ZKBES.2021.131
Rechtsverzögerung
24. Januar 2022Deutsch8 min
erst nach der Einigungsverhandlung vom 9. November 2021 entschieden. Diese war bereits
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Stefan Suter,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverzögerung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin
von Dorneck-Thierstein vom 15. Januar 2021 wurde den Ehegatten [...] das
Getrenntleben bewilligt. Nebst weiteren Anordnungen wurde die gemeinsame
Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt und die Unterhaltspflicht des
Vaters gegenüber der Tochter geregelt. Seit dem 10. Mai 2021 ist die
Scheidungsklage der Ehefrau beim Richteramt Dorneck-Thierstein hängig.
2. Am 1. September 2021 stellte die
Mutter den Antrag, es sei ihr zu bewilligen, mit der Tochter (geb. [...] 2016)
in ihre Heimat nach [...] wegzuziehen, und folglich sei dem Vater das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter zu entziehen.
3. In seiner Stellungnahme vom 9.
September 2021 beantragte der Vater, das Gesuch der Mutter, den Wohnsitz der
Tochter nach [...] zu verlegen, sei abzuweisen. Weiter sei sie unter
Strafandrohung zu verpflichten, binnen der nächsten 10 Tage die auch unter
seiner elterlichen Sorge stehende Tochter in die Schweiz zurückzubringen und es
sei ihm die Obhut zu übertragen. Zudem verlangte er, seine Pflicht zur
Bezahlung des Unterhaltsbeitrages für die Tochter sei aufzuheben, eventualiter
zu sistieren.
4. Darauf setzte die
Amtsgerichtspräsidentin am 10. September 2021 der Mutter eine unerstreckbare
Frist bis 24. September 2021, zur Eingabe des Vaters vom 9. September 2021
Stellung zu nehmen. Die fristgerechte Stellungnahme der Mutter ging am 27.
September 2021 beim Gericht in ein. Die Amtsgerichtspräsidentin setzte dem
Vater am 29. September 2021 eine unerstreckbare Frist bis 15. Oktober 2021, um
dem Gericht seinerseits nochmals eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
Diese ging am 12. Oktober 2021 beim Gericht ein. Darin beantragte der Vater
abschliessend, über seine Anträge sei umgehend zu entscheiden und dafür zu
sorgen, dass das Kind in die Schweiz zurückkomme. Am 19. Oktober 2021 teilte
die Amtsgerichtspräsidentin den Parteien mit, über ihre Verfahrensanträge werde
erst nach der Einigungsverhandlung vom 9. November 2021 entschieden. Diese war bereits
am 8. Juni 2021 angesetzt worden.
5. Die Einigungsverhandlung fand am 9.
November 2021 statt, wobei die Mutter per Videokonferenz aus [...] zugeschaltet
war. Am Ende der Verhandlung wurde den Parteien die Zustellung des Entscheids
über die vorsorglichen Anträge sowie zum weiteren Vorgehen in Aussicht
gestellt. Die Mutter reichte am 18. November 2021 weitere Unterlagen ein,
welche die Gegenpartei gefordert hatte. Nach deren Eingang am 22. November 2021
beim Gericht, stellte die Amtsgerichtspräsidentin dem Vater gleichentags eine
Kopie mit den Unterlagen zur Kenntnis zu.
6. Ebenfalls am 22.
November 2021 reichte der Vater (im Folgenden der Beschwerdeführer) beim
Obergericht mit folgenden Anträgen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein:
1. Es
sei festzustellen, dass sich das Richteramt Domeck-Thierstein in der
Nicht-Behandlung des Antrags von Herrn A.___ vom 09.09.21, wonach seine
rechtswidrig ins Ausland ([...]) verbrachte Tochter [...], innerhalb von 10
Tagen in die Schweiz zurückzubringen sei, der Rechtsverzögerung schuldig
gemacht hat und es sei die Vorinstanz anzuweisen, umgehend über den Antrag vom
09.09.21 über die Rückführung der Tochter in die Schweiz zu befinden.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Mit Verfügung vom 25. November 2021
erteilte die Amtsgerichtspräsidentin der Mutter rückwirkend per 1. September
2021 die Bewilligung, mit der Tochter nach [...] wegzuziehen, entzog dem Vater
das Aufenthaltsbestimmungsrecht rückwirkend auf diesen Zeitpunkt und passte die
Unterhaltsbeiträge des Vaters für seine Tochter an. Weiter regelte sie den
persönlichen Verkehr des Vaters mit der Tochter und übertrug der KESB weitere
Aufgaben.
8. Datiert vom 26. November 2021 reichte
die Amtsgerichtspräsidentin ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein und stellte den
Antrag, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei abzuweisen. Vorweg wies sie darauf
hin, dass zwischenzeitlich mit begründeter Verfügung vom 25. November 2021 über
die Anträge der Parteien entschieden worden sei. Dieser Entscheid habe sich
offenbar mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde überschnitten.
9. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 liess
die Präsidentin der Zivilkammer dem Beschwerdeführer eine Kopie der
Vernehmlassung zur Kenntnis zukommen. Weiter erklärte sie, ohne Gegenbericht
bis 15. Dezember 2021 werde das Verfahren ohne Kostenfolgen als erledigt von
der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Innert erstreckter Frist teilte der
Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 mit, er sei mit einer Abschreibung des
Verfahrens nicht einverstanden.
10. Auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers und der Amtsgerichtspräsidentin wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das
Kind sei rechtswidrig ins Ausland ([...]) gebracht worden. Sein Antrag vom 9.
September 2021 sei offensichtlich als dringliche, vorsorgliche Massnahmen zu
verstehen gewesen. Trotzdem sei ein Schriftenwechsel durchgeführt und der
Gegenanwältin am 2. Oktober 2021 sogar eine Fristerstreckung zu Stellungnahme
gewährt worden. Während dieser Zeit habe die Mutter das Kind in [...] in die
dortige Kultur einfügen und von den hiesigen Gepflogenheiten und dem Vater
entfremden können. Über den Antrag, das Kind umgehend in die Schweiz
zurückzubringen, habe die Vorinstanz nicht entscheiden mögen, sondern habe
zuerst die Einigungsverhandlung betreffend Ehescheidung am 9. November 2021
durchführen wollen. Doch auch an diesem Tag sei keine Entscheidung gefällt
worden. Es liege auf der Hand, dass eine Rückkehr in die Schweiz immer
schwieriger werde. Das Richteramt Dorneck-Thierstein habe sich deswegen der
Rechtsverzögerung schuldig gemacht. Es sei anzuweisen umgehend über den Antrag
auf Rückführung zu entscheiden.
2.
In seiner Stellungnahme vom 17.
Januar 2022 führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich um eine
grundsätzliche Frage, die sich jederzeit wiederholen könne. Gegen die Gewährung
des rechtlichen Gehörs sei nichts einzuwenden. Allerdings seien aufgrund der
dramatischen Umstände kurze Fristen anzusetzen und es sei keine
Fristverlängerung zu gewähren. Ein Zurückbringen von Kindern werde umso
schwieriger, je länger sie an einem neuen Ort leben würden. Die Behauptung, es
sei unerlässlich, die Kindeseltern persönlich anzuhören, führe bei dieser
Ausgangslage zu einer Rechtsverzögerung. Der Entscheid vom 25. November 2021
sei deswegen deutlich verspätet. Der Beschwerdeführer habe somit allen Anlass
gehabt, die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen, weswegen beantragt werde,
seine Kosten aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
3.
Die Amtsgerichtspräsidentin hat den
verlangten Entscheid in der Sache gefällt. Der Antrag, es sei die Vorinstanz
anzuweisen, umgehend über den Antrag vom 9. September 2021 über die Rückführung
der Tochter in die Schweiz zu befinden, ist damit gegenstandslos (Urteil
5A_1041/2019 vom 2. April 2020, E. 3.3.). Auf das Feststellungsbegehren ist
sodann nur einzutreten, wenn der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse
an einer sofortigen Feststellung der Rechtslage darlegen kann (a.a.O., E.
3.4.). Selbst wenn ein allgemeines Interesse bestehen würde, eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, ist weder ersichtlich noch dargetan,
inwiefern der Beschwerdeführer daran ein eigenes schützenswertes Interesse
haben sollte.
4.
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass von einer Rechtsverzögerung keine Rede sein kann. Zwischen
der Einreichung des Antrags am 9. September 2021 und der Entscheidfällung am
25.
November 2021 sind rund zweieinhalb Monate verstrichen. In diesem Zeitraum
wurde der Mutter das rechtliche Gehör gewährt und dem Beschwerdeführer nochmals
Gelegenheit geboten, zur Stellungnahme der Mutter Stellung zu nehmen. Beiden
Parteien wurden kurze und unerstreckbare Fristen angesetzt. Die der Mutter am
7.
Oktober 2021 gewährte Fristerstreckung betraf einzureichende Urkunden. Dem
Beschwerdeführer musste zur Einreichung seiner Urkunden in derselben Verfügung
eine Nachfrist angesetzt werden. Weiter wurden beide Parteien persönlich
angehört. Dies war durch die Tragweite des zu fällenden Entscheides geradezu
geboten, zumal die Verhandlung bereits angesetzt war. Obwohl die
Amtsgerichtspräsidentin den Parteien mitgeteilt hatte, dass über ihre Anträge
nicht entschieden werde, bevor die Einigungsverhandlung durchgeführt sei, war
es der Beschwerdeführer, der einen Tag vorher deren Verschiebung verlangte. Nach
der Verhandlung dauerte es lediglich rund zwei Wochen, bis der begründete
Entscheid den Parteien zugestellt werden konnte. In diesem Entscheid wurden
sämtliche Kinderbelange an die neu eingetretenen Verhältnisse angepasst. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Parteieingaben jeweils unmittelbar behandelt wurden
und den Parteien stets eine kurze Frist angesetzt wurde. Die Akten blieben nie
unbearbeitet liegen. Im Gegenteil hat die Amtsgerichtspräsidentin die
vorliegende Angelegenheit ausserordentlich beförderlich behandelt.
5.
Auf die Beschwerde ist nach dem
Gesagten nicht einzutreten. Sie wäre ohnehin abzuweisen gewesen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit
einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Dementsprechend ist sein
Antrag auf zu Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller