ZKBES.2021.57
Rechtsöffnung
26. April 2021Deutsch4 min
2021 die Frist zur Stellungnahme erneut bis am 12. April 2021 erstreckte und
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft und
Staat Aargau,
vertreten durch Steueramt des Kantons
Aargau Direkte Bundessteuer,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Schweizerische Eidgenossenschaft und
der Staat Aargau am 25. Februar 2021 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein
Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gegen A.___ (im Folgenden der
Gesuchsgegner) stellten,
der Gesuchsgegner, nachdem ihm Frist zur
Stellungnahme geboten worden war, am 11. März 2021 ein Gesuch um
Fristverlängerung einreichte,
er zur Begründung vortrug, nach einem
Unfall und der damit verbundenen Operation sei es ihm wegen der Medikamente
nicht möglich, angemessen zu antworten,
der Gesuchsgegner nach dem beigelegten
ärztlichen Attest ab dem 17. März 2021 für einen stationären Eingriff
hospitalisiert und für ca. drei Monate nicht mobil sei, eine Schiene tragen und
auf Gehstöcke angewiesen sein werde,
der Amtsgerichtspräsident darauf am 12.
März 2021 die Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis am 25. März 2021
erstreckte,
der Gesuchsgegner am 16. März 2021 (Postaufgabe)
ein erneutes Gesuch um Fristerstreckung bis zum 17. Mai 2021 mit einem
ärztlichen Attest einreichte,
der Gesuchsgegner nach diesem ärztlichen
Attest voraussichtlich in der Zeit vom 17. März bis und mit 17. Mai 2021 ausser
Stand sein werde, einer Gerichtsverhandlung zu folgen und sich adäquat für
seine Position einzusetzen und diese angemessen vertreten zu können,
der Amtsgerichtspräsident am 22. März
Sachverhalt
2021 die Frist zur Stellungnahme erneut bis am 12. April 2021 erstreckte und
zur Begründung anführte, da es sich nicht um eine Verhandlung handle, sondern
lediglich um eine schriftliche Stellungnahme, sei dies dem Gesuchsgegner trotz
des beigelegten ärztlichen Attests möglich,
der Amtsgerichtspräsident, nachdem kein
weiteres Fristerstreckungsgesuch und keine Stellungnahme des Gesuchsgegners
eingegangen war, am 16. April 2021 im beantragten Umfang definitive
Rechtsöffnung erteilte,
der Gesuchsgegner dagegen am 24. April
2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhob und darum
ersuchte, das Urteil aufzuheben, damit er die Möglichkeit zur Erwiderung habe,
Erwägungen
der Gesuchsgegner auf die eingereichten
Atteste verweist und vorträgt, das Gericht habe lapidar mitgeteilt, es sei ihm
möglich, zu schreiben, wozu er wegen der Opiate und seiner Covid-19 Infektion während
des stationären Aufenthalts nicht in der Lage gewesen sei,
der Gesuchsgegner zweimal in der Lage
war, ein Fristerstreckungsgesuch zu formulieren, zu begründen, die
erforderlichen Belege zu besorgen und einzureichen,
er damit gleich selbst belegt, dass die in
der Verfügung vom 22. März 2021 geäusserte Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten,
eine schriftliche Stellungnahme sei dem Gesuchsgegner möglich, zutreffend war,
der Gesuchsgegner ausserdem einen
Vertreter mit der Ausfertigung der schriftlichen Stellungnahme hätte beauftragen
können,
es dem Gesuchsgegner mit seinen
Dispositiv
Vorbringen demnach nicht gelingt, einen Verfahrensfehler des Amtsgerichtspräsidenten
aufzuzeigen,
der Gesuchsgegner den materiellen
Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten in seiner Beschwerde nicht in Frage stellt,
sondern eigentlich um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme ersucht,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
die Beschwerde nicht als Gesuch um
Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 Abs. 1 ZPO an die Vorinstanz zu
überweisen ist, weil ein solches in der vorliegenden Form aussichtslos wäre,
es dem Gesuchsgegner unbenommen bleibt,
innert der Frist von zehn Tagen ab Wegfall des Säumnisgrundes ein vollständig
begründetes und mit den erforderlichen aussagekräftigen Belegen versehenes
Gesuch um Wiederherstellung der Frist beim dafür zuständigen Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO),
ausnahmsweise auf die Erhebung von
Kosten verzichtet wird,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller