
auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und
eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke
nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5D_146/2017 vom
17. November 2017 mit weiteren Hinweisen).
6. Die Beschwerdeführerin äussert sich
in ihrer Beschwerdebegründung zunächst zur ehemaligen Forderung der Bank [...],
die gegenüber solidarischen Mitschuldnern bestanden haben soll. Die
diesbezüglichen Ausführungen nehmen keinerlei Bezug auf die Erwägungen des
angefochtenen Urteils. Der Vorderrichter hat seinen Entscheid denn auch nicht
auf den Bestand jener Forderung abgestützt. Für die Legitimation der klagenden
Gläubigerin reicht die Vorlage der Pfändungsurkunde vom 19. November 2018 aus.
Genauso wenig basiert das Urteil auf einer geschäftlichen Beziehung der Bank [...]
zur Beklagten oder deren Gesellschafter. Eingeklagt ist die Beklagte, weil sie
vom Schuldner C.___ im Sinne von Art. 290 SchKG begünstigt worden ist. Der
Vorderrichter hat die anfechtbare Rechtshandlung darin erkannt, dass der
Schuldner C.___ für die Beklagte tätig geworden ist und auf jegliche Vergütung
für diese Tätigkeit verzichtet hat. Zu dieser massgeblichen Erwägung äussert
sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise. Soweit sie vorträgt, die beklagte
Gesellschaft sei nicht in der Lage gewesen, Löhne zu bezahlen, übersieht sie,
dass das entscheidende Tatbestandsmerkmal der Anfechtungsklage die Begünstigung
der Beklagten durch den Schuldner C.___ ist. Nicht relevant ist, ob die
Begünstigte eine Gegenleistung erbringen könnte. Kann sie es nicht, ist der
Nachteil für die Gläubiger umso grösser. Die neue Betreibung ist schliesslich
eine Folge des angefochtenen Urteils und nicht dessen Entscheidungsgrundlage.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens vor
Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Aus demselben
Grund kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller