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Entscheid

ZKBES.2021.28

definitive Rechtsöffnung

26. Mai 2021Deutsch14 min

November 2020 setzte der Amtsgerichtspräsident der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

Einwohnergemeinde A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde A.___ (im

Folgenden die Gesuchstellerin), ersuchte mit Eingabe vom 26. November 2020

(Postaufgabe) das Richteramt Thal-Gäu in der gegen die B.___ AG (im Folgenden

die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Thal-Gäu für den Betrag von CHF 386.05, die Mahngebühr von CHF 50.00,

Bearbeitungsgebühren von CHF 100.00 und die Kosten des Zahlungsbefehls von

CHF 121.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Die Gesuchstellerin

machte zudem geltend, gestützt auf § 283 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1), bestehe

zu Gunsten der Gemeinden und ihrer Wasserversorgungsunternehmen ohne Eintragung

ein gesetzliches Grundpfandrecht. Rechtsöffnung sei somit auch für dieses

Pfandrecht zu erteilen.

2. Mit Verfügung vom 27.

November 2020 setzte der Amtsgerichtspräsident der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme.

Wegen Unzustellbarkeit der Gerichtsurkunde wurde die Verfügung am 22. Januar

2021 im kantonalen Amtsblatt publiziert und der Gesuchsgegnerin abermals Frist

zur Stellungnahme angesetzt.

3. Die Gesuchsgegnerin

liess sich auch innert Nachfrist nicht vernehmen.

4. Mit Urteil vom 19.

Februar 2021 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren in der

Betreibung Nr. [...] ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 250.00 der

Gesuchstellerin.

5. Dagegen erhob die

Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 2. März 2021 frist-und

formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den

Betrag von CHF 386.05, für die Mahngebühr von CHF 50.00, die Bearbeitungsgebühren

von CHF 100.00 und die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 121.30.

6. Mit Verfügung vom 3.

März 2021 wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeschrift zur Stellungnahme

zugesandt. Wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz konnte ihr die

Gerichtsurkunde nicht zugestellt werden, weshalb die Verfügung am 16. April

2021 im kantonalen Amtsblatt publiziert wurde. Auch im Beschwerdeverfahren

liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Beschwerde gab die

Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. […] (Betreibung

auf Pfandverwertung) des Betreibungsamtes Thal-Gäu verlangten definitiven

Rechtsöffnung durch die Vorinstanz.

2.1

Bezüglich des

Rechtsöffnungsverfahrens gelten grundsätzlich auch in der Betreibung auf

Grundpfandverwertung die Bestimmungen der Art. 80 ff. SchKG. Der

Rechtöffnungsrichter erteilt somit definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung

auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene

nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides

getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80

Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2

Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden

gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Im Sinne dieser Bestimmung kann nur

ein hoheitlicher Entscheid, der zur Zahlung verpflichtet, vollstreckbar und

rechtskräftig werden. Zu den hoheitlichen Verwaltungsakten gehören auch die von

Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen, die Kosten, sofern sie in dem

Verwaltungsentscheid beziffert sind, sowie die Mahngebühren (vgl. Daniel

Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 80 N 116).

2.2

Mit Wasserrechnung vom 28. Februar

2020.

setzte die beschwerdeführende Einwohnergemeinde die Gebühr für den

Wasserverbrauch (CHF 202.35), den Grundpreis für das Wasser (CHF 30.75),

die Zählermiete für das Wasser (CHF 25.65) sowie die Abwassergebühr (CHF

106.30) und die Grundgebühr Abwasser (CHF 21.00) betreffend GB […] fest. Die

Beschwerdegegnerin ist als Eigentümerin dieses Grundstücks im Grundbuch

eingetragen (vgl. https://geo.so.ch/map, zuletzt besucht am 18. Mai 2021). Unbestrittenermassen

stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung bei gehöriger Eröffnung und

Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies

gilt auch für die zweite Mahnung vom 20. Mai 2020. Auch sie stellt unter den

gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die in Betreibung gesetzte

Bearbeitungsgebühr in der Höhe von CHF 100.00 wurde von der Beschwerdeführerin indessen

erst nachträglich auf der Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgewiesen. Für

diese Gebühr liegt folglich kein Rechtsöffnungstitel vor.

2.3

In der Betreibung auf

(Grund)Pfandverwertung setzt die Erteilung der Rechtsöffnung weiter voraus,

dass der Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel vorweist, der neben der bestrittenen

Forderung auch das bestrittene Pfandrecht belegt (vgl. Kurt Amonn / Fridolin

Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, S.

308). Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird,

wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die

Forderung und auf das Pfandrecht (vgl. Art. 85 der Verordnung des

Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG, SR 281.42]).

Wurde mit dem Rechtsvorschlag sowohl die Forderung als auch das Pfandrecht

bestritten, muss die Rechtsöffnung grundsätzlich sowohl für das Pfandrecht wie

auch für die Forderung erteilt werden können. Doch kann die Rechtsöffnung für

die Forderung auch unabhängig vom Pfandrecht erfolgen, sofern keine Einheit

zwischen der Grundpfandforderung und dem Grundpfand besteht (vgl. BGE 138 III 132 E. 4.1 vgl. zur Einheit von Grundpfandforderung und Grundpfand Marc Bernheim / Philipp Känzig in: Adrian Staehelin et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel

2010, Art. 153a N 7a). Ob die Erteilung der Rechtsöffnung auch für das

Pfandrecht einen entsprechenden Antrag voraussetzt, ist in der Lehre streitig (vgl.

bejahend Bernheim / Känzig, a.a.O., Art. 153a N 7;

a.M. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 166a und Daniel Staehelin,

ZZZ 2008/09, S. 243 f.).

3.1

Vorliegend ist umstritten, ob zu

Gunsten der Beschwerdeführerin und ihrer Wasserversorgungsunternehmen ein

ausserbuchliches Grundpfandrecht für die mit Wasserrechnung vom 28. Februar

2020.

erhobenen Gebühren für den Wasserverbrauch, den Grundpreis des Wassers,

die Zählermiete sowie die Abwassergebühr und die Grundgebühr des Abwassers

betreffend das im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehende GB […] besteht.

3.2

Diesbezüglich erwog die Vorinstanz,

der Gesuchsgegner habe den Rechtsvorschlag auf dem Zahlungsbefehl nicht

begründet. Folglich sei anzunehmen, der Rechtsvorschlag beziehe sich neben der

Forderung auch auf das Pfandrecht. Um definitive Rechtsöffnung erteilen zu

können, müsse sowohl ein Titel für die Forderung als auch für das Pfandrecht

vorgelegt werden. Die Gesuchstellerin reiche im Rechtsöffnungsverfahren

lediglich einen Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachte Forderung ein. Für

das Pfandrecht sei kein Titel ersichtlich. Die Gesuchstellerin stütze sich

diesbezüglich auf § 283 Abs. 1 lit. b EG ZGB wonach ein unmittelbar gesetzliches

Pfandrecht zu Gunsten der Gemeinden und ihrer Wasserversorgungsunternehmen für

den letzten verfallenen Jahreswasserzins bestehe. Die Gesuchstellerin verkenne,

dass mit «Jahreswasserzins» nicht die in Betreibung gesetzte wiederkehrende

Benutzungsgebühr für die öffentlichen Wassersorgungs- und

Abwasserbeseitigungsanalgagen gemeint sei. Als «Wasserzins» werde die Abgabe

für die Nutzung der Wasserkraft zur Energieerzeugung bezeichnet (vgl. etwa Art.

49.

ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte [WRG, SR

721.80] und auch § 73 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall [GWBA, BGS 712.15]).

Bezüglich der von der Gesuchstellerin in Rechnung gestellten Benutzungsgebühr

für öffentliche Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung halte

§ 34 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und

–gebühren (GBV, 711.41) fest, für die Eintragung des gesetzlichen

Grundpfandrechts gelte § 24 GBV sinngemäss. Diese Bestimmung laute

folgendermassen: «Die Gemeinde kann für nicht bezahlte Beiträge ein

gesetzliches Grundpfandrecht (§ 284 EG ZGB) eintragen lassen.» Entsprechend

bestehe für die Benützungsgebühren für öffentliche Anlagen der

Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung ein mittelbares Pfandrecht nach

fristgerechter Eintragung im Grundbuch. Die Eintragung habe konstitutive

Wirkung. Das Pfandrecht entstehe somit erst mit dem Grundbucheintrag.

Rechtsöffnung für das Pfandrecht könne somit nur erteilt werden, wenn auch ein

Titel für das Pfandrecht vorgelegt werde, was vorliegend nicht der Fall sei.

Ist das Rechtsöffnungsbegehren nur für die Forderung oder nur für das

Pfandrecht abzuweisen, so müsse das Begehren vollumfänglich abgewiesen werden.

Definitive Rechtsöffnung könne somit vorliegend nicht erteilt werden.

3.3

Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen vor, zu ihren Gunsten bestehe für die von ihr geltend gemachte

Wasser/Abwasserrechnung vom 28. Februar 2020 ein unmittelbar gesetzliches

Grundpfandrecht an GB […] in […]. Der Rechtsöffnungsrichter habe das

Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin

könne sich für ihre Rechnung für laufende Wasserkosten nicht auf § 283 EG ZGB

berufen. Der darin verwendete Wortlaut «Wasserzins» betreffe nicht die

wiederkehrende Benützungsgebühr, sondern eine Abgabe für die Nutzung der

Wasserkraft. Obwohl der Amtsgerichtspräsident das Vorliegen eines definitiven

Rechtsöffnungstitels bejaht habe, sei das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen

worden. Die Auffassung des Vorderrichters treffe nicht zu. Der Begriff

«Wasserzins» sei seit jeher so verstanden worden, dass er auch die Gebühr für

wiederkehrenden Wasserbezug umfasse. In diesem Sinne habe auch das Obergericht

des Kantons Solothurn den Begriff in seinen Urteilen im Verfahren ZKAPP.2009.68

in SOG 1998 Nr. 25 und SOG 1986 Nr. 20 verstanden. In der Praxis entstünden

regelmässig zahlreiche Forderungen aus Wasserlieferungen, hingegen äusserst

selten Gebühren für die Wassernutzung in Form von Konzessionen. Die Bestimmung

solle dem vorleistungspflichtigen Gemeinwesen eine einfache Pfandsicherheit für

wiederkehrende Wasserlieferungen ohne vorgängigen Grundbucheintrag bieten. Für

diese regelmässig bescheidenen Forderungssummen mache es keinen Sinn, ein

Pfandrecht ins Grundbuch eintragen zu lassen. Eine Eintragung bedinge ein

Gerichtsverfahren. In Anbetracht der geringen Forderungssumme sei dies nicht

verhältnismässig. An diesem Ergebnis ändere im Übrigen auch der gesetzliche

Verweis in §§ 24 i.V.m. § 34 der kantonalen Verordnung über

Grundeigentümerbeiträge und –gebühren auf § 284 EG ZGB nichts. Mit Blick auf

das Gesagte stehe der Beschwerdeführerin somit für die in Betreibung gesetzte

Forderung, welche den letzten verfallenen Jahreszins betreffe sowie auch

bezüglich des Pfandrechts die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu.

4.1

§ 28 Abs. 1 GBV statuiert eine

Gebührenpflicht der Grundeigentümer und Benützer für die Benützung der

öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Gemäss § 47

und § 51 GBV wird für die Benützung der Wasserversorgungs- und

Abwasserbeseitigungsanlagen eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese

setzt sich aus einer jährlichen Grund- und Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter Wassermenge

zusammen (vgl. zur konkreten Berechnung § 2 Ziff. 2 und 5 sowie § 5 Ziff. 2 des

Anhangs zum Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und –gebühren der

Einwohnergemeinde A.___).

4.2.1

Gemäss § 284 EG ZGB besteht Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes mit

Eintragung zugunsten der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften

und öffentlich-rechtlichen Anstalten für die Kostenanteile an Kanalisations-,

Wasserversorgungs- und Abwasserreinigungsanlagen. Nach § 283 Abs. 1 lit. b EG

ZGB besteht zu Gunsten der Gemeinden und ihrer

Wasserversorgungsunternehmen zudem ein ausserbuchliches beziehungsweise unmittelbar

gesetzliches Grundpfandrecht für den letzten verfallenen Jahreswasserzins.

4.2.2

Aus den Gesetzesmaterialien erhellt

dazu Folgendes: In § 274 Ziff. 3 (vgl. aEG ZGB vom 4. April 1954) werde ein

neues, ohne Eintragung geltendes kantonales gesetzliches Grundpfandrecht

geschaffen zugunsten der Gemeinden und ihrer Wasserversorgungsunternehmen für

den letzten verfallenen Jahreswasserzins. Diese Neuerung sei seinerzeit durch

eine Motion im Kantonsrat verlangt worden, nachdem vom Regierungsrat am 3.

August 1934 entschieden worden sei, dass die Gemeinden nicht berechtigt seien,

bei Nichtbezahlung des Wasserzinses die Wasserlieferung aus ihrer öffentlichen

Wasserversorgung zu sperren. Durch diesen Entscheid sei ein Lieferzwang erfolgt.

Diesem Zwang solle eine entsprechende Sicherung der Gemeinde gegenüberstehen.

Der rechtlich einzig gangbare Weg zur notwendigen Sicherung der Gemeinde sei,

wenn ihr ein Pfandrecht gegeben werde, mit dem sie zu ihrem Wasserzins komme.

Haftbar sei der Eigentümer beziehungsweise der Nutzniesser der betroffenen Liegenschaft

(vgl. Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 24. März

1950.

zur Revision des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches).

4.2.3

Nach dem historischen Willen des

Gesetzgebers bezeichnet der in § 283 Abs. 1 lit. b EG ZGB verwendet Begriff

Dispositiv

«Jahreswasserzins» demnach die wiederkehrende Benützungsgebühr, bestehend aus

einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter gelieferter Wassermenge (vgl.

zum Begriff «Wasserzins» auch SOG 1998 Nr. 25). Gemäss der im Recht liegenden Wasserrechnung

beläuft sich der Rechnungsbetrag für die Grundgebühr und den konkreten

Wasserverbrauch gemessen in Kubikmetern auf CHF 233.10. Im Sinne einer

zeitgemässen Auslegung der fraglichen Gesetzesbestimmung ist indessen auch die

in Rechnung gestellte «Zählermiete Wasser» im Betrag von CHF 25.65 als vom

Grundpfand gedeckt zu betrachten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes erstreckt sich

das ausserbuchliche Grundpfandrecht aber nicht auf die ausgewiesenen Kosten für

die «Abwassergebühr» und die «Grundgebühr Abwasser». Für diese Beträge kann folglich

keine Rechtsöffnung erteilt werden. Für das Pfandrecht ist somit im Umfang von

total CHF 258.75 Rechtsöffnung zu erteilen.

5. In ihrem Rechtsbegehren beantragte

die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren lediglich definitive Rechtsöffnung

für die in Betreibung gesetzte Forderung. In ihrer Beschwerdebegründung verlangte

sie aber auch Rechtsöffnung für das Grundpfandrecht. Begehren sind im Lichte

der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 4-6). Entsprechend kann

sowohl für das Pfandrecht an GB […] und – mangels Einheit von

Grundpfandforderung und Grundpfand – für den gesamten Betrag der Rechnung

(Wasser + Abwasser) beziehungsweise CHF 386.05 und die Mahngebühren von CHF

50.00, total ausmachend CHF 436.05, definitive Rechtsöffnung erteilt werden.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde

als teilweise begründet. Der angefochtene Entscheid vom 19. Februar 2021 des Amtsgerichtspräsidenten

von Thal-Gäu wird aufgehoben und im Betrag von CHF 258.75 für das

Grundpfandrecht an GB […] sowie für den Forderungsbetrag von CHF 436.05,

zuzüglich der Zahlungsbefehlskosten von CHF 121.30 definitive Rechtsöffnung

erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

7.1 Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Nach dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der fast

vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin die Kosten aufzuerlegen (vgl.

Art. 106 Abs. 1 ZPO).

7.2 Die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.00 gehen somit vollumfänglich zu

Lasten der B.___ AG. Zufolge Verrechnung mit dem von der Einwohnergemeinde A.___

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 250.00 hat die B.___ AG der Einwohnergemeinde

A.___ CHF 250.00 zu ersetzen.

7.3 Die Gerichtskosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 gehen ebenfalls vollumfänglich,

das heisst im Umfang von CHF 225.00, zu Lasten der unterliegenden

Beschwerdegegnerin. Zufolge Verrechnung mit dem von der Einwohnergemeinde A.___

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 225.00 hat die B.___ AG der

Einwohnergemeinde A.___ CHF 225.00 zu ersetzen.

7.4 Die Beschwerdeführerin verlangte

sowohl vor erster Instanz als auch vor Obergericht die Ausrichtung einer

Entschädigung. In begründeten Fällen kann eine angemessene

Umtriebsentschädigung zugesprochen werden, wenn eine Partei nicht berufsmässig

vertreten ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend rechtfertigt es sich, der beschwerdeführenden Einwohnergemeinde

für ihre Aufwände sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das

Verfahren vor Obergericht eine Umtriebsentschädigung von je CHF 100.00

zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 19. Februar 2021

aufgehoben und in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 18.

Juni 2020 für das Grundpfandrecht im Umfang von CHF 258.75 und den Forderungsbetrag

von CHF 436.05 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 121.30 definitive

Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

2. Die B.___ AG hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von

der Einwohnergemeinde A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG

hat der Einwohnergemeinde A.___ die von ihr bevorschussten CHF 250.00 zu

ersetzen.

3. Die B.___ AG hat der Einwohnergemeinde A.___

eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu

bezahlen.

4. Die B.___ AG hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Sie werden mit

dem von der Einwohnergemeinde A.___ geleisteten Vorschuss verrechnet. Die B.___

AG hat der Einwohnergemeinde A.___ den Betrag von CHF 225.00 zu ersetzen.

5. Die B.___ AG hat der Einwohnergemeinde A.___

eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 für das obergerichtliche Verfahren zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann