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Entscheid

ZKBES.2021.131

Rechtsverzögerung

24. Januar 2022Deutsch8 min

erst nach der Einigungsverhandlung vom 9. November 2021 entschieden. Diese war bereits

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Stefan Suter,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverzögerung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin

von Dorneck-Thierstein vom 15. Januar 2021 wurde den Ehegatten [...] das

Getrenntleben bewilligt. Nebst weiteren Anordnungen wurde die gemeinsame

Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt und die Unterhaltspflicht des

Vaters gegenüber der Tochter geregelt. Seit dem 10. Mai 2021 ist die

Scheidungsklage der Ehefrau beim Richteramt Dorneck-Thierstein hängig.

2. Am 1. September 2021 stellte die

Mutter den Antrag, es sei ihr zu bewilligen, mit der Tochter (geb. [...] 2016)

in ihre Heimat nach [...] wegzuziehen, und folglich sei dem Vater das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter zu entziehen.

3. In seiner Stellungnahme vom 9.

September 2021 beantragte der Vater, das Gesuch der Mutter, den Wohnsitz der

Tochter nach [...] zu verlegen, sei abzuweisen. Weiter sei sie unter

Strafandrohung zu verpflichten, binnen der nächsten 10 Tage die auch unter

seiner elterlichen Sorge stehende Tochter in die Schweiz zurückzubringen und es

sei ihm die Obhut zu übertragen. Zudem verlangte er, seine Pflicht zur

Bezahlung des Unterhaltsbeitrages für die Tochter sei aufzuheben, eventualiter

zu sistieren.

4. Darauf setzte die

Amtsgerichtspräsidentin am 10. September 2021 der Mutter eine unerstreckbare

Frist bis 24. September 2021, zur Eingabe des Vaters vom 9. September 2021

Stellung zu nehmen. Die fristgerechte Stellungnahme der Mutter ging am 27.

September 2021 beim Gericht in ein. Die Amtsgerichtspräsidentin setzte dem

Vater am 29. September 2021 eine unerstreckbare Frist bis 15. Oktober 2021, um

dem Gericht seinerseits nochmals eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.

Diese ging am 12. Oktober 2021 beim Gericht ein. Darin beantragte der Vater

abschliessend, über seine Anträge sei umgehend zu entscheiden und dafür zu

sorgen, dass das Kind in die Schweiz zurückkomme. Am 19. Oktober 2021 teilte

die Amtsgerichtspräsidentin den Parteien mit, über ihre Verfahrensanträge werde

erst nach der Einigungsverhandlung vom 9. November 2021 entschieden. Diese war bereits

am 8. Juni 2021 angesetzt worden.

5. Die Einigungsverhandlung fand am 9.

November 2021 statt, wobei die Mutter per Videokonferenz aus [...] zugeschaltet

war. Am Ende der Verhandlung wurde den Parteien die Zustellung des Entscheids

über die vorsorglichen Anträge sowie zum weiteren Vorgehen in Aussicht

gestellt. Die Mutter reichte am 18. November 2021 weitere Unterlagen ein,

welche die Gegenpartei gefordert hatte. Nach deren Eingang am 22. November 2021

beim Gericht, stellte die Amtsgerichtspräsidentin dem Vater gleichentags eine

Kopie mit den Unterlagen zur Kenntnis zu.

6. Ebenfalls am 22.

November 2021 reichte der Vater (im Folgenden der Beschwerdeführer) beim

Obergericht mit folgenden Anträgen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein:

1. Es

sei festzustellen, dass sich das Richteramt Domeck-Thierstein in der

Nicht-Behandlung des Antrags von Herrn A.___ vom 09.09.21, wonach seine

rechtswidrig ins Ausland ([...]) verbrachte Tochter [...], innerhalb von 10

Tagen in die Schweiz zurückzubringen sei, der Rechtsverzögerung schuldig

gemacht hat und es sei die Vorinstanz anzuweisen, umgehend über den Antrag vom

09.09.21 über die Rückführung der Tochter in die Schweiz zu befinden.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Mit Verfügung vom 25. November 2021

erteilte die Amtsgerichtspräsidentin der Mutter rückwirkend per 1. September

2021 die Bewilligung, mit der Tochter nach [...] wegzuziehen, entzog dem Vater

das Aufenthaltsbestimmungsrecht rückwirkend auf diesen Zeitpunkt und passte die

Unterhaltsbeiträge des Vaters für seine Tochter an. Weiter regelte sie den

persönlichen Verkehr des Vaters mit der Tochter und übertrug der KESB weitere

Aufgaben.

8. Datiert vom 26. November 2021 reichte

die Amtsgerichtspräsidentin ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein und stellte den

Antrag, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei abzuweisen. Vorweg wies sie darauf

hin, dass zwischenzeitlich mit begründeter Verfügung vom 25. November 2021 über

die Anträge der Parteien entschieden worden sei. Dieser Entscheid habe sich

offenbar mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde überschnitten.

9. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 liess

die Präsidentin der Zivilkammer dem Beschwerdeführer eine Kopie der

Vernehmlassung zur Kenntnis zukommen. Weiter erklärte sie, ohne Gegenbericht

bis 15. Dezember 2021 werde das Verfahren ohne Kostenfolgen als erledigt von

der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Innert erstreckter Frist teilte der

Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 mit, er sei mit einer Abschreibung des

Verfahrens nicht einverstanden.

10. Auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers und der Amtsgerichtspräsidentin wird im Folgenden soweit

entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das

Kind sei rechtswidrig ins Ausland ([...]) gebracht worden. Sein Antrag vom 9.

September 2021 sei offensichtlich als dringliche, vorsorgliche Massnahmen zu

verstehen gewesen. Trotzdem sei ein Schriftenwechsel durchgeführt und der

Gegenanwältin am 2. Oktober 2021 sogar eine Fristerstreckung zu Stellungnahme

gewährt worden. Während dieser Zeit habe die Mutter das Kind in [...] in die

dortige Kultur einfügen und von den hiesigen Gepflogenheiten und dem Vater

entfremden können. Über den Antrag, das Kind umgehend in die Schweiz

zurückzubringen, habe die Vorinstanz nicht entscheiden mögen, sondern habe

zuerst die Einigungsverhandlung betreffend Ehescheidung am 9. November 2021

durchführen wollen. Doch auch an diesem Tag sei keine Entscheidung gefällt

worden. Es liege auf der Hand, dass eine Rückkehr in die Schweiz immer

schwieriger werde. Das Richteramt Dorneck-Thierstein habe sich deswegen der

Rechtsverzögerung schuldig gemacht. Es sei anzuweisen umgehend über den Antrag

auf Rückführung zu entscheiden.

2.

In seiner Stellungnahme vom 17.

Januar 2022 führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich um eine

grundsätzliche Frage, die sich jederzeit wiederholen könne. Gegen die Gewährung

des rechtlichen Gehörs sei nichts einzuwenden. Allerdings seien aufgrund der

dramatischen Umstände kurze Fristen anzusetzen und es sei keine

Fristverlängerung zu gewähren. Ein Zurückbringen von Kindern werde umso

schwieriger, je länger sie an einem neuen Ort leben würden. Die Behauptung, es

sei unerlässlich, die Kindeseltern persönlich anzuhören, führe bei dieser

Ausgangslage zu einer Rechtsverzögerung. Der Entscheid vom 25. November 2021

sei deswegen deutlich verspätet. Der Beschwerdeführer habe somit allen Anlass

gehabt, die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen, weswegen beantragt werde,

seine Kosten aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

3.

Die Amtsgerichtspräsidentin hat den

verlangten Entscheid in der Sache gefällt. Der Antrag, es sei die Vorinstanz

anzuweisen, umgehend über den Antrag vom 9. September 2021 über die Rückführung

der Tochter in die Schweiz zu befinden, ist damit gegenstandslos (Urteil

5A_1041/2019 vom 2. April 2020, E. 3.3.). Auf das Feststellungsbegehren ist

sodann nur einzutreten, wenn der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse

an einer sofortigen Feststellung der Rechtslage darlegen kann (a.a.O., E.

3.4.). Selbst wenn ein allgemeines Interesse bestehen würde, eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, ist weder ersichtlich noch dargetan,

inwiefern der Beschwerdeführer daran ein eigenes schützenswertes Interesse

haben sollte.

4.

Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass von einer Rechtsverzögerung keine Rede sein kann. Zwischen

der Einreichung des Antrags am 9. September 2021 und der Entscheidfällung am

25.

November 2021 sind rund zweieinhalb Monate verstrichen. In diesem Zeitraum

wurde der Mutter das rechtliche Gehör gewährt und dem Beschwerdeführer nochmals

Gelegenheit geboten, zur Stellungnahme der Mutter Stellung zu nehmen. Beiden

Parteien wurden kurze und unerstreckbare Fristen angesetzt. Die der Mutter am

7.

Oktober 2021 gewährte Fristerstreckung betraf einzureichende Urkunden. Dem

Beschwerdeführer musste zur Einreichung seiner Urkunden in derselben Verfügung

eine Nachfrist angesetzt werden. Weiter wurden beide Parteien persönlich

angehört. Dies war durch die Tragweite des zu fällenden Entscheides geradezu

geboten, zumal die Verhandlung bereits angesetzt war. Obwohl die

Amtsgerichtspräsidentin den Parteien mitgeteilt hatte, dass über ihre Anträge

nicht entschieden werde, bevor die Einigungsverhandlung durchgeführt sei, war

es der Beschwerdeführer, der einen Tag vorher deren Verschiebung verlangte. Nach

der Verhandlung dauerte es lediglich rund zwei Wochen, bis der begründete

Entscheid den Parteien zugestellt werden konnte. In diesem Entscheid wurden

sämtliche Kinderbelange an die neu eingetretenen Verhältnisse angepasst. Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Parteieingaben jeweils unmittelbar behandelt wurden

und den Parteien stets eine kurze Frist angesetzt wurde. Die Akten blieben nie

unbearbeitet liegen. Im Gegenteil hat die Amtsgerichtspräsidentin die

vorliegende Angelegenheit ausserordentlich beförderlich behandelt.

5.

Auf die Beschwerde ist nach dem

Gesagten nicht einzutreten. Sie wäre ohnehin abzuweisen gewesen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit

einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Dementsprechend ist sein

Antrag auf zu Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller