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Entscheid

ZKBES.2021.137

Rechtsöffnung

2. Dezember 2021Deutsch4 min

Region Solothurn für den Betrag von CHF 280.50 definitive Rechtsöffnung erteilte

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident

von Bucheggberg-Wasseramt – soweit vorliegend von Bedeutung – mit Urteil vom

Sachverhalt

11. November 2021 der B.___ in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes

Region Solothurn für den Betrag von CHF 280.50 definitive Rechtsöffnung erteilte

und A.___ verpflichtete, die Betreibungskosten von CHF 68.55 zu ersetzen,

der B.___ eine Entschädigung von CHF 75.00 zu bezahlen sowie die von der

Einwohnergemeinde bevorschussten Gerichtskosten im Umfang von CHF 115.00 zurückzuerstatten.

sich A.___ am 26. November

2021 an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wandte und zusammenfassend

erklärte, er habe versucht mit der B.___ eine Lösung zu finden. Er sei

Familienvater und könne seine Familie nur knapp ernähren. Sein Einkommen sei

gerade genug, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Mittel für eine

Schuldentilgung habe er nicht. Gerne sei er bereit, persönlich beim

Amtsgerichtspräsidenten oder Betreibungsamt zu erscheinen, um die Situation zu

klären,

das zur Diskussion

stehende Rechtsöffnungsverfahren mit Entscheid vom 11. November 2021

abgeschlossen ist und die Eingabe von A.___ vom 26. November 2021 deshalb zuständigkeitshalber

an die Zivilkammer des Obergerichts überwiesen wurde,

der Rechtsöffnungsrichter definitive

Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid

eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde

beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld getilgt

oder gestundet worden ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]),

Verfügungen von

schweizerischen Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Entscheiden

gleichgestellt sind (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

die von der Gemeinde festgesetzte

und vollstreckbare Kehrichtgebühr somit zur definitiven Rechtsöffnung im Sinne

von Art. 81 Abs. 1 SchKG berechtigt,

sich A.___ im Verfahren

vor der Vorinstanz nicht hat vernehmen lassen und damit auch nicht durch

Urkunden nachgewiesen hat, dass die Schuld getilgt oder gestundet worden ist,

neue Tatsachenbehauptungen

und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im

Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses,

sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht,

die von A.___ nach Erlass

des Rechtsöffnungsentscheids erstmals eingereichten Unterlagen somit

unbeachtlich sind, wie auch sein Hinweis, wonach er seine Schulden nicht tilgen

könne, da es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, über den materiellen

Bestand der Forderung zu befinden,

die Zahlungsfähigkeit erst

im Pfändungsverfahren geprüft wird,

sich die Rechtsmitteleingabe von A.___

somit im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist und

deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

A.___ bei diesem Ausgang des Verfahrens

dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 100.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann