ZKBES.2021.144
Antrag auf Begründung des Urteils
3. Dezember 2021Deutsch3 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
betreffend Antrag auf
Begründung des Urteils
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen am 22. Oktober 2021 die A.___ GmbH wegen Domizilverlusts auflöste
und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete,
dieses Urteil am […] im Amtsblatt
publiziert wurde,
die A.___ GmbH am 9. November 2021 beim
Richteramt Olten-Gösgen ein Begehren um schriftliche Begründung des Urteils
einreichte,
der Amtsgerichtspräsident am 11.
November 2021 auf das Gesuch um Begründung des Urteils wegen Verspätung nicht
eintrat,
die A.___ GmbH (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) dagegen am 26. November 2021 beim Richteramt Olten-Gösgen
Beschwerde erhob, welche an das Obergericht überwiesen wurde,
die Beschwerdeführerin verlangt, die
Auflösung der Gesellschaft sei rückgängig zu machen,
die Gesellschaft jedoch nicht in der
angefochtenen Verfügung aufgelöst wurde, sondern bereits im Urteil vom 22.
Oktober 2021,
die Anfechtung des Urteils vom 22.
Oktober 2021 voraussetzt, dass innert der Frist von 10 Tagen dessen Begründung
verlangt worden ist,
der Amtsgerichtspräsident in der
Verfügung vom 11. November 2021 festgestellt hat, dass diese Frist nicht
eingehalten worden ist,
die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde keinen Bezug auf diese Säumnis nimmt und dementsprechend auch nicht
aufzeigt, inwiefern die Feststellung der Fristversäumnis falsch sein sollte,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),
die eingereichte Beschwerde den
Anforderungen an die Begründung nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist,
der Entscheid des
Amtsgerichtspräsidenten im Übrigen richtig ist, nachdem die Frist, die
Begründung des Urteils vom 22. Oktober 2021 zu verlangen, am 8. November 2021
abgelaufen ist,
die Beschwerdeführerin nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00
zu bezahlen hat,
erkannt:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ GmbH hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF
30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Erwägungen
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller