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Entscheid

ZKBES.2021.152

Vollstreckung Eheschutzurteil

10. Februar 2022Deutsch15 min

Kinder C.___, geboren [...] 2008, und D.___, geboren [...] 2009, der Mutter A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Vollstreckung

Eheschutzurteil

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eheschutzurteil vom 18. Mai 2015

teilte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen die elterliche Obhut über die

Kinder C.___, geboren [...] 2008, und D.___, geboren [...] 2009, der Mutter A.___

zu. Nach deren unwidersprochener Darstellung hat der Vater B.___ eine

Auseinandersetzung zwischen ihr und C.___ vom 21. März 2021 zum Anlass genommen,

die Kinder am 26. März 2021 von der Schule abzuholen und zu sich nach Hause zu

nehmen. Seither wohnen die Kinder beim Vater.

2. Am 15. Juni 2021 reichte die Mutter

(im Folgenden die Gesuchstellerin und die Beschwerdeführerin) beim Richteramt

Olten-Gösgen ein Gesuch um Vollstreckung des Eheschutzsurteils vom 18. Mai 2015

ein. Darin verlangte sie, es sei der Gesuchsgegner unter Strafdrohung nach Art.

292 StGB im Widerhandlungsfall anzuweisen, die Kinder unter Ansetzung einer

Frist von drei Tagen in ihre Obhut zurückzubringen, u.K.u.E.F. Zudem stellte

sie ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

3. Der Vater reichte keine Stellungnahme

zum Vollstreckungsgesuch ein und liess sich im gesamten erstinstanzlichen

Verfahren nicht zur Sache vernehmen.

4. Am 30. November 2021

fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1.

Es

wird festgestellt, dass sich der Gesuchsgegner innert Frist zu den Anträgen der

Gesuchstellerin vom 9. November 2021 nicht hat vernehmen lassen.

2.

Die

Anträge der Gesuchstellerin vom 9. November 2021, es seien die Eltern vom

Gericht umgehend vorzuladen und zu befragen, es sei beim Kindsvater eine

Abklärung zur Situation der Kinder und deren Beziehung zum Kindsvater zu

veranlassen sowie es sei [...], KJPD Olten, von der Schweigepflicht zu

entbinden und bei ihr die Akten des Therapieverlaufs von C.___ einzuholen,

werden abgewiesen.

3.

Der

Gesuchstellerin wird mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Olten, als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin.

4.

Das

Vollstreckungsgesuch vom 15. Juni 2021 mit dem Rechtsbegehren, es sei der

Gesuchsgegner unter Strafdrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall

anzuweisen, die Kinder C.___, geb. [...] 2008, und D.___, geb. [...] 2009,

unter Ansetzung einer Frist von drei Tagen in die Obhut der Gesuchstellerin an

der [...], zurück zu bringen, wird abgewiesen.

5.

Es

ergeht eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen mit dem dringenden Ersuchen, die Anordnung von

Kindesschutzmassnahmen zu prüfen.

6.

Die

Parteikosten werden wettgeschlagen.

7.

Der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin

Hintermann, Olten, wird Frist gesetzt bis 10. Dezember 2021 zur Einreichung

einer Kostennote. Im Unterlassungsfall wird das Honorar ermessensweise

festgesetzt.

8.

Die

Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung

auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Gesuchstellerin trägt sie

der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am

13. Dezember 2021 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des

Kantons Solothurn und beantragt die Aufhebung der Ziffern 2, 4, 6 und 8 des

angefochtenen Urteils. Weiter verlangt sie erneut, es sei der Gesuchsgegner

unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall anzuweisen, die

Kinder unter Ansetzung einer Frist von drei Tagen in ihre Obhut

zurückzubringen, eventualiter sei die Sache zur Befragung der Parteien und zu

weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F. Auch vor

Obergericht stellte sie wiederum ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

6. Der Vater (im Folgenden der

Beschwerdegegner) liess sich auch vor Obergericht nicht vernehmen.

7. Auf die Ausführungen der Berufungsklägerin und der

Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen

wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident begründete seinen die Vollstreckung des

Eheschutzurteils abweisenden Entscheid wie folgt: Ein zu vollstreckender

Entscheid könne im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht abgeändert

werden. Dieser Grundsatz gelte indessen nur eingeschränkt bei der Vollstreckung

von Besuchs- und Ferienrechten bei Kindern, wenn seit Eröffnung des Entscheids

Zeit verstrichen und überdies anzunehmen sei, dass die Vollstreckung das

Kindeswohl gefährden könnte. Gleiches müsse auch gelten, wenn es um die

Vollstreckung der Obhut geht.

Gegen

die Gesuchstellerin laufe bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein

Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer beiden Kinder C.___ und

D.___. Anlässlich der im Strafverfahren erfolgten Videoeinvernahmen vom 12.

August 2021 hätten beide Kinder sowohl den Vorfall von Ende März 2021, bei dem

die Gesuchstellerin ihre Tochter mit einem Holzkochlöffel geschlagen habe und

welcher Anlass für die Gefährdungsmeldung einer Ärztin des Kantonsspitals Olten

an die KESB Olten-Gösgen gewesen sei, sowie weitere Gewalttätigkeiten durch

ihre Mutter bestätigt. Beide Kinder hätten ihre Angaben im Wesentlichen auch im

Rahmen ihrer gerichtlichen Anhörung vom 13. Oktober 2021 bestätigt und hätten

ausgeführt, dass sie nicht mehr zu ihrer Mutter zurückkehren, sondern unbedingt

beim Vater bleiben wollten.

Angesichts der von den Kindern mehrfach

bestätigten Gewaltausübung seitens ihrer Mutter und ihres sowohl im Straf- als

auch im vorliegenden Vollstreckungsverfahren klar geäusserten Wunsches, beim

Vater zu bleiben, erscheine ihre Rückkehr unter die Obhut der Gesuchstellerin

als nicht mit dem Kindswohl vereinbar. So sei auch die KESB Olten-Gösgen in

ihrem Entscheid vom 21. Juli 2021 davon ausgegangen, dass aufgrund des

Vorfalles vom März 2021 möglicherweise eine Kindswohlgefährdung vorliege. Von

der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen sei indessen abgesehen worden, weil

die Eltern für Abhilfe gesorgt hätten, indem die Kinder kurzfristig und

zumindest vorübergehend beim Vater und nicht mehr bei der Mutter wohnten. Da

die beantragte Vollstreckung das Kindswohl gefährden würde, sei das Gesuch

abzuweisen.

Es sei nicht von der Hand zu weisen,

dass die von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren eingereichten

Sprach- und Textnachrichten ihrer beiden Kinder zum Teil im Widerspruch zu

deren deutlichen Äusserungen bei der Polizei und vor Gericht stünden. Dies

lasse darauf schliessen, dass sich die Kinder in einem Loyalitätskonflikt

befänden. Ob eine Druckausübung des Gesuchsgegners auf die Kinder die Ursache

für diesen Loyalitätskonflikt sei oder dieser dadurch verstärkt werde, lasse

sich nicht sagen und im vorliegenden Vollstreckungsverfahren auch nicht

abschliessend klären.

Als sehr bedenklich einzustufen sei die

vom Gesuchsgegner offenbar nicht zuletzt aus finanziellen Motiven an den Tag

gelegte Haltung, trotz mehrfacher eindringlicher Empfehlung durch die KESB

Olten-Gösgen auf die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung und allfälligen

Neuregelung der Obhutsverhältnisse zu verzichten. Diese Verweigerungshaltung

und das scheinbar widersprüchliche Verhalten der Kinder liessen Zweifel darüber

aufkommen, ob das Kindswohl beim Gesuchsgegner ausreichend gewahrt sei.

2.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass es D.___ beim Vater nicht gut

gehe und er seine Mutter extrem vermisse, sei den mit Eingabe vom 9. November

2021.

eingereichten Sprach- und Textnachrichten zu entnehmen. Diese seien von

der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Auffassung der

Vorinstanz rechtfertige das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht,

das Vollstreckungsbegehren abzuweisen. Der Aussage von D.___ bei der Polizei

sei zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner dieses nur deshalb eingeleitet

habe, weil er für die Obhutsumteilung nichts habe bezahlen wollen. Bereits die

im Recht liegenden Sprachnachrichten der Kinder vom 6. Mai 2021 zeigten, dass

der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit einem Strafverfahren gedroht

habe, um den Obhutswechsel zu erzwingen. Es sei völlig unverständlich, wie die

Vorinstanz zu Auffassung habe gelangen können, das Kindeswohl sei beim

Beschwerdegegner, der sich im Verfahren nicht habe verlauten lassen, gesichert.

Der Beschwerdegegner lasse Kontakte zwischen den Kindern und der

Beschwerdeführerin erst dann zu, wenn diese in die Obhutszuteilung eingewilligt

habe. Die Kinder stünden vom Vater unter Druck und dürften, obwohl sie bereits

13- und 12-jährig seien, die Beschwerdeführerin nicht besuchen, weil der

Beschwerdegegner befürchte, die Begegnungen würden dann im Verfahren gegen ihn

verwendet werden.

Eine

Kindswohlgefährdung bei der Mutter bestehe nicht. Der Vollstreckungsrichter sei

an das zu vollziehende Urteil gebunden. Er dürfe die rechtskräftige

Obhutsregelung nicht abändern. Die Vollstreckung könnte nur vorübergehend

verweigert werden, wenn das Kindswohl ernstlich gefährdet wäre, was vorliegend

sicher nicht zutreffe (BGer 5A_627/2007, E 3.1). Im Gegenteil, im vorliegenden

Fall müsse zum Schutze der Kinder der rechtmässige Zustand wiederhergestellt

werden.

3.

Das Vollstreckungsgericht ist an das zu vollziehende Urteil gebunden. Es darf

die rechtskräftige Besuchsrechtsordnung weder abändern noch aufheben. Indessen

kann es die Vollstreckung vorübergehend (ganz oder teilweise) verweigern, wenn

das Kindeswohl ernstlich gefährdet würde. Die Vollstreckung über längere Zeit

zu verweigern geht hingegen nicht an, weil über eine dauerhafte Änderung der

Besuchsrechtsordnung wiederum das Sachgericht zu entscheiden hat. Diese

Grundsätze gelten für das im Scheidungsurteil festgesetzte Besuchsrecht, aber

auch für die Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung, die sich auf

Eheschutzmassnahmen und im Scheidungsverfahren fortdauernde vorsorgliche

Massnahmen stützt (Urteil 5A_627/2007 vom 28. Februar 2008). Der

Amtsgerichtspräsident hat in seinem Entscheid ebenfalls festgehalten, dass ein

zu vollstreckender Entscheid im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht

abgeändert werden kann. Beizustimmen ist ihm auch darin, dass gleiches gelten

muss, wenn es nicht um die Vollstreckung eines Besuchsrechts, sondern um die

Durchsetzung der faktischen Obhut geht, die Befugnis zur täglichen Betreuung

des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen

Pflege und laufender Erziehung.

4.

Im Eheschutzurteil vom 18. Mai 2015 ist die faktische Obhut über die beiden

Kinder der Beschwerdeführerin zugeteilt worden. Daran ist der Vollstreckungsrichter

gebunden, es sei denn, die Vollstreckung des Eheschutzurteils, d.h. die

verlangte Rückführung von C.___ und D.___ zur Mutter, würde das Kindeswohl

ernstlich gefährden. Dies ist die vorliegend zu klärende Frage. Nicht zu

beantworten ist im Vollstreckungsverfahren hingegen die Frage, bei welchem

Elternteil die Kinder besser aufgehoben wären und ob es den Kindern beim Vater

gut geht. Ob eine Zuteilung der Obhut an den Vater das Kindeswohl besser

gewährleisten würde, wäre in einem Verfahren betreffend die Abänderung des

Eheschutzurteils zu prüfen. Der Vorderrichter hat daher die von der

Gesuchstellerin am 9. November 2021 gestellten Beweisanträge zu Recht

abgewiesen. Eine Abklärung der aktuellen Situation der Kinder, die ja seit März

2021.

beim Vater wohnen, ist für die im vorliegenden Vollstreckungsverfahren zu

beantwortenden Frage unerheblich. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist somit

nicht aufzuheben. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Dispositiv

Der Amtsgerichtspräsident hat eine Gefährdung des Kindeswohls erkannt, weil die

Kinder im Strafverfahren und bei ihrer Anhörung bei der Vorinstanz eine mehrfache

Gewaltausübung durch ihre Mutter bestätigt und den Wunsch geäussert haben, beim

Vater zu bleiben. Auf diese beiden Elemente ist nachfolgend einzugehen, und

zwar zunächst zu dem von den Kindern geäusserten Willen.

6.

Die Beschwerdeführerin verweist auf die von ihr eingereichten Sprach- und Textnachrichten

ihrer beiden Kinder. Diese stehen in einem diametralen Gegensatz zu ihren

Aussagen bei der Polizei und beim Gericht. Sie zeigen unmissverständlich, dass

sie ihre Mutter lieben und vermissen. Insbesondere die am 9. August 2021

eingereichten Videos offenbaren in erschütternder Weise den Loyalitätskonflikt,

dem die Kinder ausgesetzt sind. Die widersprüchlichen Aussagen der beiden

Kinder machen deutlich, dass sie jeweils im Sinne desjenigen Elternteils

aussagen, in dessen Einflussbereich sie sich gerade befinden. Es ist

offensichtlich, dass es dieser Loyalitätskonflikt ist, der eine schwerwiegende

Gefährdung des Kindeswohls darstellt. Dies hat auch der Vorderrichter erkannt.

Dennoch hat er dem geäusserten Willen der Kinder, beim Vater zu bleiben, eine

massgebende Bedeutung beigemessen. Es kann indessen nicht auf die blosse

Erklärung des Willens der Kinder abgestellt werden, ohne diese zu hinterfragen.

Überdies bedeutet der geäusserte Wille nicht, dass das Kindeswohl bei einer

Rückführung zur Mutter ernsthaft gefährdet wäre. Von massgebender Bedeutung ist

vielmehr, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (im

Folgenden die KESB) am 11. März 2020 die Beistandschaft über die beiden Kinder

auf Antrag der Beiständin aufgehoben hat. Beide Kinder wohnten damals bei der

Mutter. Aus den Akten der KESB geht hervor, dass dies mindestens seit dem 9.

März 2016 der Fall war (Genehmigung des Berichtes der Beiständin). In ihrem

Entscheid vom 11. März 2020 führte die KESB aus, die seinerzeitigen Gründe für

die Anordnung der Beistandschaft, die bereits am 12. Mai 2011 von der

Sozialbehörde […] angeordnet worden war, seien weggefallen. Dieser Bericht

spricht klar dagegen, dass das Kindeswohl gefährdet ist, wenn die faktische

Obhut durch die Mutter ausgeübt wird. Seither sind keine wesentlichen

Veränderungen der Verhältnisse feststellbar. Neu hinzugekommen ist lediglich

der Vorfall vom März 2021, in dessen Folge der Vater die Kinder zu sich

genommen hat.

7.

Nach den oben getroffenen Feststellungen sind die von den beiden Kindern bei

der Polizei gemachten Aussagen zu relativieren. Die von ihnen geschilderten

Erziehungsmethoden sind rabiat und fragwürdig. Dennoch bleibt offen, ob sich

diese tatsächlich so und in dem Ausmass zugetragen haben, wie sie geschildert

wurden. Denn insbesondere die Aussagen von D.___ lassen erkennen, dass der

Vater mit der Strafanzeige darauf abzielte, die Obhut über die Kinder zu

erlangen. So sagte D.___ gleich eingangs der Befragung, er sei bei der Polizei,

weil es um die Obhut gehe, damit sie beim Vater leben könnten. Beide Kinder standen

im Zeitpunkt ihrer Aussagen unter dem Einfluss des Vaters. Jedenfalls haben die

geschilderten Handgreiflichkeiten der Mutter bis März 2020 kein Ausmass

erreicht, das eine Auswirkungen auf das Kindeswohl hätte erkennen lassen. Andernfalls

hätte die Erziehungsbeistandschaft nicht aufgehoben werden können. Es wurde mit

anderen Worten trotz der langjährigen Beistandschaft keine Anzeichen für eine

Gefährdung des Kindeswohls erkannt. Bedenklich hingegen ist der Vorfall, der

zum Strafverfahren geführt hat. Bei ihrer Befragung durch die Polizei hat die

Mutter denn auch zugestanden, C.___ mit einem Bratlöffel auf den Arm geschlagen

zu haben, so dass sie nachher blaue Flecken gehabt habe und der Arm ein

bisschen geschwollen gewesen sei. Sie räumte auch ein, C.___ an die Brüste und

zwischen die Beine gefasst zu haben, bestritt aber jegliche sexuelle Absicht.

Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Handgreiflichkeiten der Mutter

strafrechtliche Konsequenzen haben werden. Nachdem dieser Vorfall jedoch der einzige

war, der Folgen nach aussen gezeigt und zu einer Gefährdungsmeldung einer

Ärztin und zu einer Reaktion des Vaters geführt hat, spricht nichts dagegen,

dass es sich dabei um eine einmalige Entgleisung der Mutter gehandelt hat. Die

Überreaktion der Mutter soll nicht verharmlost werden. Sie ist jedoch auch

nicht überzubewerten. Da sich die Mutter in ihrer Befragung einsichtig und

glaubwürdig reuig zeigte, besteht Anlass zur Annahme, dass sie künftig bestrebt

sein wird, sich im Griff zu haben. Die KESB hielt in ihrem Entscheid vom 21.

Juli 2021 denn auch lediglich fest, aufgrund des Vorfalles vom März 2021 liege möglicherweise

eine Kindeswohlgefährdung vor. Damit erachtete sie eine Kindeswohlgefährdung eben

gerade nicht als erstellt. Für die Schlussfolgerung, dass die Rückkehr der

Kinder unter die Obhut der Beschwerdeführerin als nicht mit dem Kindeswohl

vereinbar erscheine, sind in Anbetracht der gesamten Umstände keine genügenden

Anzeichen auszumachen. Der Vorfall vom März 2021 und die in dessen Folge gemachten

Äusserungen der Kinder genügen nicht, um dem Eheschutzurteil die Vollstreckung

zu versagen. Immerhin wurde die dort getroffene Obhutsregelung während rund

fünf Jahren tatsächlich gelebt, bis der Vater den Vorfall vom März 2021 zum

Anlass nahm, die Kinder gegen den Willen der Mutter und ohne rechtliche

Grundlage zu sich nehmen. Sodann hat der Vater in dem halben Jahr zwischen dem

Vorfall und dem Entscheid der Vorinstanz nichts unternommen, um die Obhut über

die beiden Kinder übertragen zu erhalten und sich auch im vorliegenden

Verfahren nicht geäussert.

8. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen

und die Ziffern 4, 6 und 8 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. Die

verlangte Rückführung der Kinder ist anzuordnen. Für die Rückgabe der Kinder

ist mit Freitagabend, 25. Februar 2022, 17.00 Uhr, ein fester Termin zu

bestimmen. Die Kinder sind auf diesen Zeitpunkt in die Wohnung der Mutter zurückzubringen.

Die KESB wird beauftragt, für eine Begleitung der Kinder bei der Rückkehr besorgt

zu sein. Sodann sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu

verlegen.

9. Der Beschwerdegegner hat der

Beschwerdeführerin demnach für beide Instanzen eine Parteientschädigung

auszurichten. Für das Verfahren bei der Vorinstanz wird diese nach der eingereichten

Kostennote auf CHF 1’731.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege besteht dafür während zweier Jahre eine

Ausfallhaftung des Staates. Der Beschwerdeführerin wird auch für das Verfahren

vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die

Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren wird in einem

Nachentscheid festgesetzt werden, nachdem der Vertreterin der

Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung der Honorarnote gegeben worden ist.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 1’000.00 sowie diejenigen des

Obergerichts mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 hat ebenfalls der

Beschwerdegegner zu übernehmen.

Demnach wird erkannt:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4, 6 und 8 des Urteils

des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 30. November 2021 werden

aufgehoben.

2. B.___

wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall angewiesen,

die Kinder C.___ und D.___ am 25. Februar 2022 um 17.00 Uhr in die Obhut von A.___

an der [...] zurückzubringen.

Art. 292 StGB lautet wie

folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten

unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung

nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

3. Die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen wird beauftragt, für eine

Begleitung der Rückführung der Kinder gemäss Ziffer 2 hievor besorgt zu sein.

4. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

5. A.___

wird auch für das Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt.

6. B.___

hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin

Therese Hintermann, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

von CHF 1’731.50 zu bezahlen. Dafür besteht während zweier Jahre eine

Ausfallhaftung des Staates.

7. B.___

hat die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

8. Rechtsanwältin

Therese Hintermann wird Gelegenheit geboten, bis 25. Februar 2022 die

Honorarnote sowie eine allfällige Honorarvereinbarung für das obergerichtliche

Verfahren einzureichen.

9. B.___

hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller