ZKBES.2021.41
Rechtsöffnung
29. März 2021Deutsch6 min
1. B.___ (im Folgenden die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) reichte am 7. Januar 2021 (Postaufgabe) beim Richteramt
Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten
Betreibung ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ein. Gemäss Zahlungsbefehl
verlangte sie u.a. CHF 30'186.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019. Für
diese Forderung nennt der Zahlungsbefehl als Grund Folgendes: «Offene Rechnung
gemäss Vertrag bezüglich Begleichung von 2/3 des Kreditvertrags bei [...] AG
mit der Nummer [...] als Folge von gescheiterten Verhandlungen betreffend
Abzahlungsvereinbarung».
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner schloss in seiner Stellungnahme
datiert vom 14. Januar 2021 sinngemäss auf Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
3.
Die Amtsgerichtspräsidentin erteilte
am 10. Februar 2021 für CHF 26’656.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit
1.
November 2019 die provisorische Rechtsöffnung und wies das Gesuch im
Übrigen ab. Zudem verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die
Betreibungskosten von CHF 130.55 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von
CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00
zurückzuerstatten.
4.
Gegen den begründeten Entscheid erhob
der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 19. März 2021
fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
5.
Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 ZPO), kann auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin (im Folgenden die
Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.
6.
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321.
N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem
Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle
des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O.,
Art. 326 N 3).
7.1
In seiner Beschwerdebegründung bringt
der Beschwerdeführer vor, im Zeitpunkt der Trennung sei die Kreditschuld nicht
mehr CHF 45’280.20, sondern erheblich tiefer gewesen. Ein grosser Teil der
Kreditschulden sei bereits gemeinsam während der Partnerschaft beglichen
worden. Diesen Einwand hatte der Beschwerdeführer bereits bei der Vorinstanz
erhoben. Die Amtsgerichtspräsidentin hat gestützt auf sechs vom ihm vorgelegte
Zahlungsbelege eine Tilgung im Umfang von CHF 3'530.00 akzeptiert. Sie hat
dabei übersehen, dass der Beschwerdeführer diese Zahlungen erst nach der
Trennung geleistet hat. Trotzdem ist ihre weitere Folgerung, wonach weitere
Tilgungen nicht belegt seien, völlig richtig. Diese zutreffende Überlegung wird
durch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Im
Gegenteil geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht darauf
ein. Er wiederholt lediglich seine bereits bei der Vorderrichterin vorgetragene
Behauptung, die Schulden seien bereits während des Zusammenlebens in
erheblichem Ausmass zurückbezahlt worden. Damit wird den Anforderungen an die
Begründung einer Beschwerde nicht genüge getan. Soweit der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren nun neu Zahlungsbelege vorlegt, sind diese neuen
Beweismittel unzulässig und können deshalb nicht mehr berücksichtigt werden.
Ohnehin könnte allein mit diesen nicht glaubhaft gemacht werden, dass die
Geldsendungen vom [...] Konto des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin
der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung gedient haben.
7.2
Der Beschwerdeführer beanstandet
weiter die Höhe des Betrages, den die Beschwerdegegnerin wegen des
Kreditvertrages von ihm verlangt. Die Gesamtkosten des Kreditvertrages vom 22.
November 2017, d.h. die gesamte darin eingegangene Schuldverpflichtung,
betragen CHF 45'280.20. Auf genau diesen Kreditvertrag nimmt der Beschwerdeführer
in seiner Schuldanerkennung vom 8. Dezember 2017 Bezug. Insofern ist die
aktuelle Kreditschuld der Beschwerdegegnerin unerheblich.
7.3
Der Beschwerdeführer trägt weiter
vor, es habe eine neue Vereinbarung bestanden, welche die Erklärung vom 22.
November 2017 abgelöst habe – gemeint ist wohl diejenige vom 8. Dezember 2017.
Auch dieser Einwand bleibt eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers.
Alleine der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin vorübergehend mit
Ratenzahlungen zufriedengegeben hat, solange diese geleistet wurden, ist noch
kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Beschwerdegegnerin einem
längerfristigen Verzicht auf die Geltendmachung der Restschuld zugestimmt hat.
Der Beschwerdeführer selbst hat bei der Vorinstanz vorgetragen, man habe
vereinbart, dass er ab März 2020 bis Dezember 2020 monatlich ca. CHF 500.00
überweise und man sich dann im Januar 2021 über die Restschuld einige. Nach
seiner eigenen Darstellung ist eine Einigung über die Restschuld nicht zustande
gekommen und er hat die Ratenzahlungen eingestellt. Gerade aus der von ihm bei
der Vorinstanz eingereichten Korrespondenz geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin
stets auf einer möglichst raschen Bezahlung der Restschuld bestanden hat. Die
Einwendungen des Beschwerdeführers sind alles andere als glaubhaft gemacht.
8.
Wie bereits erwähnt, ist die
Dispositiv
Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller