ZKBES.2021.15
Kostennote
6. April 2021Deutsch16 min
Schlichtungsverfahren bewilligt und es wurde für den Beklagten Rechtsanwalt A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Kostennote
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden der Kindsvater
und Kläger) und C.___ (im Folgenden das Kind und der Beklagte), gesetzlich
vertreten durch dessen Mutter, führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein
Schlichtungsverfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts, welches der
Kindsvater am 6. August 2020 angehoben hatte. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021
wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das
Schlichtungsverfahren bewilligt und es wurde für den Beklagten Rechtsanwalt A.___
als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt (vgl. Dispositivziffer 3 der
angefochtenen Verfügung).
2. Ebenfalls mit Verfügung vom 14.
Januar 2021 sprach die Vorinstanz dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Beklagten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 936.15 (inkl. Auslagen
und MWST) zu (vgl. Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids).
3. Dagegen erhob Rechtsanwalt A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 15. Februar 2021 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung
von Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung sowie die Festsetzung der
Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung auf CHF 1'738.40; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar
2021 hielt die Vorinstanz an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest
und nahm zusätzlich folgendermassen Stellung: Die gewählte Strategie des
unentgeltlichen Rechtsbeistands (Verzögerung durch nicht zur Verfügung stellen
der benötigten Unterlagen zwecks möglichst langer Aufrechterhaltung des bestehenden
Unterhaltsbeitrages) habe mit minimalem Aufwand ausgeführt werden können. Im
Rahmen dieser zulässigen Vorgehensweise, welche sich im Hinblick auf eine
allfällige Einigung der Parteien jedoch als wenig zielführend erwiesen habe,
habe sich der Aufwand auf das Nötigste zu beschränken. Die Kürzung des Honorars
sei deshalb keineswegs willkürlich erfolgt, sondern sei vor dem Hintergrund
dieser Überlegungen vorgenommen und in entsprechender Weise begründet worden.
In Bezug auf die Unterlagen der Kindsmutter sei klarzustellen, dass diese dem
Rechtsvertreter gemäss Honorarnote bereits seit dem 16. Dezember 2020 zur
Verfügung gestanden hätten, er diese Belege aber bewusst nicht vor der
Verhandlung eingereicht habe.
Erwägungen
II.
1.1
Anlass zur Beschwerde gab die
Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt
A.___, durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend,
er habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Januar 2021 eine
detaillierte Honorarnote eingereicht und exklusive Schlichtungsverhandlung
einen Stundenaufwand von insgesamt 7.4 Stunden geltend gemacht. Die
Schlichtungsverhandlung sei mit einer Stunde entschädigt worden, was korrekt
sei. Dies führe zu einem vergütungsberechtigten Aufwand von 8.4 Stunden. Dieser
Aufwand sei vom a.o. Amtsgerichtsstatthalter um mehr als die Hälfte auf 4.11
Stunden gekürzt worden. Ziehe man von diesem Ergebnis noch die Dauer der
Schlichtungsverhandlung von einer Stunde und die nicht beanstandete Reisezeit
von 0.8 Stunden ab, würden nur noch 2.31 Stunden entschädigt. Mit dieser
Kürzung resultiere im Endergebnis ein Stundenansatz von CHF 75.65. Es
werde nicht in Abrede gestellt, dass dem Vorderrichter bei der Bemessung des
objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwands ein weiter Ermessenspielraum
zukomme. Wenn dieser Entscheidungsspielraum aber wie vorliegend überschritten
werde, liege nicht mehr eine zu duldende Unangemessenheit vor, sondern eine
willkürliche Ausübung des Ermessens und damit eine unrichtige Rechtsanwendung
(vgl. Ziff. 5 f. [S. 4] der Beschwerdeschrift).
1.2
Ferner führt der Beschwerdeführer aus,
bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei
der Vergleich mit der Kostennote des Gegenanwaltes ein entscheidendes
Kriterium. Der erstbefasste Gegenanwalt habe 8.1 Stunden und seine Nachfolgerin
Dispositiv
zusätzlich 5.08 Stunden, insgesamt demnach 13.24 Stunden Aufwand geltend
gemacht. Würde man hiervon den in Abzug gebrachten Anteil für den Mehraufwand,
der wegen des bürointernen Anwaltswechsels nicht entschädigt worden sei, abziehen,
würden immer noch 11.66 Stunden und damit wesentlich mehr als der
Beschwerdeführer geltend gemacht habe, resultieren. Bei den 11.66 Stunden
Aufwand der klägerischen Anwaltschaft sei zudem zu berücksichtigen, dass es
sich um eine auf Familienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei handle. Beide
Mandatsführer der Gegenpartei seien Fachanwälte Familienrecht. Zu gewichten sei
überdies, dass der erstbefasste Anwalt des Beklagten keine Entschädigung
geltend gemacht habe. Im Lichte der geleisteten Stunden sei der geltend
gemachte Stundenaufwand des Beschwerdeführers in der Höhe von 8.4 Stunden somit
keineswegs übersetzt (vgl. Ziff. 8 [S. 5] der Beschwerdeschrift).
1.3 Der Vorderrichter erwog im
Wesentlichen, eine Kürzung der Kostennote von Rechtsanwalt A.___ rechtfertige
sich insbesondere deshalb, da das vorliegende Verfahren auf Seiten des
Beklagten mit relativ geringem Aufwand hätte geführt werden können (vgl. E. 4
[S. 4] der angefochtenen Verfügung). Im Einzelnen strich die Vorinstanz die
geltend gemachte Entschädigung für ein 30-minütiges Aktenstudium sowie die
Vorbereitungszeit für die Schlichtungsverhandlung im Umfang von 1.25 Stunden
(vgl. Aufwandpositionen vom 1. September 2020 und vom 13. Januar 2021). Ferner
wurden geltend gemachte Aufwände im Zusammenhang mit Kontakten zur Klientschaft
und zur Gegenpartei auf rund 30 Minuten sowie Aufwandpositionen vom 7.
September und vom 14. Dezember 2020 unter dem Titel «Vorladung und Verfügung
und Brief an Kl» beziehungsweise «Verfügung und Eingabe GA an Gericht und Brief
an Kl» auf je 0.08 Stunden gekürzt. Schliesslich kürzte der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter die am 16. Dezember 2020 verbuchte Position unter dem
Titel «Unterlagen von Kl, Redaktion Eingabe an Gericht und Brief an Kl» auf
rund 15 Minuten. Für die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung wurde der
unentgeltliche Rechtsbeistand zusätzlich mit einer Stunde entschädigt.
2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie ist
begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist
u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft
und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine
Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf
2016, Art. 321 N 15).
3.1 Bei der Bemessung des objektiv
gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter
Entscheidungsspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11.
November 2019 E. 2.2). Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn das Ermessen
missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann
nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens
(Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11. November 2019; 5D_213/2015 vom
8. März 2016 E. 7.2; SOG 2011 Nr. 6). Wie das Bundesgericht greift auch
die kantonale Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar
überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die
zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines unentgeltlichen Vertreters gehören
(BGE 141 I 70 E. 2.3 S. 72 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen
entschädigt. Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der
Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand
fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich
ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer
Honorarnote. Zu entschädigen ist nur der Aufwand, der geboten ist (vgl. auch
Daniel Wuffli, die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2015, S. 190 Rz. 456 zur «angemessenen
Entschädigung»). Richtschnur für die Festsetzung der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist der Handlungsspielraum, den er zur
wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1 mit
Hinweisen). Abzustellen ist auf den Aufwand, welchen ein Verfahren bestimmter
Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen
durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die
Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner
Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten
unentgeltlicher Rechtsbeistände wird sodann immer wieder auf das Gebot der
Sparsamkeit und der Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein
strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzusetzen
(Frey, a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat,
wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen
Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter
zur Überzeugung, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich
überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt
werden kann, muss er eingreifen (Frey, a.a.O., S. 635 f). Neben den
richterlichen Erfahrungswerten ist bei der Bemessung der Entschädigung überdies
der Vergleich mit der Kostennote des Gegenanwaltes ein entscheidendes
Kriterium.
4.1 Im hier fraglichen Schlichtungsverfahren
vertrat der Beschwerdeführer den
3-jährigen C.___, dessen Vater wegen der Geburt eines zweiten Kindes um
Abänderung der Unterhaltsbeiträge an seinen erstgeborenen Sohn ersuchte. Das Schlichtungsverfahren
dauerte rund fünf Monate und wurde mit der Erteilung der Klagebewilligung am
14. Januar 2021 abgeschlossen. Mit Blick auf die Vorakten sind zwar weder in
rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexe Fragestellungen
beziehungsweise Berechnungen ersichtlich. Indessen generieren auch kurze,
schlanke Verfahren einen gewissen Aufwand, der angemessen zu entschädigen ist. Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, lässt die Kürzung des geltend gemachten Aufwandes von
8.4 Stunden um über 50% auf 4.11 Stunden (inkl. Schlichtungsverhandlung und
Wegzeit) den Handlungsspielraum des Beschwerdeführers zur wirksamen Ausübung
des Mandates nicht mehr zu.
4.2 Für die Zeitspanne vom 1. September
2020 bis zum 14. Januar 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen für
eine Besprechung mit der Kindsmutter, ein Aktenstudium, die Durchsicht der
Verfahrensakten, die Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung sowie sporadische
Klientenkontakte und Kontakte zur Gegenpartei einen Aufwand von 6.9 Stunden und
Aufwände seines juristischen Angestellten im Umfang von 0.5 Stunden insgesamt
ausmachend 7.4 Stunden beziehungsweise CHF 1'573.95 inkl. Auslagen und
MWST geltend (vgl. Honorarnote vom 14. Januar 2021). Aus seiner Honorarnote geht
explizit hervor, dass die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung noch nicht
verbucht worden ist. Diese ist – wie bereits vom a.o. Amtsgerichtsstatthalter
festgehalten – mit einer Stunde zu entschädigen.
4.3 Zu den übrigen geltend gemachten
Aufwände des Beschwerdeführers lässt sich Folgendes sagen: Zu den Aufgaben des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes gehörten im Rahmen des zur Diskussion
stehenden Schlichtungsverfahrens den rechtserheblichen Sachverhalt aus der
Sicht des Beklagten darzustellen und insbesondere Gründe vorzubringen, die
gegen eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu Ungunsten des Beklagten
sprechen. Aus den Vorakten erhellt, dass der Beschwerdeführer im
Schlichtungsverfahren keine Gesuchsantwort eingereicht hatte. Im Namen des
Beklagten stellte und begründete er seine Rechtsbegehren anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vom 14. Januar 2021. Aus welchen Gründen ihm die dafür
geltend gemachte Vorbereitungszeit von 1.25 Stunden nicht entschädigt werden
soll, kann nicht nachvollzogen werden, zumal auch der klägerischen
Rechtsvertreterin hierfür eine Stunde Aufwand zugestanden worden ist (vgl.
Honorarnote von Rechtsanwältin […] vom 14. Januar 2021). Der hierfür geltend
gemachte Aufwand ist somit vollumfänglich zu entschädigen.
4.4 Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist
die Streichung der Aufwandposition «Aktenstudium» vom 1. September 2020. Gemäss
Honorarnote des Beschwerdeführers betrug dieses Studium rund 30 Minuten und
erscheint unter der thematisierten Abänderung des Unterhaltsbeitrages und den
Berechnungen des Klägers aus objektiver Sicht als geboten. Es ist zu
entschädigen. Im Übrigen wurde auch der klägerischen Rechtsvertretung ein
30-minütiges Aktenstudium entschädigt.
4.5 Sodann erweisen sich auch die in der
Honorarnote ausgewiesenen – und den in solchen Verfahren dem Durchschnitt
entsprechenden – Aufwandpositionen betreffend Klientenkontakte und Kontakte zur
Gegenpartei als geboten, zumal auch der Gegenpartei entsprechende Kontakte
entschädigt wurden und der klägerischen Rechtsvertreterin darüber hinaus eine
Entschädigung für eine nicht geltend gemachte Nachbesprechung im Umfang von
einer Stunde zugestanden wurde (vgl. Honorarnote von Rechtsanwältin […] vom 14.
Januar 2021). Stichhaltige Gründe, weshalb bei der Kürzung der
Aufwandpositionen des Beschwerdeführers ein strengerer Massstab geltend soll
als bei der klägerischen Rechtsvertretung, sind nicht ersichtlich. Der hierfür
geltend gemachte Aufwand ist somit vollumfänglich zu entschädigen.
4.6 Ferner können die Kürzungen im
Zusammenhang mit den Rechnungspositionen vom 7. September, vom 14. Dezember,
und vom 16. Dezember 2020 nicht nachvollzogen werden. Der Vorderrichter kürzte
die ersten beiden Positionen mit der Begründung, bei diesem Aufwand habe es
sich lediglich um das Durchlesen einer kurzen Verfügung gehandelt. Aus der
Honorarnote des Beschwerdeführers zeigt sich ein anderes Bild: Am 7. September
2020 verbuchte Rechtsanwalt A.___ unter dem Titel «Vorladung und Verfügung und
Brief an Kl» 15 Minuten. Aus den Vorkaten ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer anfangs September 2020 um Akteneinsicht ersuchte und ihm die
Verfahrensakten mit Verfügung vom 3. September 2020 zugestellt wurden.
Inwiefern 15 Minuten für die Durchsicht der Verfahrensakten und der
massgeblichen Verfügungen inkl. Vorladung für eine wirksame Mandatsausübung nicht
geboten sein sollen, ist unerfindlich. Der hierfür geltend gemachte Aufwand ist
vollumfänglich zu entschädigen. Dies gilt auch für die Rechnungsposition vom
16. Dezember 2020. Aus der Honorarnote des Beschwerdeführers geht offenkundig
hervor, dass sein juristischer Mitarbeiter unter dem Rechnungsposten
«Unterlagen von Kl, Redaktion Eingabe an Gericht, Zusammenstellung für URP»
einen Aufwand von 30 Minuten verbuchte. Es ist bekannt, dass der
Beschwerdeführer die von seinen juristischen Mitarbeitern erledigten Arbeiten
in seiner Honorarnote als solche kennzeichnet. Juristische Mitarbeiter verfügen
in der Regel über weniger Berufserfahrung als praktizierende Rechtsanwälte.
Ihre Aufwände können entsprechend zwischen 50-100% des URP-Tarifs entschädigt werden
(vgl. Kreisschreiben betreffend Einsatz und Entschädigung von Rechtspraktikanten
und juristischen Mitarbeitern vom 25. Juni 2012). Der geltend gemachte Aufwand
für Leistungen eines juristischen Mitarbeiters erscheint jedenfalls im Rahmen
und wäre – sofern der Vorderrichter damit nicht einverstanden gewesen wäre –
allenfalls mit einem tieferen Stundenansatz zu honorieren. Mit Blick auf das Gesagte
kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden, inwiefern die geltend gemachten
Aufwände nicht geboten wären. Nicht entschädigt werden kann grundsätzlich die
vom Beschwerdeführer akzeptierte Kürzung der Aufwandposition vom 14. Dezember
2020 auf 0.08 Stunden (vgl. Ziff. 14 [S. 9] der Beschwerdeschrift). Dieser Aufwand
dürfte sich aber im Vergleich zum gesamthaft geltend gemachten Aufwand für eine
seriöse Mandatsführung als derart klein erweisen, dass eine entsprechende (und
einzige) Kürzung allein aus diesem Grund kleinlich wäre. Der geltend gemachte
Aufwand von 8.4 Stunden (inkl. Schlichtungsverhandlung) für das fragliche
Schlichtungsverfahren ist somit als angemessen zu betrachten und zu
entschädigen.
5.1 Damit bleibt die konkrete Höhe der
Entschädigung zu klären. Der Beschwerdeführer machte in seiner Honorarnote für
seine Leistungen und für diejenigen seines juristischen Mitarbeiters einen
Stundenansatz von CHF 180.00 geltend. Gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach
dem Kreisschreiben betreffend Einsatz und Entschädigung von Rechtspraktikanten
und juristischen Mitarbeitern vom 25. Juni 2012 ist der von juristischen
Mitarbeitern geleistete Aufwand aufgrund der detaillierten Kostennote mit 50
-100% des für die amtliche Verteidigung geltenden Stundenansatzes zu
honorieren. In Fällen von unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist analog zu
verfahren. Der in der Honorarnote genannte juristische Mitarbeiter des
Beschwerdeführers wurde vor wenigen Wochen als Rechtsanwalt patentiert (vgl.
Amtsblatt vom 12. März 2021). Der von ihm geleistete Aufwand im Umfang von 30
Minuten wurde am 16. Dezember 2020 verbucht und damit nur wenige Monate vor dem
Abschluss des Rechtsanwaltsexamens. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es
sich, dem vom Beschwerdeführer für den relativ bescheidenen Aufwand (30
Minuten) geltend gemachten Stundenansatz von CHF 180.00 nicht zu
reduzieren.
5.2 In seinem zweiten Hauptbegehren
verlangte der Beschwerdeführer für das Schlichtungsverfahren eine Entschädigung
von CHF 1'738.40. Es ist augenfällig, dass er in seiner Beschwerdebegründung
durchwegs die Auffassung vertrat, ihm seien die geltend gemachten 7.4 Stunden
beziehungsweise inklusive Schlichtungsverhandlung 8.4 Stunden Aufwand zu entschädigen.
Inwiefern bei einer Gutheissung seiner Beschwerde der anbegehrte Betrag als
Entschädigung von 8.4 Stunden Aufwand zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer resultieren
soll, kann nicht nachvollzogen werden. Die von ihm geforderte Entschädigung von
8.4 Stunden à CHF 180.00 zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen von CHF 129.40
sowie 7.7% Mehrwertsteuer ergäben eine Entschädigung von CHF 1'767.80. Da der
Beschwerdeführer sein zweites Hauptbegehren mit CHF 1'738.40 bezifferte, bleibt
es bei diesem Betrag.
5.3 Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist mit CHF 1'738.40 (inkl. Auslage und
MWST) für das Schlichtungsverfahren zu entschädigen.
6. Im Übrigen äussert sich der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch noch zum Nachzahlungsanspruch (vgl.
Ziff. 16 [S. 10] der Beschwerdeschrift). Obwohl er einen solchen beantragt
hatte, sprach ihm der Vorderrichter keinen solchen zu, was er ausführlich
begründete. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen diesen Punkt
und enthält auch kein entsprechendes Rechtsbegehren, weshalb der
Kostenentscheid nicht von Amtes wegen ergänzt werden kann. Im Übrigen handelt
es sich beim vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten Schreiben
des Obergerichts vom 19. Dezember 2019 nicht um eine Weisung, sondern um ein
Kreisschreiben.
7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden nach Massgabe des Unterliegens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer für seine Aufwände im
Schlichtungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 936.15 zu (vgl.
Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Seine dagegen erhobene
Beschwerde wurde gutgeheissen. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf CHF 750.00
festzusetzen und – dem Ausgang des Verfahrens entsprechend – von der
Staatskasse zu tragen.
7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Rechtsanwalt A.___ macht in seiner Kostennote eine
Entschädigung von CHF 1'113.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Kopien werden
mit CHF 0.50 entschädigt (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Die geltend gemachten Auslagen
reduzieren sich damit auf CHF 61.60. Im Übrigen gibt seine Kostennote keinen
Anlass zu Bemerkungen. Entsprechend seines Obsiegens ist Rechtsanwalt A.___ mit
CHF 1'061.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird
Dispositivziffer 6 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von
Olten-Gösgen vom 14. Januar 2020 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt:
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beklagten, Rechtsanwalt A.___ wird auf
CHF 1'738.40 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) festgelegt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald C.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Über die definitive
Kostentragungspflicht wird in einem allfälligen Entscheidverfahren entschieden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 750.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn wird angewiesen, Rechtsanwalt A.___ die bevorschussten CHF 750.00
zurückzuerstatten.
3. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt A.___
für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'061.50 zu entschädigen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann