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Entscheid

ZKBES.2021.57

Rechtsöffnung

26. April 2021Deutsch4 min

2021 die Frist zur Stellungnahme erneut bis am 12. April 2021 erstreckte und

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft und

Staat Aargau,

vertreten durch Steueramt des Kantons

Aargau Direkte Bundessteuer,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die Schweizerische Eidgenossenschaft und

der Staat Aargau am 25. Februar 2021 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein

Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gegen A.___ (im Folgenden der

Gesuchsgegner) stellten,

der Gesuchsgegner, nachdem ihm Frist zur

Stellungnahme geboten worden war, am 11. März 2021 ein Gesuch um

Fristverlängerung einreichte,

er zur Begründung vortrug, nach einem

Unfall und der damit verbundenen Operation sei es ihm wegen der Medikamente

nicht möglich, angemessen zu antworten,

der Gesuchsgegner nach dem beigelegten

ärztlichen Attest ab dem 17. März 2021 für einen stationären Eingriff

hospitalisiert und für ca. drei Monate nicht mobil sei, eine Schiene tragen und

auf Gehstöcke angewiesen sein werde,

der Amtsgerichtspräsident darauf am 12.

März 2021 die Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis am 25. März 2021

erstreckte,

der Gesuchsgegner am 16. März 2021 (Postaufgabe)

ein erneutes Gesuch um Fristerstreckung bis zum 17. Mai 2021 mit einem

ärztlichen Attest einreichte,

der Gesuchsgegner nach diesem ärztlichen

Attest voraussichtlich in der Zeit vom 17. März bis und mit 17. Mai 2021 ausser

Stand sein werde, einer Gerichtsverhandlung zu folgen und sich adäquat für

seine Position einzusetzen und diese angemessen vertreten zu können,

der Amtsgerichtspräsident am 22. März

Sachverhalt

2021 die Frist zur Stellungnahme erneut bis am 12. April 2021 erstreckte und

zur Begründung anführte, da es sich nicht um eine Verhandlung handle, sondern

lediglich um eine schriftliche Stellungnahme, sei dies dem Gesuchsgegner trotz

des beigelegten ärztlichen Attests möglich,

der Amtsgerichtspräsident, nachdem kein

weiteres Fristerstreckungsgesuch und keine Stellungnahme des Gesuchsgegners

eingegangen war, am 16. April 2021 im beantragten Umfang definitive

Rechtsöffnung erteilte,

der Gesuchsgegner dagegen am 24. April

2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhob und darum

ersuchte, das Urteil aufzuheben, damit er die Möglichkeit zur Erwiderung habe,

Erwägungen

der Gesuchsgegner auf die eingereichten

Atteste verweist und vorträgt, das Gericht habe lapidar mitgeteilt, es sei ihm

möglich, zu schreiben, wozu er wegen der Opiate und seiner Covid-19 Infektion während

des stationären Aufenthalts nicht in der Lage gewesen sei,

der Gesuchsgegner zweimal in der Lage

war, ein Fristerstreckungsgesuch zu formulieren, zu begründen, die

erforderlichen Belege zu besorgen und einzureichen,

er damit gleich selbst belegt, dass die in

der Verfügung vom 22. März 2021 geäusserte Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten,

eine schriftliche Stellungnahme sei dem Gesuchsgegner möglich, zutreffend war,

der Gesuchsgegner ausserdem einen

Vertreter mit der Ausfertigung der schriftlichen Stellungnahme hätte beauftragen

können,

es dem Gesuchsgegner mit seinen

Dispositiv

Vorbringen demnach nicht gelingt, einen Verfahrensfehler des Amtsgerichtspräsidenten

aufzuzeigen,

der Gesuchsgegner den materiellen

Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten in seiner Beschwerde nicht in Frage stellt,

sondern eigentlich um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme ersucht,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Beschwerde nicht als Gesuch um

Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 Abs. 1 ZPO an die Vorinstanz zu

überweisen ist, weil ein solches in der vorliegenden Form aussichtslos wäre,

es dem Gesuchsgegner unbenommen bleibt,

innert der Frist von zehn Tagen ab Wegfall des Säumnisgrundes ein vollständig

begründetes und mit den erforderlichen aussagekräftigen Belegen versehenes

Gesuch um Wiederherstellung der Frist beim dafür zuständigen Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO),

ausnahmsweise auf die Erhebung von

Kosten verzichtet wird,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller