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Entscheid

ZKBES.2021.31

provisorische Rechtsöffnung

9. März 2021Deutsch3 min

300.00 auferlegte,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend provisorische

Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Olten-Gösgen am 12. Januar 2021 das von A.___ in der Betreibung Nr. […] gestellte

Rechtsöffnungsbegehren abwies und dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF

Sachverhalt

300.00 auferlegte,

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) dagegen am 4. März 2021 frist- und formgerecht Beschwerde an

das Obergericht erhob und die Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung

verlangte,

der a.o. Amtsgerichtsstatthalter das

Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen hat, weil der betreibende Beschwerdeführer

nicht mit der Gläubigerin des als Rechtsöffnungstitel eingereichten

Mietvertrages, der C.___ AG, übereinstimmt,

der Beschwerdeführer gar nicht in Abrede

Erwägungen

stellt, dass die C.___ AG Gläubigerin der Mietzinsforderung ist,

daran auch der Umstand nichts ändert,

dass der Beschwerdeführer das einzige zeichnungsberechtigte Mitglied des

Verwaltungsrates der C.___ AG ist,

der Beschwerdeführer und die C.___ AG

zwei verschiedene Rechtssubjekte mit je eigenen Rechten und Pflichten sind,

sich der Beschwerdeführer somit die

Vollmacht für das Inkasso hätte geben oder die Betreibung im Namen der C.___ AG

hätte führen müssen,

der Beschwerdeführer nicht verlangen kann,

dass dieser Fehler nochmals gemacht wird, selbst wenn dem Vorliegen zweier

verschiedener Rechtssubjekte in einem anderen Verfahren fälschlicherweise nicht

Rechnung getragen worden wäre,

Dispositiv

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller