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Entscheid

ZKBES.2021.42

Rechtsöffnung

28. Mai 2021Deutsch8 min

1. B.___ (Gesuchsteller und

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Hirsig

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Burkhalter,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. B.___ (Gesuchsteller und

Beschwerdegegner) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 29. April 2020 in

der gegen die A.___ AG (Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin) geführten

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Grenchen-Bettlach um

provisorische Rechtsöffnung und stellte folgende Begehren:

1. Es sei in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts Grenchen-Bettlach (Zahlungsbefehl vom 26. November 2019) der

Rechtsvorschlag des Schuldners zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung zu

erteilen für

- CHF 290'000.00 zuzüglich Zins zu 12%

seit 1. Januar 2016

- CHF 90'000.00 zuzüglich Zins von 12%

seit dem 15. Mai 2015

- CHF 81'331.00 Zinsforderung

- CHF 29'354.00 Zinsforderung

sowie für Mahnkosten im Betrag von CHF

110.00, Betreibungskosten in der Höhe von CHF 239.30 sowie für die

Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens.

Erwägungen

2.

Es sei in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts Grenchen-Bettlach der Rechtsvorschlag in Bezug auf das folgende

Pfandrecht zu beseitigen und die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen:

- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...]

in der Höhe von CHF 110'000.00, lastend im 1. Rang auf Liegenschaft GB [...]

- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...]

in der Höhe von CHF 175'000.00, lastend im 2. Rang auf Liegenschaft GB [...]

- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...]

in der Höhe von CHF 90'000.00, lastend im 4. Rang auf Liegenschaft GB [...]

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer von 7.7%) zu Lasten des Schuldners.

2.

Innert der erstreckten Frist liess

sich die Gesuchsgegnerin am 25. Juni 2020 dazu vernehmen. Sie verlangte die

kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung des Gesuchs.

3.

Mit Entscheid vom 20. Januar 2021 erteilte

der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach provisorische Rechtsöffnung für folgende

Beträge:

- CHF

290'000.00 zuzüglich Zins zu 12% seit 1. Oktober 2019

- CHF

90'000.00 zuzüglich Zins zu 12% seit 1. Oktober 2019

- CHF

110.00

- für

die Zinsforderung von CHF 28'345.60

Im Übrigen wies er das

Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ab (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des

angefochtenen Entscheids).

Ferner erteilte der

Amtsgerichtspräsident in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Grenchen-Bettlach provisorische Rechtsöffnung für folgende Pfandrechte (vgl.

Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids):

- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...]

in der Höhe von CHF 110'000.00, lastend im 1. Rang auf Liegenschaft GB [...];

- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...]

in der Höhe von CHF 175'000.00, lastend im 2. Rang auf Liegenschaft GB [...];

- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...]

in der Höhe von CHF 90'000.00, lastend im 4. Rang auf Liegenschaft GB [...].

Zudem verpflichtete der

Rechtsöffnungsrichter die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller die

Betreibungskosten von CHF 203.30 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von

CHF 4'626.25 zu bezahlen und die vom Gesuchsteller bevorschussten

Gerichtskosten von CHF 750.00 zurückzuerstatten (vgl. Dispositivziffern 3-5 des

angefochtenen Entscheids).

4.

Gegen den begründeten Entscheid erhob

die Gesuchsgegnerin am 22. März 2021 Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurns und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides

sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Im Sinne eines Verfahrensantrags verlangte die Beschwerdeführerin die Anordnung

eines zweiten Schriftenwechsels.

5.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. April

2021.

liess der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde verlangen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Ersatz der Mehrwertsteuer).

6.

Die mit Eingabe vom 17. Mai 2021 von

der Beschwerdeführerin verlangte Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme wurde

mit Verfügung vom 18. Mai 2021 abgewiesen. Am 20. Mai 2021 liess sich die Beschwerdeführerin

erneut vernehmen. Sie beantragte im Wesentlichen die Ansetzung einer Frist zur

Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Replikrecht).

7.1

Nach Art. 29 Abs.

2.

BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch

umfasst unter anderem das Recht, von allen bei Gericht eingereichten

Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, und zwar

unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche

Vorbringen enthalten. Ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht, ist dabei

von den Parteien zu beurteilen (vgl. statt vieler: BGE 138 I 484).

7.2

Es wird erwartet, dass eine Partei,

die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies

umgehend tut oder zumindest beantragt (sog. Replikrecht); ansonsten wird

angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf dabei jedenfalls nicht vor Ablauf von

zehn Tagen, hingegen nach zwanzig Tagen seit Kenntnisnahme, von einem Verzicht

auf das Recht zur Stellungnahme ausgegangen werden (statt vieler: Urteil des

Bundesgerichts 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3).

7.3

Vorliegend wurde der

Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort mit Verfügung vom 9. April 2021 zur

Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin nahm die Beschwerdeantwort

nachweislich am 19. April 2021 in Empfang. In der Folge ersuchte sie mit

Eingabe vom 15. Mai 2021 um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Mit

Verfügung vom 18. Mai 2021 wurde das Gesuch abgewiesen und den Parteien mitgeteilt,

dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht angeordnet werde. Die Sache sei

Dispositiv

spruchreif und es werde demnächst entschieden. Mit zweiseitiger Eingabe vom 20.

Mai 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin sodann abermals um Ansetzung einer

Frist zur Stellungnahme. Zur Sache äusserte sie sich indessen auch in dieser

Eingabe nicht. Indem die Beschwerdeführerin erst knappe vier Wochen nach Erhalt

der Beschwerdeantwort um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersuchte, hat

sie das Replikrecht verwirkt. Auf ihre beiden Eingaben vom 15. und 20. Mai 2021

ist im Folgenden somit nicht weiter einzugehen.

8. Die vom Gesuchsteller mit Gesuch vom

29. April 2020 verlangte provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als

Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorliegt. Auch in der

Betreibung auf Grundpfandverwertung gelten die allgemeinen Bestimmungen der

Art. 79 ff. SchKG. In der Betreibung auf Pfandverwertung setzt die Erteilung

der provisorischen Rechtsöffnung indessen zusätzlich voraus, dass der Gläubiger

einen Rechtsöffnungstitel vorweist, der neben der bestrittenen Forderung auch

das bestrittene Pfandrecht belegt (vgl. Kurt Amonn / Fridolin Walther,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, S. 308 Daniel

Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 N 166). Mit den vom

Gesuchsteller ins Recht gelegten Urkunden, insbesondere mit den drei

Inhaber-Papier-Schuldbriefen, liegen provisorische Rechtstitel für die geltend

gemachten Forderungen vor.

9. Mit der Beschwerde können einzig unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die beschwerdeführende

Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige

Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der

angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne

Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im

Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und

neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des

Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen

Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des

erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt, a.a.O.,

Art. 326 N 3).

10. Es ist augenfällig, dass die

vorliegende Beschwerdeschrift, datiert vom 21. März 2021 – abgesehen von

einzelnen Formulierung – der vor der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2020 entspricht. Die Beschwerdeführerin legt

damit nicht unter rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen

Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar,

inwiefern das Rechtsöffnungsgericht das Recht unrichtig angewendet oder den

Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr begnügt

sie sich mit Wiederholungen und pauschalen Vorwürfen. Einwendungen, die die

Schuldanerkennung entkräften würden, werden von der Beschwerdeführerin

ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Den Anforderungen

an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Beschwerde ist

demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

11.1 Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Begehren nicht durch. Vor

diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Verfahrens von

CHF 1'500.00 aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO).

11.2 Der Beschwerdegegner hat am 28. Mai

2021 eine Honorarnote eingereicht und macht eine Entschädigung von CHF 2'362.85

(7.1 Stunden à CHF 300.00; Auslagen von CHF 63.90 zuzüglich MWST) geltend, was

nicht beanstandet werden kann. Die Entschädigung des Beschwerdegegners ist

demnach auf CHF 2'362.85 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Eine Kopie der Stellungnahme der A.___

AG vom 20. Mai 2021 geht zur Kenntnis an B.___.

3. Eine Kopie der Honorarnote von

Rechtsanwältin Sabine Burkhalter vom 28. Mai 2021 geht zur Kenntnis an die A.___

AG.

4. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von

CHF 1'500.00 zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

5. Die A.___ AG hat B.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'362.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Hirsig

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 18. Oktober 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5A_563/2021).