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Entscheid

ZKBES.2021.24

Rechtsöffnung

25. Februar 2021Deutsch6 min

in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin

Cristina Papadopoulos,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die B.___ AG (im Folgenden die

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 16. November 2020

in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach um Erteilung der provisorischen

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2’330.45 unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der gesuchsgegnerischen Partei.

Erwägungen

2.

Die Gesuchsgegnerin schloss mit

Stellungnahme vom 5. Dezember 2020 sinngemäss auf Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

gesuchstellenden Partei.

3.

Mit Urteil vom 13. Januar 2021

erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr.

[...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach für den Betrag von CHF 2'330.45

provisorische Rechtsöffnung. Ferner wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der

Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die von ihr

bevorschussten Gerichtskosten im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen sowie ihr

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 366.15 zu bezahlen.

4.

Fristgerecht erhob die Gesuchsgegnerin

(im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 19. Februar 2021 dagegen Beschwerde an

das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, kann sie sogleich ohne Einholung einer

Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.

Die Rechtsöffnungsrichterin erwog

zusammenfassend, das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach habe der C.___, [...]strasse

16a, [...], in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach

am 25. April 2013 einen Pfändungsverlustschein über CHF 2'330.45 ausgestellt.

Als Forderungsgrund sei auf dem Verlustschein «Rückständige Mieten sowie 3

Mieten in der Kündigungsfrist gemäss Art. 2 des Mietvertrages Nr. 285862,

abgeschlossen mit der D.___ AG, zediert an die C.___» genannt. Der

Pfändungsverlustschein sei von der ursprünglichen Gläubigerin C.___ am 5.

Dezember 2019 schriftlich an die Gesuchstellerin abgetreten worden (vgl. Urk. 5

der Gesuchstellerin). Der fragliche Pfändungsverlustschein gelte als

Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und berechtige die

Gesuchstellerin, beim Gericht am Ort der Betreibung die provisorische

Rechtsöffnung für den im Verlustschein genannten Betrag zu verlangen, sofern

die betriebene Schuldnerin nicht Einwendungen sofort glaubhaft mache, welche die

Schuldanerkennung entkräften würden. Die Gesuchsgegnerin habe einzig einen

unterzeichneten Mietvertrag mit der D.___ AG vom 5. Juli 2011, eine

eingeschriebene Zahlungsaufforderung der D.___ AG über CHF 5'932.00 vom 23.

März 2015 sowie einen E-Mailverkehr und eine Kopie des Zahlungsbefehls Nr. [...]

des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach ins Recht gelegt. Diese Urkunden könnten

die im Verlustschein verkörperte Schuldanerkennung in der Höhe von CHF 2'330.45

nicht entkräften, weshalb für geltend gemachten Betrag von CHF 2'330.45

provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei.

7.

Die provisorische Rechtsöffnung setzt

voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von Art.

82.

Abs. 1 SchKG vorliegt. Ein Pfändungsverlustschein gilt als Schuldanerkennung

im Sinne von Art. 82 SchKG (vgl. Art. 149 Abs. 1 und 2 SchKG). Dies hat die

Rechtsöffnungsrichterin von Amtes wegen zu prüfen (statt vieler: Urteil des

Bundesgerichts 5A_46/2018 vom 4. März 2019, E. 3.1). Sodann prüft sie –

ebenfalls von Amtes wegen – folgende drei Identitäten: (1) die Identität

zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten

Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem

Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der

in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem

Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Nach der unbestritten

gebliebenen Abtretung der im Pfändungsverlustschein vom 24. April 2013

verurkundeten Forderung in der Höhe von CHF 2'330.45 auf die Beschwerdegegnerin

sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt.

8.

Mit der Beschwerde kann einzig die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt

das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen

darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer

Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

9.

Es ist augenfällig, dass die

Beschwerdeschrift – abgesehen von einer Formulierung – eins zu eins der vor der

Vorinstanz eingereichten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember

2020.

entspricht. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht unter rechtsgenügender

Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die

Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern die

Rechtsöffnungsrichterin das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt

offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr begnügt sie sich mit

Wiederholungen und pauschalen Vorwürfen. Einwendungen, die die

Schuldanerkennung entkräften würden, werden von der Beschwerdeführerin ebenfalls

nicht glaubhaft gemacht (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Den Anforderungen an eine

Dispositiv

Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 450.00 zu

bezahlen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35])

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann