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Entscheid

ZKBES.2021.155

Forderung

15. März 2022Deutsch6 min

und C.___ (im Folgenden die Kläger) reichten mit Datum vom 3. August 2021 beim damaligen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr,

Beschwerdeführer

gegen

1. B.___

2. C.___

beide vertreten durch

Rechtsanwalt David Lüthi,

Beschwerdegegner

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___

und C.___ (im Folgenden die Kläger) reichten mit Datum vom 3. August 2021 beim damaligen

Friedensrichter der Einwohnergemeinde […] ein Schlichtungsgesuch gegen A.___

(im Folgenden der Beklagte) ein. Der Beklagte erschien unentschuldigt nicht zur

Schlichtungsverhandlung vom 21. September 2021. Auf Antrag der Kläger fällte die

neue Friedensrichterin nach der Befragung eines Zeugen sogleich den folgenden Entscheid:

1. Der

Beklagte wird verurteilt, der Klägerschaft CHF 1600.-- nebst Zins zu 5% seit dem

21.4.2020 zu bezahlen.

2. Der

Beklagte hat der Klägerschaft eine Parteientschädigung von CHF 1874.-- (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen.

3. Der

Beklagte hat die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Kläger haben

einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, weshalb der Beklagte den

Klägern CHF 100.00 zurückzuerstatten hat.

2. Gegen das begründete Urteil erhob der

Beklagte (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2021 frist-

und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen Aufhebung

und die Abweisung der Klage, u.K.u.E.F.

3. Die Kläger (im Folgenden die

Beschwerdegegner) beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022, auf

die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich

abzuweisen, u.K.u.E.F., eventualiter u.K.u.E.F. zu Lasten des Kantons

Solothurn.

4. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer beanstandet

vorab, die Vorinstanz habe ohne Vorankündigung in Säumnis des Beschwerdeführers

einen Entscheid zu seinen Ungunsten gefällt - notabene nachdem ihm durch die

Friedensrichterin zugesichert worden sei, aus der Säumnis keine Nachteile zu

erhalten. Die Friedensrichterin habe bei der Auskunft wissen müssen, dass sie

einen Entscheid fällen werde, da untypischerweise gar ein Zeuge an der

Verhandlung anwesend gewesen sei. Ihm sei die Anwesenheit des Zeugen nicht in

der Vorladung angekündigt worden, womit ihm wesentliche Informationen zur

Abschätzung seiner Anwesenheit an der Verhandlung gefehlt hätten. Zudem sei ihm

nie ein Schlichtungsgesuch zugestellt worden, womit er nicht habe wissen

können, wie hoch der Streitwert des anstehenden Schlichtungsverfahrens sei.

2.

In ihrer Urteilsbegründung räumt die

Friedensrichterin ein, sie habe den Beklagten am Verhandlungstag zufällig

persönlich angetroffen und ihn davon zu überzeugen versucht, an der Verhandlung

teilzunehmen. Seine direkte Frage, ob ihm etwas passieren könne, wenn er

fernbleibe, habe sie verneint. Indem sie nachher die Klage gutgeheissen und den

Beklagten zur Bezahlung der geltend gemachten Forderung, einer

Parteientschädigung sowie der Verfahrenskosten verurteilt hat, hat dieser entgegen

ihrer Zusicherung eben doch einen Nachteil erlitten. Damit wurde er in seinem

Vertrauen auf die Auskunft der zuständigen Behörde getäuscht. Das erweckte

Vertrauen des Beschwerdeführers ist schutzwürdig. Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass in der Vorladung auf das Vorgehen der Schlichtungsbehörde bei

Säumnis der beklagten Partei nach Art. 209 - 212 ZPO hingewiesen wird

(Ausstellen der Klagebewilligung, Urteilsvorschlag oder Urteilsfällung). Die

persönliche Auskunft der zuständigen Friedensrichterin unmittelbar vor der

Schlichtungsverhandlung geht diesem allgemeinen Hinweis vor. Es ist dieser

Hinweis, welcher das Vertrauen des Beschwerdeführers erweckt hat und ihn davon

abgehalten hat, sein rechtliches Gehör wahrzunehmen. Eine weitere Verletzung

seines Gehörsanspruchs ergibt sich daraus, dass ihm entgegen Art. 202 Abs. 3

ZPO das Schlichtungsgesuch der Kläger mit den gestellten Rechtsbegehren nicht

zugestellt worden ist. Damit konnte er auch keine Gewissheit darüber haben, ob

die Friedensrichterin nach Art. 212 Abs. 1 ZPO die Kompetenz haben würde,

gegebenenfalls einen Entscheid zu fällen. Insofern hätte ihm die Mitteilung der

Vorladung eines Zeugen Gewissheit gebracht. Aber auch darüber wurde er nicht

informiert. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. Wieso die Klage

vom 21. September 2021 abgewiesen werden sollte, ist weder ersichtlich noch

dargetan, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, zur materiellen

Rechtslage könne er aufgrund der unzureichenden Ausgangs- und Informationslage

keine Äusserungen tätigen. Vielmehr ist die Sache zu erneuter Vorladung zur

Schlichtungsverhandlung an die Friedensrichterin zurückzuweisen.

3.

Als Folge des Antrags auf

Klageabweisung ist die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen. Dennoch sind die

Beschwerdegegner mit den von ihnen gestellten Anträgen im Beschwerdeverfahren

vollumfänglich unterlegen. Es besteht daher kein Anlass für eine Übernahme der

Kosten des Verfahrens vor Obergericht durch den Kanton Solothurn. Über die

Kosten des Schlichtungsverfahrens hingegen wird ein neuer Entscheid zu treffen

sein. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Klageabweisung

unterlegen ist, ist ihm dafür ein Kostenanteil von CHF 50.00 aufzuerlegen. Die

übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF

500.00

haben die Beschwerdegegner zu bezahlen. Zudem haben sie dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anbetracht des

erforderlichen und erbrachten Aufwandes beider Vertreter rechtfertigt sich hier

keine Kostenausscheidung. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend

gemachten CHF 1’480.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und das Urteil der Friedensrichterin der Einwohnergemeinde […] vom

21. September 2021 wird aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Sache wird zu neuer Vorladung zur

Schlichtungsverhandlung an die Friedensrichterin der Einwohnergemeinde […] zurückgewiesen.

4. An die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 500.00 hat A.___ einen Betrag von CHF 50.00 zu bezahlen. B.___ und C.___

haben die verbleibenden CHF 450.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und C.___ haben A.___ CHF

450.00 an den von ihm geleisteten Vorschuss zurückzuerstatten.

5. Die Beschwerdegegner haben dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'480.40 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller