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Entscheid

ZKBES.2021.146

Rechtsöffnung

15. Dezember 2021Deutsch6 min

1. Das B.___, (im Folgenden die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Sturzo

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das B.___, (im Folgenden die

Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 3. September 2021 das Richteramt

Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden: der Gesuchsgegner) geführten

Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach für den Betrag von

CHF 732.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2020 um definitive Rechtsöffnung

sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Erwägungen

2.

Am 29. September 2021 liess sich der

Gesuchsgegner vernehmen.

3.

Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021

fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.

In

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 04.06.2021

wird für den Betrag von CHF 732.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22.10.2020 die

definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Der

Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 80.55 zu

ersetzen.

3.

Der

Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00

zu bezahlen.

4.

Der

Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu

bezahlen.

4.

Gegen den begründeten Entscheid

reichte A.___ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am 4. Dezember 2021

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn

ein. In seiner Rechtsmitteleingabe begehrt er sinngemäss die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

5.

Da sich die Beschwerde im Sinne von

Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] als

offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend

aufgezeigt wird – auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet

werden.

6.

Der Rechtsöffnungsrichter erteilt

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2

SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen

Entscheiden gleichgestellt.

7.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Aus einer

Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen

Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll

(BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248). Neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO

ausgeschlossen, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des

erstinstanzlichen Entscheids geht (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3). Soweit der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerdeschrift mehr oder etwas anderes verlangt, als im Verfahren vor

dem Rechtsöffnungsrichter, ist er folglich nicht zu hören. Dies gilt auch für

erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Unterlagen, die der Beschwerdeführer

seiner Beschwerdeschrift beigelegt hat.

8.

Die Beschwerdegegnerin legte im

vorinstanzlichen Verfahren eine unangefochtene Verfügung mit dem Titel

«Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische

Niederspannungsinstallationen» vom 25. August 2020 als definitiven

Rechtsöffnungstitel ins Recht. Gemäss Dispositivziffer 2 wurde die Gebühr für

den Erlass der Verfügung auf CHF 732.00 festgesetzt. Nach dem Willen des

Gesetzgebers stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung bei gehöriger

Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven

Rechtsöffnungstitel im Sinne von 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar.

9.

Aus den Vorakten erhellt, dass sich

der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz weder auf Tilgung oder

Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung berief (vgl.

Art. 81 Abs. 1 SchKG). Mit seinen Behauptungen vermochte er somit

nichts vorzubringen, was den Rechtsöffnungstitel entkräften könnte. In seiner

mehrere Seiten umfassenden Beschwerdeschrift nimmt der Beschwerdeführer sodann

keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Er bringt

lediglich vor, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei weder formal noch

inhaltlich gerechtfertigt, da der Absender irreführend gewesen und die darauf

vorhandene Unterschrift verpixelt und digital eingefügt worden sei, woraufhin er

sich nicht habe sicher sein können, dass es sich um eine echte Verfügung

handle. Wie bereits vor der Vorinstanz moniert er zudem das Verhalten des B.___

und der Post und äussert sich überdies erneut zu seiner Familiengeschichte und

zu seiner beruflichen Situation. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig

angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,

geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich

folglich als offensichtlich unbegründet und offensichtlich unzulässig, sie ist

abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

10.

Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der

unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei

als unterliegend. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat somit der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 225.00 (vgl. Art. 48 i.V.m.

Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35] zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim

Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von

verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Hunkeler Sturzo