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Entscheid

ZKBES.2021.15

Kostennote

6. April 2021Deutsch16 min

Schlichtungsverfahren bewilligt und es wurde für den Beklagten Rechtsanwalt A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Kostennote

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (im Folgenden der Kindsvater

und Kläger) und C.___ (im Folgenden das Kind und der Beklagte), gesetzlich

vertreten durch dessen Mutter, führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein

Schlichtungsverfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts, welches der

Kindsvater am 6. August 2020 angehoben hatte. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021

wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das

Schlichtungsverfahren bewilligt und es wurde für den Beklagten Rechtsanwalt A.___

als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt (vgl. Dispositivziffer 3 der

angefochtenen Verfügung).

2. Ebenfalls mit Verfügung vom 14.

Januar 2021 sprach die Vorinstanz dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des

Beklagten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 936.15 (inkl. Auslagen

und MWST) zu (vgl. Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids).

3. Dagegen erhob Rechtsanwalt A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 15. Februar 2021 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung

von Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung sowie die Festsetzung der

Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung auf CHF 1'738.40; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar

2021 hielt die Vorinstanz an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest

und nahm zusätzlich folgendermassen Stellung: Die gewählte Strategie des

unentgeltlichen Rechtsbeistands (Verzögerung durch nicht zur Verfügung stellen

der benötigten Unterlagen zwecks möglichst langer Aufrechterhaltung des bestehenden

Unterhaltsbeitrages) habe mit minimalem Aufwand ausgeführt werden können. Im

Rahmen dieser zulässigen Vorgehensweise, welche sich im Hinblick auf eine

allfällige Einigung der Parteien jedoch als wenig zielführend erwiesen habe,

habe sich der Aufwand auf das Nötigste zu beschränken. Die Kürzung des Honorars

sei deshalb keineswegs willkürlich erfolgt, sondern sei vor dem Hintergrund

dieser Überlegungen vorgenommen und in entsprechender Weise begründet worden.

In Bezug auf die Unterlagen der Kindsmutter sei klarzustellen, dass diese dem

Rechtsvertreter gemäss Honorarnote bereits seit dem 16. Dezember 2020 zur

Verfügung gestanden hätten, er diese Belege aber bewusst nicht vor der

Verhandlung eingereicht habe.

Erwägungen

II.

1.1

Anlass zur Beschwerde gab die

Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt

A.___, durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend,

er habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Januar 2021 eine

detaillierte Honorarnote eingereicht und exklusive Schlichtungsverhandlung

einen Stundenaufwand von insgesamt 7.4 Stunden geltend gemacht. Die

Schlichtungsverhandlung sei mit einer Stunde entschädigt worden, was korrekt

sei. Dies führe zu einem vergütungsberechtigten Aufwand von 8.4 Stunden. Dieser

Aufwand sei vom a.o. Amtsgerichtsstatthalter um mehr als die Hälfte auf 4.11

Stunden gekürzt worden. Ziehe man von diesem Ergebnis noch die Dauer der

Schlichtungsverhandlung von einer Stunde und die nicht beanstandete Reisezeit

von 0.8 Stunden ab, würden nur noch 2.31 Stunden entschädigt. Mit dieser

Kürzung resultiere im Endergebnis ein Stundenansatz von CHF 75.65. Es

werde nicht in Abrede gestellt, dass dem Vorderrichter bei der Bemessung des

objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwands ein weiter Ermessenspielraum

zukomme. Wenn dieser Entscheidungsspielraum aber wie vorliegend überschritten

werde, liege nicht mehr eine zu duldende Unangemessenheit vor, sondern eine

willkürliche Ausübung des Ermessens und damit eine unrichtige Rechtsanwendung

(vgl. Ziff. 5 f. [S. 4] der Beschwerdeschrift).

1.2

Ferner führt der Beschwerdeführer aus,

bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei

der Vergleich mit der Kostennote des Gegenanwaltes ein entscheidendes

Kriterium. Der erstbefasste Gegenanwalt habe 8.1 Stunden und seine Nachfolgerin

Dispositiv

zusätzlich 5.08 Stunden, insgesamt demnach 13.24 Stunden Aufwand geltend

gemacht. Würde man hiervon den in Abzug gebrachten Anteil für den Mehraufwand,

der wegen des bürointernen Anwaltswechsels nicht entschädigt worden sei, abziehen,

würden immer noch 11.66 Stunden und damit wesentlich mehr als der

Beschwerdeführer geltend gemacht habe, resultieren. Bei den 11.66 Stunden

Aufwand der klägerischen Anwaltschaft sei zudem zu berücksichtigen, dass es

sich um eine auf Familienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei handle. Beide

Mandatsführer der Gegenpartei seien Fachanwälte Familienrecht. Zu gewichten sei

überdies, dass der erstbefasste Anwalt des Beklagten keine Entschädigung

geltend gemacht habe. Im Lichte der geleisteten Stunden sei der geltend

gemachte Stundenaufwand des Beschwerdeführers in der Höhe von 8.4 Stunden somit

keineswegs übersetzt (vgl. Ziff. 8 [S. 5] der Beschwerdeschrift).

1.3 Der Vorderrichter erwog im

Wesentlichen, eine Kürzung der Kostennote von Rechtsanwalt A.___ rechtfertige

sich insbesondere deshalb, da das vorliegende Verfahren auf Seiten des

Beklagten mit relativ geringem Aufwand hätte geführt werden können (vgl. E. 4

[S. 4] der angefochtenen Verfügung). Im Einzelnen strich die Vorinstanz die

geltend gemachte Entschädigung für ein 30-minütiges Aktenstudium sowie die

Vorbereitungszeit für die Schlichtungsverhandlung im Umfang von 1.25 Stunden

(vgl. Aufwandpositionen vom 1. September 2020 und vom 13. Januar 2021). Ferner

wurden geltend gemachte Aufwände im Zusammenhang mit Kontakten zur Klientschaft

und zur Gegenpartei auf rund 30 Minuten sowie Aufwandpositionen vom 7.

September und vom 14. Dezember 2020 unter dem Titel «Vorladung und Verfügung

und Brief an Kl» beziehungsweise «Verfügung und Eingabe GA an Gericht und Brief

an Kl» auf je 0.08 Stunden gekürzt. Schliesslich kürzte der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter die am 16. Dezember 2020 verbuchte Position unter dem

Titel «Unterlagen von Kl, Redaktion Eingabe an Gericht und Brief an Kl» auf

rund 15 Minuten. Für die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung wurde der

unentgeltliche Rechtsbeistand zusätzlich mit einer Stunde entschädigt.

2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie ist

begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist

u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft

und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine

Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf

2016, Art. 321 N 15).

3.1 Bei der Bemessung des objektiv

gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter

Entscheidungsspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11.

November 2019 E. 2.2). Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn das Ermessen

missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann

nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens

(Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11. November 2019; 5D_213/2015 vom

8. März 2016 E. 7.2; SOG 2011 Nr. 6). Wie das Bundesgericht greift auch

die kantonale Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar

überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die

zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines unentgeltlichen Vertreters gehören

(BGE 141 I 70 E. 2.3 S. 72 mit Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen

entschädigt. Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der

Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand

fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich

ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer

Honorarnote. Zu entschädigen ist nur der Aufwand, der geboten ist (vgl. auch

Daniel Wuffli, die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2015, S. 190 Rz. 456 zur «angemessenen

Entschädigung»). Richtschnur für die Festsetzung der Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist der Handlungsspielraum, den er zur

wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1 mit

Hinweisen). Abzustellen ist auf den Aufwand, welchen ein Verfahren bestimmter

Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen

durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die

Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner

Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten

unentgeltlicher Rechtsbeistände wird sodann immer wieder auf das Gebot der

Sparsamkeit und der Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein

strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzusetzen

(Frey, a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat,

wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen

Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter

zur Überzeugung, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich

überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt

werden kann, muss er eingreifen (Frey, a.a.O., S. 635 f). Neben den

richterlichen Erfahrungswerten ist bei der Bemessung der Entschädigung überdies

der Vergleich mit der Kostennote des Gegenanwaltes ein entscheidendes

Kriterium.

4.1 Im hier fraglichen Schlichtungsverfahren

vertrat der Beschwerdeführer den

3-jährigen C.___, dessen Vater wegen der Geburt eines zweiten Kindes um

Abänderung der Unterhaltsbeiträge an seinen erstgeborenen Sohn ersuchte. Das Schlichtungsverfahren

dauerte rund fünf Monate und wurde mit der Erteilung der Klagebewilligung am

14. Januar 2021 abgeschlossen. Mit Blick auf die Vorakten sind zwar weder in

rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexe Fragestellungen

beziehungsweise Berechnungen ersichtlich. Indessen generieren auch kurze,

schlanke Verfahren einen gewissen Aufwand, der angemessen zu entschädigen ist. Wie

nachfolgend aufgezeigt wird, lässt die Kürzung des geltend gemachten Aufwandes von

8.4 Stunden um über 50% auf 4.11 Stunden (inkl. Schlichtungsverhandlung und

Wegzeit) den Handlungsspielraum des Beschwerdeführers zur wirksamen Ausübung

des Mandates nicht mehr zu.

4.2 Für die Zeitspanne vom 1. September

2020 bis zum 14. Januar 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen für

eine Besprechung mit der Kindsmutter, ein Aktenstudium, die Durchsicht der

Verfahrensakten, die Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung sowie sporadische

Klientenkontakte und Kontakte zur Gegenpartei einen Aufwand von 6.9 Stunden und

Aufwände seines juristischen Angestellten im Umfang von 0.5 Stunden insgesamt

ausmachend 7.4 Stunden beziehungsweise CHF 1'573.95 inkl. Auslagen und

MWST geltend (vgl. Honorarnote vom 14. Januar 2021). Aus seiner Honorarnote geht

explizit hervor, dass die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung noch nicht

verbucht worden ist. Diese ist – wie bereits vom a.o. Amtsgerichtsstatthalter

festgehalten – mit einer Stunde zu entschädigen.

4.3 Zu den übrigen geltend gemachten

Aufwände des Beschwerdeführers lässt sich Folgendes sagen: Zu den Aufgaben des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes gehörten im Rahmen des zur Diskussion

stehenden Schlichtungsverfahrens den rechtserheblichen Sachverhalt aus der

Sicht des Beklagten darzustellen und insbesondere Gründe vorzubringen, die

gegen eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu Ungunsten des Beklagten

sprechen. Aus den Vorakten erhellt, dass der Beschwerdeführer im

Schlichtungsverfahren keine Gesuchsantwort eingereicht hatte. Im Namen des

Beklagten stellte und begründete er seine Rechtsbegehren anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 14. Januar 2021. Aus welchen Gründen ihm die dafür

geltend gemachte Vorbereitungszeit von 1.25 Stunden nicht entschädigt werden

soll, kann nicht nachvollzogen werden, zumal auch der klägerischen

Rechtsvertreterin hierfür eine Stunde Aufwand zugestanden worden ist (vgl.

Honorarnote von Rechtsanwältin […] vom 14. Januar 2021). Der hierfür geltend

gemachte Aufwand ist somit vollumfänglich zu entschädigen.

4.4 Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist

die Streichung der Aufwandposition «Aktenstudium» vom 1. September 2020. Gemäss

Honorarnote des Beschwerdeführers betrug dieses Studium rund 30 Minuten und

erscheint unter der thematisierten Abänderung des Unterhaltsbeitrages und den

Berechnungen des Klägers aus objektiver Sicht als geboten. Es ist zu

entschädigen. Im Übrigen wurde auch der klägerischen Rechtsvertretung ein

30-minütiges Aktenstudium entschädigt.

4.5 Sodann erweisen sich auch die in der

Honorarnote ausgewiesenen – und den in solchen Verfahren dem Durchschnitt

entsprechenden – Aufwandpositionen betreffend Klientenkontakte und Kontakte zur

Gegenpartei als geboten, zumal auch der Gegenpartei entsprechende Kontakte

entschädigt wurden und der klägerischen Rechtsvertreterin darüber hinaus eine

Entschädigung für eine nicht geltend gemachte Nachbesprechung im Umfang von

einer Stunde zugestanden wurde (vgl. Honorarnote von Rechtsanwältin […] vom 14.

Januar 2021). Stichhaltige Gründe, weshalb bei der Kürzung der

Aufwandpositionen des Beschwerdeführers ein strengerer Massstab geltend soll

als bei der klägerischen Rechtsvertretung, sind nicht ersichtlich. Der hierfür

geltend gemachte Aufwand ist somit vollumfänglich zu entschädigen.

4.6 Ferner können die Kürzungen im

Zusammenhang mit den Rechnungspositionen vom 7. September, vom 14. Dezember,

und vom 16. Dezember 2020 nicht nachvollzogen werden. Der Vorderrichter kürzte

die ersten beiden Positionen mit der Begründung, bei diesem Aufwand habe es

sich lediglich um das Durchlesen einer kurzen Verfügung gehandelt. Aus der

Honorarnote des Beschwerdeführers zeigt sich ein anderes Bild: Am 7. September

2020 verbuchte Rechtsanwalt A.___ unter dem Titel «Vorladung und Verfügung und

Brief an Kl» 15 Minuten. Aus den Vorkaten ist ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer anfangs September 2020 um Akteneinsicht ersuchte und ihm die

Verfahrensakten mit Verfügung vom 3. September 2020 zugestellt wurden.

Inwiefern 15 Minuten für die Durchsicht der Verfahrensakten und der

massgeblichen Verfügungen inkl. Vorladung für eine wirksame Mandatsausübung nicht

geboten sein sollen, ist unerfindlich. Der hierfür geltend gemachte Aufwand ist

vollumfänglich zu entschädigen. Dies gilt auch für die Rechnungsposition vom

16. Dezember 2020. Aus der Honorarnote des Beschwerdeführers geht offenkundig

hervor, dass sein juristischer Mitarbeiter unter dem Rechnungsposten

«Unterlagen von Kl, Redaktion Eingabe an Gericht, Zusammenstellung für URP»

einen Aufwand von 30 Minuten verbuchte. Es ist bekannt, dass der

Beschwerdeführer die von seinen juristischen Mitarbeitern erledigten Arbeiten

in seiner Honorarnote als solche kennzeichnet. Juristische Mitarbeiter verfügen

in der Regel über weniger Berufserfahrung als praktizierende Rechtsanwälte.

Ihre Aufwände können entsprechend zwischen 50-100% des URP-Tarifs entschädigt werden

(vgl. Kreisschreiben betreffend Einsatz und Entschädigung von Rechtspraktikanten

und juristischen Mitarbeitern vom 25. Juni 2012). Der geltend gemachte Aufwand

für Leistungen eines juristischen Mitarbeiters erscheint jedenfalls im Rahmen

und wäre – sofern der Vorderrichter damit nicht einverstanden gewesen wäre –

allenfalls mit einem tieferen Stundenansatz zu honorieren. Mit Blick auf das Gesagte

kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden, inwiefern die geltend gemachten

Aufwände nicht geboten wären. Nicht entschädigt werden kann grundsätzlich die

vom Beschwerdeführer akzeptierte Kürzung der Aufwandposition vom 14. Dezember

2020 auf 0.08 Stunden (vgl. Ziff. 14 [S. 9] der Beschwerdeschrift). Dieser Aufwand

dürfte sich aber im Vergleich zum gesamthaft geltend gemachten Aufwand für eine

seriöse Mandatsführung als derart klein erweisen, dass eine entsprechende (und

einzige) Kürzung allein aus diesem Grund kleinlich wäre. Der geltend gemachte

Aufwand von 8.4 Stunden (inkl. Schlichtungsverhandlung) für das fragliche

Schlichtungsverfahren ist somit als angemessen zu betrachten und zu

entschädigen.

5.1 Damit bleibt die konkrete Höhe der

Entschädigung zu klären. Der Beschwerdeführer machte in seiner Honorarnote für

seine Leistungen und für diejenigen seines juristischen Mitarbeiters einen

Stundenansatz von CHF 180.00 geltend. Gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach

dem Kreisschreiben betreffend Einsatz und Entschädigung von Rechtspraktikanten

und juristischen Mitarbeitern vom 25. Juni 2012 ist der von juristischen

Mitarbeitern geleistete Aufwand aufgrund der detaillierten Kostennote mit 50

-100% des für die amtliche Verteidigung geltenden Stundenansatzes zu

honorieren. In Fällen von unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist analog zu

verfahren. Der in der Honorarnote genannte juristische Mitarbeiter des

Beschwerdeführers wurde vor wenigen Wochen als Rechtsanwalt patentiert (vgl.

Amtsblatt vom 12. März 2021). Der von ihm geleistete Aufwand im Umfang von 30

Minuten wurde am 16. Dezember 2020 verbucht und damit nur wenige Monate vor dem

Abschluss des Rechtsanwaltsexamens. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es

sich, dem vom Beschwerdeführer für den relativ bescheidenen Aufwand (30

Minuten) geltend gemachten Stundenansatz von CHF 180.00 nicht zu

reduzieren.

5.2 In seinem zweiten Hauptbegehren

verlangte der Beschwerdeführer für das Schlichtungsverfahren eine Entschädigung

von CHF 1'738.40. Es ist augenfällig, dass er in seiner Beschwerdebegründung

durchwegs die Auffassung vertrat, ihm seien die geltend gemachten 7.4 Stunden

beziehungsweise inklusive Schlichtungsverhandlung 8.4 Stunden Aufwand zu entschädigen.

Inwiefern bei einer Gutheissung seiner Beschwerde der anbegehrte Betrag als

Entschädigung von 8.4 Stunden Aufwand zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer resultieren

soll, kann nicht nachvollzogen werden. Die von ihm geforderte Entschädigung von

8.4 Stunden à CHF 180.00 zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen von CHF 129.40

sowie 7.7% Mehrwertsteuer ergäben eine Entschädigung von CHF 1'767.80. Da der

Beschwerdeführer sein zweites Hauptbegehren mit CHF 1'738.40 bezifferte, bleibt

es bei diesem Betrag.

5.3 Die Beschwerde ist somit

gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist mit CHF 1'738.40 (inkl. Auslage und

MWST) für das Schlichtungsverfahren zu entschädigen.

6. Im Übrigen äussert sich der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch noch zum Nachzahlungsanspruch (vgl.

Ziff. 16 [S. 10] der Beschwerdeschrift). Obwohl er einen solchen beantragt

hatte, sprach ihm der Vorderrichter keinen solchen zu, was er ausführlich

begründete. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen diesen Punkt

und enthält auch kein entsprechendes Rechtsbegehren, weshalb der

Kostenentscheid nicht von Amtes wegen ergänzt werden kann. Im Übrigen handelt

es sich beim vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten Schreiben

des Obergerichts vom 19. Dezember 2019 nicht um eine Weisung, sondern um ein

Kreisschreiben.

7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

werden nach Massgabe des Unterliegens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer für seine Aufwände im

Schlichtungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 936.15 zu (vgl.

Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Seine dagegen erhobene

Beschwerde wurde gutgeheissen. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf CHF 750.00

festzusetzen und – dem Ausgang des Verfahrens entsprechend – von der

Staatskasse zu tragen.

7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Rechtsanwalt A.___ macht in seiner Kostennote eine

Entschädigung von CHF 1'113.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Kopien werden

mit CHF 0.50 entschädigt (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Die geltend gemachten Auslagen

reduzieren sich damit auf CHF 61.60. Im Übrigen gibt seine Kostennote keinen

Anlass zu Bemerkungen. Entsprechend seines Obsiegens ist Rechtsanwalt A.___ mit

CHF 1'061.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird

Dispositivziffer 6 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von

Olten-Gösgen vom 14. Januar 2020 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt:

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beklagten, Rechtsanwalt A.___ wird auf

CHF 1'738.40 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) festgelegt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald C.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Über die definitive

Kostentragungspflicht wird in einem allfälligen Entscheidverfahren entschieden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 750.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn wird angewiesen, Rechtsanwalt A.___ die bevorschussten CHF 750.00

zurückzuerstatten.

3. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt A.___

für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'061.50 zu entschädigen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann