ZKBES.2021.126
Ausstandsgesuch
24. Januar 2022Deutsch11 min
verschiedene Anträge der Kläger abgewiesen hatte, reichten diese am 16. September
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Januar 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___
2. B.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas A. Müller,
Beschwerdeführer
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
Beschwerdegegner
betreffend Ausstandsgesuch
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ (im Folgenden die
Kläger und Beschwerdeführer) führen seit dem 3. Oktober 2016 vor dem Richteramt
Olten-Gösgen einen Prozess betreffend Beseitigung von Immissionen gegen C.___
(im Folgenden der Beklagte und Beschwerdegegner). Das Richteramt teilte den
Fall im Einverständnis der Kläger der Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner
zu. Nachdem die Amtsgerichtsstatthalterin mit Verfügung vom 26. August 2021
verschiedene Anträge der Kläger abgewiesen hatte, reichten diese am 16. September
2021 ein Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner
ein und beantragten, diese sei von der Prozessleitung zu entbinden und ein
ordentlicher Amtsgerichtspräsident mit der weiteren Prozessführung zu betrauen
(Ziffer 1). Zudem sei die Verfügung vom 26. August 2021 aufzuheben und über die
mit Schreiben vom 1. Juni 2021 gestellten klägerischen Anträge sei neu zu
entscheiden (Ziffer 2).
2. Die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara
Steiner kam in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 zum Schluss, es lägen
keine Umstände vor, die eine Befangenheit begründen könnten.
3. Am 28. Oktober 2021
fällte Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset den folgenden Entscheid:
1. Ein
Doppel der Stellungnahme der Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner vom 11.
Oktober 2021 geht zur Kenntnis an die Parteien.
2. Das
von A.___ und B.___ gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner
gestellte Ausstandsgesuch vom 16. September 2021 wird abgewiesen.
3. Auf
die Ziffer 2 der Eingabe der Gesuchsteller vom 16. September 2021 wird nicht
eingetreten.
4. Die
Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid von CHF 300.00 haben die
Gesuchsteller zu bezahlen.
4.1 Dagegen erhoben die
Kläger am 8. November 2021 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht.
In materieller Hinsicht beantragen sie folgendes:
1. Die
Ziffern 2 bis 4 der Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen
(Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset) vom 28. Oktober 2021 seien aufzuheben.
2. Die
Akten seien zu einem neuen Entscheid über die klägerischen Anträge vom 16.
September 2021 an einen ordentlichen Amtsgerichtspräsidenten der Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
4.2 Die Beschwerdeführer lehnten zudem
Oberrichterin Barbara Hunkeler wegen des Anscheins der Befangenheit im
vorliegenden Verfahren ab. Sie verlangten deshalb, Oberrichterin Barbara
Hunkeler habe in den Ausstand zu treten und sich am Beschwerdeverfahren nicht
zu beteiligen. Mit Verfügung vom 11. November 2021 teilte der Vizepräsident
mit, die Zivilkammer des Obergerichts werde im vorliegenden Fall in der
Besetzung Vizepräsident Beat Frey, Oberrichter Frank Urs Müller und Oberrichter
Thomas Flückiger urteilen.
5. Der Beschwerdegegner beantragte in
seiner Beschwerdeantwort vom 18. November 2021, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der angefochtene
Entscheid sei zu bestätigen, u.K.u.E.F.
6. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführer bringen vorab vor,
sie hätten in ihrem Ausstandsbegehren ausführlich auf besondere Umstände im
langjährigen Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer A.___ und der
damaligen Gerichtsleitung des Richteramts Olten-Gösgen hingewiesen, welche es
nahelegen würden, dass bei den damals zuständigen Personen des Gerichts
möglicherweise noch Ressentiments vorhanden seien, was bei der Beurteilung
besonders beachtet werden müsse, da es sich dabei um innere Vorgänge handle.
Sie hätten speziell erwähnt, dass die damalige Amtsgerichtspräsidentin Barbara
Hunkeler an der Schlichtungsverhandlung erklärt habe, danach in den Ausstand zu
treten. Dass sie in der Folge angefragt worden seien, ob sie mit der
Prozessleitung durch Statthalterin Barbara Steiner einverstanden seien, dränge
zweifellos den Schluss auf, dass auch die zweite damalige
Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset sowie ihr Kollege Pierino Orfei einen
Ausstandsgrund als gegeben erachtet hätten. Dass inzwischen zwei neue
Amtsgerichtspräsidenten am Richteramt Olten-Gösgen tätig seien, habe die
Beschwerdeführer abschliessend zur Einschätzung geführt, dies seien gute
Voraussetzungen für eine von einer schwierigen Vergangenheit unbelastete
Prozessführung.
Dass nun ausgerechnet
Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset als ehemalige Vorgesetzte des
Beschwerdeführers den Entscheid über das Ausstandsgesuch getroffen habe, sei
für die Beschwerdeführer komplett unverständlich und schlicht nicht
nachvollziehbar. Das Ablehnungsgesuch sei bewusst und explizit an einen der
beiden Amtsgerichtspräsidenten adressiert gewesen. Auch aus dem Kontext ergebe
sich offensichtlich, dass sie gestützt auf die angeführten besonderen Umstände
Eva Berset als Verfahrensleiterin ablehnen würden. Konsequenterweise hätte sie
die Amtsgerichtspräsidentin zwingend im Voraus anfragen müssen, ob sie mit ihr
für die Beurteilung des Ablehnungsverfahrens einverstanden seien.
Ergänzend möchten sie darauf hinweisen,
dass die Amtsgerichtspräsidentin den angefochtenen Entscheid auch damit
begründet habe, dass Barbara Steiner weder damals noch heute in der
Geschäftsleitung (gewesen) sei und damals in keinerlei Form mit der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses zwischen Richteramt und Beschwerdeführer zu tun gehabt
habe. Damit verkenne die Amtsgerichtspräsidentin einen offensichtlichen
Widerspruch in der eigenen Begründung, sei sie doch gerade selber in der
Geschäftsleitung und somit für Personalbelange zuständig gewesen.
2.
Mit diesem Einwand beanstanden die
Beschwerdeführer, dass Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset gar nicht über das
Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner hätte entscheiden
dürfen. Der Beschwerdegegner äussert sich in seiner Beschwerdeantwort nicht
dazu.
3.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren
beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem
unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es
soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des
Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei
auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen
korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im
Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie
des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver
Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und
Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im
Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände
Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1, mit
weiteren Hinweisen).
Art. 47 ZPO umschreibt die
Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Neben den persönlichen Beziehungen gemäss
Abs. 1 lit. b-e, die ohne weiteres einen Ausstand begründen, enthält Art. 47
Abs. 1 lit. f ZPO eine Generalklausel («aus anderen Gründen»). Art. 47 Abs. 1
lit. f ZPO wird durch einen weiteren generalklauselartig umschriebenen
Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO) ergänzt, für den Fall, dass ein
«persönliches Interesse» auf Seiten der Gerichtsperson vorliegt. Vergleichbare
Generalklauseln finden sich auch in Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. e BGG Im
Rahmen der Konkretisierung der Generalklauseln sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV
fliessenden Grundsätze zu beachten. Zu den persönlichen Interessen gemäss Art.
47.
Abs. 1 lit. a ZPO gehören nicht nur solche, welche die Gerichtsperson
direkt, sondern auch solche, die sie indirekt betreffen. Dabei ist
vorausgesetzt, dass die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe
zum Streitgegenstand aufweist. Das Interesse kann materiell oder ideell sein
und es kann die rechtliche oder die tatsächliche Situation beeinflussen. Es
muss aber, um die richterliche Unabhängigkeit in Frage zu stellen, die
betreffende Gerichtsperson nicht nur allgemein berühren, sondern die
persönliche Interessensphäre spürbar und mehr als diejenige anderer
Gerichtspersonen tangieren. Das Interesse kann auch über die Beziehung zu einer
Drittpartei gegeben sein, die dem Richter einen Vor- oder Nachteil im
Zusammenhang mit dem Ausgang des Rechtsstreits verschaffen kann (vgl. Urteil
4A_162/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.2 zu Art. 34 Abs. 1 lit. a BGG), oder weil
eine direkte oder indirekte Betroffenheit einer Person zu bejahen ist, mit
welcher die Gerichtsperson im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c oder lit. d ZPO
persönlich verbunden ist (BGE 140 III 221 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
Es ist unbestritten, dass die
damalige Amtsgerichtspräsidentin Barbara Hunkeler nach dem
Schlichtungsverfahren, das noch von ihr geführt wurde, in den Ausstand getreten
ist. Fest steht ebenfalls, dass die weitere Führung des Prozesses nicht einem
der beiden anderen Amtsgerichtspräsidenten übertragen worden ist. Vielmehr
wurden die Kläger angefragt, ob sie mit Gerichtsstatthalterin Barbara Steiner
als Richterin einverstanden seien. Der Grund dafür ist offensichtlich: Auch die
beiden anderen Amtsgerichtspräsidenten erkannten einen Ausstandsgrund. Vor
diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Kläger in ihrem
Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner kein
ausdrückliches Ausstandsbegehren gegen Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset
gestellt haben. Ein solcher ergibt sich aber unmissverständlich aus dem Gesuch:
Die Anrede des Ausstandsgesuchs gegen Barbara Steiner richtet sich ausdrücklich
an einen Herrn Amtsgerichtspräsidenten. In der Begründung führen die Kläger aus,
dass mit Eva Berset nur noch eine ehemalige Vorgesetzte beim Richteramt
Olten-Gösgen tätig sei und inzwischen zwei neue Gerichtspräsidenten gewählt
worden seien, unter welchen der Kläger nie gearbeitet habe. Dies seien gute
Voraussetzungen für eine von einer schwierigen Vergangenheit unbelastete
Prozessführung. Mit diesen Ausführungen haben die Kläger klar zu erkennen
geben, dass sie die Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset als Richterin ablehnen.
Zudem durften sie darauf vertrauen, dass das Richteramt Olten-Gösgen in
gleicher Weise verfahren werde wie schon bei der Einsetzung der
Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner. Sie durften davon ausgehen, dass für
den Entscheid über das Ausstandsbegehren nicht die damalige Vorgesetzte Eva
Berset, sondern einer der beiden neuen Amtsgerichtspräsidenten oder die erst
vor kurzem dort tätige a.o. Amtsgerichtsstatthalterin eingesetzt werden würde. Trotzdem
hat Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset gleich selbst den Entscheid über das
Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner
getroffen. Das implizite Ausstandsbegehren gegen Amtsgerichtspräsidentin Eva
Berset wurde gar nicht behandelt. Offenbar hat sie die Vorbringen des Klägers
zu ihrer eigenen Position als seine ehemalige Vorgesetzte am Richteramt
Olten-Gösgen übersehen. Indem sie die Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen
die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner damit begründet, dass diese weder
damals noch heute in die Geschäftsleitung des Richteramtes Olten-Gösgen gewesen
sei und damals in keinerlei Form mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit
dem Kläger zu tun gehabt habe, bestätigt sie gleich selbst, dass dieser Umstand
ein Ausstandsgrund gegen sie selbst begründet.
5.
Die Rüge, Amtsgerichtspräsidentin Eva
Berset erwecke in gleicher Weise den Anschein der Befangenheit wie die damalige
Amtsgerichtspräsidentin Barbara Hunkeler und der damalige Amtsgerichtspräsident
Pierino Orfei, erweist sich damit als zutreffend. Die Amtsgerichtspräsidentin
Eva Berset hätte daher nicht über das Ausstandsbegehren gegen die
Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner entscheiden dürfen. Ihr Entscheid vom
28.
Oktober 2021 ist deshalb aufzuheben.
6.
Nach dem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdegegner dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.00 zu
bezahlen. Zudem hat er den Beschwerdeführern für das obergerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte
Betrag von CHF 1’324.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Ziffern 2 - 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset vom 28.
Oktober 2021 werden aufgehoben.
2. C.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von A.___
und B.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. C.___ hat A.___ und B.___
Betrag von CHF 600.00 zu erstatten.
3. C.___ hat A.___ und B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1’324.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim
Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller