ZKBES.2021.58
Verfügung vom 14. April 2021 betreffend Konkursbegehren (Betreibung Nr. 632584)
28. April 2021Deutsch3 min
E. 2.3),
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 28. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürgi,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 14. April 2021 betreffend Konkursbegehren (Betreibung Nr. 632584)
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
ein Konkursbegehren in der Betreibung Nr. […] gegen A.___ hängig ist,
der Amtsgerichtspräsident am 14. April
2021 die Mitteilung über die Verhandlung und den vom Schuldner zur Abwendung
des Konkurses zu bezahlenden Betrag erliess,
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) dagegen fristgerecht eine Beschwerde beim Obergericht
einreichte und die Löschung des Konkursbegehrens verlangte,
der Beschwerdeführer vorab verlangt,
nebst anderen dürften die korrupten Richter Müller, Frey und Hunkeler nicht an
seiner Beschwerde mitwirken, da sie im Beschluss vom 26. März 2020 gegen einen
Strafbefehl mitgewirkt hätten und unter seiner Webseite als korrupte Richter zu
finden seien und ein Interesse hätten, dass seine Webseite gelöscht werde und
er durch den Strafbefehl bestraft werde,
pauschal begründete Ausstandsgesuche
unzulässig sind und insbesondere eine Mitwirkung an früheren Verfahren für sich
allein keinen Ausstandsgrund bildet, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
wobei auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken können (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1386/2019 vom 19. August 2020 und C_692/2019 vom 14. August 2019,
Sachverhalt
E. 2.3),
die Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, da eine Rügepflicht besteht (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N
15),
die angefochtene Verfügung eine
prozessleitende im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist, die nur
anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht, was in der Beschwerde aufzuzeigen ist,
ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist,
sich die Begründung der Beschwerde in
keiner Weise mit der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2021 befasst,
weshalb sie den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt,
die Beschwerde deshalb im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
der Beschwerdeführer nach dem Ausgang des Verfahrens
dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller