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Entscheid

ZKBES.2021.144

Antrag auf Begründung des Urteils

3. Dezember 2021Deutsch3 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

betreffend Antrag auf

Begründung des Urteils

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen am 22. Oktober 2021 die A.___ GmbH wegen Domizilverlusts auflöste

und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete,

dieses Urteil am […] im Amtsblatt

publiziert wurde,

die A.___ GmbH am 9. November 2021 beim

Richteramt Olten-Gösgen ein Begehren um schriftliche Begründung des Urteils

einreichte,

der Amtsgerichtspräsident am 11.

November 2021 auf das Gesuch um Begründung des Urteils wegen Verspätung nicht

eintrat,

die A.___ GmbH (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) dagegen am 26. November 2021 beim Richteramt Olten-Gösgen

Beschwerde erhob, welche an das Obergericht überwiesen wurde,

die Beschwerdeführerin verlangt, die

Auflösung der Gesellschaft sei rückgängig zu machen,

die Gesellschaft jedoch nicht in der

angefochtenen Verfügung aufgelöst wurde, sondern bereits im Urteil vom 22.

Oktober 2021,

die Anfechtung des Urteils vom 22.

Oktober 2021 voraussetzt, dass innert der Frist von 10 Tagen dessen Begründung

verlangt worden ist,

der Amtsgerichtspräsident in der

Verfügung vom 11. November 2021 festgestellt hat, dass diese Frist nicht

eingehalten worden ist,

die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde keinen Bezug auf diese Säumnis nimmt und dementsprechend auch nicht

aufzeigt, inwiefern die Feststellung der Fristversäumnis falsch sein sollte,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),

die eingereichte Beschwerde den

Anforderungen an die Begründung nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde nicht

einzutreten ist,

der Entscheid des

Amtsgerichtspräsidenten im Übrigen richtig ist, nachdem die Frist, die

Begründung des Urteils vom 22. Oktober 2021 zu verlangen, am 8. November 2021

abgelaufen ist,

die Beschwerdeführerin nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00

zu bezahlen hat,

erkannt:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ GmbH hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF

30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Erwägungen

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller