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Entscheid

ZKBES.2021.3

Parteientschädigung

17. Februar 2021Deutsch8 min

Rechtsbegehren zu formulieren und einzureichen. Nachdem der Amtsgerichtspräsident

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kury,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Parteientschädigung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 23. März 2020 nahm

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt Kenntnis von der

Klagebewilligung, die B.___ (im Folgenden der Kläger) dem Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt zugestellt hatte. Zudem forderte er ihn auf, seine

Rechtsbegehren zu formulieren und einzureichen. Nachdem der Amtsgerichtspräsident

zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren vorgeladen hatte, gab Rechtsanwältin

Simone Kury am 19. Mai 2020 bekannt, sie habe die Wahrung der Interessen der

beklagten A.___ (im Folgenden die Beklagte) übernommen. Anlässlich der

Verhandlung vom 1. September 2020 führte der Amtsgerichtspräsident

Vergleichsverhandlungen. Nach der Verhandlung stellte er den Parteien am 2.

September 2020 einen angepassten Vergleichsentwurf zu. Ein Vergleich kam

trotzdem nicht zustande. Am 17. November 2020 wies er die Klage ab und verpflichtete

den Kläger zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 500.00. In Ziffer 2 verurteilte

er den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 750.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

2. Gegen die Abweisung seiner Klage erhob

zuerst der Kläger am 4. Dezember 2020 Beschwerde an das Obergericht und

verlangte sinngemäss die Gutheissung seiner Klage bzw. Zusprechung seiner

Forderung. Diese Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2020 abgewiesen

(Verfahren ZKBES.2020.170).

3. Am 5. Januar 2021 erhob auch die

Beklagte (im Folgenden die Beschwerdeführerin) frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht und verlangte, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils

sei aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr eine

Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen,

u.K.u.E.F.

4. Der Kläger (im Folgenden der

Beschwerdegegner) schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 auf

Abweisung der Beschwerde. Zudem wies er auf eine offene Forderung gegenüber der

Beschwerdeführerin hin und beantragte eine Parteientschädigung von CHF

1'100.00.

5. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin verlangt eine

höhere Parteientschädigung als ihr der Vorderrichter zugesprochen hat. Der

Vorderrichter begründete die von ihm pauschal auf CHF 750.00 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzte Parteientschädigung damit, nebst der Verhandlung von einer

Stunde und 45 Minuten sei der übrige Aufwand von Rechtsanwältin Simone Kury als

gering einzustufen.

2.

Die Beschwerdeführerin vertritt die

Auffassung, die Parteientschädigung von CHF 750.00 entspreche in keiner Art und

Weise dem Aufwand, welche ihre Vertreterin in diesem Forderungsprozess

notwendigerweise habe erbringen müssen und erbracht habe. Der Vergleich sei

gescheitert, weil der Kläger die von ihr geltend gemachte Parteientschädigung

von CHF 2'500.00 nicht akzeptiert habe. Sie habe mit unzähligen Beweismitteln –

Kontoauszügen seit Oktober 2018 – darlegen müssen, dass sie ihrer

Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sei. Sie habe sämtliche Beweismittel

aufbereiten müssen, was genau zur Abweisung der Klage geführt habe. Zudem habe

der Antrag auf Nichteintreten hinlänglich geprüft und dargelegt werden müssen.

Die Bemühungen des Amtsgerichtspräsidenten, im Nachgang zur Verhandlung doch

noch einen Vergleich abzuschliessen, hätten wiederum anwaltlichen Aufwand

generiert. Es sei ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Honorarnote,

die sie übrigens bereits anlässlich der Hauptverhandlung offeriert habe,

einzureichen.

3.

Der Beschwerdegegner bringt dagegen

vor, die geforderte Parteientschädigung von CHF 2'500.00 entspreche niemals dem

Aufwand. Dieser sei auf keinen Fall mehr als drei Stunden gewesen, was auch die

Vorinstanz erkannt habe. Dazu komme, dass eine Anwältin wie Frau Kury hätte

wissen müssen, dass man nicht zweimal über das Gleiche klagen könne.

4.

Nach § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs

(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung

nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit

zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote

eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Mit der

Parteientschädigung zu vergüten ist der gebotene Aufwand, d.h. derjenige, der

durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des

Anwaltes entstanden ist. Die Bemessung der Parteientschädigung, namentlich des

gebotenen Aufwandes, ist ein Ermessensentscheid. Die blosse Unangemessenheit

kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des

Ermessens (SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2.; Urteil des Obergerichts

Schaffhausen OGE 40/2014/33/A vom 24. März 2017 in plädoyer 2018 S. 67; Martin

H. Sterchi in: Heinz Hausheer er al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 110 N 6a).

5.

Der Kläger hatte bei der Vorinstanz

verlangt, dass ihm die Beklagte die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die

Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 von monatlich CHF 250.00 gemäss

Ziffer 4.2.a) des Scheidungsurteils vom 1. Oktober 2018 bezahlen müsse. Das

Obergericht hatte die vom Kläger eingereichte Beschwerde abgewiesen, weil der

mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch bereits im erwähnten

Scheidungsurteil beurteilt worden war. Es stellte sich damit weder die Frage,

was die Beklagte bereits bezahlt hatte, noch, ob der Vater oder die volljährige

Tochter berechtigt war, den Anspruch einzuklagen. Es war somit objektiv nicht

erforderlich, Beweismittel über die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge

zusammenzustellen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat dies

auch nicht zur Abweisung der Klage geführt. Auch Ausführungen über das

Nichteintreten auf die Klage wegen der fehlenden Legitimation des Klägers wären

nicht notwendig gewesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vorderrichter

der Beklagten in dieser Argumentation insofern gefolgt ist, als er die Klage wegen

der fehlenden Sachlegitimation abgewiesen hat. Im Ergebnis spielte es aber weder

für den Kläger noch für die Beklagte eine Rolle, ob die Klage abgewiesen oder

ob auf diese nicht eingetreten wurde, weil über die Sache bereits rechtskräftig

entschieden worden war. Dem Beschwerdegegner ist jedoch zuzustimmen, wenn er

vorbringt, auch die Anwältin der Beklagten hätte wissen müssen, dass man nicht

zweimal über das Gleiche klagen könne. Die vom Beschwerdegegner erhobene Klage

war mit anderen Worten von allem Anfang an offensichtlich unzulässig. Eine

solche Klage verursacht nur einen geringfügigen Aufwand, wie der Vorderrichter

zu Recht festgestellt hat. Der in der nun beim Obergericht eingereichten

Kostennote aufgeführte Aufwand war somit weitgehend nicht erforderlich und ausserdem

zu gross. Das gilt insbesondere für den Aufwand, der für die Entgegennahme der

Unterlagen und deren Studium wie auch für die Korrespondenz mit der Klientin

geltend gemacht wird. Auch der für die Bemühungen nach der Verhandlung geltend

gemachte Aufwand ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Beschwerdeführerin

ihre Honorarnote eingereicht hätte, hätte dies an der Festsetzung der

Parteientschädigung nichts geändert. Ohnehin ist es nicht verständlich, wieso

die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote nur offeriert, nicht aber eingereicht

hat, nachdem der Vergleich einzig wegen der Höhe der von ihr geforderten

Parteientschädigung von CHF 2'500.00 gescheitert ist und der Entscheid über die

Parteikosten nach dem letzten Vergleichsvorschlag ins Ermessen des Gerichts hätte

gelegt werden sollen. Bis der Entscheid schliesslich gefällt wurde, hätte sie für

die Einreichung ihrer Honorarnote und damit für die Substantiierung der

geforderten CHF 2’500.00 mehr als zwei Monate Zeit gehabt. Entscheidend ist

aber, dass für die Abwehr eines Anspruchs, der offenkundig bereits beurteilt

worden war, nebst der Verhandlung nur ein geringer Aufwand erforderlich war.

Die vom Vorderrichter festgesetzte Parteientschädigung von CHF 750.00 ist somit

keineswegs unhaltbar, sondern im Gegenteil angemessen.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin Kosten des Verfahrens

vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 650.00 zu bezahlen. Dem

Beschwerdegegner, der nicht anwaltlich vertreten ist, ist nach Art. 95 Abs. 3

lit. a und c ZPO Auslagenersatz und eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Seine

Entschädigung wird ermessensweise auf CHF 30.00 festgesetzt. Seine behauptete offene

Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren,

das die Gegenpartei angehoben hat, nicht zu beurteilen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 650.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ eine Entschädigung von

CHF 30.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller