ZKBES.2021.152
Vollstreckung Eheschutzurteil
10. Februar 2022Deutsch15 min
Kinder C.___, geboren [...] 2008, und D.___, geboren [...] 2009, der Mutter A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung
Eheschutzurteil
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eheschutzurteil vom 18. Mai 2015
teilte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen die elterliche Obhut über die
Kinder C.___, geboren [...] 2008, und D.___, geboren [...] 2009, der Mutter A.___
zu. Nach deren unwidersprochener Darstellung hat der Vater B.___ eine
Auseinandersetzung zwischen ihr und C.___ vom 21. März 2021 zum Anlass genommen,
die Kinder am 26. März 2021 von der Schule abzuholen und zu sich nach Hause zu
nehmen. Seither wohnen die Kinder beim Vater.
2. Am 15. Juni 2021 reichte die Mutter
(im Folgenden die Gesuchstellerin und die Beschwerdeführerin) beim Richteramt
Olten-Gösgen ein Gesuch um Vollstreckung des Eheschutzsurteils vom 18. Mai 2015
ein. Darin verlangte sie, es sei der Gesuchsgegner unter Strafdrohung nach Art.
292 StGB im Widerhandlungsfall anzuweisen, die Kinder unter Ansetzung einer
Frist von drei Tagen in ihre Obhut zurückzubringen, u.K.u.E.F. Zudem stellte
sie ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Der Vater reichte keine Stellungnahme
zum Vollstreckungsgesuch ein und liess sich im gesamten erstinstanzlichen
Verfahren nicht zur Sache vernehmen.
4. Am 30. November 2021
fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1.
Es
wird festgestellt, dass sich der Gesuchsgegner innert Frist zu den Anträgen der
Gesuchstellerin vom 9. November 2021 nicht hat vernehmen lassen.
2.
Die
Anträge der Gesuchstellerin vom 9. November 2021, es seien die Eltern vom
Gericht umgehend vorzuladen und zu befragen, es sei beim Kindsvater eine
Abklärung zur Situation der Kinder und deren Beziehung zum Kindsvater zu
veranlassen sowie es sei [...], KJPD Olten, von der Schweigepflicht zu
entbinden und bei ihr die Akten des Therapieverlaufs von C.___ einzuholen,
werden abgewiesen.
3.
Der
Gesuchstellerin wird mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Olten, als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin.
4.
Das
Vollstreckungsgesuch vom 15. Juni 2021 mit dem Rechtsbegehren, es sei der
Gesuchsgegner unter Strafdrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall
anzuweisen, die Kinder C.___, geb. [...] 2008, und D.___, geb. [...] 2009,
unter Ansetzung einer Frist von drei Tagen in die Obhut der Gesuchstellerin an
der [...], zurück zu bringen, wird abgewiesen.
5.
Es
ergeht eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Olten-Gösgen mit dem dringenden Ersuchen, die Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen zu prüfen.
6.
Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.
7.
Der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin
Hintermann, Olten, wird Frist gesetzt bis 10. Dezember 2021 zur Einreichung
einer Kostennote. Im Unterlassungsfall wird das Honorar ermessensweise
festgesetzt.
8.
Die
Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung
auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Gesuchstellerin trägt sie
der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am
13. Dezember 2021 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Solothurn und beantragt die Aufhebung der Ziffern 2, 4, 6 und 8 des
angefochtenen Urteils. Weiter verlangt sie erneut, es sei der Gesuchsgegner
unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall anzuweisen, die
Kinder unter Ansetzung einer Frist von drei Tagen in ihre Obhut
zurückzubringen, eventualiter sei die Sache zur Befragung der Parteien und zu
weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F. Auch vor
Obergericht stellte sie wiederum ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
6. Der Vater (im Folgenden der
Beschwerdegegner) liess sich auch vor Obergericht nicht vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der Berufungsklägerin und der
Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen
wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident begründete seinen die Vollstreckung des
Eheschutzurteils abweisenden Entscheid wie folgt: Ein zu vollstreckender
Entscheid könne im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht abgeändert
werden. Dieser Grundsatz gelte indessen nur eingeschränkt bei der Vollstreckung
von Besuchs- und Ferienrechten bei Kindern, wenn seit Eröffnung des Entscheids
Zeit verstrichen und überdies anzunehmen sei, dass die Vollstreckung das
Kindeswohl gefährden könnte. Gleiches müsse auch gelten, wenn es um die
Vollstreckung der Obhut geht.
Gegen
die Gesuchstellerin laufe bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein
Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer beiden Kinder C.___ und
D.___. Anlässlich der im Strafverfahren erfolgten Videoeinvernahmen vom 12.
August 2021 hätten beide Kinder sowohl den Vorfall von Ende März 2021, bei dem
die Gesuchstellerin ihre Tochter mit einem Holzkochlöffel geschlagen habe und
welcher Anlass für die Gefährdungsmeldung einer Ärztin des Kantonsspitals Olten
an die KESB Olten-Gösgen gewesen sei, sowie weitere Gewalttätigkeiten durch
ihre Mutter bestätigt. Beide Kinder hätten ihre Angaben im Wesentlichen auch im
Rahmen ihrer gerichtlichen Anhörung vom 13. Oktober 2021 bestätigt und hätten
ausgeführt, dass sie nicht mehr zu ihrer Mutter zurückkehren, sondern unbedingt
beim Vater bleiben wollten.
Angesichts der von den Kindern mehrfach
bestätigten Gewaltausübung seitens ihrer Mutter und ihres sowohl im Straf- als
auch im vorliegenden Vollstreckungsverfahren klar geäusserten Wunsches, beim
Vater zu bleiben, erscheine ihre Rückkehr unter die Obhut der Gesuchstellerin
als nicht mit dem Kindswohl vereinbar. So sei auch die KESB Olten-Gösgen in
ihrem Entscheid vom 21. Juli 2021 davon ausgegangen, dass aufgrund des
Vorfalles vom März 2021 möglicherweise eine Kindswohlgefährdung vorliege. Von
der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen sei indessen abgesehen worden, weil
die Eltern für Abhilfe gesorgt hätten, indem die Kinder kurzfristig und
zumindest vorübergehend beim Vater und nicht mehr bei der Mutter wohnten. Da
die beantragte Vollstreckung das Kindswohl gefährden würde, sei das Gesuch
abzuweisen.
Es sei nicht von der Hand zu weisen,
dass die von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren eingereichten
Sprach- und Textnachrichten ihrer beiden Kinder zum Teil im Widerspruch zu
deren deutlichen Äusserungen bei der Polizei und vor Gericht stünden. Dies
lasse darauf schliessen, dass sich die Kinder in einem Loyalitätskonflikt
befänden. Ob eine Druckausübung des Gesuchsgegners auf die Kinder die Ursache
für diesen Loyalitätskonflikt sei oder dieser dadurch verstärkt werde, lasse
sich nicht sagen und im vorliegenden Vollstreckungsverfahren auch nicht
abschliessend klären.
Als sehr bedenklich einzustufen sei die
vom Gesuchsgegner offenbar nicht zuletzt aus finanziellen Motiven an den Tag
gelegte Haltung, trotz mehrfacher eindringlicher Empfehlung durch die KESB
Olten-Gösgen auf die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung und allfälligen
Neuregelung der Obhutsverhältnisse zu verzichten. Diese Verweigerungshaltung
und das scheinbar widersprüchliche Verhalten der Kinder liessen Zweifel darüber
aufkommen, ob das Kindswohl beim Gesuchsgegner ausreichend gewahrt sei.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass es D.___ beim Vater nicht gut
gehe und er seine Mutter extrem vermisse, sei den mit Eingabe vom 9. November
2021.
eingereichten Sprach- und Textnachrichten zu entnehmen. Diese seien von
der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz rechtfertige das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht,
das Vollstreckungsbegehren abzuweisen. Der Aussage von D.___ bei der Polizei
sei zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner dieses nur deshalb eingeleitet
habe, weil er für die Obhutsumteilung nichts habe bezahlen wollen. Bereits die
im Recht liegenden Sprachnachrichten der Kinder vom 6. Mai 2021 zeigten, dass
der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit einem Strafverfahren gedroht
habe, um den Obhutswechsel zu erzwingen. Es sei völlig unverständlich, wie die
Vorinstanz zu Auffassung habe gelangen können, das Kindeswohl sei beim
Beschwerdegegner, der sich im Verfahren nicht habe verlauten lassen, gesichert.
Der Beschwerdegegner lasse Kontakte zwischen den Kindern und der
Beschwerdeführerin erst dann zu, wenn diese in die Obhutszuteilung eingewilligt
habe. Die Kinder stünden vom Vater unter Druck und dürften, obwohl sie bereits
13- und 12-jährig seien, die Beschwerdeführerin nicht besuchen, weil der
Beschwerdegegner befürchte, die Begegnungen würden dann im Verfahren gegen ihn
verwendet werden.
Eine
Kindswohlgefährdung bei der Mutter bestehe nicht. Der Vollstreckungsrichter sei
an das zu vollziehende Urteil gebunden. Er dürfe die rechtskräftige
Obhutsregelung nicht abändern. Die Vollstreckung könnte nur vorübergehend
verweigert werden, wenn das Kindswohl ernstlich gefährdet wäre, was vorliegend
sicher nicht zutreffe (BGer 5A_627/2007, E 3.1). Im Gegenteil, im vorliegenden
Fall müsse zum Schutze der Kinder der rechtmässige Zustand wiederhergestellt
werden.
3.
Das Vollstreckungsgericht ist an das zu vollziehende Urteil gebunden. Es darf
die rechtskräftige Besuchsrechtsordnung weder abändern noch aufheben. Indessen
kann es die Vollstreckung vorübergehend (ganz oder teilweise) verweigern, wenn
das Kindeswohl ernstlich gefährdet würde. Die Vollstreckung über längere Zeit
zu verweigern geht hingegen nicht an, weil über eine dauerhafte Änderung der
Besuchsrechtsordnung wiederum das Sachgericht zu entscheiden hat. Diese
Grundsätze gelten für das im Scheidungsurteil festgesetzte Besuchsrecht, aber
auch für die Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung, die sich auf
Eheschutzmassnahmen und im Scheidungsverfahren fortdauernde vorsorgliche
Massnahmen stützt (Urteil 5A_627/2007 vom 28. Februar 2008). Der
Amtsgerichtspräsident hat in seinem Entscheid ebenfalls festgehalten, dass ein
zu vollstreckender Entscheid im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht
abgeändert werden kann. Beizustimmen ist ihm auch darin, dass gleiches gelten
muss, wenn es nicht um die Vollstreckung eines Besuchsrechts, sondern um die
Durchsetzung der faktischen Obhut geht, die Befugnis zur täglichen Betreuung
des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen
Pflege und laufender Erziehung.
4.
Im Eheschutzurteil vom 18. Mai 2015 ist die faktische Obhut über die beiden
Kinder der Beschwerdeführerin zugeteilt worden. Daran ist der Vollstreckungsrichter
gebunden, es sei denn, die Vollstreckung des Eheschutzurteils, d.h. die
verlangte Rückführung von C.___ und D.___ zur Mutter, würde das Kindeswohl
ernstlich gefährden. Dies ist die vorliegend zu klärende Frage. Nicht zu
beantworten ist im Vollstreckungsverfahren hingegen die Frage, bei welchem
Elternteil die Kinder besser aufgehoben wären und ob es den Kindern beim Vater
gut geht. Ob eine Zuteilung der Obhut an den Vater das Kindeswohl besser
gewährleisten würde, wäre in einem Verfahren betreffend die Abänderung des
Eheschutzurteils zu prüfen. Der Vorderrichter hat daher die von der
Gesuchstellerin am 9. November 2021 gestellten Beweisanträge zu Recht
abgewiesen. Eine Abklärung der aktuellen Situation der Kinder, die ja seit März
2021.
beim Vater wohnen, ist für die im vorliegenden Vollstreckungsverfahren zu
beantwortenden Frage unerheblich. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist somit
nicht aufzuheben. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Dispositiv
Der Amtsgerichtspräsident hat eine Gefährdung des Kindeswohls erkannt, weil die
Kinder im Strafverfahren und bei ihrer Anhörung bei der Vorinstanz eine mehrfache
Gewaltausübung durch ihre Mutter bestätigt und den Wunsch geäussert haben, beim
Vater zu bleiben. Auf diese beiden Elemente ist nachfolgend einzugehen, und
zwar zunächst zu dem von den Kindern geäusserten Willen.
6.
Die Beschwerdeführerin verweist auf die von ihr eingereichten Sprach- und Textnachrichten
ihrer beiden Kinder. Diese stehen in einem diametralen Gegensatz zu ihren
Aussagen bei der Polizei und beim Gericht. Sie zeigen unmissverständlich, dass
sie ihre Mutter lieben und vermissen. Insbesondere die am 9. August 2021
eingereichten Videos offenbaren in erschütternder Weise den Loyalitätskonflikt,
dem die Kinder ausgesetzt sind. Die widersprüchlichen Aussagen der beiden
Kinder machen deutlich, dass sie jeweils im Sinne desjenigen Elternteils
aussagen, in dessen Einflussbereich sie sich gerade befinden. Es ist
offensichtlich, dass es dieser Loyalitätskonflikt ist, der eine schwerwiegende
Gefährdung des Kindeswohls darstellt. Dies hat auch der Vorderrichter erkannt.
Dennoch hat er dem geäusserten Willen der Kinder, beim Vater zu bleiben, eine
massgebende Bedeutung beigemessen. Es kann indessen nicht auf die blosse
Erklärung des Willens der Kinder abgestellt werden, ohne diese zu hinterfragen.
Überdies bedeutet der geäusserte Wille nicht, dass das Kindeswohl bei einer
Rückführung zur Mutter ernsthaft gefährdet wäre. Von massgebender Bedeutung ist
vielmehr, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (im
Folgenden die KESB) am 11. März 2020 die Beistandschaft über die beiden Kinder
auf Antrag der Beiständin aufgehoben hat. Beide Kinder wohnten damals bei der
Mutter. Aus den Akten der KESB geht hervor, dass dies mindestens seit dem 9.
März 2016 der Fall war (Genehmigung des Berichtes der Beiständin). In ihrem
Entscheid vom 11. März 2020 führte die KESB aus, die seinerzeitigen Gründe für
die Anordnung der Beistandschaft, die bereits am 12. Mai 2011 von der
Sozialbehörde […] angeordnet worden war, seien weggefallen. Dieser Bericht
spricht klar dagegen, dass das Kindeswohl gefährdet ist, wenn die faktische
Obhut durch die Mutter ausgeübt wird. Seither sind keine wesentlichen
Veränderungen der Verhältnisse feststellbar. Neu hinzugekommen ist lediglich
der Vorfall vom März 2021, in dessen Folge der Vater die Kinder zu sich
genommen hat.
7.
Nach den oben getroffenen Feststellungen sind die von den beiden Kindern bei
der Polizei gemachten Aussagen zu relativieren. Die von ihnen geschilderten
Erziehungsmethoden sind rabiat und fragwürdig. Dennoch bleibt offen, ob sich
diese tatsächlich so und in dem Ausmass zugetragen haben, wie sie geschildert
wurden. Denn insbesondere die Aussagen von D.___ lassen erkennen, dass der
Vater mit der Strafanzeige darauf abzielte, die Obhut über die Kinder zu
erlangen. So sagte D.___ gleich eingangs der Befragung, er sei bei der Polizei,
weil es um die Obhut gehe, damit sie beim Vater leben könnten. Beide Kinder standen
im Zeitpunkt ihrer Aussagen unter dem Einfluss des Vaters. Jedenfalls haben die
geschilderten Handgreiflichkeiten der Mutter bis März 2020 kein Ausmass
erreicht, das eine Auswirkungen auf das Kindeswohl hätte erkennen lassen. Andernfalls
hätte die Erziehungsbeistandschaft nicht aufgehoben werden können. Es wurde mit
anderen Worten trotz der langjährigen Beistandschaft keine Anzeichen für eine
Gefährdung des Kindeswohls erkannt. Bedenklich hingegen ist der Vorfall, der
zum Strafverfahren geführt hat. Bei ihrer Befragung durch die Polizei hat die
Mutter denn auch zugestanden, C.___ mit einem Bratlöffel auf den Arm geschlagen
zu haben, so dass sie nachher blaue Flecken gehabt habe und der Arm ein
bisschen geschwollen gewesen sei. Sie räumte auch ein, C.___ an die Brüste und
zwischen die Beine gefasst zu haben, bestritt aber jegliche sexuelle Absicht.
Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Handgreiflichkeiten der Mutter
strafrechtliche Konsequenzen haben werden. Nachdem dieser Vorfall jedoch der einzige
war, der Folgen nach aussen gezeigt und zu einer Gefährdungsmeldung einer
Ärztin und zu einer Reaktion des Vaters geführt hat, spricht nichts dagegen,
dass es sich dabei um eine einmalige Entgleisung der Mutter gehandelt hat. Die
Überreaktion der Mutter soll nicht verharmlost werden. Sie ist jedoch auch
nicht überzubewerten. Da sich die Mutter in ihrer Befragung einsichtig und
glaubwürdig reuig zeigte, besteht Anlass zur Annahme, dass sie künftig bestrebt
sein wird, sich im Griff zu haben. Die KESB hielt in ihrem Entscheid vom 21.
Juli 2021 denn auch lediglich fest, aufgrund des Vorfalles vom März 2021 liege möglicherweise
eine Kindeswohlgefährdung vor. Damit erachtete sie eine Kindeswohlgefährdung eben
gerade nicht als erstellt. Für die Schlussfolgerung, dass die Rückkehr der
Kinder unter die Obhut der Beschwerdeführerin als nicht mit dem Kindeswohl
vereinbar erscheine, sind in Anbetracht der gesamten Umstände keine genügenden
Anzeichen auszumachen. Der Vorfall vom März 2021 und die in dessen Folge gemachten
Äusserungen der Kinder genügen nicht, um dem Eheschutzurteil die Vollstreckung
zu versagen. Immerhin wurde die dort getroffene Obhutsregelung während rund
fünf Jahren tatsächlich gelebt, bis der Vater den Vorfall vom März 2021 zum
Anlass nahm, die Kinder gegen den Willen der Mutter und ohne rechtliche
Grundlage zu sich nehmen. Sodann hat der Vater in dem halben Jahr zwischen dem
Vorfall und dem Entscheid der Vorinstanz nichts unternommen, um die Obhut über
die beiden Kinder übertragen zu erhalten und sich auch im vorliegenden
Verfahren nicht geäussert.
8. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen
und die Ziffern 4, 6 und 8 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. Die
verlangte Rückführung der Kinder ist anzuordnen. Für die Rückgabe der Kinder
ist mit Freitagabend, 25. Februar 2022, 17.00 Uhr, ein fester Termin zu
bestimmen. Die Kinder sind auf diesen Zeitpunkt in die Wohnung der Mutter zurückzubringen.
Die KESB wird beauftragt, für eine Begleitung der Kinder bei der Rückkehr besorgt
zu sein. Sodann sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu
verlegen.
9. Der Beschwerdegegner hat der
Beschwerdeführerin demnach für beide Instanzen eine Parteientschädigung
auszurichten. Für das Verfahren bei der Vorinstanz wird diese nach der eingereichten
Kostennote auf CHF 1’731.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege besteht dafür während zweier Jahre eine
Ausfallhaftung des Staates. Der Beschwerdeführerin wird auch für das Verfahren
vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die
Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren wird in einem
Nachentscheid festgesetzt werden, nachdem der Vertreterin der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung der Honorarnote gegeben worden ist.
Die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 1’000.00 sowie diejenigen des
Obergerichts mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 hat ebenfalls der
Beschwerdegegner zu übernehmen.
Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4, 6 und 8 des Urteils
des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 30. November 2021 werden
aufgehoben.
2. B.___
wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall angewiesen,
die Kinder C.___ und D.___ am 25. Februar 2022 um 17.00 Uhr in die Obhut von A.___
an der [...] zurückzubringen.
Art. 292 StGB lautet wie
folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten
unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung
nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
3. Die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen wird beauftragt, für eine
Begleitung der Rückführung der Kinder gemäss Ziffer 2 hievor besorgt zu sein.
4. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
5. A.___
wird auch für das Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
6. B.___
hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin
Therese Hintermann, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 1’731.50 zu bezahlen. Dafür besteht während zweier Jahre eine
Ausfallhaftung des Staates.
7. B.___
hat die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
8. Rechtsanwältin
Therese Hintermann wird Gelegenheit geboten, bis 25. Februar 2022 die
Honorarnote sowie eine allfällige Honorarvereinbarung für das obergerichtliche
Verfahren einzureichen.
9. B.___
hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller