ZKBES.2021.139
definitive Rechtsöffnung
3. Dezember 2021Deutsch5 min
1. Der B.___, vertreten durch die C.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch C.___,
Beschwerdegegner
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der B.___, vertreten durch die C.___
(im Folgenden der Gesuchsteller), ersuchte mit Eingabe vom 8. September 2021
das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen die A.___ (im Folgenden die
Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen
für den Betrag von CHF 1'500.00 nebst Zins zu 5% seit 25. Mai 2021 um Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Gesuchsgegnerin.
Erwägungen
2.
Mit Stellungnahmen vom 23. September
und 8. Oktober 2021 liess sich die Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und sinngemäss
die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragen.
3.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2021
erteilte der Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung für den Betrag von
CHF 1'500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Mai 2021. Die Gesuchsgegnerin
wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 und
die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen sowie
ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
4.
Gegen das begründete Erkanntnis
erhebt die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 29. November
2021.
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die Aufschiebung
der Vollstreckung.
5.
Da sich die Beschwerde – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – sofort als offensichtlich unbegründet und
unzulässig erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO), kann auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)
verzichtet werden. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Zulässigkeit von
kassatorischen Begehren im Rechtsmittelverfahren.
6.
Der Rechtsöffnungsrichter erteilt
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1
SchKG).
7.
Die Gesuchstellerin hat als
Rechtsöffnungstitel eine Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Februar
2021.
ins Recht gelegt. In dieser Verfügung wurde die Beschwerdeführerin
verpflichtet, die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Berufung
gegen das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 23. April
2020) von CHF 1'500.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 1.
Februar 2021). Für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 1'500.00 stellt die
Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Februar 2021 somit einen
definitiven Rechtsöffnungstitel dar.
8.1
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die
Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln
(unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
8.2
Die Beschwerdeführerin erbrachte mit
ihren Eingaben weder den Nachweis, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids
getilgt oder gestundet worden ist, noch berief sie sich auf die Verjährung. Wie
bereits vor der Vorinstanz begnügte sie sich stattdessen auch in ihrer
Beschwerdeschrift im Wesentlichen damit, ihre Unzufriedenheit über diverse Gerichte
und Staatsanwälte kund zu tun. Inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig
angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,
ist der Beschwerdeschrift damit jedenfalls nicht zu entnehmen.
9.
Die Beschwerde erweist sich vor
diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10.
Der Antrag auf Aufschub der
Vollstreckbarkeit für die Dauer des Beschwerdeverfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als gegenstandslos.
11.
Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Für zum vornherein aussichtslose Begehren ist die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1. f.). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen.
12.
Die Entscheidgebühr wird vorliegend
auf CHF 450.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35])
festgesetzt. Die Gebühr ist von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann