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Entscheid

ZKBES.2021.38

Verfügung vom 25. Februar 2021

19. April 2021Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 25. Februar 2021

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind seit dem […]

1996 verheiratet. Zwischen den Ehegatten ist vor Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren gemäss Art. 112 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hängig.

Erwägungen

2.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens

beantragte die Ehefrau in ihrer Replik, es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass

die Ehefrau dem Grundsatze nach nichts dagegen einzuwenden habe, dass der

Ehemann sämtliche Aktien der C.___ AG übernehme. Der Ehemann sei zu

verurteilen, seiner Ehefrau hierfür einen Betrag in gerichtlich zu bestimmender

Höhe, mindestens aber CHF 300'000.00 zu bezahlen (vgl. ad Rechtsbegehren Ziff.

3.

lit. c der Replik vom 17. August 2020).

Diesbezüglich stellte die Ehefrau den

Beweisantrag, es sei eine Verkehrswertschätzung des tatsächlichen Wertes der C.___

AG» mit Stichdatum 11. November 2019 gerichtlich anzuordnen. Den Antrag

begründete sie folgendermassen: Sowohl der Wert der C.___ AG wie auch die

nunmehr vorhandenen Aktien des Unternehmens stellten Errungenschaft der

Dispositiv

Parteien dar. Der entsprechende Wert sei demnach hälftig zu teilen. In das

Unternehmen seien erhebliche Investitionen der Parteien geflossen, welche

keineswegs mittels Aufstockung der bestehenden Hypotheken finanziert worden

seien. Die Ehegatten hätten hierfür angemessene Errungenschaftsmittel

beisteuern können. Der weitaus grösste Teil des Kaufpreises sei durch die

Aufnahme einer Hypothek finanziert worden, welche teilweise aus Mitteln des

Eigenguts der Ehefrau und teilweise aus Errungenschaft amortisiert worden sei. Ferner

habe die Ehefrau im Jahr 1996 Eigengutsmittel im Betrag von CHF 130'000.00 in

das Unternehmen investiert (vgl. S. 19 f. der Replik vom 17. August 2020).

3. Mit Duplik vom 9. Dezember 2020 hielt

der Ehemann zu jenem Beweisantrag Folgendes fest: Beim Unternehmen (C.___ AG) sowie

auch bei den Aktien des Ehemannes handle es sich um Alleineigentum und Eigengut

des Ehemannes. Es bestünden keine güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau im

Zusammenhang mit der C.___ AG. Eine Verkehrswertschätzung des Unternehmens sei

deshalb obsolet (vgl. S. 30 der Duplik vom 9. Dezember 2020).

4. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021

setzte die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt der Ehefrau

Frist, bis spätestens 26. März 2021 zu beweisen, dass und in welcher Höhe von

ihr eigene Mittel während der Ehe in die C.___ AG eingeflossen seien.

Andernfalls werde auf eine Unternehmensbewertung verzichtet (vgl. Ziffer 3 der

Verfügung).

5. Dagegen reichte die Ehefrau (im

Folgenden die Beschwerdeführerin) am 11. März 2021 frist- und formgerecht Beschwerde

an das Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellte folgendes

Rechtsbegehren:

Die Ziffer 3 der Verfügung

des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, vom 25. Februar 2021 in

Sachen BWZPR.2019.1105-AGRMUE sei insofern ersatzlos aufzuheben, als dass die

Ehefrau und hiesige Beschwerdeführerin verpflichtet wird, einen Mittelfluss in

der Höhe von CHF 130'000.00 während der Ehe zu beweisen und insofern

andernfalls auf eine Unternehmensbewertung verzichtet werde und es sei die

Erstellung eines Verkehrswertgutachtens der C.___ [recte: […]] AG zu verfügen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6. Der Ehemann und Beschwerdegegner nahm

mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2021 dazu Stellung. Er liess die

kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen,

soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Begründend führte er aus, es

könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Endentscheid in der Sache

abzuwarten. Es sei ihr ohne weiteres möglich, ein entsprechendes

Verkehrswertgutachten über die C.___ AG im Rahmen eines allfälligen

Rechtsmittelverfahrens zu verlangen. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung

basiere auf prozessökonomischen Überlegungen des Gerichts. Es gebe keinen Sinn,

ein teures Gutachten erstellen zu lassen, welches nicht von Relevanz sein werde.

Relevant wäre ein solches Gutachten einzig dann, wenn die Beschwerdeführerin

nachweisen könne, dass während der Ehe eigene Mittel von ihr in die

Unternehmung des Ehemannes geflossen seien. Aus diesem Grund werde die

Anordnung einer Unternehmensbewertung von ebendieser Bedingung abhängig

gemacht.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Angefochten ist Ziffer 3 der

Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 25.

Februar 2021, mit welcher die Ehefrau und Beschwerdeführerin aufgefordert

wurde, bis spätestens 26. März 2021 einen Nachweis zu erbringen, dass und in

welcher Höhe von ihr eigene Mittel während der Ehe in das Unternehmen ihres

Ehemannes beziehungsweise die C.___ AG eingeflossen sind. Andernfalls werde auf

eine Unternehmensbewertung verzichtet.

1.2 Gegen eine Beweisverfügung (vgl.

Art. 154 ZPO) steht die Beschwerde nur unter der einschränkenden Voraussetzung

zur Verfügung, dass durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]).

1.3 Die Voraussetzungen des nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO werden in der

Lehre kontrovers diskutiert. Nach überwiegender Auffassung müsse der drohende

Nachteil nicht ausschliesslich rechtlicher Natur sein, es genüge auch ein

tatsächlicher Nachteil (Nicolas Wuillemin, Beweisführungslast und

Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Zürich/St. Gallen 2018, S.

419; vgl. auch Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 319 N 15).

1.4 Bei der Beurteilung der Beschwerde gegen

eine Beweisverfügung hat die Beschwerdeinstanz die materielle Würdigung des

erstinstanzlichen Gerichts nicht vorwegzunehmen. Die Rechtsmittelinstanz hat nur

dann einzuschreiten, wenn die Vorinstanz bei der Beweisabnahme offensichtlich

falsch liegt und dies zu einem schweren, voraussichtlich nicht behebbaren

Nachteil einer Partei führen würde (vgl. Christian Leu in: Alexander Brunner et

al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art.

154 N 212). Die unzutreffende Abweisung eines Beweisantrags kann z.B. dann

einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben, wenn der Beweis

später nicht mehr abgenommen werden könnte oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung

droht. Hat die antragstellende Partei die Möglichkeit, den fraglichen

Beweisantrag im Laufe des Verfahrens wirkungsvoll erneut zu stellen, liegt kein

nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (vgl. Leu, a.a.O., Art. 154 N 205). Grundsätzlich

führt weder die Abweisung noch die Gutheissung eines Beweisantrages zu einem

nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (Wuillemin, a.a.O., S. 425).

1.5 Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen

ist von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des

drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten (Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N 50).

1.6 Im Übrigen ist das

Beschwerdeverfahren vom Rügeprinzip beherrscht. Dies gilt auch für die

Eintretensvoraussetzungen. Ist eine prozessleitende Verfügung nur unter der

Voraussetzung von Art. 319 lit. b. Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der

Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen

Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt

einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen,

erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig,

inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht

wiedergutmachen lassen soll (vgl. Leu, a.a.O., Art. 154 N 203 und auch SOG 2012

Nr. 8).

2.1 Hinsichtlich ihrer

Beschwerdelegitimation lässt die Beschwerdeführerin ausführen, ihr drohe aus der

angefochtenen Beweisverfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil die

Vorinstanz die Veranlassung des beantragten Verkehrswertgutachtens explizit vom

Beweis abhängig mache, dass die Investition in die C.___ AG seitens der Ehefrau

während der Ehe stattgefunden habe. Diese unzulässige Bedingung ergebe sich

auch aus der Begründung der Verfügung. Durch diese rechtsfehlerhafte

Beweisverfügung verschlechtere sich die prozessuale Lage der Beschwerdeführerin

enorm, insofern das Gericht durch die Abweisung eines Verkehrswertgutachtens

über die C.___ AG auch in einem allenfalls dennoch gutheissenden Endentscheid

den der Beschwerdeführerin zustehenden Anteil an der Errungenschaft

beziehungsweise ihren Mehrwertanteil nicht festsetzen könne. Die Verfügung

bewirke demnach unmittelbar einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die

Beschwerdeführerin, weshalb sie zur Anhebung der Beschwerde legitimiert sei.

2.2 Von der Beschwerdeführerin wird zwar

ausgeführt, der hiervor beschriebene beweisrechtliche Nachteil könne im

weiteren Prozess und im Endurteil nicht mehr beseitigt werden. Konkrete Umschreibungen

dieses angeblich drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils lassen

sich der Beschwerdeschrift indessen nicht entnehmen. Insbesondere wird von der

Beschwerdeführerin nicht näher begründet, weshalb eine allfällige Abweisung des

umstrittenen Beweisantrags zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr korrigiert

werden könnte. In ihrer Beschwerdeschrift beschränkt sie sich darauf, in pauschaler

Weise darauf hinzuweisen, dass mit einer Abweisung ihres Beweisantrags der ihr

zustehende Errungenschaftsanteil im erstinstanzlichen Urteil nicht festgesetzt

werden könne. Die Schwierigkeit einer späteren Korrektur bildet jedoch gerade

Kern des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und hätte in der

Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt und herausgearbeitet werden müssen (vgl.

Wuillemin, a.a.O., S. 416 ff). Es ist nicht Sache des Gerichts, von sich aus

nach besonderen Gründen zu suchen, welche allenfalls die spätere Korrektur

eines behaupteten Fehlers in einer prozessleitenden Verfügung erschweren

könnten (vgl. SOG 2012 Nr. 8). Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht rechtsgenüglich nachzuweisen.

Auf die Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden.

3.1 Und selbst wenn die Beschwerdeführerin

ihrer Begründungspflicht nachgekommen wäre, könnte auf die Beschwerde aus

nachstehenden Gründen nicht eingetreten werden: Beweisverfügungen können

jederzeit abgeändert oder ergänzt werden (Art. 154 ZPO). Die Vorinstanz kann

dementsprechend – selbst wenn die Ehefrau nicht bis zum 26. März 2021 dargelegt

hätte, dass sie eigene Mittel während der Ehe in die betroffene Unternehmung

des Ehemannes investiert hätte – jederzeit den unter dieser Bedingung allenfalls

abgewiesenen Beweisantrag nachträglich gutheissen (vgl. Wuillemin, a.a.O., S.

424; siehe auch Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7377).

3.2 Im vorliegenden Fall wird der von

der Vorinstanz noch zu erlassende Entscheid im Hauptsacheverfahren mit Berufung

anfechtbar sein. Mit der Berufung können dannzumal die unrichtige

Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(Art. 310 ZPO). Es steht der Beschwerdeführerin somit ein vollkommenes

Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem die rechtlichen Konsequenzen der

angefochtenen Verfügung, sofern notwendig, korrigiert werden können. Die

Berufungsinstanz kann ferner Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Die

Beschwerdeführerin hat in einem allfälligen Berufungsprozess gegen das noch zu erlassende

Urteil im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederholung

oder Ergänzung des Beweisverfahrens zu stellen. In der Praxis kommt eine

Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens dann in

Frage, wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts unklar oder bestritten sind

und die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht

überzeugend gewürdigt hat (Nicolas Wuillemin, a.a.O., S. 425 f.; vgl. auch Peter

Reetz/Sarah Hilber in: Thomas Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 316 N 48). Welchen Sachverhalt die

Vorinstanz der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Grunde legt, ist ohnehin

erst dem Endentscheid zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin könnte eine

allfällige unrichtige Sachverhaltsfeststellung mit Berufung gegen den

Endentscheid anfechten, so dass diesbezüglich im jetzigen Zeitpunkt kein nicht

leichtwiedergutzumachender Nachteil vorliegen kann. Ein drohender Beweisverlust

oder eine wesentliche Beweiserschwerung wird nicht, beziehungsweise nicht

rechtsgenüglich dargetan. Entsprechend ist die Verfügung vom 25. Februar 2021

nicht separat anfechtbar.

4. Nach dem Gesagten steht fest, dass

die Beschwerdeführerin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im

Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht genügend substantiiert vorträgt,

beziehungsweise ihr kein solcher droht, weshalb auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden kann. Die gegenteilige Ansicht würde den Ausnahmecharakter der

Beschwerde gegen Beweisverfügungen aushöhlen und ist daher abzulehnen.

5.1 Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- und

entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat somit

die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Diese

werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das

Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu entrichten. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht in seiner Honorarnote vom 8. April

2021 eine Entschädigung von CHF 1'705.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist.

Die Parteientschädigung wird demnach Auf CHF 1'705.20 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Obergericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

für das Verfahren vor Obergericht von CHF 1'705.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert in der

Hauptsache beträgt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann