ZKBES.2021.31
provisorische Rechtsöffnung
9. März 2021Deutsch3 min
300.00 auferlegte,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen am 12. Januar 2021 das von A.___ in der Betreibung Nr. […] gestellte
Rechtsöffnungsbegehren abwies und dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF
Sachverhalt
300.00 auferlegte,
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) dagegen am 4. März 2021 frist- und formgerecht Beschwerde an
das Obergericht erhob und die Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung
verlangte,
der a.o. Amtsgerichtsstatthalter das
Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen hat, weil der betreibende Beschwerdeführer
nicht mit der Gläubigerin des als Rechtsöffnungstitel eingereichten
Mietvertrages, der C.___ AG, übereinstimmt,
der Beschwerdeführer gar nicht in Abrede
Erwägungen
stellt, dass die C.___ AG Gläubigerin der Mietzinsforderung ist,
daran auch der Umstand nichts ändert,
dass der Beschwerdeführer das einzige zeichnungsberechtigte Mitglied des
Verwaltungsrates der C.___ AG ist,
der Beschwerdeführer und die C.___ AG
zwei verschiedene Rechtssubjekte mit je eigenen Rechten und Pflichten sind,
sich der Beschwerdeführer somit die
Vollmacht für das Inkasso hätte geben oder die Betreibung im Namen der C.___ AG
hätte führen müssen,
der Beschwerdeführer nicht verlangen kann,
dass dieser Fehler nochmals gemacht wird, selbst wenn dem Vorliegen zweier
verschiedener Rechtssubjekte in einem anderen Verfahren fälschlicherweise nicht
Rechnung getragen worden wäre,
Dispositiv
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller