ZKBES.2021.2
Ausweisung und Vollstreckung
7. Januar 2021Deutsch4 min
Folgenden der Gesuchsgegner) aus der von ihm gemieteten 2,5-Zimmerwohnung am [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch B.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die A.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) stellte am 9. Oktober 2020 und am 14. Oktober 2020 beim
Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch betreffend Mieterausweisung gegen C.___ (im
Folgenden der Gesuchsgegner) aus der von ihm gemieteten 2,5-Zimmerwohnung am [...]
in [...]. Der Gesuchsgegnerin liess sich zum Ausweisungsgesuch nicht vernehmen.
Erwägungen
2.
Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen trat am 16. Dezember 2020 auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren
Fällen nicht ein und verpflichtete die Gesuchstellerin zur Bezahlung der
Gerichtskosten von CHF 500.00.
3.
Dagegen reichte die Gesuchstellerin
(im Folgenden auch die Beschwerdeführerin) am 24. Dezember 2020 beim Richteramt
Olten-Gösgen eine Beschwerde ein und verlangte sinngemäss die Ausweisung des
Gesuchsgegners. Diese Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an das Obergericht
überwiesen.
4.
Der Amtsgerichtspräsident hatte das
Ausweisungsbegehren abgewiesen, weil nicht ersichtlich war, inwiefern die
Gesuchstellerin Vermieterin der Wohnung gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin
bringt dagegen vor, bei einem Kauf der Liegenschaft gingen die Mietverträge
normalerweise immer an die neuen Eigentümer über. Dies trifft zu. Die
Beschwerdeführerin hat es jedoch versäumt, dem Vorderrichter einen Beleg
einzureichen, dem er den nun behaupteten Eigentumsübergang hätte entnehmen
können. Wie der Vorderrichter richtig festhielt, lag ihm ein Mietvertrag vor,
in dem D.___ als Vermieterin aufgeführt war. Mit ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin
nun einen Kaufvertrag vor, welcher sie als Eigentümerin der Mietwohnung
ausweisen soll. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue
Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen.
Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als
ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht
das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3 f.). Die von der
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte neue Urkunde kann daher
nicht mehr berücksichtigt werden. Der vorgelegte Kaufvertrag könnte den
erforderlichen sofortigen Beweis ohnehin nicht erbringen. Denn es geht daraus
nicht hervor, ob sich die Mietwohnung am [...] in den darin übertragenen zwei
Liegenschaften Grundbuch [...] Nr. [...] und Nr. [...] mit der Ortsbezeichnung
«[...]» befindet. Zusammenfassend ist der Vorderrichter somit zu Recht nicht
auf das Ausweisungsbegehren eingetreten, weil die Gesuchstellerin nicht liquide
aufgezeigt hat, dass sie die kündigungsberechtigte Vermieterin ist.
Dispositiv
5. Die Beschwerde erweist sich demnach
im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Nach dem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller