ZKBES.2021.33
Prov. Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht
20. Mai 2021Deutsch6 min
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, unter Vorbehalt sämtlicher materieller
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Schönenberger,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecher Markus Schwander,
Beschwerdegegner
betreffend Prov.
Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21.
Dezember 2020 reichte B.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin)
ein. Daraufhin wurde das Grundbuchamt Region Solothurn mit superprovisorischer
Verfügung vom 23. Dezember 2020 angewiesen, ein provisorisches
Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin vorzumerken.
2. Mit Eingabe
vom 19. Januar 2021 (Postaufgabe) teilte die Gesuchsgegnerin mit, im
vorliegenden summarischen Verfahren anerkenne sie das Begehren um vorläufige
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, unter Vorbehalt sämtlicher materieller
und formeller Einwendungen und Einreden im ordentlichen Verfahren betreffend
definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Hingegen ersuche sie das
Gericht, ihr in diesem Verfahren auf provisorische Eintragung keine Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzubürden.
3. Mit
Verfügung vom 20. Januar 2021 wurde dem Gesuchsteller eine Kopie der Eingabe
der Gesuchsgegnerin vom 19. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt und es
wurde ihr Gelegenheit geboten, sich zur Verlegung der Gerichts- und
Parteikosten zu äussern.
4. Der
Gesuchsteller beantragte am 21. Januar 2021, die Gerichts- und Parteikosten seien
vollständig der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Eventualiter seien sie im
Hauptsacheverfahren zu verteilen.
5. Am 27. Januar 2021 bestätigte der
Amtsgerichtspräsident die superprovisorisch angeordnete vorläufige Eintragung
des Bauhandwerkerpfandrechts und setzte dem Gesuchsteller Frist zur definitiven
Geltendmachung des Pfandrechts bis 10. März 2021, ansonsten die vorläufige
Eintragung gelöscht werde. Die Ziffern 4 und 5 lauten wie folgt:
4.
Vorläufig hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung
von CHF 200.00 zu bezahlen.
5.
Die Gerichtskosten von CHF 400.00 sind vorläufig von der Gesuchsgegnerin zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt ein abweichender Entscheid im Hauptverfahren.
6. Dagegen erhob die
Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 8. März 2021 form- und
fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte
die Aufhebung und Änderung der Ziffern 4 und 5. Es sei ihr eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen und die
Gerichtskosten von CHF 400.00 seien vom Beschwerdegegner zu bezahlen, beides
unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheides im Hauptverfahren. Eventualiter
sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
u.K.u.E.F.
7. Der Gesuchsteller (im Folgenden der
Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 die
Abweisung der Beschwerde. Das Begehren, den Entscheid zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, sei abzuweisen, u.K.u.E.F.
8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der
Beschwerdegegner wendet vorab ein, mit der fristgerechten Einreichung der Klage
auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes durch den
Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin vom 3. März 2021 sei das
Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde erloschen. Damit werde der
Kostenentscheid nicht definitiv. Zum Beleg reicht der Beschwerdegegner eine
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 11. März 2021 betreffend seine Klage
auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, mit welcher ihm Frist
zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses gesetzt wird. Die Verfügung
enthält die Androhung, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt werde, falls
der Vorschuss nicht bezahlt werde. Im Hauptprozess sind die Prozesskosten des
summarischen Verfahrens definitiv zu regeln (Rainer Schumacher: Das Bauhandwerk
Pfandrecht, Zürich Basel Genf 2008, Rdz 1519; SOG 1981 Nr. 3). Dies gilt selbst
dann, wenn der Kostenvorschuss nicht bezahlt und ein Nichteintretensentscheid gefällt
wird. Auch hier ist nicht nur über die Kosten des Hauptverfahrens, sondern auch
über diejenigen des vorangegangenen Summarverfahren zu entscheiden. Gemäss SOG 1983
Nr. 3 besteht zusätzlich die Möglichkeit eines nachträglichen Entscheids des
Amtsgerichtspräsidenten, falls es nicht zu einem Hauptprozess kommt. In dieser
Weise ist auch das Obergericht in einem bei ihm angehobenen erstinstanzlichen
Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vorgegangen. Die Gerichtskosten
der vorsorglichen Massnahmen wurden vorläufig der Gesuchstellerin auferlegt.
Nachdem diese auf die Anhebung des Hauptprozesses verzichtet hatte, fällte das
Obergericht einen definitiven Entscheid über die Kosten des Massnahmeverfahrens
und auferlegte diese dem Gesuchsgegner. Spätestens mit der Anhebung der Klage
auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ist der vorliegend
angefochtene vorläufige Kostenentscheid gegenstandslos geworden. Damit entfällt
auch das Rechtsschutzinteresse an dessen Überprüfung. Auf die Beschwerde kann
nicht (mehr) eingetreten werden.
2.
Nach Art.
106.
Abs. 1 ZPO gilt bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend.
Dispositiv
Die Prozesskosten sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dies gilt
umso mehr, als der angefochtene Kostenentscheid ausdrücklich ein vorläufiger
war. Ein späterer Entscheid über die definitive Kostentragung war zwar nur für
ein allfälliges Hauptverfahren vorbehalten worden. Nach der solothurnischen
Praxis hätte der Amtsgerichtspräsident jedoch auch selbst noch einen
definitiven Entscheid in einem weiteren Summarverfahren fällen können, auch
wenn der Hauptprozess nicht angehoben worden wäre. In diesem Fall diente ein
neuer Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten der Anpassung an eine Entwicklung,
die einem Obsiegen der gesuchsgegnerischen Partei im Hauptverfahren
gleichkommt. Anders als in den Fällen, die den Entscheiden in CAN Nr. 48 (S.
151) und SOG 2014 Nr. 4 zugrunde liegen, wurden vorliegend die Kosten des
Summarverfahrens der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Interessenlage an einer
Anpassung des vorläufigen Kostenentscheids ist deshalb gerade umgekehrt. Der angefochtene
Kostenentscheid war mit anderen Worten von allem Anfang an bloss ein
vorläufiger, der allenfalls auch in einem weiteren nachträglichen
Summarverfahren hätte zu einem definitiven gemacht werden können (SOG 1981 Nr.
3 und 2014 Nr. 4). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der
Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 aufzuerlegen.
Sie hat dem Beschwerdegegner zudem eine Parteientschädigung von CHF 1'550.00 (keine
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 450.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 450.00 wird
verrechnet.
3. A.___ AG hat B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'550.00 zu bezahlen.
‘
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller