ZKBES.2021.24
Rechtsöffnung
25. Februar 2021Deutsch6 min
in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin
Cristina Papadopoulos,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.___ AG (im Folgenden die
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 16. November 2020
in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach um Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2’330.45 unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der gesuchsgegnerischen Partei.
Erwägungen
2.
Die Gesuchsgegnerin schloss mit
Stellungnahme vom 5. Dezember 2020 sinngemäss auf Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
gesuchstellenden Partei.
3.
Mit Urteil vom 13. Januar 2021
erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr.
[...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach für den Betrag von CHF 2'330.45
provisorische Rechtsöffnung. Ferner wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der
Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die von ihr
bevorschussten Gerichtskosten im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen sowie ihr
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 366.15 zu bezahlen.
4.
Fristgerecht erhob die Gesuchsgegnerin
(im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 19. Februar 2021 dagegen Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, kann sie sogleich ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.
Die Rechtsöffnungsrichterin erwog
zusammenfassend, das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach habe der C.___, [...]strasse
16a, [...], in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach
am 25. April 2013 einen Pfändungsverlustschein über CHF 2'330.45 ausgestellt.
Als Forderungsgrund sei auf dem Verlustschein «Rückständige Mieten sowie 3
Mieten in der Kündigungsfrist gemäss Art. 2 des Mietvertrages Nr. 285862,
abgeschlossen mit der D.___ AG, zediert an die C.___» genannt. Der
Pfändungsverlustschein sei von der ursprünglichen Gläubigerin C.___ am 5.
Dezember 2019 schriftlich an die Gesuchstellerin abgetreten worden (vgl. Urk. 5
der Gesuchstellerin). Der fragliche Pfändungsverlustschein gelte als
Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und berechtige die
Gesuchstellerin, beim Gericht am Ort der Betreibung die provisorische
Rechtsöffnung für den im Verlustschein genannten Betrag zu verlangen, sofern
die betriebene Schuldnerin nicht Einwendungen sofort glaubhaft mache, welche die
Schuldanerkennung entkräften würden. Die Gesuchsgegnerin habe einzig einen
unterzeichneten Mietvertrag mit der D.___ AG vom 5. Juli 2011, eine
eingeschriebene Zahlungsaufforderung der D.___ AG über CHF 5'932.00 vom 23.
März 2015 sowie einen E-Mailverkehr und eine Kopie des Zahlungsbefehls Nr. [...]
des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach ins Recht gelegt. Diese Urkunden könnten
die im Verlustschein verkörperte Schuldanerkennung in der Höhe von CHF 2'330.45
nicht entkräften, weshalb für geltend gemachten Betrag von CHF 2'330.45
provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei.
7.
Die provisorische Rechtsöffnung setzt
voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von Art.
82.
Abs. 1 SchKG vorliegt. Ein Pfändungsverlustschein gilt als Schuldanerkennung
im Sinne von Art. 82 SchKG (vgl. Art. 149 Abs. 1 und 2 SchKG). Dies hat die
Rechtsöffnungsrichterin von Amtes wegen zu prüfen (statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 5A_46/2018 vom 4. März 2019, E. 3.1). Sodann prüft sie –
ebenfalls von Amtes wegen – folgende drei Identitäten: (1) die Identität
zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten
Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem
Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der
in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem
Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Nach der unbestritten
gebliebenen Abtretung der im Pfändungsverlustschein vom 24. April 2013
verurkundeten Forderung in der Höhe von CHF 2'330.45 auf die Beschwerdegegnerin
sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt.
8.
Mit der Beschwerde kann einzig die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt
das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen
darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer
Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
9.
Es ist augenfällig, dass die
Beschwerdeschrift – abgesehen von einer Formulierung – eins zu eins der vor der
Vorinstanz eingereichten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember
2020.
entspricht. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht unter rechtsgenügender
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die
Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern die
Rechtsöffnungsrichterin das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr begnügt sie sich mit
Wiederholungen und pauschalen Vorwürfen. Einwendungen, die die
Schuldanerkennung entkräften würden, werden von der Beschwerdeführerin ebenfalls
nicht glaubhaft gemacht (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Den Anforderungen an eine
Dispositiv
Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 450.00 zu
bezahlen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35])
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann