ZKBES.2021.155
Forderung
15. März 2022Deutsch6 min
und C.___ (im Folgenden die Kläger) reichten mit Datum vom 3. August 2021 beim damaligen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___
2. C.___
beide vertreten durch
Rechtsanwalt David Lüthi,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___
und C.___ (im Folgenden die Kläger) reichten mit Datum vom 3. August 2021 beim damaligen
Friedensrichter der Einwohnergemeinde […] ein Schlichtungsgesuch gegen A.___
(im Folgenden der Beklagte) ein. Der Beklagte erschien unentschuldigt nicht zur
Schlichtungsverhandlung vom 21. September 2021. Auf Antrag der Kläger fällte die
neue Friedensrichterin nach der Befragung eines Zeugen sogleich den folgenden Entscheid:
1. Der
Beklagte wird verurteilt, der Klägerschaft CHF 1600.-- nebst Zins zu 5% seit dem
21.4.2020 zu bezahlen.
2. Der
Beklagte hat der Klägerschaft eine Parteientschädigung von CHF 1874.-- (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen.
3. Der
Beklagte hat die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Kläger haben
einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, weshalb der Beklagte den
Klägern CHF 100.00 zurückzuerstatten hat.
2. Gegen das begründete Urteil erhob der
Beklagte (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2021 frist-
und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen Aufhebung
und die Abweisung der Klage, u.K.u.E.F.
3. Die Kläger (im Folgenden die
Beschwerdegegner) beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich
abzuweisen, u.K.u.E.F., eventualiter u.K.u.E.F. zu Lasten des Kantons
Solothurn.
4. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet
vorab, die Vorinstanz habe ohne Vorankündigung in Säumnis des Beschwerdeführers
einen Entscheid zu seinen Ungunsten gefällt - notabene nachdem ihm durch die
Friedensrichterin zugesichert worden sei, aus der Säumnis keine Nachteile zu
erhalten. Die Friedensrichterin habe bei der Auskunft wissen müssen, dass sie
einen Entscheid fällen werde, da untypischerweise gar ein Zeuge an der
Verhandlung anwesend gewesen sei. Ihm sei die Anwesenheit des Zeugen nicht in
der Vorladung angekündigt worden, womit ihm wesentliche Informationen zur
Abschätzung seiner Anwesenheit an der Verhandlung gefehlt hätten. Zudem sei ihm
nie ein Schlichtungsgesuch zugestellt worden, womit er nicht habe wissen
können, wie hoch der Streitwert des anstehenden Schlichtungsverfahrens sei.
2.
In ihrer Urteilsbegründung räumt die
Friedensrichterin ein, sie habe den Beklagten am Verhandlungstag zufällig
persönlich angetroffen und ihn davon zu überzeugen versucht, an der Verhandlung
teilzunehmen. Seine direkte Frage, ob ihm etwas passieren könne, wenn er
fernbleibe, habe sie verneint. Indem sie nachher die Klage gutgeheissen und den
Beklagten zur Bezahlung der geltend gemachten Forderung, einer
Parteientschädigung sowie der Verfahrenskosten verurteilt hat, hat dieser entgegen
ihrer Zusicherung eben doch einen Nachteil erlitten. Damit wurde er in seinem
Vertrauen auf die Auskunft der zuständigen Behörde getäuscht. Das erweckte
Vertrauen des Beschwerdeführers ist schutzwürdig. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass in der Vorladung auf das Vorgehen der Schlichtungsbehörde bei
Säumnis der beklagten Partei nach Art. 209 - 212 ZPO hingewiesen wird
(Ausstellen der Klagebewilligung, Urteilsvorschlag oder Urteilsfällung). Die
persönliche Auskunft der zuständigen Friedensrichterin unmittelbar vor der
Schlichtungsverhandlung geht diesem allgemeinen Hinweis vor. Es ist dieser
Hinweis, welcher das Vertrauen des Beschwerdeführers erweckt hat und ihn davon
abgehalten hat, sein rechtliches Gehör wahrzunehmen. Eine weitere Verletzung
seines Gehörsanspruchs ergibt sich daraus, dass ihm entgegen Art. 202 Abs. 3
ZPO das Schlichtungsgesuch der Kläger mit den gestellten Rechtsbegehren nicht
zugestellt worden ist. Damit konnte er auch keine Gewissheit darüber haben, ob
die Friedensrichterin nach Art. 212 Abs. 1 ZPO die Kompetenz haben würde,
gegebenenfalls einen Entscheid zu fällen. Insofern hätte ihm die Mitteilung der
Vorladung eines Zeugen Gewissheit gebracht. Aber auch darüber wurde er nicht
informiert. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. Wieso die Klage
vom 21. September 2021 abgewiesen werden sollte, ist weder ersichtlich noch
dargetan, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, zur materiellen
Rechtslage könne er aufgrund der unzureichenden Ausgangs- und Informationslage
keine Äusserungen tätigen. Vielmehr ist die Sache zu erneuter Vorladung zur
Schlichtungsverhandlung an die Friedensrichterin zurückzuweisen.
3.
Als Folge des Antrags auf
Klageabweisung ist die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen. Dennoch sind die
Beschwerdegegner mit den von ihnen gestellten Anträgen im Beschwerdeverfahren
vollumfänglich unterlegen. Es besteht daher kein Anlass für eine Übernahme der
Kosten des Verfahrens vor Obergericht durch den Kanton Solothurn. Über die
Kosten des Schlichtungsverfahrens hingegen wird ein neuer Entscheid zu treffen
sein. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Klageabweisung
unterlegen ist, ist ihm dafür ein Kostenanteil von CHF 50.00 aufzuerlegen. Die
übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF
500.00
haben die Beschwerdegegner zu bezahlen. Zudem haben sie dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anbetracht des
erforderlichen und erbrachten Aufwandes beider Vertreter rechtfertigt sich hier
keine Kostenausscheidung. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend
gemachten CHF 1’480.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und das Urteil der Friedensrichterin der Einwohnergemeinde […] vom
21. September 2021 wird aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Sache wird zu neuer Vorladung zur
Schlichtungsverhandlung an die Friedensrichterin der Einwohnergemeinde […] zurückgewiesen.
4. An die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 500.00 hat A.___ einen Betrag von CHF 50.00 zu bezahlen. B.___ und C.___
haben die verbleibenden CHF 450.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und C.___ haben A.___ CHF
450.00 an den von ihm geleisteten Vorschuss zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegner haben dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'480.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller