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Entscheid

ZKBES.2021.52

unentgeltliche Rechtspflege

28. Mai 2021Deutsch14 min

Rechtsanwalt Timur Acemoglu, mit Gesuch datiert vom 26. November 2020 eingeleitet

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Hirsig

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (Gesuchsteller

und Beschwerdeführer) führte vor dem Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___

(Gesuchsgegnerin) ein Schlichtungsverfahren betreffend der Aufhebung von

Miteigentum (Art. 651 Abs. 2 ZGB), welches der Gesuchsteller, vertreten durch

Rechtsanwalt Timur Acemoglu, mit Gesuch datiert vom 26. November 2020 eingeleitet

hatte. An der am 25. März 2021 durchgeführten Schlichtungsverhandlung konnte

zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Mit Klagebewilligung vom

29. März 2021 erkannte der Amtsgerichtspräident von Olten-Gösgen unter anderem auf

Abweisung des Gesuchs des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege (Ziffer 5) sowie die Bewilligung des Gesuchs der Gesuchsgegnerin

um unentgeltliche Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwältin Elif Sengül

als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Ziffer 6). Die Kosten des

Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 wurden dem Gesuchsteller auferlegt

(Ziffer 8), wobei diese bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen würden

(Art. 207 Abs. 2 ZPO).

2. Mit Eingabe vom 9.

April 2021 erhebt der Gesuchsteller Beschwerde gegen die begründete

Klagebewilligung beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. In Aufhebung von Ziffer 5 der

Klagebewilligung vom 29. März 2021 sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege im Schlichtungsverfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen zu bewilligen und es sei der Unterzeichnende als sein

unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

2. Ziffer 8 der Klagebewilligung vom 29.

März sei dahingehend abzuändern, dass der Staat Solothurn zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt, unter

Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 123 ZPO.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei in Bezug

auf die Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8 der Klagebewilligung vom

29. März 2021 die aufschiebende Wirkung zu bewilligen.

4. Es sei im vorliegenden

Beschwerdeverfahren auf die Einholung eines Kostenvorschusses von Seiten des

Beschwerdeführers zu verzichten und es sei diesem auch für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der

Unterzeichnende sei zudem als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beschwerdegegners, zuzüglich MWST.

3. Mit Verfügung vom 12.

April 2021 räumte der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen die Gelegenheit zur

Stellungnahme ein. Gleichzeitig verzichtete das Obergericht vorläufig auf einen

Kostenvorschuss und erteilte dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Bezahlung

der Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8 der Klagebewilligung vom 29. März 2021 die

aufschiebende Wirkung.

4. Mit Schreiben datiert

vom 13. April 2021 verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Stellungnahme

und verwies ausdrücklich auf die Ausführungen zur Klagebewilligung vom 29. März

2021.

5. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Beschwerde gibt die Abweisung

des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuungunsten des Beschwerdeführers.

Zur Begründung führte der Vorderrichter aus, die durch den Kläger beantragte

öffentliche Versteigerung des im hälftigen Miteigentum befindlichen

Stockwerkeigentums an der Liegenschaft GB Nr. [...] sowie die über die

sachenrechtliche Berechtigung hinausgehenden klägerischen Forderungen am

Steigerungserlös würden ausschliesslich auf güterrechtlichen Argumenten

basieren. In Anbetracht dessen, dass sich die Parteien mit Scheidungskonvention

vom 17. Oktober 2019 (genehmigt mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 8.

November 2019; Beilage 2 des Klägers) als güterrechtlich vollständig

auseinandergesetzt erklärt hätten, seien die Gewinnaussichten in Bezug auf das

klägerische Rechtsbegehren als beträchtlich geringer einzustufen als die

Verlustgefahren. Das klägerische Hauptrechtsbegehren sei mit anderen Worten als

aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen sei. Weiter führte der Vorrichter aus, die durch die Gesuchsgegnerin

beantragte interne Versteigerung, wobei die Tochter der Parteien den

Miteigentumsanteil des Gesuchstellers erwerben solle, sei ebenfalls als

aussichtslos einzustufen, zumal die Gesuchsgegnerin offensichtlich nicht in der

Lage sei, den Miteigentumsanteil des Klägers zu erwerben und die Tochter im

vorliegenden Verfahren nicht Partei sei.

2.

Wird die unentgeltliche

Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 Schweizerische Zivilprozessordnung

Dispositiv

[ZPO, SR 272]). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen

Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten,

so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes

bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegende Beschwerde wurde innert der

zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

3.1 Der Beschwerdeführer

rügt zunächst eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, indem diese

nicht ausführe, inwiefern das klägerische Rechtsbegehren um öffentliche

Versteigerung als aussichtslos gelte. Gemäss Art. 650 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) habe jeder Miteigentümer ein Recht, die Aufhebung

des Miteigentums zu verlangen, wobei er nach der Lehre berechtigt sei, im Rahmen

einer Feststellungsklage die gerichtliche Feststellung zu verlangen, dass kein

Ausschlussgrund gemäss Art. 650 Abs. 2 oder 3 ZGB bestehe (BSK-ZGB II

Brunner/Wichtermann N 10 zu Art. 650 ZGB). Gemäss Art. 651 Abs. 1 und 2 ZGB

könne der Kläger sodann die gerichtliche öffentliche Versteigerung des

Miteigentums beantragen.

3.2 Nach Art. 29 Abs. 3

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a)

und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche

Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn

dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 letzter Satz BV und

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren

und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein

Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren

ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.

Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei

vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll

einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall

genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen

und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des

Bundesgerichts 5A_842/2011 24. Februar 2012 E. 2.2.2). Ob ein Begehren als

aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO), ist aufgrund einer summarischen

Prüfung zu beurteilen. Der summarische Charakter der Prüfung ergibt sich schon

daraus, dass sie grundsätzlich zu Prozessbeginn erfolgt. Je schwieriger und je

umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten

auszugehen. Sind umfangreiche Abklärungen nötig, spricht dies gegen die

Aussichtslosigkeit der Begehren. Insbesondere darf bei heiklen

entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers

Aussichtslosigkeit angenommen werden. Sie sind vielmehr dem Sachrichter zur

Beurteilung zu überlassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1093/2010 vom 24. Mai

2011 E. 6.2.2). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

(und dabei insbesondere über die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit)

muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber gerade nicht dazu

führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird (Urteil des Bundesgerichts

5A_842/2011 24. Februar 2012 E. 5.3).

3.3 Jeder Miteigentümer

hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht

durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die

Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist (Art. 650

Abs. 1 ZGB). Kommt unter den Miteigentümern über die Art der Aufhebung keine

Einigung zustande, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich

geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht

möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert (Art. 651

Abs. 2 ZGB). Wenn die Wahl der Teilungsart unter den Miteigentümern offen

bleibt, ist sie vom Gericht – dann aber mit beschränkter Auswahl – festzulegen.

Dabei hat das Gericht nach seinem Ermessen zu entscheiden (Christoph Brunner / Jürg

Wichtermann in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch

II, Basel 2019, Art. 651 N. 12 ff.).

3.4 Vorliegender

Streitgegenstand ist die im hälftigen Miteigentum stehende

Stockwerkeigentumswohnung, GB Nr. [...]. Gemäss Kaufvertrag vom 26. Juni 1996 besteht

Miteigentum zu je ½ bei A.___ und bei B.___ (Beilage eingereicht anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 25. März 2021). Ein gesetzlicher Ausschlussgrund

der Aufhebung von Miteigentum nach Art. 650 Abs. 1 ZGB ist folglich nicht

ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Unbestritten ist zudem, dass die

Wohnung derzeit durch die Gesuchsgegnerin bewohnt wird. Weiter besteht Einigung

zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesuchsgegnerin, wonach das Miteigentum

am Stockwerkeigentum aufzuheben ist. Kein Konsens besteht hingegen bezüglich der

Wahl der Modalität der Aufhebungsart: Während der Beschwerdeführer eine

öffentliche Versteigerung wünscht, ersuchte die Gesuchsgegnerin um Verkauf des

Miteigentümeranteils des Gesuchstellers an deren gemeinsame Tochter. Den

Auskauf des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers durch die Gesuchsgegnerin

als hälftige Miteigentümerin wird hingegen weder gewünscht noch dargetan (Art.

651 Abs. 2 ZGB). Folglich ist nach summarischer Prüfung der Gegebenheiten als Teilungsart

gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB grundsätzlich die öffentliche Versteigerung zu

wählen. Eine öffentliche Versteigerung, so wie sie aus dem Begehren des

Beschwerdeführers hervorgeht, ist somit keinesfalls als ausgeschlossen oder aussichtslos

zu betrachten. Vielmehr überwiegt das Begehren des Beschwerdeführers um

öffentliche Versteigerung nach genannter Ausführungen. Entsprechend ist gemäss Art.

651 Abs. 2 ZGB, nach Anhörung der beidseitigen Begehren durch das Gericht im

Hauptverfahren, nach dessen Ermessen zu klären, welche Teilungsart vorliegend anzuwenden

ist.

4.1 Ferner macht der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, die von den hälftigen

Miteigentumsanteilen abweichende Verteilung des Erlöses gründe aus den

Investitionen des Klägers von seinem WEF-Vorbezug. In jedem Fall stehe dem

Beschwerdeführer mindestens die Hälfte des Gewinns zu, womit keinesfalls die Rede

davon sein könne, dass die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die

Verlustgefahren. Schliesslich sei auch zu beachten, dass einer leichten

Korrektur der Bezifferung des klägerischen Anspruchs anlässlich der Einreichung

der Hauptklage prozessual nichts im Wege stehe. Eine Aussichtslosigkeit sei

daher auch aufgrund des verlangten Teilungsanspruches unbegründet.

4.2 Bei der Veräusserung

des Wohneigentums müssen allfällig bezogene BVG-Beträge vom Versicherten oder

von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden (Art. 30d Abs.

1 lit. a Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Gemäss der Scheidungskonvention vom 17.

Oktober 2019 hielten der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin fest, dass sie

über keine Ansprüche aus beruflicher Vorsorge mehr verfügen (Ziff. 2.2). Der

heutige Besitzstand unter den Ehegatten werde gewahrt. Jeder Ehegatte behielt

zu Eigentum, was er damals besass. Die Ehegatten erklärten sich damit

gegenseitig als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt (Ziff. 2.3).

4.3. Dem Grundstück-Auszug

[…] (Beilage 3 des Klägers) ist dem Wortlaut nach eine "Veräusserungsbeschränkung

gemäss BVG auf dem Anteil von A.___" zu entnehmen. Gemäss Auszug aus dem

Register Wohneigentumsförderung bel.ft sich dieser Vorbezug auf CHF 27'796.75

(Beilage eingereicht anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. März 2021).

Die ausdrückliche Nennung des Beschwerdeführers im Grundstück-Auszug in

Verbindung mit der Bestimmung von Art. 30d BVG, wonach grundsätzlich der

Versicherte rückzahlungspflichtig ist, sowie die Bestimmungen der Scheidungskonvention

vom 17. Oktober 2019, wonach die Ehegatten über keine Ansprüche aus beruflicher

Vorsorge mehr verfügen, weisen darauf hin, dass der Vorbezug zur Finanzierung

der Eigentumshälfte von A.___ genutzt wurde, respektive diesem anzurechnen ist,

womit grundsätzlich eine hälftige Teilung des Erlöses zu erfolgen hätte. Der

Beschwerdeführer würde somit den im Rechtsbegehren des Gesuchstellers genannten

¾ zu ¼ Teilung des Gewinnes zumindest nicht vollständig obsiegen. Diese

Erkenntnis steht jedoch dem Teilungsbegehren des Beschwerdeführers nicht völlig

entgegen, da dieser in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich eine leichte

Korrektur der Bezifferung dieses Anspruchs anlässlich der Einreichung der

Hauptklage vorbehält (Beschwerdeschrift Randziffer 3.6). Es ist folglich nicht davon

auszugehen, dass das in der Hauptklage eingereichte Hauptbegehren eine solch

beträchtliche Verlustgefahr birgt, dass dieses nicht ernsthaft in Betracht

gezogen werden könnte. Von einer Aussichtslosigkeit kann somit nicht ausgegangen

werden.

5.1 Beim Gesuch um

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat die gesuchstellende Person ihre

Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über

ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es obliegt somit der

gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt im Verfahren

betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende

Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des

Bundesgerichts 4A_326/2019 vom 4. Februar 2020, E. 3.3). Als bedürftig

beziehungsweise mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines

Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die

Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie

erforderlich sind. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-,

sondern auch die Vermögensverhältnisse. Dabei ist nicht von hypothetischen,

sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen

(Effektivitätsgrundsatz). So ist Prozessarmut – ausser in Fällen von

Rechtsmissbrauch – nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil es dem Gesuchsteller

möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, als er in Wirklichkeit

erzielt. Dasselbe gilt sinngemäss für die Beurteilung der

Vermögensverhältnisse. Die Berücksichtigung von allfälligem Vermögen – sowohl

bewegliches als auch unbewegliches – setzt voraus, dass dieses im Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar oder zumindest

realisierbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010, E.

3.1.1). Dem Rechtssuchenden muss das jeweilige Vorgehen zur Realisierung seiner

Vermögenwerte für die Bezahlung der ihm auferlegten Prozesskosten möglich und

zumutbar sein. Besitzt ein Gesuchsteller Liegenschaften bildet dabei Tatfrage,

ob diesem aufgrund dieser Liegenschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Ob ein Rückgriff auf das Vermögen überhaupt zumutbar ist, stellt hingegen eine

Rechtsfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_952/2012 vom 13. Februar 2013, E.

5.3).

5.2 Der Beschwerdeführer

ist ein 76-jähriger Mann, welcher von Versicherungs- und Rentenleistungen,

speziell Ergänzungsleistungen, lebt. Der Beschwerdeführer ist dabei hälftiger

Miteigentümer einer Stockwerkeigentumswohnung GB Nr. [...]. Nicht aufgeführt

wird diese Liegenschaft im Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der effektive Wert dieser Liegenschaft ist indes zur Beurteilung der

Prozessarmut des Beschwerdeführers unmittelbar entscheidend. Der Verkehrswert

des Stockwerkeigentums GB Nr. [...] wurde am 8. Februar 2017 auf einen Betrag

von CHF 390'000.00 CHF geschätzt (Beilage eingereicht anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 25. März 2021). Auf diesem Stockwerkeigentum lasten

gemäss Grundstück-Auszug […] und Ziffer 9 des Kaufvertrages vom 26. Juli 1996 unbelehnte

Pfandrechte von insgesamt CHF 500'000.00 sowie ein BVG-Vorbezug von CHF

27'796.75. Bezüglich der Schuldenlast ergeht aus den Akten nicht eindeutig, ob

die Pfandrechte wiederbelehnt worden sind. Vorliegend liess auch das Richteramt

Olten-Gösgen in seiner Klagebewilligung vom 29. März 2021 die Prozessarmut bzw.

Mittellosigkeit des Gesuchstellers unbegründet. Der Amtsgerichtspräsident hat

somit insbesondere die verfügbaren illiquiden Mittel des Beschwerdeführers

nicht dargetan, womit nicht klar ist, inwiefern die Bezahlung der ihm

auferlegten Prozesskosten möglich und zumutbar sind. Ob dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist oder nicht, ist daher noch

offen. So, wie der Beschwerdeführer das Gesuchsformular – unvollständig –

ausfüllte, würde er über kein ausreichendes Vermögen zur Finanzierung des

Prozesses verfügen. Andererseits hätte genau dieser Umstand der

Unvollständigkeit den Amtsgerichtspräsidenten veranlassen müssen, ihm

Gelegenheit zur Vervollständigung seiner Angaben zu bieten. Der Vorderrichter

hat seinen abweisenden Entscheid jedoch einzig auf eine Aussichtslosigkeit der

Rechtsbegehren (Art. 117 lit. b ZPO) gestützt. Von einer Aussichtslosigkeit der

Rechtsbegehren darf nach den oben aufgeführten Erwägungen nicht ausgegangen

werden. Aus diesem Grund hat der Vorderrichter den Antrag des Beschwerdeführers

unvollständig geprüft. Die Sache ist deshalb zu neuem Entscheid an den

Vorderrichter zurückzuweisen. Am Amtsgerichtspräsidenten wäre es sodann gerade

in Anbetracht der vorhandenen illiquiden Mitteln gelegen, die bestehende

Schuldlast der Liegenschaft zu prüfen und allenfalls zur Absicherung des

Rückforderungsanspruchs für die Anwalts- und Gerichtskosten eine

Grundpfandverschreibung zugunsten des Staates Solothurn eintragen zu lassen.

6. Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen. Die Ziffern 5 und 8 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom

29. März 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

7. Nach diesem Ausgang

werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben und dem

Beschwerdeführer ist zulasten des Staates eine Parteientschädigung

auszurichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor

Obergericht ist damit gegenstandslos. Die eingereichte Honorarnote kann

bewilligt werden. Die Parteientschädigung wird somit bei einem Stundenansatz

von CHF 180.00 auf CHF 986.55 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Ziffern 5 und 8 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 29. März 2021 werden

aufgehoben.

2. Die Sache geht zu neuem Entscheid im

Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 986.55 ausgerichtet,

zahlbar durch den Staat Solothurn.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Hirsig