ZKBES.2021.38
Verfügung vom 25. Februar 2021
19. April 2021Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 25. Februar 2021
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind seit dem […]
1996 verheiratet. Zwischen den Ehegatten ist vor Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren gemäss Art. 112 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hängig.
Erwägungen
2.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens
beantragte die Ehefrau in ihrer Replik, es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass
die Ehefrau dem Grundsatze nach nichts dagegen einzuwenden habe, dass der
Ehemann sämtliche Aktien der C.___ AG übernehme. Der Ehemann sei zu
verurteilen, seiner Ehefrau hierfür einen Betrag in gerichtlich zu bestimmender
Höhe, mindestens aber CHF 300'000.00 zu bezahlen (vgl. ad Rechtsbegehren Ziff.
3.
lit. c der Replik vom 17. August 2020).
Diesbezüglich stellte die Ehefrau den
Beweisantrag, es sei eine Verkehrswertschätzung des tatsächlichen Wertes der C.___
AG» mit Stichdatum 11. November 2019 gerichtlich anzuordnen. Den Antrag
begründete sie folgendermassen: Sowohl der Wert der C.___ AG wie auch die
nunmehr vorhandenen Aktien des Unternehmens stellten Errungenschaft der
Dispositiv
Parteien dar. Der entsprechende Wert sei demnach hälftig zu teilen. In das
Unternehmen seien erhebliche Investitionen der Parteien geflossen, welche
keineswegs mittels Aufstockung der bestehenden Hypotheken finanziert worden
seien. Die Ehegatten hätten hierfür angemessene Errungenschaftsmittel
beisteuern können. Der weitaus grösste Teil des Kaufpreises sei durch die
Aufnahme einer Hypothek finanziert worden, welche teilweise aus Mitteln des
Eigenguts der Ehefrau und teilweise aus Errungenschaft amortisiert worden sei. Ferner
habe die Ehefrau im Jahr 1996 Eigengutsmittel im Betrag von CHF 130'000.00 in
das Unternehmen investiert (vgl. S. 19 f. der Replik vom 17. August 2020).
3. Mit Duplik vom 9. Dezember 2020 hielt
der Ehemann zu jenem Beweisantrag Folgendes fest: Beim Unternehmen (C.___ AG) sowie
auch bei den Aktien des Ehemannes handle es sich um Alleineigentum und Eigengut
des Ehemannes. Es bestünden keine güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau im
Zusammenhang mit der C.___ AG. Eine Verkehrswertschätzung des Unternehmens sei
deshalb obsolet (vgl. S. 30 der Duplik vom 9. Dezember 2020).
4. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021
setzte die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt der Ehefrau
Frist, bis spätestens 26. März 2021 zu beweisen, dass und in welcher Höhe von
ihr eigene Mittel während der Ehe in die C.___ AG eingeflossen seien.
Andernfalls werde auf eine Unternehmensbewertung verzichtet (vgl. Ziffer 3 der
Verfügung).
5. Dagegen reichte die Ehefrau (im
Folgenden die Beschwerdeführerin) am 11. März 2021 frist- und formgerecht Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellte folgendes
Rechtsbegehren:
Die Ziffer 3 der Verfügung
des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, vom 25. Februar 2021 in
Sachen BWZPR.2019.1105-AGRMUE sei insofern ersatzlos aufzuheben, als dass die
Ehefrau und hiesige Beschwerdeführerin verpflichtet wird, einen Mittelfluss in
der Höhe von CHF 130'000.00 während der Ehe zu beweisen und insofern
andernfalls auf eine Unternehmensbewertung verzichtet werde und es sei die
Erstellung eines Verkehrswertgutachtens der C.___ [recte: […]] AG zu verfügen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6. Der Ehemann und Beschwerdegegner nahm
mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2021 dazu Stellung. Er liess die
kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Begründend führte er aus, es
könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Endentscheid in der Sache
abzuwarten. Es sei ihr ohne weiteres möglich, ein entsprechendes
Verkehrswertgutachten über die C.___ AG im Rahmen eines allfälligen
Rechtsmittelverfahrens zu verlangen. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung
basiere auf prozessökonomischen Überlegungen des Gerichts. Es gebe keinen Sinn,
ein teures Gutachten erstellen zu lassen, welches nicht von Relevanz sein werde.
Relevant wäre ein solches Gutachten einzig dann, wenn die Beschwerdeführerin
nachweisen könne, dass während der Ehe eigene Mittel von ihr in die
Unternehmung des Ehemannes geflossen seien. Aus diesem Grund werde die
Anordnung einer Unternehmensbewertung von ebendieser Bedingung abhängig
gemacht.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Angefochten ist Ziffer 3 der
Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 25.
Februar 2021, mit welcher die Ehefrau und Beschwerdeführerin aufgefordert
wurde, bis spätestens 26. März 2021 einen Nachweis zu erbringen, dass und in
welcher Höhe von ihr eigene Mittel während der Ehe in das Unternehmen ihres
Ehemannes beziehungsweise die C.___ AG eingeflossen sind. Andernfalls werde auf
eine Unternehmensbewertung verzichtet.
1.2 Gegen eine Beweisverfügung (vgl.
Art. 154 ZPO) steht die Beschwerde nur unter der einschränkenden Voraussetzung
zur Verfügung, dass durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]).
1.3 Die Voraussetzungen des nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO werden in der
Lehre kontrovers diskutiert. Nach überwiegender Auffassung müsse der drohende
Nachteil nicht ausschliesslich rechtlicher Natur sein, es genüge auch ein
tatsächlicher Nachteil (Nicolas Wuillemin, Beweisführungslast und
Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Zürich/St. Gallen 2018, S.
419; vgl. auch Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 319 N 15).
1.4 Bei der Beurteilung der Beschwerde gegen
eine Beweisverfügung hat die Beschwerdeinstanz die materielle Würdigung des
erstinstanzlichen Gerichts nicht vorwegzunehmen. Die Rechtsmittelinstanz hat nur
dann einzuschreiten, wenn die Vorinstanz bei der Beweisabnahme offensichtlich
falsch liegt und dies zu einem schweren, voraussichtlich nicht behebbaren
Nachteil einer Partei führen würde (vgl. Christian Leu in: Alexander Brunner et
al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art.
154 N 212). Die unzutreffende Abweisung eines Beweisantrags kann z.B. dann
einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben, wenn der Beweis
später nicht mehr abgenommen werden könnte oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung
droht. Hat die antragstellende Partei die Möglichkeit, den fraglichen
Beweisantrag im Laufe des Verfahrens wirkungsvoll erneut zu stellen, liegt kein
nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (vgl. Leu, a.a.O., Art. 154 N 205). Grundsätzlich
führt weder die Abweisung noch die Gutheissung eines Beweisantrages zu einem
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (Wuillemin, a.a.O., S. 425).
1.5 Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen
ist von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des
drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten (Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N 50).
1.6 Im Übrigen ist das
Beschwerdeverfahren vom Rügeprinzip beherrscht. Dies gilt auch für die
Eintretensvoraussetzungen. Ist eine prozessleitende Verfügung nur unter der
Voraussetzung von Art. 319 lit. b. Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der
Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen
Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt
einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen,
erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig,
inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht
wiedergutmachen lassen soll (vgl. Leu, a.a.O., Art. 154 N 203 und auch SOG 2012
Nr. 8).
2.1 Hinsichtlich ihrer
Beschwerdelegitimation lässt die Beschwerdeführerin ausführen, ihr drohe aus der
angefochtenen Beweisverfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil die
Vorinstanz die Veranlassung des beantragten Verkehrswertgutachtens explizit vom
Beweis abhängig mache, dass die Investition in die C.___ AG seitens der Ehefrau
während der Ehe stattgefunden habe. Diese unzulässige Bedingung ergebe sich
auch aus der Begründung der Verfügung. Durch diese rechtsfehlerhafte
Beweisverfügung verschlechtere sich die prozessuale Lage der Beschwerdeführerin
enorm, insofern das Gericht durch die Abweisung eines Verkehrswertgutachtens
über die C.___ AG auch in einem allenfalls dennoch gutheissenden Endentscheid
den der Beschwerdeführerin zustehenden Anteil an der Errungenschaft
beziehungsweise ihren Mehrwertanteil nicht festsetzen könne. Die Verfügung
bewirke demnach unmittelbar einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die
Beschwerdeführerin, weshalb sie zur Anhebung der Beschwerde legitimiert sei.
2.2 Von der Beschwerdeführerin wird zwar
ausgeführt, der hiervor beschriebene beweisrechtliche Nachteil könne im
weiteren Prozess und im Endurteil nicht mehr beseitigt werden. Konkrete Umschreibungen
dieses angeblich drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils lassen
sich der Beschwerdeschrift indessen nicht entnehmen. Insbesondere wird von der
Beschwerdeführerin nicht näher begründet, weshalb eine allfällige Abweisung des
umstrittenen Beweisantrags zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr korrigiert
werden könnte. In ihrer Beschwerdeschrift beschränkt sie sich darauf, in pauschaler
Weise darauf hinzuweisen, dass mit einer Abweisung ihres Beweisantrags der ihr
zustehende Errungenschaftsanteil im erstinstanzlichen Urteil nicht festgesetzt
werden könne. Die Schwierigkeit einer späteren Korrektur bildet jedoch gerade
Kern des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und hätte in der
Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt und herausgearbeitet werden müssen (vgl.
Wuillemin, a.a.O., S. 416 ff). Es ist nicht Sache des Gerichts, von sich aus
nach besonderen Gründen zu suchen, welche allenfalls die spätere Korrektur
eines behaupteten Fehlers in einer prozessleitenden Verfügung erschweren
könnten (vgl. SOG 2012 Nr. 8). Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht rechtsgenüglich nachzuweisen.
Auf die Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden.
3.1 Und selbst wenn die Beschwerdeführerin
ihrer Begründungspflicht nachgekommen wäre, könnte auf die Beschwerde aus
nachstehenden Gründen nicht eingetreten werden: Beweisverfügungen können
jederzeit abgeändert oder ergänzt werden (Art. 154 ZPO). Die Vorinstanz kann
dementsprechend – selbst wenn die Ehefrau nicht bis zum 26. März 2021 dargelegt
hätte, dass sie eigene Mittel während der Ehe in die betroffene Unternehmung
des Ehemannes investiert hätte – jederzeit den unter dieser Bedingung allenfalls
abgewiesenen Beweisantrag nachträglich gutheissen (vgl. Wuillemin, a.a.O., S.
424; siehe auch Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7377).
3.2 Im vorliegenden Fall wird der von
der Vorinstanz noch zu erlassende Entscheid im Hauptsacheverfahren mit Berufung
anfechtbar sein. Mit der Berufung können dannzumal die unrichtige
Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 310 ZPO). Es steht der Beschwerdeführerin somit ein vollkommenes
Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem die rechtlichen Konsequenzen der
angefochtenen Verfügung, sofern notwendig, korrigiert werden können. Die
Berufungsinstanz kann ferner Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Die
Beschwerdeführerin hat in einem allfälligen Berufungsprozess gegen das noch zu erlassende
Urteil im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederholung
oder Ergänzung des Beweisverfahrens zu stellen. In der Praxis kommt eine
Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens dann in
Frage, wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts unklar oder bestritten sind
und die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht
überzeugend gewürdigt hat (Nicolas Wuillemin, a.a.O., S. 425 f.; vgl. auch Peter
Reetz/Sarah Hilber in: Thomas Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 316 N 48). Welchen Sachverhalt die
Vorinstanz der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Grunde legt, ist ohnehin
erst dem Endentscheid zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin könnte eine
allfällige unrichtige Sachverhaltsfeststellung mit Berufung gegen den
Endentscheid anfechten, so dass diesbezüglich im jetzigen Zeitpunkt kein nicht
leichtwiedergutzumachender Nachteil vorliegen kann. Ein drohender Beweisverlust
oder eine wesentliche Beweiserschwerung wird nicht, beziehungsweise nicht
rechtsgenüglich dargetan. Entsprechend ist die Verfügung vom 25. Februar 2021
nicht separat anfechtbar.
4. Nach dem Gesagten steht fest, dass
die Beschwerdeführerin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht genügend substantiiert vorträgt,
beziehungsweise ihr kein solcher droht, weshalb auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann. Die gegenteilige Ansicht würde den Ausnahmecharakter der
Beschwerde gegen Beweisverfügungen aushöhlen und ist daher abzulehnen.
5.1 Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat somit
die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Diese
werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das
Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu entrichten. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht in seiner Honorarnote vom 8. April
2021 eine Entschädigung von CHF 1'705.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist.
Die Parteientschädigung wird demnach Auf CHF 1'705.20 festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
für das Verfahren vor Obergericht von CHF 1'705.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert in der
Hauptsache beträgt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann