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Entscheid

ZKBES.2021.139

definitive Rechtsöffnung

3. Dezember 2021Deutsch5 min

1. Der B.___, vertreten durch die C.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch C.___,

Beschwerdegegner

betreffend definitive

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der B.___, vertreten durch die C.___

(im Folgenden der Gesuchsteller), ersuchte mit Eingabe vom 8. September 2021

das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen die A.___ (im Folgenden die

Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen

für den Betrag von CHF 1'500.00 nebst Zins zu 5% seit 25. Mai 2021 um Erteilung

der definitiven Rechtsöffnung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Gesuchsgegnerin.

Erwägungen

2.

Mit Stellungnahmen vom 23. September

und 8. Oktober 2021 liess sich die Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und sinngemäss

die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragen.

3.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2021

erteilte der Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung für den Betrag von

CHF 1'500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Mai 2021. Die Gesuchsgegnerin

wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 und

die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen sowie

ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

4.

Gegen das begründete Erkanntnis

erhebt die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 29. November

2021.

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie

die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die Aufschiebung

der Vollstreckung.

5.

Da sich die Beschwerde – wie

nachfolgend aufgezeigt wird – sofort als offensichtlich unbegründet und

unzulässig erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO), kann auf die Einholung

einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)

verzichtet werden. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Zulässigkeit von

kassatorischen Begehren im Rechtsmittelverfahren.

6.

Der Rechtsöffnungsrichter erteilt

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1

SchKG).

7.

Die Gesuchstellerin hat als

Rechtsöffnungstitel eine Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Februar

2021.

ins Recht gelegt. In dieser Verfügung wurde die Beschwerdeführerin

verpflichtet, die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Berufung

gegen das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 23. April

2020) von CHF 1'500.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 1.

Februar 2021). Für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 1'500.00 stellt die

Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Februar 2021 somit einen

definitiven Rechtsöffnungstitel dar.

8.1

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die

Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln

(unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

8.2

Die Beschwerdeführerin erbrachte mit

ihren Eingaben weder den Nachweis, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids

getilgt oder gestundet worden ist, noch berief sie sich auf die Verjährung. Wie

bereits vor der Vorinstanz begnügte sie sich stattdessen auch in ihrer

Beschwerdeschrift im Wesentlichen damit, ihre Unzufriedenheit über diverse Gerichte

und Staatsanwälte kund zu tun. Inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig

angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,

ist der Beschwerdeschrift damit jedenfalls nicht zu entnehmen.

9.

Die Beschwerde erweist sich vor

diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden kann.

10.

Der Antrag auf Aufschub der

Vollstreckbarkeit für die Dauer des Beschwerdeverfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als gegenstandslos.

11.

Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Für zum vornherein aussichtslose Begehren ist die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1. f.). Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen.

12.

Die Entscheidgebühr wird vorliegend

auf CHF 450.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35])

festgesetzt. Die Gebühr ist von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu

bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann