ZKBES.2021.146
Rechtsöffnung
15. Dezember 2021Deutsch6 min
1. Das B.___, (im Folgenden die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Sturzo
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das B.___, (im Folgenden die
Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 3. September 2021 das Richteramt
Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden: der Gesuchsgegner) geführten
Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach für den Betrag von
CHF 732.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2020 um definitive Rechtsöffnung
sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Erwägungen
2.
Am 29. September 2021 liess sich der
Gesuchsgegner vernehmen.
3.
Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021
fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1.
In
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 04.06.2021
wird für den Betrag von CHF 732.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22.10.2020 die
definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Der
Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 80.55 zu
ersetzen.
3.
Der
Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00
zu bezahlen.
4.
Der
Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu
bezahlen.
4.
Gegen den begründeten Entscheid
reichte A.___ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am 4. Dezember 2021
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn
ein. In seiner Rechtsmitteleingabe begehrt er sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
5.
Da sich die Beschwerde im Sinne von
Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] als
offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend
aufgezeigt wird – auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet
werden.
6.
Der Rechtsöffnungsrichter erteilt
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen
Entscheiden gleichgestellt.
7.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Aus einer
Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen
Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll
(BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248). Neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO
ausgeschlossen, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des
erstinstanzlichen Entscheids geht (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3). Soweit der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift mehr oder etwas anderes verlangt, als im Verfahren vor
dem Rechtsöffnungsrichter, ist er folglich nicht zu hören. Dies gilt auch für
erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Unterlagen, die der Beschwerdeführer
seiner Beschwerdeschrift beigelegt hat.
8.
Die Beschwerdegegnerin legte im
vorinstanzlichen Verfahren eine unangefochtene Verfügung mit dem Titel
«Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische
Niederspannungsinstallationen» vom 25. August 2020 als definitiven
Rechtsöffnungstitel ins Recht. Gemäss Dispositivziffer 2 wurde die Gebühr für
den Erlass der Verfügung auf CHF 732.00 festgesetzt. Nach dem Willen des
Gesetzgebers stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung bei gehöriger
Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven
Rechtsöffnungstitel im Sinne von 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar.
9.
Aus den Vorakten erhellt, dass sich
der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz weder auf Tilgung oder
Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung berief (vgl.
Art. 81 Abs. 1 SchKG). Mit seinen Behauptungen vermochte er somit
nichts vorzubringen, was den Rechtsöffnungstitel entkräften könnte. In seiner
mehrere Seiten umfassenden Beschwerdeschrift nimmt der Beschwerdeführer sodann
keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Er bringt
lediglich vor, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei weder formal noch
inhaltlich gerechtfertigt, da der Absender irreführend gewesen und die darauf
vorhandene Unterschrift verpixelt und digital eingefügt worden sei, woraufhin er
sich nicht habe sicher sein können, dass es sich um eine echte Verfügung
handle. Wie bereits vor der Vorinstanz moniert er zudem das Verhalten des B.___
und der Post und äussert sich überdies erneut zu seiner Familiengeschichte und
zu seiner beruflichen Situation. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig
angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,
geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich
folglich als offensichtlich unbegründet und offensichtlich unzulässig, sie ist
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10.
Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der
unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei
als unterliegend. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat somit der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 225.00 (vgl. Art. 48 i.V.m.
Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35] zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim
Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Hunkeler Sturzo