ZKBES.2021.28
definitive Rechtsöffnung
26. Mai 2021Deutsch14 min
November 2020 setzte der Amtsgerichtspräsident der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
Einwohnergemeinde A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde A.___ (im
Folgenden die Gesuchstellerin), ersuchte mit Eingabe vom 26. November 2020
(Postaufgabe) das Richteramt Thal-Gäu in der gegen die B.___ AG (im Folgenden
die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Thal-Gäu für den Betrag von CHF 386.05, die Mahngebühr von CHF 50.00,
Bearbeitungsgebühren von CHF 100.00 und die Kosten des Zahlungsbefehls von
CHF 121.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Die Gesuchstellerin
machte zudem geltend, gestützt auf § 283 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1), bestehe
zu Gunsten der Gemeinden und ihrer Wasserversorgungsunternehmen ohne Eintragung
ein gesetzliches Grundpfandrecht. Rechtsöffnung sei somit auch für dieses
Pfandrecht zu erteilen.
2. Mit Verfügung vom 27.
November 2020 setzte der Amtsgerichtspräsident der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme.
Wegen Unzustellbarkeit der Gerichtsurkunde wurde die Verfügung am 22. Januar
2021 im kantonalen Amtsblatt publiziert und der Gesuchsgegnerin abermals Frist
zur Stellungnahme angesetzt.
3. Die Gesuchsgegnerin
liess sich auch innert Nachfrist nicht vernehmen.
4. Mit Urteil vom 19.
Februar 2021 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren in der
Betreibung Nr. [...] ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 250.00 der
Gesuchstellerin.
5. Dagegen erhob die
Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 2. März 2021 frist-und
formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den
Betrag von CHF 386.05, für die Mahngebühr von CHF 50.00, die Bearbeitungsgebühren
von CHF 100.00 und die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 121.30.
6. Mit Verfügung vom 3.
März 2021 wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeschrift zur Stellungnahme
zugesandt. Wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz konnte ihr die
Gerichtsurkunde nicht zugestellt werden, weshalb die Verfügung am 16. April
2021 im kantonalen Amtsblatt publiziert wurde. Auch im Beschwerdeverfahren
liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde gab die
Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. […] (Betreibung
auf Pfandverwertung) des Betreibungsamtes Thal-Gäu verlangten definitiven
Rechtsöffnung durch die Vorinstanz.
2.1
Bezüglich des
Rechtsöffnungsverfahrens gelten grundsätzlich auch in der Betreibung auf
Grundpfandverwertung die Bestimmungen der Art. 80 ff. SchKG. Der
Rechtöffnungsrichter erteilt somit definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung
auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene
nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides
getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80
Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden
gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Im Sinne dieser Bestimmung kann nur
ein hoheitlicher Entscheid, der zur Zahlung verpflichtet, vollstreckbar und
rechtskräftig werden. Zu den hoheitlichen Verwaltungsakten gehören auch die von
Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen, die Kosten, sofern sie in dem
Verwaltungsentscheid beziffert sind, sowie die Mahngebühren (vgl. Daniel
Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 80 N 116).
2.2
Mit Wasserrechnung vom 28. Februar
2020.
setzte die beschwerdeführende Einwohnergemeinde die Gebühr für den
Wasserverbrauch (CHF 202.35), den Grundpreis für das Wasser (CHF 30.75),
die Zählermiete für das Wasser (CHF 25.65) sowie die Abwassergebühr (CHF
106.30) und die Grundgebühr Abwasser (CHF 21.00) betreffend GB […] fest. Die
Beschwerdegegnerin ist als Eigentümerin dieses Grundstücks im Grundbuch
eingetragen (vgl. https://geo.so.ch/map, zuletzt besucht am 18. Mai 2021). Unbestrittenermassen
stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung bei gehöriger Eröffnung und
Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies
gilt auch für die zweite Mahnung vom 20. Mai 2020. Auch sie stellt unter den
gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl.
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die in Betreibung gesetzte
Bearbeitungsgebühr in der Höhe von CHF 100.00 wurde von der Beschwerdeführerin indessen
erst nachträglich auf der Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgewiesen. Für
diese Gebühr liegt folglich kein Rechtsöffnungstitel vor.
2.3
In der Betreibung auf
(Grund)Pfandverwertung setzt die Erteilung der Rechtsöffnung weiter voraus,
dass der Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel vorweist, der neben der bestrittenen
Forderung auch das bestrittene Pfandrecht belegt (vgl. Kurt Amonn / Fridolin
Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, S.
308). Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird,
wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die
Forderung und auf das Pfandrecht (vgl. Art. 85 der Verordnung des
Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG, SR 281.42]).
Wurde mit dem Rechtsvorschlag sowohl die Forderung als auch das Pfandrecht
bestritten, muss die Rechtsöffnung grundsätzlich sowohl für das Pfandrecht wie
auch für die Forderung erteilt werden können. Doch kann die Rechtsöffnung für
die Forderung auch unabhängig vom Pfandrecht erfolgen, sofern keine Einheit
zwischen der Grundpfandforderung und dem Grundpfand besteht (vgl. BGE 138 III 132 E. 4.1 vgl. zur Einheit von Grundpfandforderung und Grundpfand Marc Bernheim / Philipp Känzig in: Adrian Staehelin et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel
2010, Art. 153a N 7a). Ob die Erteilung der Rechtsöffnung auch für das
Pfandrecht einen entsprechenden Antrag voraussetzt, ist in der Lehre streitig (vgl.
bejahend Bernheim / Känzig, a.a.O., Art. 153a N 7;
a.M. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 166a und Daniel Staehelin,
ZZZ 2008/09, S. 243 f.).
3.1
Vorliegend ist umstritten, ob zu
Gunsten der Beschwerdeführerin und ihrer Wasserversorgungsunternehmen ein
ausserbuchliches Grundpfandrecht für die mit Wasserrechnung vom 28. Februar
2020.
erhobenen Gebühren für den Wasserverbrauch, den Grundpreis des Wassers,
die Zählermiete sowie die Abwassergebühr und die Grundgebühr des Abwassers
betreffend das im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehende GB […] besteht.
3.2
Diesbezüglich erwog die Vorinstanz,
der Gesuchsgegner habe den Rechtsvorschlag auf dem Zahlungsbefehl nicht
begründet. Folglich sei anzunehmen, der Rechtsvorschlag beziehe sich neben der
Forderung auch auf das Pfandrecht. Um definitive Rechtsöffnung erteilen zu
können, müsse sowohl ein Titel für die Forderung als auch für das Pfandrecht
vorgelegt werden. Die Gesuchstellerin reiche im Rechtsöffnungsverfahren
lediglich einen Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachte Forderung ein. Für
das Pfandrecht sei kein Titel ersichtlich. Die Gesuchstellerin stütze sich
diesbezüglich auf § 283 Abs. 1 lit. b EG ZGB wonach ein unmittelbar gesetzliches
Pfandrecht zu Gunsten der Gemeinden und ihrer Wasserversorgungsunternehmen für
den letzten verfallenen Jahreswasserzins bestehe. Die Gesuchstellerin verkenne,
dass mit «Jahreswasserzins» nicht die in Betreibung gesetzte wiederkehrende
Benutzungsgebühr für die öffentlichen Wassersorgungs- und
Abwasserbeseitigungsanalgagen gemeint sei. Als «Wasserzins» werde die Abgabe
für die Nutzung der Wasserkraft zur Energieerzeugung bezeichnet (vgl. etwa Art.
49.
ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte [WRG, SR
721.80] und auch § 73 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall [GWBA, BGS 712.15]).
Bezüglich der von der Gesuchstellerin in Rechnung gestellten Benutzungsgebühr
für öffentliche Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung halte
§ 34 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und
–gebühren (GBV, 711.41) fest, für die Eintragung des gesetzlichen
Grundpfandrechts gelte § 24 GBV sinngemäss. Diese Bestimmung laute
folgendermassen: «Die Gemeinde kann für nicht bezahlte Beiträge ein
gesetzliches Grundpfandrecht (§ 284 EG ZGB) eintragen lassen.» Entsprechend
bestehe für die Benützungsgebühren für öffentliche Anlagen der
Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung ein mittelbares Pfandrecht nach
fristgerechter Eintragung im Grundbuch. Die Eintragung habe konstitutive
Wirkung. Das Pfandrecht entstehe somit erst mit dem Grundbucheintrag.
Rechtsöffnung für das Pfandrecht könne somit nur erteilt werden, wenn auch ein
Titel für das Pfandrecht vorgelegt werde, was vorliegend nicht der Fall sei.
Ist das Rechtsöffnungsbegehren nur für die Forderung oder nur für das
Pfandrecht abzuweisen, so müsse das Begehren vollumfänglich abgewiesen werden.
Definitive Rechtsöffnung könne somit vorliegend nicht erteilt werden.
3.3
Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, zu ihren Gunsten bestehe für die von ihr geltend gemachte
Wasser/Abwasserrechnung vom 28. Februar 2020 ein unmittelbar gesetzliches
Grundpfandrecht an GB […] in […]. Der Rechtsöffnungsrichter habe das
Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin
könne sich für ihre Rechnung für laufende Wasserkosten nicht auf § 283 EG ZGB
berufen. Der darin verwendete Wortlaut «Wasserzins» betreffe nicht die
wiederkehrende Benützungsgebühr, sondern eine Abgabe für die Nutzung der
Wasserkraft. Obwohl der Amtsgerichtspräsident das Vorliegen eines definitiven
Rechtsöffnungstitels bejaht habe, sei das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen
worden. Die Auffassung des Vorderrichters treffe nicht zu. Der Begriff
«Wasserzins» sei seit jeher so verstanden worden, dass er auch die Gebühr für
wiederkehrenden Wasserbezug umfasse. In diesem Sinne habe auch das Obergericht
des Kantons Solothurn den Begriff in seinen Urteilen im Verfahren ZKAPP.2009.68
in SOG 1998 Nr. 25 und SOG 1986 Nr. 20 verstanden. In der Praxis entstünden
regelmässig zahlreiche Forderungen aus Wasserlieferungen, hingegen äusserst
selten Gebühren für die Wassernutzung in Form von Konzessionen. Die Bestimmung
solle dem vorleistungspflichtigen Gemeinwesen eine einfache Pfandsicherheit für
wiederkehrende Wasserlieferungen ohne vorgängigen Grundbucheintrag bieten. Für
diese regelmässig bescheidenen Forderungssummen mache es keinen Sinn, ein
Pfandrecht ins Grundbuch eintragen zu lassen. Eine Eintragung bedinge ein
Gerichtsverfahren. In Anbetracht der geringen Forderungssumme sei dies nicht
verhältnismässig. An diesem Ergebnis ändere im Übrigen auch der gesetzliche
Verweis in §§ 24 i.V.m. § 34 der kantonalen Verordnung über
Grundeigentümerbeiträge und –gebühren auf § 284 EG ZGB nichts. Mit Blick auf
das Gesagte stehe der Beschwerdeführerin somit für die in Betreibung gesetzte
Forderung, welche den letzten verfallenen Jahreszins betreffe sowie auch
bezüglich des Pfandrechts die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu.
4.1
§ 28 Abs. 1 GBV statuiert eine
Gebührenpflicht der Grundeigentümer und Benützer für die Benützung der
öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Gemäss § 47
und § 51 GBV wird für die Benützung der Wasserversorgungs- und
Abwasserbeseitigungsanlagen eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese
setzt sich aus einer jährlichen Grund- und Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter Wassermenge
zusammen (vgl. zur konkreten Berechnung § 2 Ziff. 2 und 5 sowie § 5 Ziff. 2 des
Anhangs zum Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und –gebühren der
Einwohnergemeinde A.___).
4.2.1
Gemäss § 284 EG ZGB besteht Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes mit
Eintragung zugunsten der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften
und öffentlich-rechtlichen Anstalten für die Kostenanteile an Kanalisations-,
Wasserversorgungs- und Abwasserreinigungsanlagen. Nach § 283 Abs. 1 lit. b EG
ZGB besteht zu Gunsten der Gemeinden und ihrer
Wasserversorgungsunternehmen zudem ein ausserbuchliches beziehungsweise unmittelbar
gesetzliches Grundpfandrecht für den letzten verfallenen Jahreswasserzins.
4.2.2
Aus den Gesetzesmaterialien erhellt
dazu Folgendes: In § 274 Ziff. 3 (vgl. aEG ZGB vom 4. April 1954) werde ein
neues, ohne Eintragung geltendes kantonales gesetzliches Grundpfandrecht
geschaffen zugunsten der Gemeinden und ihrer Wasserversorgungsunternehmen für
den letzten verfallenen Jahreswasserzins. Diese Neuerung sei seinerzeit durch
eine Motion im Kantonsrat verlangt worden, nachdem vom Regierungsrat am 3.
August 1934 entschieden worden sei, dass die Gemeinden nicht berechtigt seien,
bei Nichtbezahlung des Wasserzinses die Wasserlieferung aus ihrer öffentlichen
Wasserversorgung zu sperren. Durch diesen Entscheid sei ein Lieferzwang erfolgt.
Diesem Zwang solle eine entsprechende Sicherung der Gemeinde gegenüberstehen.
Der rechtlich einzig gangbare Weg zur notwendigen Sicherung der Gemeinde sei,
wenn ihr ein Pfandrecht gegeben werde, mit dem sie zu ihrem Wasserzins komme.
Haftbar sei der Eigentümer beziehungsweise der Nutzniesser der betroffenen Liegenschaft
(vgl. Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 24. März
1950.
zur Revision des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches).
4.2.3
Nach dem historischen Willen des
Gesetzgebers bezeichnet der in § 283 Abs. 1 lit. b EG ZGB verwendet Begriff
Dispositiv
«Jahreswasserzins» demnach die wiederkehrende Benützungsgebühr, bestehend aus
einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter gelieferter Wassermenge (vgl.
zum Begriff «Wasserzins» auch SOG 1998 Nr. 25). Gemäss der im Recht liegenden Wasserrechnung
beläuft sich der Rechnungsbetrag für die Grundgebühr und den konkreten
Wasserverbrauch gemessen in Kubikmetern auf CHF 233.10. Im Sinne einer
zeitgemässen Auslegung der fraglichen Gesetzesbestimmung ist indessen auch die
in Rechnung gestellte «Zählermiete Wasser» im Betrag von CHF 25.65 als vom
Grundpfand gedeckt zu betrachten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes erstreckt sich
das ausserbuchliche Grundpfandrecht aber nicht auf die ausgewiesenen Kosten für
die «Abwassergebühr» und die «Grundgebühr Abwasser». Für diese Beträge kann folglich
keine Rechtsöffnung erteilt werden. Für das Pfandrecht ist somit im Umfang von
total CHF 258.75 Rechtsöffnung zu erteilen.
5. In ihrem Rechtsbegehren beantragte
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren lediglich definitive Rechtsöffnung
für die in Betreibung gesetzte Forderung. In ihrer Beschwerdebegründung verlangte
sie aber auch Rechtsöffnung für das Grundpfandrecht. Begehren sind im Lichte
der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 4-6). Entsprechend kann
sowohl für das Pfandrecht an GB […] und – mangels Einheit von
Grundpfandforderung und Grundpfand – für den gesamten Betrag der Rechnung
(Wasser + Abwasser) beziehungsweise CHF 386.05 und die Mahngebühren von CHF
50.00, total ausmachend CHF 436.05, definitive Rechtsöffnung erteilt werden.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde
als teilweise begründet. Der angefochtene Entscheid vom 19. Februar 2021 des Amtsgerichtspräsidenten
von Thal-Gäu wird aufgehoben und im Betrag von CHF 258.75 für das
Grundpfandrecht an GB […] sowie für den Forderungsbetrag von CHF 436.05,
zuzüglich der Zahlungsbefehlskosten von CHF 121.30 definitive Rechtsöffnung
erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
7.1 Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Nach dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der fast
vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin die Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.2 Die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.00 gehen somit vollumfänglich zu
Lasten der B.___ AG. Zufolge Verrechnung mit dem von der Einwohnergemeinde A.___
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 250.00 hat die B.___ AG der Einwohnergemeinde
A.___ CHF 250.00 zu ersetzen.
7.3 Die Gerichtskosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 gehen ebenfalls vollumfänglich,
das heisst im Umfang von CHF 225.00, zu Lasten der unterliegenden
Beschwerdegegnerin. Zufolge Verrechnung mit dem von der Einwohnergemeinde A.___
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 225.00 hat die B.___ AG der
Einwohnergemeinde A.___ CHF 225.00 zu ersetzen.
7.4 Die Beschwerdeführerin verlangte
sowohl vor erster Instanz als auch vor Obergericht die Ausrichtung einer
Entschädigung. In begründeten Fällen kann eine angemessene
Umtriebsentschädigung zugesprochen werden, wenn eine Partei nicht berufsmässig
vertreten ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend rechtfertigt es sich, der beschwerdeführenden Einwohnergemeinde
für ihre Aufwände sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das
Verfahren vor Obergericht eine Umtriebsentschädigung von je CHF 100.00
zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 19. Februar 2021
aufgehoben und in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 18.
Juni 2020 für das Grundpfandrecht im Umfang von CHF 258.75 und den Forderungsbetrag
von CHF 436.05 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 121.30 definitive
Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
2. Die B.___ AG hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von
der Einwohnergemeinde A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG
hat der Einwohnergemeinde A.___ die von ihr bevorschussten CHF 250.00 zu
ersetzen.
3. Die B.___ AG hat der Einwohnergemeinde A.___
eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu
bezahlen.
4. Die B.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Sie werden mit
dem von der Einwohnergemeinde A.___ geleisteten Vorschuss verrechnet. Die B.___
AG hat der Einwohnergemeinde A.___ den Betrag von CHF 225.00 zu ersetzen.
5. Die B.___ AG hat der Einwohnergemeinde A.___
eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 für das obergerichtliche Verfahren zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann