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Entscheid

ZKBES.2021.58

Verfügung vom 14. April 2021 betreffend Konkursbegehren (Betreibung Nr. 632584)

28. April 2021Deutsch3 min

E. 2.3),

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 28. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürgi,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung

vom 14. April 2021 betreffend Konkursbegehren (Betreibung Nr. 632584)

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

ein Konkursbegehren in der Betreibung Nr. […] gegen A.___ hängig ist,

der Amtsgerichtspräsident am 14. April

2021 die Mitteilung über die Verhandlung und den vom Schuldner zur Abwendung

des Konkurses zu bezahlenden Betrag erliess,

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) dagegen fristgerecht eine Beschwerde beim Obergericht

einreichte und die Löschung des Konkursbegehrens verlangte,

der Beschwerdeführer vorab verlangt,

nebst anderen dürften die korrupten Richter Müller, Frey und Hunkeler nicht an

seiner Beschwerde mitwirken, da sie im Beschluss vom 26. März 2020 gegen einen

Strafbefehl mitgewirkt hätten und unter seiner Webseite als korrupte Richter zu

finden seien und ein Interesse hätten, dass seine Webseite gelöscht werde und

er durch den Strafbefehl bestraft werde,

pauschal begründete Ausstandsgesuche

unzulässig sind und insbesondere eine Mitwirkung an früheren Verfahren für sich

allein keinen Ausstandsgrund bildet, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

wobei auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken können (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1386/2019 vom 19. August 2020 und C_692/2019 vom 14. August 2019,

Sachverhalt

E. 2.3),

die Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, da eine Rügepflicht besteht (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N

15),

die angefochtene Verfügung eine

prozessleitende im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist, die nur

anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht, was in der Beschwerde aufzuzeigen ist,

ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist,

sich die Begründung der Beschwerde in

keiner Weise mit der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2021 befasst,

weshalb sie den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt,

die Beschwerde deshalb im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

der Beschwerdeführer nach dem Ausgang des Verfahrens

dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller