ZKBES.2021.125
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])
18. November 2021Deutsch5 min
1. Die Stadt […] (im
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Sturzo
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Stadt […], vertreten durch Kindes-und
Erwachsenenschutzbehörde,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibung Nr. [...])
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Stadt […] (im
Folgenden: die Gesuchstellerin), vertreten durch die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde […] (im Folgenden: KESB), ersuchte mit Eingabe vom 6.
Oktober 2021 das Richteramt Dorneck-Thierstein in der gegen A.___ (im
Folgenden: der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thierstein für die ausstehende Entscheidgebühr von CHF 400.00
zzgl. 5% Zins seit 18. Juli 2020 und die Betreibungskosten um definitive
Rechtsöffnung.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner brachte
seine Stellungnahme am 13. Oktober 2021 fristgerecht auf das Richteramt. Darin
verlangte er sinngemäss eine Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
3.
Mit Urteil vom 27.
Oktober 2021 erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein der
Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 400.00 zzgl.
Zins zu 5% seit 18. Juli 2020. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, der
Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 33.30 und die Gerichtskosten von
CHF 150.00 zu ersetzen.
4.
Gegen das begründete
Erkanntnis erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am 3.
November 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
5.
Da sich die Beschwerde
im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]
als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet erweist, kann –
wie nachfolgend aufgezeigt wird – auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der
Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.
6.
Der
Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf
einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht
durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt
oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81
Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer
Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.
7.
In ihrem Entscheid vom
6.
April 2020 prüfte die KESB Kindesschutzmassnahmen für die Kinder des
Beschwerdeführers und auferlegte den Eltern je zur Hälfte eine Gebühr für
diesen Entscheid im Betrag von CHF 800.00. Unbestrittenermassen stellt eine
solche auf Geld lautende Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde bei
gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
8.
In seiner
Beschwerdeschrift vom 3. November 2021 (Postaufgabe) bringt der
Beschwerdeführer vor, er habe es übersehen, sich innert der Frist von 30 Tagen
nach Zustellung der Verfügung der KESB vom 6. April 2020 beim Bezirksrat zu
beschweren. Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf
einen Brief der KESB, in welchem er darauf hingewiesen worden sei, es würde,
sofern in diesem Verfahren keine weiteren Aufwände entstünden, auf eine Gebühr
verzichtet werden. Im Übrigen beklagt er sich über das Vorgehen der KESB und
weist darauf hin, dass beim Bezirksrat seit dem 16. Juli 2021 eine
KESB-Beschwerde hängig sei. Mit diesen Vorbringen nimmt er in der
Beschwerdeschrift keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.
Insbesondere geht er nicht darauf ein, dass die Vorderrichterin die Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung
einer schweizerischen Verwaltungsbehörde abgestützt hat. Der Beschwerdeführer
trägt selbst vor, dass er es versäumt hat, diese Verfügung anzufechten. Im
Rechtsöffnungsverfahren kann er dies nicht mehr nachholen. Mit der blossen
Behauptung, seit dem 16. Juli 2021 sei eine KESB-Beschwerde hängig, kann er die
Rechtskraft des vorgelegten Entscheids nicht in Frage stellen. Ohnehin ist
diese Behauptung unbestimmt und unbelegt und ausserdem neu, was nach Art. 326
Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig
angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,
geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich
folglich als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet; sie ist
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
9.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Hunkeler Sturzo