Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2021.126

Ausstandsgesuch

24. Januar 2022Deutsch11 min

verschiedene Anträge der Kläger abgewiesen hatte, reichten diese am 16. September

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Januar 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___

2. B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Thomas A. Müller,

Beschwerdeführer

gegen

C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,

Beschwerdegegner

betreffend Ausstandsgesuch

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ (im Folgenden die

Kläger und Beschwerdeführer) führen seit dem 3. Oktober 2016 vor dem Richteramt

Olten-Gösgen einen Prozess betreffend Beseitigung von Immissionen gegen C.___

(im Folgenden der Beklagte und Beschwerdegegner). Das Richteramt teilte den

Fall im Einverständnis der Kläger der Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner

zu. Nachdem die Amtsgerichtsstatthalterin mit Verfügung vom 26. August 2021

verschiedene Anträge der Kläger abgewiesen hatte, reichten diese am 16. September

2021 ein Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner

ein und beantragten, diese sei von der Prozessleitung zu entbinden und ein

ordentlicher Amtsgerichtspräsident mit der weiteren Prozessführung zu betrauen

(Ziffer 1). Zudem sei die Verfügung vom 26. August 2021 aufzuheben und über die

mit Schreiben vom 1. Juni 2021 gestellten klägerischen Anträge sei neu zu

entscheiden (Ziffer 2).

2. Die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara

Steiner kam in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 zum Schluss, es lägen

keine Umstände vor, die eine Befangenheit begründen könnten.

3. Am 28. Oktober 2021

fällte Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset den folgenden Entscheid:

1. Ein

Doppel der Stellungnahme der Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner vom 11.

Oktober 2021 geht zur Kenntnis an die Parteien.

2. Das

von A.___ und B.___ gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner

gestellte Ausstandsgesuch vom 16. September 2021 wird abgewiesen.

3. Auf

die Ziffer 2 der Eingabe der Gesuchsteller vom 16. September 2021 wird nicht

eingetreten.

4. Die

Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid von CHF 300.00 haben die

Gesuchsteller zu bezahlen.

4.1 Dagegen erhoben die

Kläger am 8. November 2021 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht.

In materieller Hinsicht beantragen sie folgendes:

1. Die

Ziffern 2 bis 4 der Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen

(Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset) vom 28. Oktober 2021 seien aufzuheben.

2. Die

Akten seien zu einem neuen Entscheid über die klägerischen Anträge vom 16.

September 2021 an einen ordentlichen Amtsgerichtspräsidenten der Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

4.2 Die Beschwerdeführer lehnten zudem

Oberrichterin Barbara Hunkeler wegen des Anscheins der Befangenheit im

vorliegenden Verfahren ab. Sie verlangten deshalb, Oberrichterin Barbara

Hunkeler habe in den Ausstand zu treten und sich am Beschwerdeverfahren nicht

zu beteiligen. Mit Verfügung vom 11. November 2021 teilte der Vizepräsident

mit, die Zivilkammer des Obergerichts werde im vorliegenden Fall in der

Besetzung Vizepräsident Beat Frey, Oberrichter Frank Urs Müller und Oberrichter

Thomas Flückiger urteilen.

5. Der Beschwerdegegner beantragte in

seiner Beschwerdeantwort vom 18. November 2021, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der angefochtene

Entscheid sei zu bestätigen, u.K.u.E.F.

6. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführer bringen vorab vor,

sie hätten in ihrem Ausstandsbegehren ausführlich auf besondere Umstände im

langjährigen Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer A.___ und der

damaligen Gerichtsleitung des Richteramts Olten-Gösgen hingewiesen, welche es

nahelegen würden, dass bei den damals zuständigen Personen des Gerichts

möglicherweise noch Ressentiments vorhanden seien, was bei der Beurteilung

besonders beachtet werden müsse, da es sich dabei um innere Vorgänge handle.

Sie hätten speziell erwähnt, dass die damalige Amtsgerichtspräsidentin Barbara

Hunkeler an der Schlichtungsverhandlung erklärt habe, danach in den Ausstand zu

treten. Dass sie in der Folge angefragt worden seien, ob sie mit der

Prozessleitung durch Statthalterin Barbara Steiner einverstanden seien, dränge

zweifellos den Schluss auf, dass auch die zweite damalige

Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset sowie ihr Kollege Pierino Orfei einen

Ausstandsgrund als gegeben erachtet hätten. Dass inzwischen zwei neue

Amtsgerichtspräsidenten am Richteramt Olten-Gösgen tätig seien, habe die

Beschwerdeführer abschliessend zur Einschätzung geführt, dies seien gute

Voraussetzungen für eine von einer schwierigen Vergangenheit unbelastete

Prozessführung.

Dass nun ausgerechnet

Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset als ehemalige Vorgesetzte des

Beschwerdeführers den Entscheid über das Ausstandsgesuch getroffen habe, sei

für die Beschwerdeführer komplett unverständlich und schlicht nicht

nachvollziehbar. Das Ablehnungsgesuch sei bewusst und explizit an einen der

beiden Amtsgerichtspräsidenten adressiert gewesen. Auch aus dem Kontext ergebe

sich offensichtlich, dass sie gestützt auf die angeführten besonderen Umstände

Eva Berset als Verfahrensleiterin ablehnen würden. Konsequenterweise hätte sie

die Amtsgerichtspräsidentin zwingend im Voraus anfragen müssen, ob sie mit ihr

für die Beurteilung des Ablehnungsverfahrens einverstanden seien.

Ergänzend möchten sie darauf hinweisen,

dass die Amtsgerichtspräsidentin den angefochtenen Entscheid auch damit

begründet habe, dass Barbara Steiner weder damals noch heute in der

Geschäftsleitung (gewesen) sei und damals in keinerlei Form mit der Auflösung

des Arbeitsverhältnisses zwischen Richteramt und Beschwerdeführer zu tun gehabt

habe. Damit verkenne die Amtsgerichtspräsidentin einen offensichtlichen

Widerspruch in der eigenen Begründung, sei sie doch gerade selber in der

Geschäftsleitung und somit für Personalbelange zuständig gewesen.

2.

Mit diesem Einwand beanstanden die

Beschwerdeführer, dass Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset gar nicht über das

Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner hätte entscheiden

dürfen. Der Beschwerdegegner äussert sich in seiner Beschwerdeantwort nicht

dazu.

3.

Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren

beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem

unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es

soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des

Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei

auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen

korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im

Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie

des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver

Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die

Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und

Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im

Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände

Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive

Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit

muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht

verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1, mit

weiteren Hinweisen).

Art. 47 ZPO umschreibt die

Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Neben den persönlichen Beziehungen gemäss

Abs. 1 lit. b-e, die ohne weiteres einen Ausstand begründen, enthält Art. 47

Abs. 1 lit. f ZPO eine Generalklausel («aus anderen Gründen»). Art. 47 Abs. 1

lit. f ZPO wird durch einen weiteren generalklauselartig umschriebenen

Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO) ergänzt, für den Fall, dass ein

«persönliches Interesse» auf Seiten der Gerichtsperson vorliegt. Vergleichbare

Generalklauseln finden sich auch in Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. e BGG Im

Rahmen der Konkretisierung der Generalklauseln sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV

fliessenden Grundsätze zu beachten. Zu den persönlichen Interessen gemäss Art.

47.

Abs. 1 lit. a ZPO gehören nicht nur solche, welche die Gerichtsperson

direkt, sondern auch solche, die sie indirekt betreffen. Dabei ist

vorausgesetzt, dass die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe

zum Streitgegenstand aufweist. Das Interesse kann materiell oder ideell sein

und es kann die rechtliche oder die tatsächliche Situation beeinflussen. Es

muss aber, um die richterliche Unabhängigkeit in Frage zu stellen, die

betreffende Gerichtsperson nicht nur allgemein berühren, sondern die

persönliche Interessensphäre spürbar und mehr als diejenige anderer

Gerichtspersonen tangieren. Das Interesse kann auch über die Beziehung zu einer

Drittpartei gegeben sein, die dem Richter einen Vor- oder Nachteil im

Zusammenhang mit dem Ausgang des Rechtsstreits verschaffen kann (vgl. Urteil

4A_162/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.2 zu Art. 34 Abs. 1 lit. a BGG), oder weil

eine direkte oder indirekte Betroffenheit einer Person zu bejahen ist, mit

welcher die Gerichtsperson im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c oder lit. d ZPO

persönlich verbunden ist (BGE 140 III 221 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

Es ist unbestritten, dass die

damalige Amtsgerichtspräsidentin Barbara Hunkeler nach dem

Schlichtungsverfahren, das noch von ihr geführt wurde, in den Ausstand getreten

ist. Fest steht ebenfalls, dass die weitere Führung des Prozesses nicht einem

der beiden anderen Amtsgerichtspräsidenten übertragen worden ist. Vielmehr

wurden die Kläger angefragt, ob sie mit Gerichtsstatthalterin Barbara Steiner

als Richterin einverstanden seien. Der Grund dafür ist offensichtlich: Auch die

beiden anderen Amtsgerichtspräsidenten erkannten einen Ausstandsgrund. Vor

diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Kläger in ihrem

Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner kein

ausdrückliches Ausstandsbegehren gegen Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset

gestellt haben. Ein solcher ergibt sich aber unmissverständlich aus dem Gesuch:

Die Anrede des Ausstandsgesuchs gegen Barbara Steiner richtet sich ausdrücklich

an einen Herrn Amtsgerichtspräsidenten. In der Begründung führen die Kläger aus,

dass mit Eva Berset nur noch eine ehemalige Vorgesetzte beim Richteramt

Olten-Gösgen tätig sei und inzwischen zwei neue Gerichtspräsidenten gewählt

worden seien, unter welchen der Kläger nie gearbeitet habe. Dies seien gute

Voraussetzungen für eine von einer schwierigen Vergangenheit unbelastete

Prozessführung. Mit diesen Ausführungen haben die Kläger klar zu erkennen

geben, dass sie die Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset als Richterin ablehnen.

Zudem durften sie darauf vertrauen, dass das Richteramt Olten-Gösgen in

gleicher Weise verfahren werde wie schon bei der Einsetzung der

Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner. Sie durften davon ausgehen, dass für

den Entscheid über das Ausstandsbegehren nicht die damalige Vorgesetzte Eva

Berset, sondern einer der beiden neuen Amtsgerichtspräsidenten oder die erst

vor kurzem dort tätige a.o. Amtsgerichtsstatthalterin eingesetzt werden würde. Trotzdem

hat Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset gleich selbst den Entscheid über das

Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner

getroffen. Das implizite Ausstandsbegehren gegen Amtsgerichtspräsidentin Eva

Berset wurde gar nicht behandelt. Offenbar hat sie die Vorbringen des Klägers

zu ihrer eigenen Position als seine ehemalige Vorgesetzte am Richteramt

Olten-Gösgen übersehen. Indem sie die Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen

die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner damit begründet, dass diese weder

damals noch heute in die Geschäftsleitung des Richteramtes Olten-Gösgen gewesen

sei und damals in keinerlei Form mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit

dem Kläger zu tun gehabt habe, bestätigt sie gleich selbst, dass dieser Umstand

ein Ausstandsgrund gegen sie selbst begründet.

5.

Die Rüge, Amtsgerichtspräsidentin Eva

Berset erwecke in gleicher Weise den Anschein der Befangenheit wie die damalige

Amtsgerichtspräsidentin Barbara Hunkeler und der damalige Amtsgerichtspräsident

Pierino Orfei, erweist sich damit als zutreffend. Die Amtsgerichtspräsidentin

Eva Berset hätte daher nicht über das Ausstandsbegehren gegen die

Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner entscheiden dürfen. Ihr Entscheid vom

28.

Oktober 2021 ist deshalb aufzuheben.

6.

Nach dem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdegegner dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.00 zu

bezahlen. Zudem hat er den Beschwerdeführern für das obergerichtliche Verfahren

eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte

Betrag von CHF 1’324.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Ziffern 2 - 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset vom 28.

Oktober 2021 werden aufgehoben.

2. C.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von A.___

und B.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. C.___ hat A.___ und B.___

Betrag von CHF 600.00 zu erstatten.

3. C.___ hat A.___ und B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1’324.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim

Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von

verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller