ZKBES.2021.42
Rechtsöffnung
28. Mai 2021Deutsch8 min
1. B.___ (Gesuchsteller und
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Hirsig
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Burkhalter,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.___ (Gesuchsteller und
Beschwerdegegner) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 29. April 2020 in
der gegen die A.___ AG (Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin) geführten
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Grenchen-Bettlach um
provisorische Rechtsöffnung und stellte folgende Begehren:
1. Es sei in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Grenchen-Bettlach (Zahlungsbefehl vom 26. November 2019) der
Rechtsvorschlag des Schuldners zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung zu
erteilen für
- CHF 290'000.00 zuzüglich Zins zu 12%
seit 1. Januar 2016
- CHF 90'000.00 zuzüglich Zins von 12%
seit dem 15. Mai 2015
- CHF 81'331.00 Zinsforderung
- CHF 29'354.00 Zinsforderung
sowie für Mahnkosten im Betrag von CHF
110.00, Betreibungskosten in der Höhe von CHF 239.30 sowie für die
Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens.
Erwägungen
2.
Es sei in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Grenchen-Bettlach der Rechtsvorschlag in Bezug auf das folgende
Pfandrecht zu beseitigen und die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen:
- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...]
in der Höhe von CHF 110'000.00, lastend im 1. Rang auf Liegenschaft GB [...]
- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...]
in der Höhe von CHF 175'000.00, lastend im 2. Rang auf Liegenschaft GB [...]
- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...]
in der Höhe von CHF 90'000.00, lastend im 4. Rang auf Liegenschaft GB [...]
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer von 7.7%) zu Lasten des Schuldners.
2.
Innert der erstreckten Frist liess
sich die Gesuchsgegnerin am 25. Juni 2020 dazu vernehmen. Sie verlangte die
kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung des Gesuchs.
3.
Mit Entscheid vom 20. Januar 2021 erteilte
der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach provisorische Rechtsöffnung für folgende
Beträge:
- CHF
290'000.00 zuzüglich Zins zu 12% seit 1. Oktober 2019
- CHF
90'000.00 zuzüglich Zins zu 12% seit 1. Oktober 2019
- CHF
110.00
- für
die Zinsforderung von CHF 28'345.60
Im Übrigen wies er das
Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ab (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des
angefochtenen Entscheids).
Ferner erteilte der
Amtsgerichtspräsident in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Grenchen-Bettlach provisorische Rechtsöffnung für folgende Pfandrechte (vgl.
Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids):
- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...]
in der Höhe von CHF 110'000.00, lastend im 1. Rang auf Liegenschaft GB [...];
- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...]
in der Höhe von CHF 175'000.00, lastend im 2. Rang auf Liegenschaft GB [...];
- Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ID.[...]
in der Höhe von CHF 90'000.00, lastend im 4. Rang auf Liegenschaft GB [...].
Zudem verpflichtete der
Rechtsöffnungsrichter die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller die
Betreibungskosten von CHF 203.30 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von
CHF 4'626.25 zu bezahlen und die vom Gesuchsteller bevorschussten
Gerichtskosten von CHF 750.00 zurückzuerstatten (vgl. Dispositivziffern 3-5 des
angefochtenen Entscheids).
4.
Gegen den begründeten Entscheid erhob
die Gesuchsgegnerin am 22. März 2021 Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurns und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides
sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Im Sinne eines Verfahrensantrags verlangte die Beschwerdeführerin die Anordnung
eines zweiten Schriftenwechsels.
5.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April
2021.
liess der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde verlangen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Ersatz der Mehrwertsteuer).
6.
Die mit Eingabe vom 17. Mai 2021 von
der Beschwerdeführerin verlangte Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme wurde
mit Verfügung vom 18. Mai 2021 abgewiesen. Am 20. Mai 2021 liess sich die Beschwerdeführerin
erneut vernehmen. Sie beantragte im Wesentlichen die Ansetzung einer Frist zur
Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Replikrecht).
7.1
Nach Art. 29 Abs.
2.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch
umfasst unter anderem das Recht, von allen bei Gericht eingereichten
Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, und zwar
unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche
Vorbringen enthalten. Ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht, ist dabei
von den Parteien zu beurteilen (vgl. statt vieler: BGE 138 I 484).
7.2
Es wird erwartet, dass eine Partei,
die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies
umgehend tut oder zumindest beantragt (sog. Replikrecht); ansonsten wird
angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf dabei jedenfalls nicht vor Ablauf von
zehn Tagen, hingegen nach zwanzig Tagen seit Kenntnisnahme, von einem Verzicht
auf das Recht zur Stellungnahme ausgegangen werden (statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3).
7.3
Vorliegend wurde der
Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort mit Verfügung vom 9. April 2021 zur
Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin nahm die Beschwerdeantwort
nachweislich am 19. April 2021 in Empfang. In der Folge ersuchte sie mit
Eingabe vom 15. Mai 2021 um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Mit
Verfügung vom 18. Mai 2021 wurde das Gesuch abgewiesen und den Parteien mitgeteilt,
dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht angeordnet werde. Die Sache sei
Dispositiv
spruchreif und es werde demnächst entschieden. Mit zweiseitiger Eingabe vom 20.
Mai 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin sodann abermals um Ansetzung einer
Frist zur Stellungnahme. Zur Sache äusserte sie sich indessen auch in dieser
Eingabe nicht. Indem die Beschwerdeführerin erst knappe vier Wochen nach Erhalt
der Beschwerdeantwort um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersuchte, hat
sie das Replikrecht verwirkt. Auf ihre beiden Eingaben vom 15. und 20. Mai 2021
ist im Folgenden somit nicht weiter einzugehen.
8. Die vom Gesuchsteller mit Gesuch vom
29. April 2020 verlangte provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als
Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorliegt. Auch in der
Betreibung auf Grundpfandverwertung gelten die allgemeinen Bestimmungen der
Art. 79 ff. SchKG. In der Betreibung auf Pfandverwertung setzt die Erteilung
der provisorischen Rechtsöffnung indessen zusätzlich voraus, dass der Gläubiger
einen Rechtsöffnungstitel vorweist, der neben der bestrittenen Forderung auch
das bestrittene Pfandrecht belegt (vgl. Kurt Amonn / Fridolin Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, S. 308 Daniel
Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 N 166). Mit den vom
Gesuchsteller ins Recht gelegten Urkunden, insbesondere mit den drei
Inhaber-Papier-Schuldbriefen, liegen provisorische Rechtstitel für die geltend
gemachten Forderungen vor.
9. Mit der Beschwerde können einzig unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die beschwerdeführende
Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige
Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der
angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne
Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im
Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des
Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen
Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des
erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt, a.a.O.,
Art. 326 N 3).
10. Es ist augenfällig, dass die
vorliegende Beschwerdeschrift, datiert vom 21. März 2021 – abgesehen von
einzelnen Formulierung – der vor der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2020 entspricht. Die Beschwerdeführerin legt
damit nicht unter rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar,
inwiefern das Rechtsöffnungsgericht das Recht unrichtig angewendet oder den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr begnügt
sie sich mit Wiederholungen und pauschalen Vorwürfen. Einwendungen, die die
Schuldanerkennung entkräften würden, werden von der Beschwerdeführerin
ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Den Anforderungen
an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
11.1 Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Begehren nicht durch. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Verfahrens von
CHF 1'500.00 aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO).
11.2 Der Beschwerdegegner hat am 28. Mai
2021 eine Honorarnote eingereicht und macht eine Entschädigung von CHF 2'362.85
(7.1 Stunden à CHF 300.00; Auslagen von CHF 63.90 zuzüglich MWST) geltend, was
nicht beanstandet werden kann. Die Entschädigung des Beschwerdegegners ist
demnach auf CHF 2'362.85 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Eine Kopie der Stellungnahme der A.___
AG vom 20. Mai 2021 geht zur Kenntnis an B.___.
3. Eine Kopie der Honorarnote von
Rechtsanwältin Sabine Burkhalter vom 28. Mai 2021 geht zur Kenntnis an die A.___
AG.
4. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von
CHF 1'500.00 zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
5. Die A.___ AG hat B.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'362.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Hirsig
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 18. Oktober 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_563/2021).