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Entscheid

ZKBES.2021.13

Hinterlegung der Bilanz / Konkursaufschub gemäss Art. 725a OR / 725 Abs. 2 OR

8. Februar 2021Deutsch5 min

des Konkurses. Zusammen mit dem Gesuch reichte die Schuldnerin einen Revisionsstellenbericht

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Februar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

betreffend Hinterlegung

der Bilanz / Konkursaufschub gemäss Art. 725a OR / 725 Abs. 2 OR

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 17. Dezember 2020 zeigte B.___,

einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der A.___, (im Folgenden die

Schuldnerin) beim Richteramt Olten-Gösgen die Überschuldung der Gesellschaft an

(vgl. Art. 725 Abs. 2 Obligationrecht [OR, SR 220]) und ersuchte um Aufschub

des Konkurses. Zusammen mit dem Gesuch reichte die Schuldnerin einen Revisionsstellenbericht

betreffend das Geschäftsjahr 2019 sowie einen Zwischenabschluss per 30.

September 2020 ins Recht. Rangrücktrittserklärungen im Sinne von Art. 725 Abs.

Erwägungen

2.

OR wurden der Konkursrichterin nicht angeboten.

2.

Am 27. Januar 2021 um 14:00 Uhr

eröffnete das Konkursgericht den Konkurs über die A.___.

3.

Gegen das begründete

Konkurserkanntnis erhob die Schuldnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin),

vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat B.___, fristgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die aufschiebende Wirkung des

Konkurserkanntnisses. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin

eine Planung über den von ihr erwarteten Umsatz im Jahr 2021 ein.

4.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird,

erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.

5.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 (Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) ist die Beschwerde bei der

Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde

können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO)

6.

Die Konkursrichterin erachtete die A.___

als überschuldet und eröffnete am 27. Januar 2021 den Konkurs über die

Gesellschaft. Sie erwog im Wesentlichen, die Revisionsstelle habe am 30.

November 2020 ihren Bericht zum Geschäftsjahr 2019 erstattet und dabei

festgestellt, dass die Gesellschaft überschuldet sei. Gemäss Zwischenbilanz per

30.

September 2020 zu Fortführungs- und Veräusserungswerten stehe den Aktiven

von CHF 123'389.93 (vor dem Reinverlust) ein kurz- und längerfristiges

Fremdkapital von CHF 682'764.55 gegenüber. Die Schuldnerin bringe in ihrem

Gesuch vor, die Aussichten für das Jahr 2021 würden Besserung zeigen. Dem

verlangten Konkursaufschub liege indes einzig eine Vereinbarung über einen

Zahlungsaufschub mit der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, datiert vom 12.

Juni 2020, betreffend eine Schlussrechnung 2018/2019 in der Höhe von CHF

242'775.95 bei. Die Schuldnerin erwähne weitere Ratenvereinbarungen mit

Gläubigern, ohne dies zu belegen. Die Gesellschaft sei im Sinne von Art. 725

Abs. 2 OR überschuldet. Dem Begehren um Aufschub des Konkurses könne mangels

konkreter Aussicht auf Sanierung nicht stattgegeben werden. Infolgedessen werde

der Konkurs über die Schuldnerin eröffnet.

7.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen

vor, die Begründung der Vorderrichterin treffe nicht zu. Seit dem Jahr 2021

liege eine andere (finanzielle) Situation vor. Dies habe sie im

Sanierungskonzept, welches bei der Vorinstanz eingereicht worden sei, offenbar

nicht rechtsgenüglich dargelegt. Mit den meisten Kunden habe sie Rücksprache

gehalten. Diese hätten bestätigt, dass sie weiterhin mit der A.___

zusammenarbeiten werden. Die Gesellschaft habe zudem günstigere Räumlichkeiten gemietet,

was zu merklichen Kosteneinsparungen geführt hätte. Zudem seien Lohnkosten

reduziert worden. Im Übrigen hätten die Lieferanten immer bezahlt werden können

und es würden stetig Abzahlungen geleistet. Der zu erwartende Umsatz für das

Jahr 2021 sei der Beschwerdeschrift beigelegt. Daraus sei ersichtlich, dass

sich die finanzielle Situation der Gesellschaft gebessert habe. Mit dem

verbleibenden Cashflow könnten die Schulden in den kommenden drei Jahren

amortisiert werden.

8.

Nach dem Gesagten erhellt, dass sich

die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift nicht ansatzweise mit den

vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und damit in ihrer

Beschwerdeschrift nicht aufzeigt, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz

nicht zutreffen würden und taugliche Sanierungsmassnahmen ergriffen worden

wären. Trotz des ausgedehnten Novenrechts im Beschwerdeverfahren gegen

Entscheide des Konkursgerichts unterlässt sie es zudem, Rangrücktrittserklärungen

im Ausmass der Unterdeckung (vgl. Art. 725 Abs. 2 OR) nachzuweisen (vgl. Art.

174.

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Vielmehr

begnügt sie sich mit pauschalen Wiederholungen des bereits mit Gesuch vom 17.

Dezember 2020 Vorgetragenen. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht unter

rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und

gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Entscheid dar, inwiefern die

Konkursrichterin den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das

Recht unrichtig angewendet haben soll. Die Beschwerde erweist sich damit als

offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

9.

Das Begehren um aufschiebende Wirkung

des Konkurserkanntnisses erweist sich bei diesem Ergebnis als gegenstandslos.

10.

Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei

auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Bestätigung des

vorinstanzlichen Konkurserkanntnisses ist von der Erhebung von Gerichtskosten

abzusehen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann