ZKBES.2021.3
Parteientschädigung
17. Februar 2021Deutsch8 min
Rechtsbegehren zu formulieren und einzureichen. Nachdem der Amtsgerichtspräsident
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kury,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Parteientschädigung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 23. März 2020 nahm
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt Kenntnis von der
Klagebewilligung, die B.___ (im Folgenden der Kläger) dem Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt zugestellt hatte. Zudem forderte er ihn auf, seine
Rechtsbegehren zu formulieren und einzureichen. Nachdem der Amtsgerichtspräsident
zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren vorgeladen hatte, gab Rechtsanwältin
Simone Kury am 19. Mai 2020 bekannt, sie habe die Wahrung der Interessen der
beklagten A.___ (im Folgenden die Beklagte) übernommen. Anlässlich der
Verhandlung vom 1. September 2020 führte der Amtsgerichtspräsident
Vergleichsverhandlungen. Nach der Verhandlung stellte er den Parteien am 2.
September 2020 einen angepassten Vergleichsentwurf zu. Ein Vergleich kam
trotzdem nicht zustande. Am 17. November 2020 wies er die Klage ab und verpflichtete
den Kläger zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 500.00. In Ziffer 2 verurteilte
er den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 750.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
2. Gegen die Abweisung seiner Klage erhob
zuerst der Kläger am 4. Dezember 2020 Beschwerde an das Obergericht und
verlangte sinngemäss die Gutheissung seiner Klage bzw. Zusprechung seiner
Forderung. Diese Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2020 abgewiesen
(Verfahren ZKBES.2020.170).
3. Am 5. Januar 2021 erhob auch die
Beklagte (im Folgenden die Beschwerdeführerin) frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht und verlangte, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils
sei aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr eine
Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen,
u.K.u.E.F.
4. Der Kläger (im Folgenden der
Beschwerdegegner) schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 auf
Abweisung der Beschwerde. Zudem wies er auf eine offene Forderung gegenüber der
Beschwerdeführerin hin und beantragte eine Parteientschädigung von CHF
1'100.00.
5. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine
höhere Parteientschädigung als ihr der Vorderrichter zugesprochen hat. Der
Vorderrichter begründete die von ihm pauschal auf CHF 750.00 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzte Parteientschädigung damit, nebst der Verhandlung von einer
Stunde und 45 Minuten sei der übrige Aufwand von Rechtsanwältin Simone Kury als
gering einzustufen.
2.
Die Beschwerdeführerin vertritt die
Auffassung, die Parteientschädigung von CHF 750.00 entspreche in keiner Art und
Weise dem Aufwand, welche ihre Vertreterin in diesem Forderungsprozess
notwendigerweise habe erbringen müssen und erbracht habe. Der Vergleich sei
gescheitert, weil der Kläger die von ihr geltend gemachte Parteientschädigung
von CHF 2'500.00 nicht akzeptiert habe. Sie habe mit unzähligen Beweismitteln –
Kontoauszügen seit Oktober 2018 – darlegen müssen, dass sie ihrer
Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sei. Sie habe sämtliche Beweismittel
aufbereiten müssen, was genau zur Abweisung der Klage geführt habe. Zudem habe
der Antrag auf Nichteintreten hinlänglich geprüft und dargelegt werden müssen.
Die Bemühungen des Amtsgerichtspräsidenten, im Nachgang zur Verhandlung doch
noch einen Vergleich abzuschliessen, hätten wiederum anwaltlichen Aufwand
generiert. Es sei ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Honorarnote,
die sie übrigens bereits anlässlich der Hauptverhandlung offeriert habe,
einzureichen.
3.
Der Beschwerdegegner bringt dagegen
vor, die geforderte Parteientschädigung von CHF 2'500.00 entspreche niemals dem
Aufwand. Dieser sei auf keinen Fall mehr als drei Stunden gewesen, was auch die
Vorinstanz erkannt habe. Dazu komme, dass eine Anwältin wie Frau Kury hätte
wissen müssen, dass man nicht zweimal über das Gleiche klagen könne.
4.
Nach § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs
(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung
nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit
zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote
eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Mit der
Parteientschädigung zu vergüten ist der gebotene Aufwand, d.h. derjenige, der
durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des
Anwaltes entstanden ist. Die Bemessung der Parteientschädigung, namentlich des
gebotenen Aufwandes, ist ein Ermessensentscheid. Die blosse Unangemessenheit
kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des
Ermessens (SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2.; Urteil des Obergerichts
Schaffhausen OGE 40/2014/33/A vom 24. März 2017 in plädoyer 2018 S. 67; Martin
H. Sterchi in: Heinz Hausheer er al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 110 N 6a).
5.
Der Kläger hatte bei der Vorinstanz
verlangt, dass ihm die Beklagte die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die
Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 von monatlich CHF 250.00 gemäss
Ziffer 4.2.a) des Scheidungsurteils vom 1. Oktober 2018 bezahlen müsse. Das
Obergericht hatte die vom Kläger eingereichte Beschwerde abgewiesen, weil der
mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch bereits im erwähnten
Scheidungsurteil beurteilt worden war. Es stellte sich damit weder die Frage,
was die Beklagte bereits bezahlt hatte, noch, ob der Vater oder die volljährige
Tochter berechtigt war, den Anspruch einzuklagen. Es war somit objektiv nicht
erforderlich, Beweismittel über die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge
zusammenzustellen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat dies
auch nicht zur Abweisung der Klage geführt. Auch Ausführungen über das
Nichteintreten auf die Klage wegen der fehlenden Legitimation des Klägers wären
nicht notwendig gewesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vorderrichter
der Beklagten in dieser Argumentation insofern gefolgt ist, als er die Klage wegen
der fehlenden Sachlegitimation abgewiesen hat. Im Ergebnis spielte es aber weder
für den Kläger noch für die Beklagte eine Rolle, ob die Klage abgewiesen oder
ob auf diese nicht eingetreten wurde, weil über die Sache bereits rechtskräftig
entschieden worden war. Dem Beschwerdegegner ist jedoch zuzustimmen, wenn er
vorbringt, auch die Anwältin der Beklagten hätte wissen müssen, dass man nicht
zweimal über das Gleiche klagen könne. Die vom Beschwerdegegner erhobene Klage
war mit anderen Worten von allem Anfang an offensichtlich unzulässig. Eine
solche Klage verursacht nur einen geringfügigen Aufwand, wie der Vorderrichter
zu Recht festgestellt hat. Der in der nun beim Obergericht eingereichten
Kostennote aufgeführte Aufwand war somit weitgehend nicht erforderlich und ausserdem
zu gross. Das gilt insbesondere für den Aufwand, der für die Entgegennahme der
Unterlagen und deren Studium wie auch für die Korrespondenz mit der Klientin
geltend gemacht wird. Auch der für die Bemühungen nach der Verhandlung geltend
gemachte Aufwand ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Beschwerdeführerin
ihre Honorarnote eingereicht hätte, hätte dies an der Festsetzung der
Parteientschädigung nichts geändert. Ohnehin ist es nicht verständlich, wieso
die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote nur offeriert, nicht aber eingereicht
hat, nachdem der Vergleich einzig wegen der Höhe der von ihr geforderten
Parteientschädigung von CHF 2'500.00 gescheitert ist und der Entscheid über die
Parteikosten nach dem letzten Vergleichsvorschlag ins Ermessen des Gerichts hätte
gelegt werden sollen. Bis der Entscheid schliesslich gefällt wurde, hätte sie für
die Einreichung ihrer Honorarnote und damit für die Substantiierung der
geforderten CHF 2’500.00 mehr als zwei Monate Zeit gehabt. Entscheidend ist
aber, dass für die Abwehr eines Anspruchs, der offenkundig bereits beurteilt
worden war, nebst der Verhandlung nur ein geringer Aufwand erforderlich war.
Die vom Vorderrichter festgesetzte Parteientschädigung von CHF 750.00 ist somit
keineswegs unhaltbar, sondern im Gegenteil angemessen.
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin Kosten des Verfahrens
vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 650.00 zu bezahlen. Dem
Beschwerdegegner, der nicht anwaltlich vertreten ist, ist nach Art. 95 Abs. 3
lit. a und c ZPO Auslagenersatz und eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Seine
Entschädigung wird ermessensweise auf CHF 30.00 festgesetzt. Seine behauptete offene
Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren,
das die Gegenpartei angehoben hat, nicht zu beurteilen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 650.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ eine Entschädigung von
CHF 30.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller