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Entscheid

ZKBES.2021.121

Paulianische Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG

8. November 2021Deutsch7 min

1. B.___ AG (im Folgenden

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin

Cristina Papadopoulos,

Beschwerdegegnerin

betreffend Paulianische

Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. B.___ AG (im Folgenden

die Klägerin) erhob am 21. August 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen eine

paulianische Anfechtungsklage gegen die A.___ GmbH (im Folgenden die Beklagte).

Am 25. Mai 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1. Der Antrag der Klägerin, es sei die

Beklagte zu verurteilen, alle Bankauszüge mit sämtlichen Ein- und Auszahlungen,

die Geschäftsbücher und die Originalsteuerunterlagen über den massgeblichen

Zeitraum von fünf Jahren vor Zustellung des Zahlungsbefehls herauszugeben, wird

abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Beklagte hat der Klägerin CHF

5'000.00 zu bezahlen.

3.

Der Antrag der Klägerin, es sei im

Umfang von CHF 5'000.00 der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 4. Januar 2019 zu beseitigen, wird

abgewiesen.

4.

Die Beklagte hat der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 4'174.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.

Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00

(inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt und mit dem von

der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der

Klägerin die von dieser bevorschussten Gerichtskosten von CHF 1'200.00 zu

bezahlen.

2.

Gegen das begründete Urteil reichte

die Beklagte (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 21. Oktober 2021 beim

Obergericht Beschwerde ein und verlangte, das angefochtene Urteil sei

superprovisorisch aufzuheben und der Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 18. Oktober

2021.

sei superprovisorisch aufzuheben, u.K.u.E.F.

3.

Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist

sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich als unzulässig und

unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei

abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Der Amtsgerichtspräsident hat seinen

Entscheid auf der Grundlage der Art. 285 Abs. 1 und Art. 288 Abs. 1 SchKG

gefällt. Nach Art. 285 Abs. 1 SchKG sollen mit der Anfechtung Vermögenswerte

der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung

nach den Artikeln 286 – 288 entzogen worden sind. Gemäss Art. 288 Abs. 1 SchKG

sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der

letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern

Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen

oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Zur Anfechtung

berechtigt ist nach Art. 285 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG jeder Gläubiger, der einen

provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat. Die

Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die

anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer

Weise begünstigt worden sind (Art. 290 SchKG). Dementsprechend hielt der Amtsgerichtspräsident

fest, die Klägerin sei als Gläubigerin, die mit der Pfändungsurkunde vom 19.

November 2018 über einen provisorischen Pfändungsverlustschein verfüge, zur

Anfechtung berechtigt. Die Beklagte sei gemäss Art. 290 SchKG

passivlegitimiert. Weiter erwog er, die anfechtbare Rechtshandlung sei darin zu

erblicken, dass sich der Schuldner von der Beklagten keinen Lohn oder sonstige

Vergütungen habe auszahlen lassen. Der Schuldner habe mit anderen Worten durch

eine rechtlich wirksame Willensbetätigung unmittelbar zur Verschlechterung der

Exekutionsrechte der Klägerin beigetragen, indem er die Geltendmachung eines

ihm zustehenden Rechts unterlassen habe. Der Verzicht auf Lohnzahlungen sei vom

Schuldner in der Absicht vorgenommen worden, kein Vollstreckungssubstrat zu

generieren. Damit habe er in Schädigungsabsicht gehandelt. Schliesslich sei

auch die Voraussetzung der Erkennbarkeit erfüllt, da der Schuldner Organ der

Beklagten sei und ihr somit dessen Wissen anzurechnen sei. Mit anderen Worten sei

die Schädigungsabsicht des Schuldners für die Beklagte zweifelsohne erkennbar

gewesen.

5.

Die Beschwerde ist nach Art. 321 Abs.

1.

ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Das kantonale Beschwerdeverfahren

dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des

erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter

Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde

vorgebracht werden, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben

Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Begründen bedeutet

Dispositiv

demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet

wird. Der Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf

die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen

auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in

allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und

eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu

können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke

nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5D_146/2017 vom

17. November 2017 mit weiteren Hinweisen).

6. Die Beschwerdeführerin äussert sich

in ihrer Beschwerdebegründung zunächst zur ehemaligen Forderung der Bank [...],

die gegenüber solidarischen Mitschuldnern bestanden haben soll. Die

diesbezüglichen Ausführungen nehmen keinerlei Bezug auf die Erwägungen des

angefochtenen Urteils. Der Vorderrichter hat seinen Entscheid denn auch nicht

auf den Bestand jener Forderung abgestützt. Für die Legitimation der klagenden

Gläubigerin reicht die Vorlage der Pfändungsurkunde vom 19. November 2018 aus.

Genauso wenig basiert das Urteil auf einer geschäftlichen Beziehung der Bank [...]

zur Beklagten oder deren Gesellschafter. Eingeklagt ist die Beklagte, weil sie

vom Schuldner C.___ im Sinne von Art. 290 SchKG begünstigt worden ist. Der

Vorderrichter hat die anfechtbare Rechtshandlung darin erkannt, dass der

Schuldner C.___ für die Beklagte tätig geworden ist und auf jegliche Vergütung

für diese Tätigkeit verzichtet hat. Zu dieser massgeblichen Erwägung äussert

sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise. Soweit sie vorträgt, die beklagte

Gesellschaft sei nicht in der Lage gewesen, Löhne zu bezahlen, übersieht sie,

dass das entscheidende Tatbestandsmerkmal der Anfechtungsklage die Begünstigung

der Beklagten durch den Schuldner C.___ ist. Nicht relevant ist, ob die

Begünstigte eine Gegenleistung erbringen könnte. Kann sie es nicht, ist der

Nachteil für die Gläubiger umso grösser. Die neue Betreibung ist schliesslich

eine Folge des angefochtenen Urteils und nicht dessen Entscheidungsgrundlage.

7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen

soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens vor

Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Aus demselben

Grund kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller