ZKBES.2021.5
provisorische Rechtsöffnung
4. Mai 2021Deutsch19 min
mit Erklärung vom 6. August 2020 gegenüber dem Gesuchsteller die Verrechnung erklärt.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Enrico Moretti und/oder
Rechtsanwältin Maria Ingold,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio
Bazzani und/oder Rechtsanwältin Stefanie Pfisterer,
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden der
Gesuchsteller) reichte am 18. August (Postaufgabe) beim Richteramt Olten-Gösgen
ein Rechtsöffnungsbegehren gegen die B.___ AG (im Folgenden die
Gesuchsgegnerin) ein und verlangte provisorische Rechtsöffnung für CHF
210’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2020 und die Betreibungskosten,
u.K.u.E.F.
2. In ihrer Stellungnahme vom 20. August
2020 (Eingang per Boten am 21. August 2020) erklärte die Gesuchsgegnerin, sie
habe eine Gegenforderung mit der Darlehensforderung verrechnet, und beantragte
die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die Beilagen, auf welche sie verwies,
enthalten eine Verrechnungserklärung vom 6. August 2020 sowie eine Vereinbarung
über eine Forderungsabtretung vom 31. Juli 2020. Danach hat die C.___ AG der
Gesuchsgegnerin einen Teil ihrer Gewährleistungsansprüche gegen den
Gesuchsteller aus der Verletzung des Aktienkaufvertrages vom 24. April 2018 im
Betrag von CHF 200’000.00 abgetreten.
3. In seiner Eingabe vom 28. August 2020
erklärte der Gesuchsteller, die bestrittene Verrechnungsforderung sei nicht
glaubhaft gemacht. Dementsprechend hielt er an seinem Antrag um provisorische
Rechtsöffnung fest.
4. Mit Eingabe vom 17. September 2020
(Eingang per Boten am 18. September 2020) reichte die Gesuchsgegnerin ein
Antwortschreiben zur Stellungnahme des Gesuchstellers vom 28. August 2020 ein.
Dieser legte die Gesuchsgegnerin die Klageschrift vom 6. Juli 2020 bei, mit
welcher die C.___ AG die oben erwähnten Gewährleistungsansprüche gegen den
Gesuchsteller und zwei Mitbeklagte gerichtlich geltend macht, wobei die
solidarische Haftung verlangt wird. Nach der Vereinbarung über eine
Forderungsabtretung vom 31. Juli 2020 ist ein Teil dieser
Gewährleistungsansprüche im Betrag von CHF 200’000.00 an die Gesuchsgegnerin
abgetreten worden. Mit dieser abgetretenen Forderung hat die Gesuchsgegnerin
mit Erklärung vom 6. August 2020 gegenüber dem Gesuchsteller die Verrechnung erklärt.
5. Auch der Gesuchsteller liess sich am
24. September 2020 nochmals vernehmen. Er vertrat die Auffassung, die
Gesuchsgegnerin behaupte oder substanziiere weder Bestand und Höhe der
angeblichen Verrechnungsforderung noch deren Fälligkeit. Auch die Klageschrift
erlaube keine Konkretisierung der Verrechnungsforderung. Zudem sei der
Aktenschluss bereits eingetreten. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 17.
September 2020 sei daher nicht zu berücksichtigen.
6. Am 9. November 2020 wies der Amtsgerichtspräsident
das Rechtöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen ab, auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF 750.00
und verpflichtete ihn, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF
100.00 zu bezahlen.
7. Gegen dieses Urteil erhob der
Gesuchsteller (von nun an auch: Beschwerdeführer) am 18. Januar 2021 form- und
fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Er verlangt die Aufhebung des
angefochtenen Urteils, die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs und die
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für CHF 210’000.00 zuzüglich Zins zu
5% seit 31. Juli 2020 und für die Betreibungskosten, eventualiter im Umfang von
CHF 10’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 10'000.00 seit 31. Juli 2020 und
für die Betreibungskosten. Subeventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen,
u.K.u.E.F.
8. Die Gesuchsgegnerin (von nun an auch:
Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021
die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
9. Der Beschwerdeführer reichte am 3.
Februar 2021 eine Replik ein. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 10. Februar
2021 Stellung. Beide Parteien hielten an ihren bisherigen Vorbringen und
Anträgen fest.
10. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das Vorliegen eines provisorischen
Rechtsöffnungstitels ist unbestritten. Umstritten ist, ob Bestand, Höhe,
Fälligkeit und Abtretung der Verrechnungsforderung von der Gesuchsgegnerin
glaubhaft gemacht worden sind. Der Vorderrichter erwog dazu, der
Verrechnungserklärung vom 6. August 2020 lasse sich entnehmen, dass die C.___
AG der Gesuchsgegnerin einen Teil ihrer Ansprüche gegen den Gesuchsteller aus
einer Verletzung eines Aktienkaufvertrags im Umfang von CHF 200’000.00
abgetreten habe, wobei er auch auf die Vereinbarung über die Forderungsabtretung
vom 31. Juli 2020 verweist. Dadurch habe die Gesuchsgegnerin eine fällige
Forderung in Höhe von CHF 200’000.00 gegenüber dem Gesuchsteller. Diese
Gegenforderung habe die Gesuchsgegnerin am 6. August 2020 mit der in Betreibung
gesetzten Darlehensforderung des Gesuchstellers verrechnet. Damit stehe fest,
dass die Gesuchsgegnerin Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung sowie
das Vorliegen einer Verrechnungserklärung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht
habe.
2.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach
Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht
nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im
Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
3.1
Die Beschwerdegegnerin nimmt in
ihrer Beschwerdeantwort wiederholt auf ihre Stellungnahme vom 17. September
2020.
und die damit eingereichte Klageschrift der C.___ AG vom 6. Juli 2020
Bezug. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob diese beiden
Dokumente im vorliegenden Verfahren zu beachten und als Beweismittel zulässig
sind. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2021 zur
Beschwerdeantwort dafür, dass die Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel
mit unbeschränktem Novenrecht angeordnet, sondern lediglich das Replikrecht
gewährt hat. Folglich seien die Stellungnahme vom 17. September 2020 und die
beigelegte Klageschrift im Verfahren unbeachtlich. Die Beschwerdegegnerin hält
dem entgegen, mit dem Aktenschluss seien nicht zugleich Noven der Parteien
ausgeschlossen. Art. 229 Abs. 1 ZPO lasse es zu, mit neuen
Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln auf Vorbringen der Gegenpartei zu
reagieren. Diese seien zulässig, wenn diese erst durch die Ausführungen der
Gegenpartei Partei veranlasst worden seien und der Entkräftung und Einreden
dieser Ausführungen dienten.
3.2
Der Beschwerdeführer hat bei der
Vorinstanz ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat
dagegen eine Verrechnungsforderung eingewendet und damit eine eigene Forderung
geltend gemacht. Damit hat sie neue Tatsachen vorgebracht. Der Amtsgerichtspräsident
hat dem Beschwerdeführer darauf Frist angesetzt, eine Stellungnahme einzureichen.
Damit hat er jedenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, für den die
Einrede der Verrechnung neu war, gewahrt. Dass der Amtsgerichtspräsident damit einen
zweiten Schriftenwechsel hat anordnen wollen, wird in seiner Verfügung nicht ausdrücklich
gesagt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2020 hat er der
Beschwerdegegnerin am 1. September 2020 dann lediglich zur Kenntnis zugestellt
und ihr keine Frist zur Stellungnahme bzw. Duplik angesetzt. Mit ihrer Eingabe
vom 17. September 2020 hat die Beschwerdegegnerin auch ohne Fristansetzung
Stellung genommen und zur Unterlegung ihrer Verrechnungsforderung die
Klageschrift vom 6. Juli 2020 eingereicht. Im angefochtenen Urteil wurden beim
Verfahrensablauf zwar sowohl die Stellungnahme vom 17. September 2020 wie auch
die mit ihr eingereichte Klageschrift erwähnt, beide fanden dann aber in der
eigentlichen Urteilsbegründung keine Erwähnung mehr. Sie wurden somit bei der
Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt im Übrigen für die
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. September 2020.
3.3
Nach dem geschilderten
Verfahrensablauf ist davon auszugehen, dass der Amtsgerichtspräsident keinen
zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat. Das Bundesgericht kam in einem weitgehend
gleich gelagerten Fall zum selben Schluss und behandelte die erhobenen Rügen in
der Folge nur noch unter dem Gesichtspunkt des Replikrechts (Urteil 5A_82/2015
vom 16. Juni 2015). In der gleichen Konstellation wie der vorliegenden, in der
das erstinstanzliche Gericht im zweiten Umgang der einen Partei eine Frist
angesetzt, der anderen die darauf erfolgte Eingabe jedoch bloss zur Kenntnis
zugestellt hat, hat das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid allerdings
gegenteilig entschieden. Dabei hat es festgehalten, dass die Gerichte im
Interesse der Rechtssicherheit eindeutig angeben sollten, ob sie einen zweiten
Schriftenwechsel anordnen oder ob sie lediglich das Replikrecht gewähren. Dabei
hätten sie die Parteien gleich zu behandeln. Nur so liessen sich allfällige
Zweifel bei den Parteien verhindern (BGE 146 III 237 E. 3.2). Im vorliegenden
Fall hat sich die Beschwerdegegnerin zur Replik des Beschwerdeführers
geäussert, aber die Ungleichbehandlung in keiner Weise moniert und auch nicht
aufgezeigt, wieso sie noch Noven sollte einreichen können. Auch im
Beschwerdeverfahren beanstandet die Beschwerdegegnerin die Verfahrensführung
des Vorderrichters nicht. Im Gegenteil, indem sie in ihrer Replik vom 10.
Februar 2021 ausführt, der Beschwerdeführer verkenne, dass mit Aktenschluss
nicht zugleich Noven der Parteien ausgeschlossen seien, anerkennt sie, dass
dieser eingetreten ist. Offensichtlich bestanden bei ihr in keinem
Verfahrensstadium Zweifel darüber, dass der Aktenschluss eingetreten ist.
Dispositiv
3.4 Bei dieser Sachlage ist demnach zu
prüfen, ob die Stellungnahme vom 17. September 2020 und die mit ihr
eingereichte Klageschrift im Rahmen des Replikrechts noch in den Prozess hätte eingebracht
werden können bzw. nun – erstmals – im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen
sind. Dies ist bereits aus zeitlichen Gründen zu verneinen. Die Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 28. August 2020 wurde der Beschwerdegegnerin am 1.
September 2020 mit B-Post zur Kenntnis zugesandt. In der Regel ist eine Replik
in einer Frist von zehn Tagen einzureichen (5A_44/2018 vom 31. August 2018).
Der Gegenpartei war für ihre Stellungnahme vom 28. August 2020 zuvor eine Frist
von zwölf Tagen angesetzt worden. Das Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin datiert
vom 17. September 2020 wurde am 18. September 2020 per Boten an das Richteramt
überbracht. Unter diesen Umständen ist die Eingabe vom 17. September 2020 als verspätet
zu betrachten. Weiter sind nach dem Replikrecht neue Vorbringen nicht mehr
zulässig, insbesondere keine solchen, die dazu dienen, das ursprüngliche Gesuch
oder die Stellungnahme zu verbessern (ZR 116 Nr. 59). Auch in dem von der
Beschwerdegegnerin angerufenen Entscheid 4A_70/2019 wird ausdrücklich
festgehalten, bei unechten Noven sei gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO
erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hätten
vorgebracht werden können. Die Beschwerdegegnerin lässt in ihrer Replik vom 10.
Februar 2021 denn auch offen, welche Ausführungen der Gegenpartei Noven veranlasst
haben sollen. In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2020 hält sie eingangs
bloss fest, der Gesuchsteller habe erwähnt, dass eine geltend gemachte
Verrechnung im Rechtsöffnungsverfahren glaubhaft gemacht werden müsse. Ihre
weiteren Ausführungen dienen sodann der Unterlegung der Verrechnungsforderung,
wie sie selbst weiterfährt. Die geltend gemachte Verrechnungsforderung hätte
sie aber bereits in ihrer Gesuchsantwort glaubhaft machen müssen. Es ist weder
dargetan noch ersichtlich, wieso sie die Klageschrift vom 6. Juli 2020 nicht
schon in der Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 vorgetragen und belegt hat.
Aus alledem ergibt sich, dass die Stellungnahme vom 17. September 2020 und die
mit ihr eingereichte Klageschrift auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht berücksichtigt werden können. Soweit sich die Ausführung der Parteien auf
diese beiden Dokumente beziehen, wird im Folgenden nicht mehr darauf
eingegangen.
4. Zur Begründung seiner Beschwerde
bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Vorinstanz habe den
Verhandlungsgrundsatz nach Art. 51 Abs. 1 ZPO verletzt. Die Beschwerdegegnerin
habe Bestand, Höhe und Fälligkeit der Verrechnungsforderung in ihren Eingaben
nicht behauptet. Sie äussere sich mit keinem Wort zur angeblichen
Gegenforderung. Sie habe in ihrer Gesuchsantwort einzig ausgeführt, sie habe
die Forderung des Beschwerdeführers mit einer Gegenforderung verrechnet. Zur
Gegenforderung selbst habe sie keine Ausführungen gemacht und ohne weitere
Begründung auf die Beilagen zur Gesuchsantwort verwiesen. Damit sei sie ihren
Behauptungs- und Substanziierungslasten nicht nachgekommen und für die
Vorinstanz habe gar kein Raum bestanden, die nicht behauptete angebliche
Gegenforderung in Bestand, Höhe und Fälligkeit festzustellen. Selbst wenn der
pauschale Verweis der Beschwerdegegnerin zulässig wäre, genügten die Beilagen
nicht, um Bestand, Höhe und Fälligkeit der zur Verrechnung gebrachten
Gegenforderung rechtsgenüglich und substanziiert zu behaupten. Damit
einhergehend habe die Vorinstanz Art. 120 OR, Art. 164 OR und Art. 82 Abs. 2
SchKG verletzt.
5. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e
ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen
Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses
Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich
der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei
weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222
ZPO). Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der
Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften
nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel
nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den
Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen,
Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der
behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Das bedeutet nicht, dass es nicht
ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substanziierungsobliegenheiten durch
Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Das Bundesgericht verlangt nicht, dass
Beilagen, die der Substanziierung dienen (im dort zu beurteilenden Fall eine
Honorarnote), zwingend integral im Volltext in die Rechtsschriften übernommen
werden. Der Verweis auf eine Beilage ist aber jedenfalls ungenügend, wenn die
Beilagen für sich selbst nicht erlauben, die geltend gemachten Positionen zu
prüfen und gegebenenfalls substanziiert zu bestreiten, und die Beilagen in den
Rechtsschriften nicht hinreichend konkretisiert und erläutert werden. Das
Zivilprozessrecht bezweckt, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen.
Bei den formellen Anforderungen an die Substanziierung ist daher immer zu
beachten, dass eine sinnvolle Prozessführung möglich sein muss (4A_281/2017 vom
22. Januar 2018, E.5.1 ff.).
6.1 Im vorliegenden Fall
hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch
erklärt, sie habe mit Schreiben vom 25. Juli 2020 eine Gegenforderung mit der
Darlehensforderung verrechnet. Dazu verweist sie auf die Beilagen und erklärt
abschliessend damit sei die Forderung vollumfänglich getilgt. Die Beilagen
umfassen gerade einmal zwei Urkunden. Die eine Urkunde mit der Überschrift
«Darlehensvertrag vom 25. Juli 2019» enthält den folgenden Text:
Wir nehmen Bezug auf den
Darlehensvertrag vom 25. Juli 2019 zwischen der B.___ AG und Ihnen.
Hiermit zeigen wir Ihnen
an, dass die C.___ AG der B.___ AG einen Teil ihrer Ansprüche gegen Sie aus der
Verletzung des Aktienkaufvertrags vom 24. April 2018 zwischen der C.___ AG und D.___,
E.___ und Ihnen, nämlich eine Teilforderung in Höhe von CHF 200’000, an die B.___
AG abgetreten hat. Damit hat die B.___ AG eine (fällige) Forderung in Höhe von
CHF 200’000 gegenüber Ihnen.
Hiermit erklärt die B.___
AG Verrechnung ihrer fälligen Forderung in Höhe von CHF 200‘000 gegen Sie mit
der Darlehensforderung aus dem obgenannten Darlehensvertrag, ebenfalls in Höhe
von CHF 200’000. Damit ist die Darlehensforderung getilgt.
Die andere Urkunde mit der Überschrift «Vereinbarung
über Forderungsabtretung» umschreibt unter dem Titel Präambel auf einer gerade
einmal halben Seite in grosszügiger Darstellung die zedierte Forderung. In
aller Kürze werden dort der Abschluss des Aktienkaufvertrages, das
Transaktionsvolumen, die Überschuldung der erworbenen Aktiengesellschaft sowie
die deswegen geltend gemachten Gewährleistungsansprüche umschrieben. Unter
Ziffer 1 wird die Forderung sodann abgetreten. Es folgen die Ziffern 2 - 7 mit
allgemeinen Vertragsbedingungen.
6.2 Für den Beschwerdeführer hat sich
aus dieser Vorgehensweise kein merklicher Mehraufwand ergeben. Es wurden nur
zwei wenig umfangreiche, übersichtliche Urkunden eingereicht. Ein Suchaufwand
ist nicht erkennbar. Die oben zitierten Urkunden enthalten in ihrer Kürze alle
notwendigen Informationen. Der Text der Urkunden hätte ohne weiteres eins zu
eins in die Stellungnahme hineinkopiert werden können. Die Vereinbarung über
die Forderungsabtretung zeigt dem Leser gleich am Anfang ihren wesentlichen
Inhalt. Der Zugriff darauf ist problemlos. Die Urkunden sind selbsterklärend
und enthalten genau die Informationen, die in der Stellungnahme angesprochen
werden. Eine Übernahme der Beilagen in die Stellungnahme war somit nicht
erforderlich, sondern wäre ein unnützer Leerlauf gewesen, der allenfalls gar
die Übersichtlichkeit der Sachdarstellung beeinträchtigt hätte. Die
Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Vorgehen Bestand, Höhe und Fälligkeit der
Verrechnungsforderung ausreichend substanziiert behauptet. Von einer Verletzung
des Verhandlungsgrundsatzes kann keine Rede sein.
7.1 Der Beschwerdeführer vertritt weiter
die Auffassung, die Vorinstanz habe Art. 82 Abs. 2 SchKG verletzt, weil sie den
Bestand die Höhe und die Fälligkeit der Verrechnungsforderung als glaubhaft
gemacht erachtet habe. Die Verrechnungsforderung sei von der Beschwerdegegnerin
weder behauptet noch substantiiert dargelegt worden. Entsprechend könne sie den
Beweis ihrer Behauptung gar nicht antreten. Mit der Vereinbarung über die
Forderungsabtretung würden Bestand, Höhe und Fälligkeit der angeblichen
Forderung aus Gewährleistung nicht glaubhaft gemacht. Dass eine solche
Forderung im Umfang von CHF 22,9 Mio bestehe, stelle in der Vereinbarung eine
reine, inhaltlich völlig leere Behauptung der Beschwerdegegnerin bzw. der C.___
AG dar. Auf diese Weise könnten sich Schuldner irgendwelche angeblichen,
fiktiven Forderungen von Dritten abtreten lassen und zur Verrechnung bringen,
ohne die Forderung, die der Abtretung zugrunde liegen würde, glaubhaft zu machen.
7.2 Dass die Beschwerdegegnerin Bestand,
Höhe und Fälligkeit der Verrechnungsforderung ausreichend substanziiert
behauptet hat, wurde oben bereits festgestellt. Sie hat ihre Einwendung mit
zwei Urkunden, in denen die Entstehung und die Abtretung der verrechnungsweise
geltend gemachten Forderung näher umschrieben wird, untermauert. Der
Beschwerdeführer hat die Verrechnungsforderung in seiner Stellungnahme vom 28.
August 2020 lediglich pauschal bestritten und behauptet, sie existiere nicht.
Er ist in keiner Weise auf die eingereichten Urkunden und die darin
geschilderte Entstehung und Begründung dieser Forderung eingegangen. Unter
diesen Umständen ist es in keiner Weise zu beanstanden, wenn der Vorderrichter die
eingewendete Verrechnungsforderung als glaubhaft erachtet hat.
8. Der Beschwerdeführer bringt weiter
vor, die Vorinstanz verletze Art. 120 OR, weil sie die bestrittene
Verrechnungsforderung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft gemacht und die
Verrechnung damit als gültig erachtet habe. Damit macht er nichts anderes, als seine
soeben behandelte Rüge unter dem Titel einer Verletzung von Art. 120 OR zu
wiederholen. Dies ist umso augenfälliger, als er unter jeder neuen Ziffer
seiner Beschwerdebegründung immer wieder die gleichen, angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen
aufführt. Vorab ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer die
Verrechnungsforderung bei der Vorinstanz nur pauschal und unsubstantiiert
bestritten hat. Zur Verrechnungserklärung hat er sich überhaupt nicht
geäussert. Dass die Fälligkeit der Verrechnungsforderung behauptet wurde, wurde
bereits festgehalten. Angesichts der bloss pauschalen Bestreitung konnte der
Vorderrichter ohne weiteres annehmen, dass die Fälligkeit glaubhaft gemacht
ist. Beim Vorderrichter hat der Beschwerdeführer ebenfalls noch nicht
eingewendet, dass die Verrechnungsforderung eine künftige und bestrittene
Forderung sei. Ohnehin wird eine Schadensersatzforderung sofort mit ihrer
Entstehung fällig (Art. 75 OR; BGE 137 III 16). Schliesslich ist die
Verrechnung auch mit einer bestrittenen Forderung möglich (Art. 120 Abs. 2 OR),
was der Beschwerdeführer in Beweissatz 2 seiner Stellungnahme vom 28. August
2020 noch selbst ausgeführt hat.
9. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine
Verletzung von Art. 164 OR, weil die Vor-instanz die Abtretungsvereinbarung als
gültig erachtet hat. Wie aus den bisherigen Erwägungen hervorgeht und auch die
Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Verfahren die Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung nicht
bestritten. Die Bestreitung fusst auf neuen Tatsachenbehauptungen, deren
Darstellung sich in der Beschwerde über beinahe zwei Seiten erstreckt. Diese
Ausführungen wurden dem Vorderrichter nicht unterbreitet und von ihm auch nicht
beurteilt. Die erstmals im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen sind neu und
damit unzulässig. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
10. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Vorderrichter habe sich in seinen
Erwägungen mit keinem Wort mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, sondern
pauschal sowie ohne weitere Begründung festgestellt, die Verrechnungsforderung
sei rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer lässt indessen
offen, mit welchen seiner Vorbringen sich der erstinstanzliche Richter hätte
befassen müssen. Einmal mehr ist festzuhalten, dass er sich beim Vorderrichter
auf die Einwendung beschränkt hat, die Verrechnungsforderung sei nicht einmal
substanziiert behauptet, wobei auch der Verweis auf die Beilagen nicht
weiterhelfe, weshalb die Verrechnungsforderung nicht glaubhaft gemacht sei. Der
Amtsgerichtspräsident hat seinen Entscheid auf die Verrechnungserklärung vom 6.
August 2020 und die Vereinbarung über die Forderungsabtretung vom 31. Juli 2020
abgestützt. Damit hat er implizit zu erkennen gegeben, dass er den Verweis auf
die Beilagen und die Substanziierung der Verrechnungsforderung als genügend
erachtete. Aufgrund der erwähnten Urkunden konnte er entgegen bzw. gerade wegen
der bloss pauschalen Bestreitung des Beschwerdeführers ohne weitere
Erläuterungen zum Schluss kommen, die Verrechnung sei glaubhaft gemacht. Aus
dem Gesamtzusammenhang ergibt sich ohne Weiteres, wieso der
Amtsgerichtspräsident die Verrechnung als glaubhaft gemacht erachtet hat. Die
lediglich formellen und pauschalen Einwendungen des Beschwerdeführers haben
keine ausdrückliche Widerlegung erfordert. Der angefochtene Entscheid ist
ausreichend begründet.
11. Schliesslich erkennt der
Beschwerdeführer erneut eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes, weil die
Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch vollständig abgewiesen hat. Die
Beschwerdegegnerin habe nur Einwendungen in der Höhe von CHF 200’000.00
vorgebracht. Damit sei das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers
zumindest im Umfang von CHF 10’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2020
unbestritten geblieben. Auch dieser Einwand geht fehl. Die Beschwerdegegnerin
hat in Ihrer Gesuchsantwort vom 21. August 2020 die Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuchs beantragt. Zudem hat sie sowohl in der Gesuchsantwort wie
auch in der beigelegten Verrechnungserklärung ausdrücklich erklärt, die
Darlehensforderung sei mit der Verrechnung vollumfänglich getilgt. Der Darlehenszins
von CHF 10’000.00 stützt sich auf Ziffer 2 des vom Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz eingereichten Darlehensvertrages vom 30. Juli 2019 und ist zahlbar
bei der Darlehensrückzahlung. Weiter wird dort aber festgehalten, dass der Darlehensgeber
bei der pünktlichen Rückzahlung des Darlehens vollständig auf die Verzinsung
verzichtet. Vor diesem Hintergrund sind die Behauptung der vollständigen
Tilgung und insbesondere der gestellte Antrag auf Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens auch für die Rechtzeitigkeit der Darlehensrückzahlung ausreichend.
12. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 zu
bezahlen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zudem eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Diese macht einen Aufwand von total 13,8
Stunden geltend und stellt die Berücksichtigung eines angemessenen
Stundenansatzes in das Ermessen des Gerichts. Bei einem Stundenansatz von CHF
270.00 wird die Parteientschädigung einschliesslich der Mehrwertsteuer auf CHF
4’012.90 festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat der B.___ AG eine
Parteientschädigung von CHF 4’012.90 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller