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Entscheid

ZKBES.2021.2

Ausweisung und Vollstreckung

7. Januar 2021Deutsch4 min

Folgenden der Gesuchsgegner) aus der von ihm gemieteten 2,5-Zimmerwohnung am [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch B.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die A.___ (im Folgenden die

Gesuchstellerin) stellte am 9. Oktober 2020 und am 14. Oktober 2020 beim

Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch betreffend Mieterausweisung gegen C.___ (im

Folgenden der Gesuchsgegner) aus der von ihm gemieteten 2,5-Zimmerwohnung am [...]

in [...]. Der Gesuchsgegnerin liess sich zum Ausweisungsgesuch nicht vernehmen.

Erwägungen

2.

Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen trat am 16. Dezember 2020 auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren

Fällen nicht ein und verpflichtete die Gesuchstellerin zur Bezahlung der

Gerichtskosten von CHF 500.00.

3.

Dagegen reichte die Gesuchstellerin

(im Folgenden auch die Beschwerdeführerin) am 24. Dezember 2020 beim Richteramt

Olten-Gösgen eine Beschwerde ein und verlangte sinngemäss die Ausweisung des

Gesuchsgegners. Diese Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an das Obergericht

überwiesen.

4.

Der Amtsgerichtspräsident hatte das

Ausweisungsbegehren abgewiesen, weil nicht ersichtlich war, inwiefern die

Gesuchstellerin Vermieterin der Wohnung gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin

bringt dagegen vor, bei einem Kauf der Liegenschaft gingen die Mietverträge

normalerweise immer an die neuen Eigentümer über. Dies trifft zu. Die

Beschwerdeführerin hat es jedoch versäumt, dem Vorderrichter einen Beleg

einzureichen, dem er den nun behaupteten Eigentumsübergang hätte entnehmen

können. Wie der Vorderrichter richtig festhielt, lag ihm ein Mietvertrag vor,

in dem D.___ als Vermieterin aufgeführt war. Mit ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin

nun einen Kaufvertrag vor, welcher sie als Eigentümerin der Mietwohnung

ausweisen soll. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue

Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen.

Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als

ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht

das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Dieter Freiburghaus/Susanne

Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3 f.). Die von der

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte neue Urkunde kann daher

nicht mehr berücksichtigt werden. Der vorgelegte Kaufvertrag könnte den

erforderlichen sofortigen Beweis ohnehin nicht erbringen. Denn es geht daraus

nicht hervor, ob sich die Mietwohnung am [...] in den darin übertragenen zwei

Liegenschaften Grundbuch [...] Nr. [...] und Nr. [...] mit der Ortsbezeichnung

«[...]» befindet. Zusammenfassend ist der Vorderrichter somit zu Recht nicht

auf das Ausweisungsbegehren eingetreten, weil die Gesuchstellerin nicht liquide

aufgezeigt hat, dass sie die kündigungsberechtigte Vermieterin ist.

Dispositiv

5. Die Beschwerde erweist sich demnach

im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Nach dem Ausgang

des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller