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Entscheid

ZKBES.2021.125

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

18. November 2021Deutsch5 min

1. Die Stadt […] (im

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Sturzo

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Stadt […], vertreten durch Kindes-und

Erwachsenenschutzbehörde,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

(Betreibung Nr. [...])

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Stadt […] (im

Folgenden: die Gesuchstellerin), vertreten durch die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde […] (im Folgenden: KESB), ersuchte mit Eingabe vom 6.

Oktober 2021 das Richteramt Dorneck-Thierstein in der gegen A.___ (im

Folgenden: der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thierstein für die ausstehende Entscheidgebühr von CHF 400.00

zzgl. 5% Zins seit 18. Juli 2020 und die Betreibungskosten um definitive

Rechtsöffnung.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsgegner brachte

seine Stellungnahme am 13. Oktober 2021 fristgerecht auf das Richteramt. Darin

verlangte er sinngemäss eine Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

3.

Mit Urteil vom 27.

Oktober 2021 erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein der

Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 400.00 zzgl.

Zins zu 5% seit 18. Juli 2020. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, der

Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 33.30 und die Gerichtskosten von

CHF 150.00 zu ersetzen.

4.

Gegen das begründete

Erkanntnis erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am 3.

November 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des

Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

5.

Da sich die Beschwerde

im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]

als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet erweist, kann –

wie nachfolgend aufgezeigt wird – auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der

Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.

6.

Der

Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf

einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht

durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt

oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81

Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer

Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.

7.

In ihrem Entscheid vom

6.

April 2020 prüfte die KESB Kindesschutzmassnahmen für die Kinder des

Beschwerdeführers und auferlegte den Eltern je zur Hälfte eine Gebühr für

diesen Entscheid im Betrag von CHF 800.00. Unbestrittenermassen stellt eine

solche auf Geld lautende Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde bei

gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven

Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

8.

In seiner

Beschwerdeschrift vom 3. November 2021 (Postaufgabe) bringt der

Beschwerdeführer vor, er habe es übersehen, sich innert der Frist von 30 Tagen

nach Zustellung der Verfügung der KESB vom 6. April 2020 beim Bezirksrat zu

beschweren. Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf

einen Brief der KESB, in welchem er darauf hingewiesen worden sei, es würde,

sofern in diesem Verfahren keine weiteren Aufwände entstünden, auf eine Gebühr

verzichtet werden. Im Übrigen beklagt er sich über das Vorgehen der KESB und

weist darauf hin, dass beim Bezirksrat seit dem 16. Juli 2021 eine

KESB-Beschwerde hängig sei. Mit diesen Vorbringen nimmt er in der

Beschwerdeschrift keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

Insbesondere geht er nicht darauf ein, dass die Vorderrichterin die Erteilung

der definitiven Rechtsöffnung auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung

einer schweizerischen Verwaltungsbehörde abgestützt hat. Der Beschwerdeführer

trägt selbst vor, dass er es versäumt hat, diese Verfügung anzufechten. Im

Rechtsöffnungsverfahren kann er dies nicht mehr nachholen. Mit der blossen

Behauptung, seit dem 16. Juli 2021 sei eine KESB-Beschwerde hängig, kann er die

Rechtskraft des vorgelegten Entscheids nicht in Frage stellen. Ohnehin ist

diese Behauptung unbestimmt und unbelegt und ausserdem neu, was nach Art. 326

Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig

angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,

geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich

folglich als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet; sie ist

abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

9.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Hunkeler Sturzo