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Entscheid

ZKBES.2021.41

Rechtsöffnung

29. März 2021Deutsch6 min

1. B.___ (im Folgenden die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 29. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. B.___ (im Folgenden die

Gesuchstellerin) reichte am 7. Januar 2021 (Postaufgabe) beim Richteramt

Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten

Betreibung ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ein. Gemäss Zahlungsbefehl

verlangte sie u.a. CHF 30'186.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019. Für

diese Forderung nennt der Zahlungsbefehl als Grund Folgendes: «Offene Rechnung

gemäss Vertrag bezüglich Begleichung von 2/3 des Kreditvertrags bei [...] AG

mit der Nummer [...] als Folge von gescheiterten Verhandlungen betreffend

Abzahlungsvereinbarung».

Erwägungen

2.

Der Gesuchsgegner schloss in seiner Stellungnahme

datiert vom 14. Januar 2021 sinngemäss auf Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

3.

Die Amtsgerichtspräsidentin erteilte

am 10. Februar 2021 für CHF 26’656.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit

1.

November 2019 die provisorische Rechtsöffnung und wies das Gesuch im

Übrigen ab. Zudem verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die

Betreibungskosten von CHF 130.55 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von

CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00

zurückzuerstatten.

4.

Gegen den begründeten Entscheid erhob

der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 19. März 2021

fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

5.

Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 ZPO), kann auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin (im Folgenden die

Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.

6.

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321.

N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem

Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle

des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O.,

Art. 326 N 3).

7.1

In seiner Beschwerdebegründung bringt

der Beschwerdeführer vor, im Zeitpunkt der Trennung sei die Kreditschuld nicht

mehr CHF 45’280.20, sondern erheblich tiefer gewesen. Ein grosser Teil der

Kreditschulden sei bereits gemeinsam während der Partnerschaft beglichen

worden. Diesen Einwand hatte der Beschwerdeführer bereits bei der Vorinstanz

erhoben. Die Amtsgerichtspräsidentin hat gestützt auf sechs vom ihm vorgelegte

Zahlungsbelege eine Tilgung im Umfang von CHF 3'530.00 akzeptiert. Sie hat

dabei übersehen, dass der Beschwerdeführer diese Zahlungen erst nach der

Trennung geleistet hat. Trotzdem ist ihre weitere Folgerung, wonach weitere

Tilgungen nicht belegt seien, völlig richtig. Diese zutreffende Überlegung wird

durch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Im

Gegenteil geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht darauf

ein. Er wiederholt lediglich seine bereits bei der Vorderrichterin vorgetragene

Behauptung, die Schulden seien bereits während des Zusammenlebens in

erheblichem Ausmass zurückbezahlt worden. Damit wird den Anforderungen an die

Begründung einer Beschwerde nicht genüge getan. Soweit der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren nun neu Zahlungsbelege vorlegt, sind diese neuen

Beweismittel unzulässig und können deshalb nicht mehr berücksichtigt werden.

Ohnehin könnte allein mit diesen nicht glaubhaft gemacht werden, dass die

Geldsendungen vom [...] Konto des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin

der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung gedient haben.

7.2

Der Beschwerdeführer beanstandet

weiter die Höhe des Betrages, den die Beschwerdegegnerin wegen des

Kreditvertrages von ihm verlangt. Die Gesamtkosten des Kreditvertrages vom 22.

November 2017, d.h. die gesamte darin eingegangene Schuldverpflichtung,

betragen CHF 45'280.20. Auf genau diesen Kreditvertrag nimmt der Beschwerdeführer

in seiner Schuldanerkennung vom 8. Dezember 2017 Bezug. Insofern ist die

aktuelle Kreditschuld der Beschwerdegegnerin unerheblich.

7.3

Der Beschwerdeführer trägt weiter

vor, es habe eine neue Vereinbarung bestanden, welche die Erklärung vom 22.

November 2017 abgelöst habe – gemeint ist wohl diejenige vom 8. Dezember 2017.

Auch dieser Einwand bleibt eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers.

Alleine der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin vorübergehend mit

Ratenzahlungen zufriedengegeben hat, solange diese geleistet wurden, ist noch

kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Beschwerdegegnerin einem

längerfristigen Verzicht auf die Geltendmachung der Restschuld zugestimmt hat.

Der Beschwerdeführer selbst hat bei der Vorinstanz vorgetragen, man habe

vereinbart, dass er ab März 2020 bis Dezember 2020 monatlich ca. CHF 500.00

überweise und man sich dann im Januar 2021 über die Restschuld einige. Nach

seiner eigenen Darstellung ist eine Einigung über die Restschuld nicht zustande

gekommen und er hat die Ratenzahlungen eingestellt. Gerade aus der von ihm bei

der Vorinstanz eingereichten Korrespondenz geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin

stets auf einer möglichst raschen Bezahlung der Restschuld bestanden hat. Die

Einwendungen des Beschwerdeführers sind alles andere als glaubhaft gemacht.

8.

Wie bereits erwähnt, ist die

Dispositiv

Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller