ZKBES.2021.13
Hinterlegung der Bilanz / Konkursaufschub gemäss Art. 725a OR / 725 Abs. 2 OR
8. Februar 2021Deutsch5 min
des Konkurses. Zusammen mit dem Gesuch reichte die Schuldnerin einen Revisionsstellenbericht
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Februar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
betreffend Hinterlegung
der Bilanz / Konkursaufschub gemäss Art. 725a OR / 725 Abs. 2 OR
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 17. Dezember 2020 zeigte B.___,
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der A.___, (im Folgenden die
Schuldnerin) beim Richteramt Olten-Gösgen die Überschuldung der Gesellschaft an
(vgl. Art. 725 Abs. 2 Obligationrecht [OR, SR 220]) und ersuchte um Aufschub
des Konkurses. Zusammen mit dem Gesuch reichte die Schuldnerin einen Revisionsstellenbericht
betreffend das Geschäftsjahr 2019 sowie einen Zwischenabschluss per 30.
September 2020 ins Recht. Rangrücktrittserklärungen im Sinne von Art. 725 Abs.
Erwägungen
2.
OR wurden der Konkursrichterin nicht angeboten.
2.
Am 27. Januar 2021 um 14:00 Uhr
eröffnete das Konkursgericht den Konkurs über die A.___.
3.
Gegen das begründete
Konkurserkanntnis erhob die Schuldnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin),
vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat B.___, fristgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die aufschiebende Wirkung des
Konkurserkanntnisses. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin
eine Planung über den von ihr erwarteten Umsatz im Jahr 2021 ein.
4.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird,
erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.
5.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 (Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) ist die Beschwerde bei der
Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde
können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO)
6.
Die Konkursrichterin erachtete die A.___
als überschuldet und eröffnete am 27. Januar 2021 den Konkurs über die
Gesellschaft. Sie erwog im Wesentlichen, die Revisionsstelle habe am 30.
November 2020 ihren Bericht zum Geschäftsjahr 2019 erstattet und dabei
festgestellt, dass die Gesellschaft überschuldet sei. Gemäss Zwischenbilanz per
30.
September 2020 zu Fortführungs- und Veräusserungswerten stehe den Aktiven
von CHF 123'389.93 (vor dem Reinverlust) ein kurz- und längerfristiges
Fremdkapital von CHF 682'764.55 gegenüber. Die Schuldnerin bringe in ihrem
Gesuch vor, die Aussichten für das Jahr 2021 würden Besserung zeigen. Dem
verlangten Konkursaufschub liege indes einzig eine Vereinbarung über einen
Zahlungsaufschub mit der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, datiert vom 12.
Juni 2020, betreffend eine Schlussrechnung 2018/2019 in der Höhe von CHF
242'775.95 bei. Die Schuldnerin erwähne weitere Ratenvereinbarungen mit
Gläubigern, ohne dies zu belegen. Die Gesellschaft sei im Sinne von Art. 725
Abs. 2 OR überschuldet. Dem Begehren um Aufschub des Konkurses könne mangels
konkreter Aussicht auf Sanierung nicht stattgegeben werden. Infolgedessen werde
der Konkurs über die Schuldnerin eröffnet.
7.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen
vor, die Begründung der Vorderrichterin treffe nicht zu. Seit dem Jahr 2021
liege eine andere (finanzielle) Situation vor. Dies habe sie im
Sanierungskonzept, welches bei der Vorinstanz eingereicht worden sei, offenbar
nicht rechtsgenüglich dargelegt. Mit den meisten Kunden habe sie Rücksprache
gehalten. Diese hätten bestätigt, dass sie weiterhin mit der A.___
zusammenarbeiten werden. Die Gesellschaft habe zudem günstigere Räumlichkeiten gemietet,
was zu merklichen Kosteneinsparungen geführt hätte. Zudem seien Lohnkosten
reduziert worden. Im Übrigen hätten die Lieferanten immer bezahlt werden können
und es würden stetig Abzahlungen geleistet. Der zu erwartende Umsatz für das
Jahr 2021 sei der Beschwerdeschrift beigelegt. Daraus sei ersichtlich, dass
sich die finanzielle Situation der Gesellschaft gebessert habe. Mit dem
verbleibenden Cashflow könnten die Schulden in den kommenden drei Jahren
amortisiert werden.
8.
Nach dem Gesagten erhellt, dass sich
die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift nicht ansatzweise mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und damit in ihrer
Beschwerdeschrift nicht aufzeigt, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz
nicht zutreffen würden und taugliche Sanierungsmassnahmen ergriffen worden
wären. Trotz des ausgedehnten Novenrechts im Beschwerdeverfahren gegen
Entscheide des Konkursgerichts unterlässt sie es zudem, Rangrücktrittserklärungen
im Ausmass der Unterdeckung (vgl. Art. 725 Abs. 2 OR) nachzuweisen (vgl. Art.
174.
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Vielmehr
begnügt sie sich mit pauschalen Wiederholungen des bereits mit Gesuch vom 17.
Dezember 2020 Vorgetragenen. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht unter
rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und
gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Entscheid dar, inwiefern die
Konkursrichterin den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das
Recht unrichtig angewendet haben soll. Die Beschwerde erweist sich damit als
offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Das Begehren um aufschiebende Wirkung
des Konkurserkanntnisses erweist sich bei diesem Ergebnis als gegenstandslos.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Bestätigung des
vorinstanzlichen Konkurserkanntnisses ist von der Erhebung von Gerichtskosten
abzusehen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann