Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2021.34

Prov. Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht

20. Mai 2021Deutsch8 min

des Bauhandwerkerpfandrechts und setzte der Gesuchstellerin Frist zur definitiven

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas

Schönenberger,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Simon

Kümin,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prov.

Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 21.

Dezember 2020 reichte die B.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines

Bauhandwerkerpfandrechts gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin)

ein. Daraufhin wurde das Grundbuchamt Region Solothurn mit superprovisorischer

Verfügung vom 23. Dezember 2020 angewiesen, ein provisorisches

Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin vorzumerken.

2. Mit Eingabe

vom 19. Januar 2021 (Postaufgabe) teilte die Gesuchsgegnerin mit, im

vorliegenden summarischen Verfahren anerkenne sie das Begehren um vorläufige

Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, unter Vorbehalt sämtlicher

materieller und formeller Einwendungen und Einreden im ordentlichen Verfahren

betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Hingegen ersuche

sie das Gericht, ihr in diesem Verfahren auf provisorische Eintragung keine

Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzubürden.

3. Mit

Verfügung vom 20. Januar 2021 wurde der Gesuchstellerin eine Kopie der Eingabe

der Gesuchsgegnerin vom 19. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt und es

wurde ihr Gelegenheit geboten, sich zur Verlegung der Gerichts- und

Parteikosten zu äussern.

4. In ihrer

Stellungnahme datiert vom 27. Januar 2021, die am 1. Februar 2021 mit erneutem

Schreiben datiert vom 29. Januar 2021 beim Richteramt einging, beantragte die

Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin habe sich zu 50 % an dem

Gerichtskostenvorschuss von CHF 800.00 und den Aufwendungen von CHF 200.00 zu

beteiligen.

5. Am 3. Februar 2021 bestätigte der

Amtsgerichtspräsident die superprovisorisch angeordnete vorläufige Eintragung

des Bauhandwerkerpfandrechts und setzte der Gesuchstellerin Frist zur definitiven

Geltendmachung des Pfandrechts bis 17. März 2021, ansonsten die vorläufige

Eintragung gelöscht werde. Die Ziffern 4 und 5 lauten wie folgt:

4.

Vorläufig hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung

von CHF 200.00 zu bezahlen.

5.

Die Gerichtskosten von CHF 400.00 sind vorläufig von der Gesuchsgegnerin zu

bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die

Gesuchsgegnerin und die Zentrale Gerichtskasse der Gesuchstellerin je CHF

400.00 zurückzuerstatten haben. Vorbehalten bleibt ein abweichender Entscheid

im Hauptverfahren.

6. Dagegen erhob die

Gesuchsgegnerin (im Folgenden auch die Beschwerdeführerin) am 8. März 2021

form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und

verlangte die Aufhebung und Änderung der Ziffern 4 und 5. Es sei ihr eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten von CHF 400.00

seien von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen, beides unter Vorbehalt eines

abweichenden Entscheides im Hauptverfahren. Eventualiter sei der Entscheid zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F.

7. Die Gesuchstellerin (im Folgenden auch

die Beschwerdegegnerin) verzichtete am 15. März 2021 auf eine Stellungnahme.

8. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der

Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen

wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der

Amtsgerichtspräsident hat der Beschwerdegegnerin bis 17. März 2021 Frist

gesetzt zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des

Bauhandwerkerpfandrechts. Ob die Klage eingereicht worden ist, ist nicht

bekannt. Wäre sie eingereicht worden, müsste im Hauptverfahren nicht nur über

dessen Kosten, sondern auch über diejenigen des vorangegangenen Summarverfahrens

ein Entscheid getroffen werden (Rainer Schumacher: Das Bauhandwerk Pfandrecht,

Zürich Basel Genf 2008, Rdz 1519; SOG 1981 Nr. 3). Gemäss SOG 1981 Nr. 3

besteht zusätzlich die Möglichkeit eines nachträglichen Entscheids des

Amtsgerichtspräsidenten, falls es nicht zu einem Hauptprozess kommt. In dieser

Weise ist auch das Obergericht in einem bei ihm angehobenen erstinstanzlichen

Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vorgegangen. Die Gerichtskosten

der vorsorglichen Massnahmen wurden vorläufig der Gesuchstellerin auferlegt.

Nachdem diese auf die Anhebung des Hauptprozesses verzichtet hatte, fällte das

Obergericht einen definitiven Entscheid über die Kosten des Massnahmeverfahrens

und auferlegte diese dem Gesuchsgegner. Nach Rainer Schumacher stehen der

Gerichtsbehörde für den Fall, dass der Unternehmer innerhalb der gerichtlich

angesetzten Klagefrist keine Klage auf definitive Eintragung des

Bauhandwerkerpfandrechts einreichen sollte, grundsätzlich zwei Varianten offen.

Entweder wird für diesen Fall ein zusätzliches summarisches Verfahren

betreffend die Kostenregelung vorbehalten oder es werden unter der

aufschiebenden Bedingung, dass der Unternehmer innerhalb der angesetzten

Klagefrist keine Klage betreffend definitive Eintragung einreichen sollte, die

Kosten definitiv geregelt (a.a.O., Rdz 1410). Auch der Entscheid des

Obergerichts Aargau vom 1. April 2020 enthält Ausführungen darüber, wie die

Kosten der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu verlegen

sind, wenn diese nicht prosequiert wird (ZSU.2019.126, wiedergegeben in CAN

2020.

Nr. 48). Der Kostenentscheid ist ausdrücklich ein vorläufiger. Es stellt

sich daher die Frage, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an dessen

Anfechtung besteht. Vorliegend ist ein späterer Entscheid über die definitive

Kostentragung nur für ein allfälliges Hauptverfahren vorbehalten worden. Nach

der oben zitierten Meinung von Rainer Schumacher ist es deshalb offen, ob auch der

Amtsgerichtspräsident selbst noch einen anderen definitiven Kostenentscheid

fällen könnte, wenn der Hauptprozess nicht angehoben würde. Ausserdem ist der

angefochtene Kostenentscheid jedenfalls verfahrensökonomisch unsinnig und wohl auch

kaum richtig. Offensichtlich sieht das auch die Beschwerdegegnerin so, stellt

sie im Beschwerdeverfahren doch keinen entgegenstehenden Antrag. Es ist Sinn und

Zweck des Rechtsmittelverfahrens, einen als falsch erachteten Entscheid zu

korrigieren. Dagegen kommt ein neuer Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten in

einem weiteren Summarverfahren vorab in Betracht, wenn dem Gesuchsteller im

vorläufigen Entscheid die Kosten auferlegt worden sind, er aber auf die

Einleitung des Hauptverfahrens aus Gründen verzichtet, die im Ergebnis einem

Obsiegen im Hauptverfahren gleichkommen (CAN Nr. 48 S. 151; SOG 2014 Nr. 4). Ein

Rechtsschutzinteresse an der unmittelbaren Anfechtung des vorläufigen Kostenentscheides

kann deshalb nicht verneint werden.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt unter

anderem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die Stellungnahme der

Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2021 sei ihr erst zusammen mit dem Entscheid

vom 3. Februar 2021 zugestellt worden. Sie hätte die in ihrer Beschwerde

enthaltenen Vorbringen bereits anlässlich des Replikrechts vorgebracht.

3.

Der Anspruch einer Partei im Rahmen

eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Diese Garantie

umfasst das Recht, von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis

zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben

neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Das Gericht muss vor Erlass

seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen und Stellungnahmen den Beteiligten

zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu

äussern wollen oder nicht.

4.

Gemäss Ziffer 1 des angefochtenen

Urteils hat der Amtsgerichtspräsident die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin

vom 29. Januar 2021 dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit seinem Entscheid zur

Dispositiv

Kenntnis zugestellt. Er hat demnach sein Urteil gefällt, ohne dass die

Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, sich zu den Vorbringen und Anträgen der

Beschwerdegegnerin zu äussern. Überdies haben ihre Anträge den Kostenentscheid unmittelbar

beeinflusst. Dadurch wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches

Gehör verletzt. Dieser ist formeller Natur, was zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,

die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Vorliegend fällt eine Heilung wegen der beschränkten Kognition

der Zivilkammer des Obergerichts im Beschwerdeverfahren ausser Betracht.

5. Bereits aus diesem Grund sind die

angefochtenen Ziffern 4 und 5 aufzuheben die Sache ist zur Fällung eines neuen

Kostenentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des

Verfahrensfehlers sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

Dementsprechend ist es auch nicht angezeigt, die Beschwerdegegnerin zur

Ausrichtung eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten,

zumal sie vor Obergericht keinen Antrag gestellt hat, mit welchem sie

unterlegen ist. Unter diesen Umständen sind die Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Ziffern 4 und 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt werden aufgehoben.

2. Die Sache geht zu neuem Kostenentscheid

zurück an die Vorinstanz.

3. Es werden keine Kosten erhoben. Der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 450.00 ist der A.___ AG zurückzuerstatten.

4. Die Parteikosten werden wird

wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis

119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller