ZKBES.2021.52
unentgeltliche Rechtspflege
28. Mai 2021Deutsch14 min
Rechtsanwalt Timur Acemoglu, mit Gesuch datiert vom 26. November 2020 eingeleitet
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Hirsig
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (Gesuchsteller
und Beschwerdeführer) führte vor dem Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___
(Gesuchsgegnerin) ein Schlichtungsverfahren betreffend der Aufhebung von
Miteigentum (Art. 651 Abs. 2 ZGB), welches der Gesuchsteller, vertreten durch
Rechtsanwalt Timur Acemoglu, mit Gesuch datiert vom 26. November 2020 eingeleitet
hatte. An der am 25. März 2021 durchgeführten Schlichtungsverhandlung konnte
zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Mit Klagebewilligung vom
29. März 2021 erkannte der Amtsgerichtspräident von Olten-Gösgen unter anderem auf
Abweisung des Gesuchs des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Ziffer 5) sowie die Bewilligung des Gesuchs der Gesuchsgegnerin
um unentgeltliche Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwältin Elif Sengül
als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Ziffer 6). Die Kosten des
Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 wurden dem Gesuchsteller auferlegt
(Ziffer 8), wobei diese bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen würden
(Art. 207 Abs. 2 ZPO).
2. Mit Eingabe vom 9.
April 2021 erhebt der Gesuchsteller Beschwerde gegen die begründete
Klagebewilligung beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. In Aufhebung von Ziffer 5 der
Klagebewilligung vom 29. März 2021 sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege im Schlichtungsverfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen zu bewilligen und es sei der Unterzeichnende als sein
unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
2. Ziffer 8 der Klagebewilligung vom 29.
März sei dahingehend abzuändern, dass der Staat Solothurn zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt, unter
Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 123 ZPO.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei in Bezug
auf die Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8 der Klagebewilligung vom
29. März 2021 die aufschiebende Wirkung zu bewilligen.
4. Es sei im vorliegenden
Beschwerdeverfahren auf die Einholung eines Kostenvorschusses von Seiten des
Beschwerdeführers zu verzichten und es sei diesem auch für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der
Unterzeichnende sei zudem als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beschwerdegegners, zuzüglich MWST.
3. Mit Verfügung vom 12.
April 2021 räumte der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen die Gelegenheit zur
Stellungnahme ein. Gleichzeitig verzichtete das Obergericht vorläufig auf einen
Kostenvorschuss und erteilte dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Bezahlung
der Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8 der Klagebewilligung vom 29. März 2021 die
aufschiebende Wirkung.
4. Mit Schreiben datiert
vom 13. April 2021 verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Stellungnahme
und verwies ausdrücklich auf die Ausführungen zur Klagebewilligung vom 29. März
2021.
5. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde gibt die Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuungunsten des Beschwerdeführers.
Zur Begründung führte der Vorderrichter aus, die durch den Kläger beantragte
öffentliche Versteigerung des im hälftigen Miteigentum befindlichen
Stockwerkeigentums an der Liegenschaft GB Nr. [...] sowie die über die
sachenrechtliche Berechtigung hinausgehenden klägerischen Forderungen am
Steigerungserlös würden ausschliesslich auf güterrechtlichen Argumenten
basieren. In Anbetracht dessen, dass sich die Parteien mit Scheidungskonvention
vom 17. Oktober 2019 (genehmigt mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 8.
November 2019; Beilage 2 des Klägers) als güterrechtlich vollständig
auseinandergesetzt erklärt hätten, seien die Gewinnaussichten in Bezug auf das
klägerische Rechtsbegehren als beträchtlich geringer einzustufen als die
Verlustgefahren. Das klägerische Hauptrechtsbegehren sei mit anderen Worten als
aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen sei. Weiter führte der Vorrichter aus, die durch die Gesuchsgegnerin
beantragte interne Versteigerung, wobei die Tochter der Parteien den
Miteigentumsanteil des Gesuchstellers erwerben solle, sei ebenfalls als
aussichtslos einzustufen, zumal die Gesuchsgegnerin offensichtlich nicht in der
Lage sei, den Miteigentumsanteil des Klägers zu erwerben und die Tochter im
vorliegenden Verfahren nicht Partei sei.
2.
Wird die unentgeltliche
Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 Schweizerische Zivilprozessordnung
Dispositiv
[ZPO, SR 272]). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen
Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten,
so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegende Beschwerde wurde innert der
zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.
3.1 Der Beschwerdeführer
rügt zunächst eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, indem diese
nicht ausführe, inwiefern das klägerische Rechtsbegehren um öffentliche
Versteigerung als aussichtslos gelte. Gemäss Art. 650 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) habe jeder Miteigentümer ein Recht, die Aufhebung
des Miteigentums zu verlangen, wobei er nach der Lehre berechtigt sei, im Rahmen
einer Feststellungsklage die gerichtliche Feststellung zu verlangen, dass kein
Ausschlussgrund gemäss Art. 650 Abs. 2 oder 3 ZGB bestehe (BSK-ZGB II
Brunner/Wichtermann N 10 zu Art. 650 ZGB). Gemäss Art. 651 Abs. 1 und 2 ZGB
könne der Kläger sodann die gerichtliche öffentliche Versteigerung des
Miteigentums beantragen.
3.2 Nach Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a)
und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche
Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn
dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 letzter Satz BV und
Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des
Bundesgerichts 5A_842/2011 24. Februar 2012 E. 2.2.2). Ob ein Begehren als
aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO), ist aufgrund einer summarischen
Prüfung zu beurteilen. Der summarische Charakter der Prüfung ergibt sich schon
daraus, dass sie grundsätzlich zu Prozessbeginn erfolgt. Je schwieriger und je
umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten
auszugehen. Sind umfangreiche Abklärungen nötig, spricht dies gegen die
Aussichtslosigkeit der Begehren. Insbesondere darf bei heiklen
entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers
Aussichtslosigkeit angenommen werden. Sie sind vielmehr dem Sachrichter zur
Beurteilung zu überlassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1093/2010 vom 24. Mai
2011 E. 6.2.2). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(und dabei insbesondere über die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit)
muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber gerade nicht dazu
führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird (Urteil des Bundesgerichts
5A_842/2011 24. Februar 2012 E. 5.3).
3.3 Jeder Miteigentümer
hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht
durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die
Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist (Art. 650
Abs. 1 ZGB). Kommt unter den Miteigentümern über die Art der Aufhebung keine
Einigung zustande, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich
geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht
möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert (Art. 651
Abs. 2 ZGB). Wenn die Wahl der Teilungsart unter den Miteigentümern offen
bleibt, ist sie vom Gericht – dann aber mit beschränkter Auswahl – festzulegen.
Dabei hat das Gericht nach seinem Ermessen zu entscheiden (Christoph Brunner / Jürg
Wichtermann in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
II, Basel 2019, Art. 651 N. 12 ff.).
3.4 Vorliegender
Streitgegenstand ist die im hälftigen Miteigentum stehende
Stockwerkeigentumswohnung, GB Nr. [...]. Gemäss Kaufvertrag vom 26. Juni 1996 besteht
Miteigentum zu je ½ bei A.___ und bei B.___ (Beilage eingereicht anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vom 25. März 2021). Ein gesetzlicher Ausschlussgrund
der Aufhebung von Miteigentum nach Art. 650 Abs. 1 ZGB ist folglich nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Unbestritten ist zudem, dass die
Wohnung derzeit durch die Gesuchsgegnerin bewohnt wird. Weiter besteht Einigung
zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesuchsgegnerin, wonach das Miteigentum
am Stockwerkeigentum aufzuheben ist. Kein Konsens besteht hingegen bezüglich der
Wahl der Modalität der Aufhebungsart: Während der Beschwerdeführer eine
öffentliche Versteigerung wünscht, ersuchte die Gesuchsgegnerin um Verkauf des
Miteigentümeranteils des Gesuchstellers an deren gemeinsame Tochter. Den
Auskauf des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers durch die Gesuchsgegnerin
als hälftige Miteigentümerin wird hingegen weder gewünscht noch dargetan (Art.
651 Abs. 2 ZGB). Folglich ist nach summarischer Prüfung der Gegebenheiten als Teilungsart
gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB grundsätzlich die öffentliche Versteigerung zu
wählen. Eine öffentliche Versteigerung, so wie sie aus dem Begehren des
Beschwerdeführers hervorgeht, ist somit keinesfalls als ausgeschlossen oder aussichtslos
zu betrachten. Vielmehr überwiegt das Begehren des Beschwerdeführers um
öffentliche Versteigerung nach genannter Ausführungen. Entsprechend ist gemäss Art.
651 Abs. 2 ZGB, nach Anhörung der beidseitigen Begehren durch das Gericht im
Hauptverfahren, nach dessen Ermessen zu klären, welche Teilungsart vorliegend anzuwenden
ist.
4.1 Ferner macht der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, die von den hälftigen
Miteigentumsanteilen abweichende Verteilung des Erlöses gründe aus den
Investitionen des Klägers von seinem WEF-Vorbezug. In jedem Fall stehe dem
Beschwerdeführer mindestens die Hälfte des Gewinns zu, womit keinesfalls die Rede
davon sein könne, dass die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die
Verlustgefahren. Schliesslich sei auch zu beachten, dass einer leichten
Korrektur der Bezifferung des klägerischen Anspruchs anlässlich der Einreichung
der Hauptklage prozessual nichts im Wege stehe. Eine Aussichtslosigkeit sei
daher auch aufgrund des verlangten Teilungsanspruches unbegründet.
4.2 Bei der Veräusserung
des Wohneigentums müssen allfällig bezogene BVG-Beträge vom Versicherten oder
von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden (Art. 30d Abs.
1 lit. a Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Gemäss der Scheidungskonvention vom 17.
Oktober 2019 hielten der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin fest, dass sie
über keine Ansprüche aus beruflicher Vorsorge mehr verfügen (Ziff. 2.2). Der
heutige Besitzstand unter den Ehegatten werde gewahrt. Jeder Ehegatte behielt
zu Eigentum, was er damals besass. Die Ehegatten erklärten sich damit
gegenseitig als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt (Ziff. 2.3).
4.3. Dem Grundstück-Auszug
[…] (Beilage 3 des Klägers) ist dem Wortlaut nach eine "Veräusserungsbeschränkung
gemäss BVG auf dem Anteil von A.___" zu entnehmen. Gemäss Auszug aus dem
Register Wohneigentumsförderung bel.ft sich dieser Vorbezug auf CHF 27'796.75
(Beilage eingereicht anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. März 2021).
Die ausdrückliche Nennung des Beschwerdeführers im Grundstück-Auszug in
Verbindung mit der Bestimmung von Art. 30d BVG, wonach grundsätzlich der
Versicherte rückzahlungspflichtig ist, sowie die Bestimmungen der Scheidungskonvention
vom 17. Oktober 2019, wonach die Ehegatten über keine Ansprüche aus beruflicher
Vorsorge mehr verfügen, weisen darauf hin, dass der Vorbezug zur Finanzierung
der Eigentumshälfte von A.___ genutzt wurde, respektive diesem anzurechnen ist,
womit grundsätzlich eine hälftige Teilung des Erlöses zu erfolgen hätte. Der
Beschwerdeführer würde somit den im Rechtsbegehren des Gesuchstellers genannten
¾ zu ¼ Teilung des Gewinnes zumindest nicht vollständig obsiegen. Diese
Erkenntnis steht jedoch dem Teilungsbegehren des Beschwerdeführers nicht völlig
entgegen, da dieser in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich eine leichte
Korrektur der Bezifferung dieses Anspruchs anlässlich der Einreichung der
Hauptklage vorbehält (Beschwerdeschrift Randziffer 3.6). Es ist folglich nicht davon
auszugehen, dass das in der Hauptklage eingereichte Hauptbegehren eine solch
beträchtliche Verlustgefahr birgt, dass dieses nicht ernsthaft in Betracht
gezogen werden könnte. Von einer Aussichtslosigkeit kann somit nicht ausgegangen
werden.
5.1 Beim Gesuch um
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat die gesuchstellende Person ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über
ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es obliegt somit der
gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt im Verfahren
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende
Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des
Bundesgerichts 4A_326/2019 vom 4. Februar 2020, E. 3.3). Als bedürftig
beziehungsweise mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines
Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die
Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie
erforderlich sind. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-,
sondern auch die Vermögensverhältnisse. Dabei ist nicht von hypothetischen,
sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen
(Effektivitätsgrundsatz). So ist Prozessarmut – ausser in Fällen von
Rechtsmissbrauch – nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil es dem Gesuchsteller
möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, als er in Wirklichkeit
erzielt. Dasselbe gilt sinngemäss für die Beurteilung der
Vermögensverhältnisse. Die Berücksichtigung von allfälligem Vermögen – sowohl
bewegliches als auch unbewegliches – setzt voraus, dass dieses im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar oder zumindest
realisierbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010, E.
3.1.1). Dem Rechtssuchenden muss das jeweilige Vorgehen zur Realisierung seiner
Vermögenwerte für die Bezahlung der ihm auferlegten Prozesskosten möglich und
zumutbar sein. Besitzt ein Gesuchsteller Liegenschaften bildet dabei Tatfrage,
ob diesem aufgrund dieser Liegenschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.
Ob ein Rückgriff auf das Vermögen überhaupt zumutbar ist, stellt hingegen eine
Rechtsfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_952/2012 vom 13. Februar 2013, E.
5.3).
5.2 Der Beschwerdeführer
ist ein 76-jähriger Mann, welcher von Versicherungs- und Rentenleistungen,
speziell Ergänzungsleistungen, lebt. Der Beschwerdeführer ist dabei hälftiger
Miteigentümer einer Stockwerkeigentumswohnung GB Nr. [...]. Nicht aufgeführt
wird diese Liegenschaft im Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der effektive Wert dieser Liegenschaft ist indes zur Beurteilung der
Prozessarmut des Beschwerdeführers unmittelbar entscheidend. Der Verkehrswert
des Stockwerkeigentums GB Nr. [...] wurde am 8. Februar 2017 auf einen Betrag
von CHF 390'000.00 CHF geschätzt (Beilage eingereicht anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vom 25. März 2021). Auf diesem Stockwerkeigentum lasten
gemäss Grundstück-Auszug […] und Ziffer 9 des Kaufvertrages vom 26. Juli 1996 unbelehnte
Pfandrechte von insgesamt CHF 500'000.00 sowie ein BVG-Vorbezug von CHF
27'796.75. Bezüglich der Schuldenlast ergeht aus den Akten nicht eindeutig, ob
die Pfandrechte wiederbelehnt worden sind. Vorliegend liess auch das Richteramt
Olten-Gösgen in seiner Klagebewilligung vom 29. März 2021 die Prozessarmut bzw.
Mittellosigkeit des Gesuchstellers unbegründet. Der Amtsgerichtspräsident hat
somit insbesondere die verfügbaren illiquiden Mittel des Beschwerdeführers
nicht dargetan, womit nicht klar ist, inwiefern die Bezahlung der ihm
auferlegten Prozesskosten möglich und zumutbar sind. Ob dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist oder nicht, ist daher noch
offen. So, wie der Beschwerdeführer das Gesuchsformular – unvollständig –
ausfüllte, würde er über kein ausreichendes Vermögen zur Finanzierung des
Prozesses verfügen. Andererseits hätte genau dieser Umstand der
Unvollständigkeit den Amtsgerichtspräsidenten veranlassen müssen, ihm
Gelegenheit zur Vervollständigung seiner Angaben zu bieten. Der Vorderrichter
hat seinen abweisenden Entscheid jedoch einzig auf eine Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren (Art. 117 lit. b ZPO) gestützt. Von einer Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren darf nach den oben aufgeführten Erwägungen nicht ausgegangen
werden. Aus diesem Grund hat der Vorderrichter den Antrag des Beschwerdeführers
unvollständig geprüft. Die Sache ist deshalb zu neuem Entscheid an den
Vorderrichter zurückzuweisen. Am Amtsgerichtspräsidenten wäre es sodann gerade
in Anbetracht der vorhandenen illiquiden Mitteln gelegen, die bestehende
Schuldlast der Liegenschaft zu prüfen und allenfalls zur Absicherung des
Rückforderungsanspruchs für die Anwalts- und Gerichtskosten eine
Grundpfandverschreibung zugunsten des Staates Solothurn eintragen zu lassen.
6. Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen. Die Ziffern 5 und 8 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom
29. März 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
7. Nach diesem Ausgang
werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben und dem
Beschwerdeführer ist zulasten des Staates eine Parteientschädigung
auszurichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor
Obergericht ist damit gegenstandslos. Die eingereichte Honorarnote kann
bewilligt werden. Die Parteientschädigung wird somit bei einem Stundenansatz
von CHF 180.00 auf CHF 986.55 festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Ziffern 5 und 8 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 29. März 2021 werden
aufgehoben.
2. Die Sache geht zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 986.55 ausgerichtet,
zahlbar durch den Staat Solothurn.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Hirsig