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Entscheid

ZKBES.2021.33

Prov. Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht

20. Mai 2021Deutsch6 min

Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, unter Vorbehalt sämtlicher materieller

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas

Schönenberger,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecher Markus Schwander,

Beschwerdegegner

betreffend Prov.

Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 21.

Dezember 2020 reichte B.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines

Bauhandwerkerpfandrechts gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin)

ein. Daraufhin wurde das Grundbuchamt Region Solothurn mit superprovisorischer

Verfügung vom 23. Dezember 2020 angewiesen, ein provisorisches

Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin vorzumerken.

2. Mit Eingabe

vom 19. Januar 2021 (Postaufgabe) teilte die Gesuchsgegnerin mit, im

vorliegenden summarischen Verfahren anerkenne sie das Begehren um vorläufige

Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, unter Vorbehalt sämtlicher materieller

und formeller Einwendungen und Einreden im ordentlichen Verfahren betreffend

definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Hingegen ersuche sie das

Gericht, ihr in diesem Verfahren auf provisorische Eintragung keine Kosten- und

Entschädigungsfolgen aufzubürden.

3. Mit

Verfügung vom 20. Januar 2021 wurde dem Gesuchsteller eine Kopie der Eingabe

der Gesuchsgegnerin vom 19. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt und es

wurde ihr Gelegenheit geboten, sich zur Verlegung der Gerichts- und

Parteikosten zu äussern.

4. Der

Gesuchsteller beantragte am 21. Januar 2021, die Gerichts- und Parteikosten seien

vollständig der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Eventualiter seien sie im

Hauptsacheverfahren zu verteilen.

5. Am 27. Januar 2021 bestätigte der

Amtsgerichtspräsident die superprovisorisch angeordnete vorläufige Eintragung

des Bauhandwerkerpfandrechts und setzte dem Gesuchsteller Frist zur definitiven

Geltendmachung des Pfandrechts bis 10. März 2021, ansonsten die vorläufige

Eintragung gelöscht werde. Die Ziffern 4 und 5 lauten wie folgt:

4.

Vorläufig hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung

von CHF 200.00 zu bezahlen.

5.

Die Gerichtskosten von CHF 400.00 sind vorläufig von der Gesuchsgegnerin zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt ein abweichender Entscheid im Hauptverfahren.

6. Dagegen erhob die

Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 8. März 2021 form- und

fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte

die Aufhebung und Änderung der Ziffern 4 und 5. Es sei ihr eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen und die

Gerichtskosten von CHF 400.00 seien vom Beschwerdegegner zu bezahlen, beides

unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheides im Hauptverfahren. Eventualiter

sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

u.K.u.E.F.

7. Der Gesuchsteller (im Folgenden der

Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 die

Abweisung der Beschwerde. Das Begehren, den Entscheid zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen, sei abzuweisen, u.K.u.E.F.

8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der

Beschwerdegegner wendet vorab ein, mit der fristgerechten Einreichung der Klage

auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes durch den

Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin vom 3. März 2021 sei das

Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde erloschen. Damit werde der

Kostenentscheid nicht definitiv. Zum Beleg reicht der Beschwerdegegner eine

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 11. März 2021 betreffend seine Klage

auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, mit welcher ihm Frist

zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses gesetzt wird. Die Verfügung

enthält die Androhung, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt werde, falls

der Vorschuss nicht bezahlt werde. Im Hauptprozess sind die Prozesskosten des

summarischen Verfahrens definitiv zu regeln (Rainer Schumacher: Das Bauhandwerk

Pfandrecht, Zürich Basel Genf 2008, Rdz 1519; SOG 1981 Nr. 3). Dies gilt selbst

dann, wenn der Kostenvorschuss nicht bezahlt und ein Nichteintretensentscheid gefällt

wird. Auch hier ist nicht nur über die Kosten des Hauptverfahrens, sondern auch

über diejenigen des vorangegangenen Summarverfahren zu entscheiden. Gemäss SOG 1983

Nr. 3 besteht zusätzlich die Möglichkeit eines nachträglichen Entscheids des

Amtsgerichtspräsidenten, falls es nicht zu einem Hauptprozess kommt. In dieser

Weise ist auch das Obergericht in einem bei ihm angehobenen erstinstanzlichen

Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vorgegangen. Die Gerichtskosten

der vorsorglichen Massnahmen wurden vorläufig der Gesuchstellerin auferlegt.

Nachdem diese auf die Anhebung des Hauptprozesses verzichtet hatte, fällte das

Obergericht einen definitiven Entscheid über die Kosten des Massnahmeverfahrens

und auferlegte diese dem Gesuchsgegner. Spätestens mit der Anhebung der Klage

auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ist der vorliegend

angefochtene vorläufige Kostenentscheid gegenstandslos geworden. Damit entfällt

auch das Rechtsschutzinteresse an dessen Überprüfung. Auf die Beschwerde kann

nicht (mehr) eingetreten werden.

2.

Nach Art.

106.

Abs. 1 ZPO gilt bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend.

Dispositiv

Die Prozesskosten sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dies gilt

umso mehr, als der angefochtene Kostenentscheid ausdrücklich ein vorläufiger

war. Ein späterer Entscheid über die definitive Kostentragung war zwar nur für

ein allfälliges Hauptverfahren vorbehalten worden. Nach der solothurnischen

Praxis hätte der Amtsgerichtspräsident jedoch auch selbst noch einen

definitiven Entscheid in einem weiteren Summarverfahren fällen können, auch

wenn der Hauptprozess nicht angehoben worden wäre. In diesem Fall diente ein

neuer Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten der Anpassung an eine Entwicklung,

die einem Obsiegen der gesuchsgegnerischen Partei im Hauptverfahren

gleichkommt. Anders als in den Fällen, die den Entscheiden in CAN Nr. 48 (S.

151) und SOG 2014 Nr. 4 zugrunde liegen, wurden vorliegend die Kosten des

Summarverfahrens der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Interessenlage an einer

Anpassung des vorläufigen Kostenentscheids ist deshalb gerade umgekehrt. Der angefochtene

Kostenentscheid war mit anderen Worten von allem Anfang an bloss ein

vorläufiger, der allenfalls auch in einem weiteren nachträglichen

Summarverfahren hätte zu einem definitiven gemacht werden können (SOG 1981 Nr.

3 und 2014 Nr. 4). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der

Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 aufzuerlegen.

Sie hat dem Beschwerdegegner zudem eine Parteientschädigung von CHF 1'550.00 (keine

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 450.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 450.00 wird

verrechnet.

3. A.___ AG hat B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'550.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller