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Entscheid

ZKBES.2021.5

provisorische Rechtsöffnung

4. Mai 2021Deutsch19 min

mit Erklärung vom 6. August 2020 gegenüber dem Gesuchsteller die Verrechnung erklärt.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Enrico Moretti und/oder

Rechtsanwältin Maria Ingold,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Claudio

Bazzani und/oder Rechtsanwältin Stefanie Pfisterer,

Beschwerdegegnerin

betreffend provisorische

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden der

Gesuchsteller) reichte am 18. August (Postaufgabe) beim Richteramt Olten-Gösgen

ein Rechtsöffnungsbegehren gegen die B.___ AG (im Folgenden die

Gesuchsgegnerin) ein und verlangte provisorische Rechtsöffnung für CHF

210’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2020 und die Betreibungskosten,

u.K.u.E.F.

2. In ihrer Stellungnahme vom 20. August

2020 (Eingang per Boten am 21. August 2020) erklärte die Gesuchsgegnerin, sie

habe eine Gegenforderung mit der Darlehensforderung verrechnet, und beantragte

die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die Beilagen, auf welche sie verwies,

enthalten eine Verrechnungserklärung vom 6. August 2020 sowie eine Vereinbarung

über eine Forderungsabtretung vom 31. Juli 2020. Danach hat die C.___ AG der

Gesuchsgegnerin einen Teil ihrer Gewährleistungsansprüche gegen den

Gesuchsteller aus der Verletzung des Aktienkaufvertrages vom 24. April 2018 im

Betrag von CHF 200’000.00 abgetreten.

3. In seiner Eingabe vom 28. August 2020

erklärte der Gesuchsteller, die bestrittene Verrechnungsforderung sei nicht

glaubhaft gemacht. Dementsprechend hielt er an seinem Antrag um provisorische

Rechtsöffnung fest.

4. Mit Eingabe vom 17. September 2020

(Eingang per Boten am 18. September 2020) reichte die Gesuchsgegnerin ein

Antwortschreiben zur Stellungnahme des Gesuchstellers vom 28. August 2020 ein.

Dieser legte die Gesuchsgegnerin die Klageschrift vom 6. Juli 2020 bei, mit

welcher die C.___ AG die oben erwähnten Gewährleistungsansprüche gegen den

Gesuchsteller und zwei Mitbeklagte gerichtlich geltend macht, wobei die

solidarische Haftung verlangt wird. Nach der Vereinbarung über eine

Forderungsabtretung vom 31. Juli 2020 ist ein Teil dieser

Gewährleistungsansprüche im Betrag von CHF 200’000.00 an die Gesuchsgegnerin

abgetreten worden. Mit dieser abgetretenen Forderung hat die Gesuchsgegnerin

mit Erklärung vom 6. August 2020 gegenüber dem Gesuchsteller die Verrechnung erklärt.

5. Auch der Gesuchsteller liess sich am

24. September 2020 nochmals vernehmen. Er vertrat die Auffassung, die

Gesuchsgegnerin behaupte oder substanziiere weder Bestand und Höhe der

angeblichen Verrechnungsforderung noch deren Fälligkeit. Auch die Klageschrift

erlaube keine Konkretisierung der Verrechnungsforderung. Zudem sei der

Aktenschluss bereits eingetreten. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 17.

September 2020 sei daher nicht zu berücksichtigen.

6. Am 9. November 2020 wies der Amtsgerichtspräsident

das Rechtöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen ab, auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF 750.00

und verpflichtete ihn, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF

100.00 zu bezahlen.

7. Gegen dieses Urteil erhob der

Gesuchsteller (von nun an auch: Beschwerdeführer) am 18. Januar 2021 form- und

fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Er verlangt die Aufhebung des

angefochtenen Urteils, die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs und die

Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für CHF 210’000.00 zuzüglich Zins zu

5% seit 31. Juli 2020 und für die Betreibungskosten, eventualiter im Umfang von

CHF 10’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 10'000.00 seit 31. Juli 2020 und

für die Betreibungskosten. Subeventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben

und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen,

u.K.u.E.F.

8. Die Gesuchsgegnerin (von nun an auch:

Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021

die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

9. Der Beschwerdeführer reichte am 3.

Februar 2021 eine Replik ein. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 10. Februar

2021 Stellung. Beide Parteien hielten an ihren bisherigen Vorbringen und

Anträgen fest.

10. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Das Vorliegen eines provisorischen

Rechtsöffnungstitels ist unbestritten. Umstritten ist, ob Bestand, Höhe,

Fälligkeit und Abtretung der Verrechnungsforderung von der Gesuchsgegnerin

glaubhaft gemacht worden sind. Der Vorderrichter erwog dazu, der

Verrechnungserklärung vom 6. August 2020 lasse sich entnehmen, dass die C.___

AG der Gesuchsgegnerin einen Teil ihrer Ansprüche gegen den Gesuchsteller aus

einer Verletzung eines Aktienkaufvertrags im Umfang von CHF 200’000.00

abgetreten habe, wobei er auch auf die Vereinbarung über die Forderungsabtretung

vom 31. Juli 2020 verweist. Dadurch habe die Gesuchsgegnerin eine fällige

Forderung in Höhe von CHF 200’000.00 gegenüber dem Gesuchsteller. Diese

Gegenforderung habe die Gesuchsgegnerin am 6. August 2020 mit der in Betreibung

gesetzten Darlehensforderung des Gesuchstellers verrechnet. Damit stehe fest,

dass die Gesuchsgegnerin Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung sowie

das Vorliegen einer Verrechnungserklärung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht

habe.

2.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach

Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht

nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im

Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

3.1

Die Beschwerdegegnerin nimmt in

ihrer Beschwerdeantwort wiederholt auf ihre Stellungnahme vom 17. September

2020.

und die damit eingereichte Klageschrift der C.___ AG vom 6. Juli 2020

Bezug. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob diese beiden

Dokumente im vorliegenden Verfahren zu beachten und als Beweismittel zulässig

sind. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2021 zur

Beschwerdeantwort dafür, dass die Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel

mit unbeschränktem Novenrecht angeordnet, sondern lediglich das Replikrecht

gewährt hat. Folglich seien die Stellungnahme vom 17. September 2020 und die

beigelegte Klageschrift im Verfahren unbeachtlich. Die Beschwerdegegnerin hält

dem entgegen, mit dem Aktenschluss seien nicht zugleich Noven der Parteien

ausgeschlossen. Art. 229 Abs. 1 ZPO lasse es zu, mit neuen

Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln auf Vorbringen der Gegenpartei zu

reagieren. Diese seien zulässig, wenn diese erst durch die Ausführungen der

Gegenpartei Partei veranlasst worden seien und der Entkräftung und Einreden

dieser Ausführungen dienten.

3.2

Der Beschwerdeführer hat bei der

Vorinstanz ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat

dagegen eine Verrechnungsforderung eingewendet und damit eine eigene Forderung

geltend gemacht. Damit hat sie neue Tatsachen vorgebracht. Der Amtsgerichtspräsident

hat dem Beschwerdeführer darauf Frist angesetzt, eine Stellungnahme einzureichen.

Damit hat er jedenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, für den die

Einrede der Verrechnung neu war, gewahrt. Dass der Amtsgerichtspräsident damit einen

zweiten Schriftenwechsel hat anordnen wollen, wird in seiner Verfügung nicht ausdrücklich

gesagt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2020 hat er der

Beschwerdegegnerin am 1. September 2020 dann lediglich zur Kenntnis zugestellt

und ihr keine Frist zur Stellungnahme bzw. Duplik angesetzt. Mit ihrer Eingabe

vom 17. September 2020 hat die Beschwerdegegnerin auch ohne Fristansetzung

Stellung genommen und zur Unterlegung ihrer Verrechnungsforderung die

Klageschrift vom 6. Juli 2020 eingereicht. Im angefochtenen Urteil wurden beim

Verfahrensablauf zwar sowohl die Stellungnahme vom 17. September 2020 wie auch

die mit ihr eingereichte Klageschrift erwähnt, beide fanden dann aber in der

eigentlichen Urteilsbegründung keine Erwähnung mehr. Sie wurden somit bei der

Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt im Übrigen für die

Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. September 2020.

3.3

Nach dem geschilderten

Verfahrensablauf ist davon auszugehen, dass der Amtsgerichtspräsident keinen

zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat. Das Bundesgericht kam in einem weitgehend

gleich gelagerten Fall zum selben Schluss und behandelte die erhobenen Rügen in

der Folge nur noch unter dem Gesichtspunkt des Replikrechts (Urteil 5A_82/2015

vom 16. Juni 2015). In der gleichen Konstellation wie der vorliegenden, in der

das erstinstanzliche Gericht im zweiten Umgang der einen Partei eine Frist

angesetzt, der anderen die darauf erfolgte Eingabe jedoch bloss zur Kenntnis

zugestellt hat, hat das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid allerdings

gegenteilig entschieden. Dabei hat es festgehalten, dass die Gerichte im

Interesse der Rechtssicherheit eindeutig angeben sollten, ob sie einen zweiten

Schriftenwechsel anordnen oder ob sie lediglich das Replikrecht gewähren. Dabei

hätten sie die Parteien gleich zu behandeln. Nur so liessen sich allfällige

Zweifel bei den Parteien verhindern (BGE 146 III 237 E. 3.2). Im vorliegenden

Fall hat sich die Beschwerdegegnerin zur Replik des Beschwerdeführers

geäussert, aber die Ungleichbehandlung in keiner Weise moniert und auch nicht

aufgezeigt, wieso sie noch Noven sollte einreichen können. Auch im

Beschwerdeverfahren beanstandet die Beschwerdegegnerin die Verfahrensführung

des Vorderrichters nicht. Im Gegenteil, indem sie in ihrer Replik vom 10.

Februar 2021 ausführt, der Beschwerdeführer verkenne, dass mit Aktenschluss

nicht zugleich Noven der Parteien ausgeschlossen seien, anerkennt sie, dass

dieser eingetreten ist. Offensichtlich bestanden bei ihr in keinem

Verfahrensstadium Zweifel darüber, dass der Aktenschluss eingetreten ist.

Dispositiv

3.4 Bei dieser Sachlage ist demnach zu

prüfen, ob die Stellungnahme vom 17. September 2020 und die mit ihr

eingereichte Klageschrift im Rahmen des Replikrechts noch in den Prozess hätte eingebracht

werden können bzw. nun – erstmals – im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen

sind. Dies ist bereits aus zeitlichen Gründen zu verneinen. Die Stellungnahme

des Beschwerdeführers vom 28. August 2020 wurde der Beschwerdegegnerin am 1.

September 2020 mit B-Post zur Kenntnis zugesandt. In der Regel ist eine Replik

in einer Frist von zehn Tagen einzureichen (5A_44/2018 vom 31. August 2018).

Der Gegenpartei war für ihre Stellungnahme vom 28. August 2020 zuvor eine Frist

von zwölf Tagen angesetzt worden. Das Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin datiert

vom 17. September 2020 wurde am 18. September 2020 per Boten an das Richteramt

überbracht. Unter diesen Umständen ist die Eingabe vom 17. September 2020 als verspätet

zu betrachten. Weiter sind nach dem Replikrecht neue Vorbringen nicht mehr

zulässig, insbesondere keine solchen, die dazu dienen, das ursprüngliche Gesuch

oder die Stellungnahme zu verbessern (ZR 116 Nr. 59). Auch in dem von der

Beschwerdegegnerin angerufenen Entscheid 4A_70/2019 wird ausdrücklich

festgehalten, bei unechten Noven sei gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO

erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hätten

vorgebracht werden können. Die Beschwerdegegnerin lässt in ihrer Replik vom 10.

Februar 2021 denn auch offen, welche Ausführungen der Gegenpartei Noven veranlasst

haben sollen. In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2020 hält sie eingangs

bloss fest, der Gesuchsteller habe erwähnt, dass eine geltend gemachte

Verrechnung im Rechtsöffnungsverfahren glaubhaft gemacht werden müsse. Ihre

weiteren Ausführungen dienen sodann der Unterlegung der Verrechnungsforderung,

wie sie selbst weiterfährt. Die geltend gemachte Verrechnungsforderung hätte

sie aber bereits in ihrer Gesuchsantwort glaubhaft machen müssen. Es ist weder

dargetan noch ersichtlich, wieso sie die Klageschrift vom 6. Juli 2020 nicht

schon in der Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 vorgetragen und belegt hat.

Aus alledem ergibt sich, dass die Stellungnahme vom 17. September 2020 und die

mit ihr eingereichte Klageschrift auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nicht berücksichtigt werden können. Soweit sich die Ausführung der Parteien auf

diese beiden Dokumente beziehen, wird im Folgenden nicht mehr darauf

eingegangen.

4. Zur Begründung seiner Beschwerde

bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Vorinstanz habe den

Verhandlungsgrundsatz nach Art. 51 Abs. 1 ZPO verletzt. Die Beschwerdegegnerin

habe Bestand, Höhe und Fälligkeit der Verrechnungsforderung in ihren Eingaben

nicht behauptet. Sie äussere sich mit keinem Wort zur angeblichen

Gegenforderung. Sie habe in ihrer Gesuchsantwort einzig ausgeführt, sie habe

die Forderung des Beschwerdeführers mit einer Gegenforderung verrechnet. Zur

Gegenforderung selbst habe sie keine Ausführungen gemacht und ohne weitere

Begründung auf die Beilagen zur Gesuchsantwort verwiesen. Damit sei sie ihren

Behauptungs- und Substanziierungslasten nicht nachgekommen und für die

Vorinstanz habe gar kein Raum bestanden, die nicht behauptete angebliche

Gegenforderung in Bestand, Höhe und Fälligkeit festzustellen. Selbst wenn der

pauschale Verweis der Beschwerdegegnerin zulässig wäre, genügten die Beilagen

nicht, um Bestand, Höhe und Fälligkeit der zur Verrechnung gebrachten

Gegenforderung rechtsgenüglich und substanziiert zu behaupten. Damit

einhergehend habe die Vorinstanz Art. 120 OR, Art. 164 OR und Art. 82 Abs. 2

SchKG verletzt.

5. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e

ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen

Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses

Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich

der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei

weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222

ZPO). Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der

Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften

nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel

nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den

Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen,

Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der

behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Das bedeutet nicht, dass es nicht

ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substanziierungsobliegenheiten durch

Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Das Bundesgericht verlangt nicht, dass

Beilagen, die der Substanziierung dienen (im dort zu beurteilenden Fall eine

Honorarnote), zwingend integral im Volltext in die Rechtsschriften übernommen

werden. Der Verweis auf eine Beilage ist aber jedenfalls ungenügend, wenn die

Beilagen für sich selbst nicht erlauben, die geltend gemachten Positionen zu

prüfen und gegebenenfalls substanziiert zu bestreiten, und die Beilagen in den

Rechtsschriften nicht hinreichend konkretisiert und erläutert werden. Das

Zivilprozessrecht bezweckt, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen.

Bei den formellen Anforderungen an die Substanziierung ist daher immer zu

beachten, dass eine sinnvolle Prozessführung möglich sein muss (4A_281/2017 vom

22. Januar 2018, E.5.1 ff.).

6.1 Im vorliegenden Fall

hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch

erklärt, sie habe mit Schreiben vom 25. Juli 2020 eine Gegenforderung mit der

Darlehensforderung verrechnet. Dazu verweist sie auf die Beilagen und erklärt

abschliessend damit sei die Forderung vollumfänglich getilgt. Die Beilagen

umfassen gerade einmal zwei Urkunden. Die eine Urkunde mit der Überschrift

«Darlehensvertrag vom 25. Juli 2019» enthält den folgenden Text:

Wir nehmen Bezug auf den

Darlehensvertrag vom 25. Juli 2019 zwischen der B.___ AG und Ihnen.

Hiermit zeigen wir Ihnen

an, dass die C.___ AG der B.___ AG einen Teil ihrer Ansprüche gegen Sie aus der

Verletzung des Aktienkaufvertrags vom 24. April 2018 zwischen der C.___ AG und D.___,

E.___ und Ihnen, nämlich eine Teilforderung in Höhe von CHF 200’000, an die B.___

AG abgetreten hat. Damit hat die B.___ AG eine (fällige) Forderung in Höhe von

CHF 200’000 gegenüber Ihnen.

Hiermit erklärt die B.___

AG Verrechnung ihrer fälligen Forderung in Höhe von CHF 200‘000 gegen Sie mit

der Darlehensforderung aus dem obgenannten Darlehensvertrag, ebenfalls in Höhe

von CHF 200’000. Damit ist die Darlehensforderung getilgt.

Die andere Urkunde mit der Überschrift «Vereinbarung

über Forderungsabtretung» umschreibt unter dem Titel Präambel auf einer gerade

einmal halben Seite in grosszügiger Darstellung die zedierte Forderung. In

aller Kürze werden dort der Abschluss des Aktienkaufvertrages, das

Transaktionsvolumen, die Überschuldung der erworbenen Aktiengesellschaft sowie

die deswegen geltend gemachten Gewährleistungsansprüche umschrieben. Unter

Ziffer 1 wird die Forderung sodann abgetreten. Es folgen die Ziffern 2 - 7 mit

allgemeinen Vertragsbedingungen.

6.2 Für den Beschwerdeführer hat sich

aus dieser Vorgehensweise kein merklicher Mehraufwand ergeben. Es wurden nur

zwei wenig umfangreiche, übersichtliche Urkunden eingereicht. Ein Suchaufwand

ist nicht erkennbar. Die oben zitierten Urkunden enthalten in ihrer Kürze alle

notwendigen Informationen. Der Text der Urkunden hätte ohne weiteres eins zu

eins in die Stellungnahme hineinkopiert werden können. Die Vereinbarung über

die Forderungsabtretung zeigt dem Leser gleich am Anfang ihren wesentlichen

Inhalt. Der Zugriff darauf ist problemlos. Die Urkunden sind selbsterklärend

und enthalten genau die Informationen, die in der Stellungnahme angesprochen

werden. Eine Übernahme der Beilagen in die Stellungnahme war somit nicht

erforderlich, sondern wäre ein unnützer Leerlauf gewesen, der allenfalls gar

die Übersichtlichkeit der Sachdarstellung beeinträchtigt hätte. Die

Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Vorgehen Bestand, Höhe und Fälligkeit der

Verrechnungsforderung ausreichend substanziiert behauptet. Von einer Verletzung

des Verhandlungsgrundsatzes kann keine Rede sein.

7.1 Der Beschwerdeführer vertritt weiter

die Auffassung, die Vorinstanz habe Art. 82 Abs. 2 SchKG verletzt, weil sie den

Bestand die Höhe und die Fälligkeit der Verrechnungsforderung als glaubhaft

gemacht erachtet habe. Die Verrechnungsforderung sei von der Beschwerdegegnerin

weder behauptet noch substantiiert dargelegt worden. Entsprechend könne sie den

Beweis ihrer Behauptung gar nicht antreten. Mit der Vereinbarung über die

Forderungsabtretung würden Bestand, Höhe und Fälligkeit der angeblichen

Forderung aus Gewährleistung nicht glaubhaft gemacht. Dass eine solche

Forderung im Umfang von CHF 22,9 Mio bestehe, stelle in der Vereinbarung eine

reine, inhaltlich völlig leere Behauptung der Beschwerdegegnerin bzw. der C.___

AG dar. Auf diese Weise könnten sich Schuldner irgendwelche angeblichen,

fiktiven Forderungen von Dritten abtreten lassen und zur Verrechnung bringen,

ohne die Forderung, die der Abtretung zugrunde liegen würde, glaubhaft zu machen.

7.2 Dass die Beschwerdegegnerin Bestand,

Höhe und Fälligkeit der Verrechnungsforderung ausreichend substanziiert

behauptet hat, wurde oben bereits festgestellt. Sie hat ihre Einwendung mit

zwei Urkunden, in denen die Entstehung und die Abtretung der verrechnungsweise

geltend gemachten Forderung näher umschrieben wird, untermauert. Der

Beschwerdeführer hat die Verrechnungsforderung in seiner Stellungnahme vom 28.

August 2020 lediglich pauschal bestritten und behauptet, sie existiere nicht.

Er ist in keiner Weise auf die eingereichten Urkunden und die darin

geschilderte Entstehung und Begründung dieser Forderung eingegangen. Unter

diesen Umständen ist es in keiner Weise zu beanstanden, wenn der Vorderrichter die

eingewendete Verrechnungsforderung als glaubhaft erachtet hat.

8. Der Beschwerdeführer bringt weiter

vor, die Vorinstanz verletze Art. 120 OR, weil sie die bestrittene

Verrechnungsforderung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft gemacht und die

Verrechnung damit als gültig erachtet habe. Damit macht er nichts anderes, als seine

soeben behandelte Rüge unter dem Titel einer Verletzung von Art. 120 OR zu

wiederholen. Dies ist umso augenfälliger, als er unter jeder neuen Ziffer

seiner Beschwerdebegründung immer wieder die gleichen, angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen

aufführt. Vorab ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer die

Verrechnungsforderung bei der Vorinstanz nur pauschal und unsubstantiiert

bestritten hat. Zur Verrechnungserklärung hat er sich überhaupt nicht

geäussert. Dass die Fälligkeit der Verrechnungsforderung behauptet wurde, wurde

bereits festgehalten. Angesichts der bloss pauschalen Bestreitung konnte der

Vorderrichter ohne weiteres annehmen, dass die Fälligkeit glaubhaft gemacht

ist. Beim Vorderrichter hat der Beschwerdeführer ebenfalls noch nicht

eingewendet, dass die Verrechnungsforderung eine künftige und bestrittene

Forderung sei. Ohnehin wird eine Schadensersatzforderung sofort mit ihrer

Entstehung fällig (Art. 75 OR; BGE 137 III 16). Schliesslich ist die

Verrechnung auch mit einer bestrittenen Forderung möglich (Art. 120 Abs. 2 OR),

was der Beschwerdeführer in Beweissatz 2 seiner Stellungnahme vom 28. August

2020 noch selbst ausgeführt hat.

9. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine

Verletzung von Art. 164 OR, weil die Vor-instanz die Abtretungsvereinbarung als

gültig erachtet hat. Wie aus den bisherigen Erwägungen hervorgeht und auch die

Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer im

erstinstanzlichen Verfahren die Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung nicht

bestritten. Die Bestreitung fusst auf neuen Tatsachenbehauptungen, deren

Darstellung sich in der Beschwerde über beinahe zwei Seiten erstreckt. Diese

Ausführungen wurden dem Vorderrichter nicht unterbreitet und von ihm auch nicht

beurteilt. Die erstmals im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen sind neu und

damit unzulässig. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

10. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Vorderrichter habe sich in seinen

Erwägungen mit keinem Wort mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, sondern

pauschal sowie ohne weitere Begründung festgestellt, die Verrechnungsforderung

sei rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer lässt indessen

offen, mit welchen seiner Vorbringen sich der erstinstanzliche Richter hätte

befassen müssen. Einmal mehr ist festzuhalten, dass er sich beim Vorderrichter

auf die Einwendung beschränkt hat, die Verrechnungsforderung sei nicht einmal

substanziiert behauptet, wobei auch der Verweis auf die Beilagen nicht

weiterhelfe, weshalb die Verrechnungsforderung nicht glaubhaft gemacht sei. Der

Amtsgerichtspräsident hat seinen Entscheid auf die Verrechnungserklärung vom 6.

August 2020 und die Vereinbarung über die Forderungsabtretung vom 31. Juli 2020

abgestützt. Damit hat er implizit zu erkennen gegeben, dass er den Verweis auf

die Beilagen und die Substanziierung der Verrechnungsforderung als genügend

erachtete. Aufgrund der erwähnten Urkunden konnte er entgegen bzw. gerade wegen

der bloss pauschalen Bestreitung des Beschwerdeführers ohne weitere

Erläuterungen zum Schluss kommen, die Verrechnung sei glaubhaft gemacht. Aus

dem Gesamtzusammenhang ergibt sich ohne Weiteres, wieso der

Amtsgerichtspräsident die Verrechnung als glaubhaft gemacht erachtet hat. Die

lediglich formellen und pauschalen Einwendungen des Beschwerdeführers haben

keine ausdrückliche Widerlegung erfordert. Der angefochtene Entscheid ist

ausreichend begründet.

11. Schliesslich erkennt der

Beschwerdeführer erneut eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes, weil die

Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch vollständig abgewiesen hat. Die

Beschwerdegegnerin habe nur Einwendungen in der Höhe von CHF 200’000.00

vorgebracht. Damit sei das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers

zumindest im Umfang von CHF 10’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2020

unbestritten geblieben. Auch dieser Einwand geht fehl. Die Beschwerdegegnerin

hat in Ihrer Gesuchsantwort vom 21. August 2020 die Abweisung des

Rechtsöffnungsgesuchs beantragt. Zudem hat sie sowohl in der Gesuchsantwort wie

auch in der beigelegten Verrechnungserklärung ausdrücklich erklärt, die

Darlehensforderung sei mit der Verrechnung vollumfänglich getilgt. Der Darlehenszins

von CHF 10’000.00 stützt sich auf Ziffer 2 des vom Beschwerdeführer bei der

Vorinstanz eingereichten Darlehensvertrages vom 30. Juli 2019 und ist zahlbar

bei der Darlehensrückzahlung. Weiter wird dort aber festgehalten, dass der Darlehensgeber

bei der pünktlichen Rückzahlung des Darlehens vollständig auf die Verzinsung

verzichtet. Vor diesem Hintergrund sind die Behauptung der vollständigen

Tilgung und insbesondere der gestellte Antrag auf Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens auch für die Rechtzeitigkeit der Darlehensrückzahlung ausreichend.

12. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 zu

bezahlen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zudem eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Diese macht einen Aufwand von total 13,8

Stunden geltend und stellt die Berücksichtigung eines angemessenen

Stundenansatzes in das Ermessen des Gerichts. Bei einem Stundenansatz von CHF

270.00 wird die Parteientschädigung einschliesslich der Mehrwertsteuer auf CHF

4’012.90 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat der B.___ AG eine

Parteientschädigung von CHF 4’012.90 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller