ZKBES.2021.137
Rechtsöffnung
2. Dezember 2021Deutsch4 min
Region Solothurn für den Betrag von CHF 280.50 definitive Rechtsöffnung erteilte
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident
von Bucheggberg-Wasseramt – soweit vorliegend von Bedeutung – mit Urteil vom
Sachverhalt
11. November 2021 der B.___ in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes
Region Solothurn für den Betrag von CHF 280.50 definitive Rechtsöffnung erteilte
und A.___ verpflichtete, die Betreibungskosten von CHF 68.55 zu ersetzen,
der B.___ eine Entschädigung von CHF 75.00 zu bezahlen sowie die von der
Einwohnergemeinde bevorschussten Gerichtskosten im Umfang von CHF 115.00 zurückzuerstatten.
sich A.___ am 26. November
2021 an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wandte und zusammenfassend
erklärte, er habe versucht mit der B.___ eine Lösung zu finden. Er sei
Familienvater und könne seine Familie nur knapp ernähren. Sein Einkommen sei
gerade genug, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Mittel für eine
Schuldentilgung habe er nicht. Gerne sei er bereit, persönlich beim
Amtsgerichtspräsidenten oder Betreibungsamt zu erscheinen, um die Situation zu
klären,
das zur Diskussion
stehende Rechtsöffnungsverfahren mit Entscheid vom 11. November 2021
abgeschlossen ist und die Eingabe von A.___ vom 26. November 2021 deshalb zuständigkeitshalber
an die Zivilkammer des Obergerichts überwiesen wurde,
der Rechtsöffnungsrichter definitive
Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid
eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde
beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld getilgt
oder gestundet worden ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]),
Verfügungen von
schweizerischen Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Entscheiden
gleichgestellt sind (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
die von der Gemeinde festgesetzte
und vollstreckbare Kehrichtgebühr somit zur definitiven Rechtsöffnung im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 SchKG berechtigt,
sich A.___ im Verfahren
vor der Vorinstanz nicht hat vernehmen lassen und damit auch nicht durch
Urkunden nachgewiesen hat, dass die Schuld getilgt oder gestundet worden ist,
neue Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im
Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses,
sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht,
die von A.___ nach Erlass
des Rechtsöffnungsentscheids erstmals eingereichten Unterlagen somit
unbeachtlich sind, wie auch sein Hinweis, wonach er seine Schulden nicht tilgen
könne, da es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, über den materiellen
Bestand der Forderung zu befinden,
die Zahlungsfähigkeit erst
im Pfändungsverfahren geprüft wird,
sich die Rechtsmitteleingabe von A.___
somit im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist und
deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
A.___ bei diesem Ausgang des Verfahrens
dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 100.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann