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Entscheid

ZKBES.2021.59

Vollstreckung Geh- und Fahrrecht

18. Juni 2021Deutsch18 min

cm und verläuft horizontal gegen Westen bis auf Höhe der das Grundstück von A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt David Lüthi,

Beschwerdeführer

gegen

1. C.___,

2. D.___,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Walter Keller,

Beschwerdegegner

betreffend Vollstreckung

Geh- und Fahrrecht

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Hilfreich für das Verständnis des

vorliegenden Falles ist eine Übersicht über die örtlichen Verhältnisse. Aus

diesem Grund wird vorab der Situationsplan der E.___ vom 13. Juli 2016

wiedergegeben. Gestützt auf diesen Plan verlangten A.___ und B.___ bei der

Vorinstanz die Eintragung des vorliegend umstrittenen Geh- und Fahrwegrechts im

Grundbuch.

[Situationsplan]

2. Am 7. Juli 2016

schlossen die Parteien vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern den

folgenden Vergleich:

1. Das im Grundbuch auf den Grundstücken GB

[...] (A.___) und GB [...] (B.___) zugunsten der Grundstücke GB [...] (C.___)

und GB [...] (D.___) als Dienstbarkeit eingetragene Geh- und Fahrrecht wird auf

eine Breite von 3,75 Metern beschränkt. Ausgangspunkt für die Bestimmung der

Wegrechtsbreite von 3,75 Metern ist die bestehende Einfriedung (Mauer) des

Grundstücks GB [...] (B.___). Die Beschränkung des Geh- und Fahrrechts auf 3,75

Meter endet im Westen auf der Höhe der Grundstückgrenze von GB [...] (A.___).

2. Das gemäss Ziffer 1 auf 3,75 Meter

reduzierte Geh- und Fahrrecht wird durch einen Geometer eingemessen. Herr A.___

und Herr B.___ haben den Geometer zu beauftragen und zu bezahlen.

3. Das im Grundbuch auf den Grundstücken GB

[...] (C.___) und GB [...] (D.___) zugunsten des Grundstücks GB [...] (A.___)

als Dienstbarkeit eingetragene Geh- und Fahrrecht wird gelöscht.

4. Nach Vorliegen des vom Geometer

erstellten Mutationsplans verpflichten sich die Parteien, die gemäss Ziffer 1

vereinbarte Beschränkung des Geh- und Fahrrechts dem Grundbuchamt Region

Solothurn zur Eintragung anzumelden. Die Kosten des Grundbuchamtes Region

Solothurn bezahlen A.___ und B.___ (intern unter solidarischer Haftung).

5. Als nördliche Begrenzung des Geh- und

Fahrrechts ist auf dem Grundstück von A.___ eine Mauer analog der bestehenden

auf dem Grundstück A.___ zu erstellen. Die Mauer beginnt mit einer Höhe von 10

cm und verläuft horizontal gegen Westen bis auf Höhe der das Grundstück von A.___

im Westen begrenzenden Mauer, wo sie in nördlicher Richtung mit dieser

verbunden wird.

6. Bei Einmündung der Wegrechtsfläche ist

auf dem Grundstück von A.___ ein Einlenker zu erstellen. Dieser hat den

Dimensionen des Einlenkers auf dem Grundstück von B.___ zu entsprechen und ist

zu asphaltieren und mit einer Randbesteinung zu versehen.

7. Die Begrenzung der Wegrechtsfläche

(Mauer, Randbesteinung und Asphaltierung) und die Erstellung des Einlenkers

inklusive Randbesteinung müssen bis spätestens Ende 2017 abgeschlossen sein.

Alle Baukosten werden von A.___ übernommen. Sollten die vorgenannten Arbeiten

bis Ende 2017 nicht ausgeführt sein, sind C.___ und D.___ berechtigt, diese auf

Kosten von Herrn A.___ ausführen zu lassen.

8. Den Entscheid über die Parteikosten

überlassen die Parteien dem Ermessen des Gerichts.

9. Die Gerichtskosten inklusive die Kosten

des Schlichtungsverfahrens von total CHF 2‘500.00 werden von A.___ und B.___

übernommen.

3. Am 27. Oktober 2017

gelangten A.___ und B.___ (im Folgenden die Gesuchsteller) mit einem

Vollstreckungsgesuch an den Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern und

stellten die folgenden Anträge:

1. Ziffer 1 des gerichtlichen Vergleichs

vom 7. Juli 2016 sei zu vollstrecken.

2. Das Grundbuchamt Region Solothurn sei

anzuweisen, das im Grundbuch auf den Grundstücken GB [...] (A.___) und GB [...]

(B.___) zugunsten der Grundstücke GB [...] (C.___) und GB [...] (D.___) als

Dienstbarkeit eingetragene Geh-und Fahrwegrecht auf eine Breite von 3,75 Metern

zu beschränken und gemäss beiliegendem Mutationsplan von "E.___" vom

13. Juli 2016 die rot eingezeichneten Wegrechtsflächen als Geh- und

Fahrwegrecht im Grundbuch einzutragen.

3. Die Frist für die Erstellung der Mauer,

Randbesteinung und Asphaltierung, welche die Wegrechtsfläche begrenzen, sei bis

Ende 2018 zu verlängern.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegner.

4.1 C.___ und D.___ (im

Folgenden die Gesuchsgegner) stellten in ihrer Stellungnahme vom 27. November

2017 die folgenden Anträge:

1. Das Gesuch vom 27.10.2017 sei

abzuweisen.

2. Der Grundbuchgeometer E.___ sei

gerichtlich anzuweisen, einen Situationsplan des fraglichen Wegrechts mit

folgenden Parametern zu erstellen:

2.1 Breite

der eigentlichen Zufahrtsfläche: 3,75 m

2.2 Einlenker/Ausrundung

der Wegrechtsfläche auf dem Grundstück GB [...] mit einem Radius von 7,2 m

2.3 Einlenker/Ausrundung

der Wegrechtsfläche auf dem Grundstück GB [...] mit dem Radius gemäss

Situationsplan Urkunde 16

3. Nach Prüfung und Gutheissung dieses

Situationsplans durch die Parteien sei das Grundbuchamt Region Solothurn

gerichtlich anzuweisen, das Wegrecht zugunsten der Gesuchsgegner (GB [...] und [...])

und zulasten der Gesuchsteller (GB [...] und [...]) mit der Fläche gemäss

Situationsplan im Grundbuch einzutragen.

4. Dem Gesuchsteller A.___ sei die Frist

zur Ausführung der Arbeiten gemäss Ziff. 7 des Vergleichs vom 7.7.2016 zu

erstrecken bis am 30.6.2018.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4.2 Nachdem die Frist für die Erstellung

der Mauer, Randbesteinung und Asphaltierung gemäss Ziffer 3 ihrer

Rechtsbegehren abgelaufen war, beantragten die Gesuchsteller am 31. August 2020

die Frist für diese Arbeiten bis Ende 2021 zu verlängern.

5. Am 17. Februar 2021 erliess

der Amtsgerichtspräsident das Urteil im Dispositiv. Die Begründung trägt das

Datum des 10. März 2021. Das Urteil lautet wie folgt:

1. Es wird festgestellt, dass der vor dem

Richteramt Solothurn-Lebern abgeschlossene Vergleich vom 7. Juli 2016 rechtskräftig

und vollstreckbar ist.

2. Der Grundbuchgeometer E.___ wird

angewiesen, einen Situationsplan zu erstellen, welcher auf den Grundstücken GB [...]

und [...] ein Wegrecht mit folgenden Dimensionen vorsieht:

-

Breite 3.75 Meter ab

bestehender Mauer (Zustand am 7. Juli 2016) auf GB [...]

-

Ausdehnung der Breite bei

der Einmündung [...]strasse gemäss dem bestehenden Einlenker (Zustand am 7.

Juli 2016) auf GB [...]

-

Ausdehnung der Breite bei

der Einmündung [...]strasse auf GB [...] analog dem auf GB [...] bestehenden Einlenker

(Zustand am 7. Juli 2016)

und

diesen Situationsplan innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung dem Richteramt

Solothurn-Lebern einzureichen.

3. Das Grundbuchamt Region Solothurn wird

angewiesen, das auf GB [...] und [...] eingetragene Wegrecht (Geh- und

Fahrrecht) gemäss dem vorgenannten Situationsplan abzuändern und mit den

Nebenleistungspflichten gemäss Vergleich vom 7. Juli 2016 im Grundbuch zu

Lasten GB [...] und [...] sowie zu Gunsten GB [...] und [...] einzutragen.

4. Die Kosten der Erstellung des

Situationsplans und der Eintragung im Grundbuch haben die Gesuchsteller zu

bezahlen.

5. Der Gesuchsteller A.___ hat die Arbeiten

gemäss Ziffer 7 des Vergleichs vom 7. Juli 2016 innert 12 Monaten nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils fertig zu stellen.

6. Die Gesuchsteller haben den

Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF

2'855.55 (7.15 Std. à CHF 330.00 zuzüglich Auslagen von CHF 78.60 und 8 %

Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 195.10 sowie 0,6 Std. à CHF 330.00 zuzüglich

Auslagen von CHF 8.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 15.85) zu

bezahlen.

7. Die Gerichtskosten von CHF 600.00 werden

den Gesuchstellern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

derselben Höhe verrechnet.

6. Dagegen erhoben die Gesuchsteller (im

Folgenden auch die Beschwerdeführer) am 26. April 2021 form- und fristgerecht

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangten die Aufhebung

der Ziffern 2 bis 7 des angefochtenen Urteils (Ziffer 1). In der Sache

wiederholten sie das bereits beim Vorderrichter in Ziffer 2 gestellte

Rechtsbegehren, der Grundbucheintrag des Geh-und Fahrwegrecht sei gemäss dem

Mutationsplan vom 13. Juli 2016 auf eine Breite von 3,75 Metern zu beschränken

(Ziffer 2). Weiter beantragten sie, dem Beschwerdeführer A.___ sei zur

Fertigstellung der Arbeiten gemäss Ziffer 7 des Vergleichs vom 7. Juli 2016

eine Frist von 12 Monaten nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils zu

gewähren (Ziffer 3). Eventualiter verlangten sie, Ziffer 6 des angefochtenen

Urteils sei aufzuheben und die Parteientschädigung für das erstinstanzliche

Verfahren sei auf CHF 2’018.20 festzusetzen (Ziffer 4), u.K.u.E.F.

7. Die Gesuchsgegner (im Folgenden auch

die Beschwerdegegner) schlossen in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 auf

Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne, u.K.u.E.F.

8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Zwischen den Parteien ist umstritten,

ob die im Vergleich vom 7. Juli 2016 erwähnten Einlenker Bestandteil des Geh-

und Fahrrechts sind oder nicht. Der Amtsgerichtspräsident hielt bei der

Begründung seines Entscheides vorab fest, es sei unbestritten und belegt, dass

das auf dem Situationsplan der E.___ vom 13. Juli 2016 rot eingezeichnete

Wegrecht keine Einlenker enthalte. Für den Mutationsplan und damit für den

korrekten Grundbucheintrag seien nicht nur die Ziffern 1 und 4 des Vergleichs

massgebend. Es sei der ganze Vergleich zu berücksichtigen. In diesem

Zusammenhang werde völlig klar, dass auch die Einlenker im Mutationsplan zu

berücksichtigen seien. Die Einlenker gehörten per definitionem zu einem Geh-

und Fahrrecht. Wenn die Gesuchsgegner auf ihr Wegrecht im Bereich des

Einlenkers verzichtet hätten, hätte dies im Vergleich klar deklariert werden

müssen. Bei einem Verzicht der Gesuchsgegner auf ihr Geh- und Fahrrecht wäre die

in Ziffer 6 getroffene Vereinbarung überflüssig und sinnlos. Der Hinweis der

Gesuchsteller auf ihre internen Beweggründe, und die Behauptung, dass sie dem

Vergleich respektive einer Ausweitung der Wegrechtsfläche auf den Einlenker

nicht zugestimmt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Einlenker

berücksichtigt würden, sei unbeachtlich. Massgebend sei der abgeschlossene

Vergleich. Darin sei es nicht um eine Ausweitung der Wegrechtsfläche, sondern

um eine Verschmälerung derselben gegangen. Dass eine Zu- und Wegfahrt auch ohne

Einlenker möglich wäre, da die [...]strasse breit genug sei, ändere daran nichts.

Dasselbe gelte für die Behauptung der Gesuchsteller, wonach die Zu- und

Wegfahrten der Gesuchsgegner sowieso fast ausschliesslich gegen Süden in Richtung

[...]strasse erfolgen würden. Im Vergleich stehe nirgends, dass die

Gesuchsgegner auf ihr Geh- und Fahrrecht im Bereich der Einlenker verzichten

würden. Somit stehe fest, dass der Situationsplan mit der rot eingezeichneten

Wegrechtsfläche, der die Einlenker nicht berücksichtige, nicht dem Vergleich entspreche.

Selbstverständlich seien auch die Einlenker als Teil der Geh- und

Fahrrechtsfläche einzutragen.

2.

Die Beschwerdeführer wenden dagegen

ein, wenn die Vorinstanz den Einlenker, der gemäss dem Vergleich vom 7. Juli

2016.

auf dem Grundstück des Beschwerdeführers A.___ zu erstellen sei, der Geh-

und Fahrrechtsfläche zuweise, wende sie die allgemeinen Auslegungsregeln nicht

an. Der Vergleich äussere sich detailliert über die konkrete Ausgestaltung des

von den Parteien vereinbarten Geh- und Fahrrechts. Nach dem Wortlaut des

Vergleichs sei die Fläche des Einlenkers klarerweise nicht Teil der

Wegrechtsfläche. Im Gegenteil werde im Vergleich ausdrücklich zwischen der

Wegrechtsfläche und dem Einlenker unterschieden. Die Vorinstanz lasse eine

weitergehende Begründung für die Behauptung, dass ein Einlenker «per

definitionem» zu einem Geh- und Fahrrecht gehöre, vermissen. Entgegen der

Behauptung der Vorinstanz hätten die Beschwerdegegner im Vergleich nicht auf

ein Geh- und Fahrrecht verzichten müssen, damit es nicht Bestandteil der

reduzierten Wegrechtsfläche werde. Die Parteien hätten sich im Rahmen des

Vergleichs um eine detaillierte und abschliessende Umschreibung des reduzierten

Geh- und Fahrrechts bemüht. Alles, was gemäss Vergleich nicht explizit dem zu

reduzierenden Geh- und Fahrrecht zugewiesen werde, sei auch nicht Bestandteil

der Wegrechtsfläche. Zur Feststellung des wirklichen oder mutmasslichen Willens

der Parteien hätten auch die Entstehungsgeschichte des Vergleichs, die

Begleitumstände, das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsabschluss

sowie der Vertragszweck zur Auslegung herangezogen werden müssen. Mit den

Beweggründen, weshalb der Beschwerdeführer A.___ ursprünglich überhaupt eine

Reduktion der Wegrechtsfläche angestrengt habe, mithin also dem eigentlichen

Zweck des Vergleichs, habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Unbestritten

sei, dass der Beschwerdeführer A.___ eine Verschmälerung der Wegrechtsfläche

habe erwirken wollen, um eine zusätzliche Grünfläche von 5 m2 zu

erhalten, damit er auf seinem Grundstück einen Carport habe realisieren können.

Eine Grünfläche von 5 m2 resultiere nur, wenn der Einlenker nicht

Bestandteil der Wegrechtsfläche sei. Durch ein Geh- und Fahrrecht im Bereich

des Einlenkers werde die Benützung seines Parkplatzes P2 verunmöglicht. Auch

mit den Beweggründen der Beschwerdegegner hätte sich die Vorinstanz

auseinandersetzen müssen. Für diese sei ein Geh- und Fahrrecht im Bereich der

Einlenker bloss theoretischer Natur, da die Zu- und Wegfahrt von ihren

Grundstücken aus fast ausschliesslich gegen Süden in Richtung [...]strasse

erfolge. Für Ihre Willensbildung sei ein Geh- und Fahrrecht im Bereich des

Einlenkers auf dem Grundstück des Beschwerdeführers A.___ jedenfalls nicht

massgebend gewesen. Der Einlenker auf dem Grundstück des Beschwerdeführers A.___

habe wegen gesetzlicher Vorgaben der Gemeinde und der BFU-Empfehlung errichtet

werden müssen. Ohne den Einlenker hätte die Einwohnergemeinde [...] gegen die

Reduktion des Wegrechts und die Neugestaltung der Zufahrtstrasse opponiert. Die

Errichtung eines Geh- und Wegrechts im Bereich des Einlenkers sei aber nicht

eine Bedingung für die Bewilligungserteilung gewesen. Bei der Auslegung der

Vereinbarung sei zu berücksichtigen, was sachgerecht sei. Wäre die Fläche des

Einlenkers Bestandteil des Geh- und Fahrrechts, hätte der Beschwerdeführer

seine ursprünglichen Beweggründe für die Verschmälerung des Geh- und Fahrrechts

gar nicht erreichen können, was zumindest aus seiner Perspektive in keiner

Weise sachgerecht wäre. Die Parteien hätten auf dem Einlenker kein Geh- und

Fahrrecht vereinbaren wollen und deshalb auch kein solches vereinbart.

3.

Die Beschwerdegegner begründen ihren

Nichteintretensantrag damit, dass die Beschwerde den Anforderungen an die

Begründung einer Beschwerde nicht genüge. Materiell bringen sie vor, der

Ausgangspunkt dieser Streitsache finde sich im Dienstbarkeitsvertrag vom 31.

Mai 1933 und dem dazu gehörenden Plan (Urkunden 8 und 9). Die Fläche des Wegrechts

habe zur [...]strasse auf beiden Seiten Einlenker aufgewiesen, für deren Fläche

die Wegrechtsdienstbarkeit gleichermassen gelte wie für die eigentliche Zu- und

Wegfahrtfläche. Der Vergleich äussere sich mit keinem Wort zum dinglichen

Schicksal der Einlenkerflächen im Verhältnis zur eigentlichen Fahrfläche. Er

stipuliere in Ziffer 6 lediglich, dass der Einlenker auf dem Grundstück A.___

gleich zu dimensionieren sei wie der Einlenker auf dem Grundstück B.___, womit

er immerhin klar impliziere, dass die Mündung der Erschliessungsfläche in die [...]strasse

weiterhin mit Einlenkern ausgestattet sein müsse. Wenn die Parteien hätten

vereinbaren wollen, dass zwar Einlenker zu erstellen seien, diese aber nicht

mehr wegrechtsbelastet sein sollten, hätte das im Vergleich deutsch und

deutlich gesagt werden müssen. Die Beschwerde nehme auf das Baureglement von [...]

Bezug. Danach habe der Einlenker auf dem Grundstück A.___ erstellt werden

müssen. Wenn der Beschwerdeführer weiterhin seine Nutzfahrzeuge auf dieser

Fläche parkieren könne, würde die baupolizeiliche Bestimmung ausgehebelt und

die Beschwerdegegner müssten bei der Ausfahrt ein erhebliches Kollisionsrisiko

in Kauf nehmen.

4.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321).

5.

Bezüglich der Lage des Wegrechts

gemäss Ziffer 1 des Vergleichs und dem Einlenker gemäss den Ziffern 6 und 7 des

Vergleichs wiederholen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde beinahe

wortwörtlich, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen haben. Sie werfen dem

Amtsgerichtspräsidenten vor, er lasse eine weitergehende Begründung für die

Behauptung, dass ein Einlenker «per definitionem» zu einem Geh- und Fahrrecht

gehörten, vermissen. Sie halten dem indessen lediglich entgegen, diese

Schlussfolgerung sei falsch. Damit versäumen sie es ihrerseits, aufzuzeigen,

wieso die Überlegung des Vorderrichters unzutreffend sein soll. Dasselbe gilt

für ihr Vorbringen, die Beschwerdegegner hätten im Vergleich nicht explizit auf

ihr Geh- und Fahrrecht verzichten müssen. Auch hier begnügen sich die

Beschwerdeführer weitgehend damit, das Gegenteil zu behaupten. Im Zusammenhang

mit der Rüge der Verletzung der Auslegungsregeln schildern die Beschwerdeführer

erneut die Beweggründe des Beschwerdeführers A.___ für die Verschmälerung der

Wegrechtsfläche, insbesondere seine Absicht einen Carport zu erstellen und im

Bereich des Einlenkers zu parkieren. Auch verweisen sie wieder auf das geringe

Interesse der Beschwerdegegner von der Wegrechtsfläche in Richtung Norden

abzubiegen. All dies haben sie bereits dem Vorderrichter vorgetragen. Der

Vorderrichter hat diese auf die Interessenlage der Parteien gestützten

Argumente als unbeachtlich erachtet. Wieso diese Folgerung falsch sein sollte,

lassen die Beschwerdeführer offen. Soweit sie schliesslich mit dem Baureglement

der Einwohnergemeinde [...] und der Baubewilligung vom 27. Juli 2017

argumentieren, übersehen sie, dass sich das angefochtene Urteil gar nicht auf das

Baureglement und die Baubewilligung abstützt. Sie zeigen überdies auch nicht

auf, inwiefern ein Einbezug des Baureglements und der Baubewilligung zu einem

anderen Urteil geführt hätte. Die Beschwerde genügt somit den

Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht. Vielmehr

präsentieren die Beschwerdeführer grossmehrheitlich ihre eigene Sicht der

Dinge. Die Beschwerde wäre indessen ohnehin abzuweisen, selbst wenn auf diese

eingetreten werden könnte.

6.1

Wie die Beschwerdegegner

richtigerweise festhalten, gehören die Einlenker nach dem Dienstbarkeitsvertrag

vom 31. Mai 1933 zum Geh- und Fahrrecht. Auf dem Mutationsplan Nr. [...], auf

den im Dienstbarkeitsvertrag verwiesen wird, umfasst das Geh- und Fahrrecht

auch die beiden Einlenker (Urkunde 8 der Gesuchsgegner). Es ist der damalige

Dienstbarkeitsvertrag, den die Parteien abgeändert haben. Die Parteien haben

keinen neuen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen. Sie haben einen bestehenden

abgeändert. Die entsprechenden Abweichungen sind im Vergleich erwähnt. Die

Aufhebung des Geh- und Fahrrechts auf den Einlenkern gehört nicht dazu. Die

Folgerung des Amtsgerichtspräsidenten, ein Verzicht hätte ausdrücklich

formuliert werden müssen, ist somit einleuchtend. Zutreffend ist auch die

Überlegung des Vorderrichters, der Vergleich sei in seiner Gesamtheit zu

betrachten. Dazu gehört auch, dass die in Ziffer 6 getroffene Vereinbarung zu

den Einlenkern überflüssig und sinnlos wäre, wenn die Gesuchsgegner im Bereich

der Einlenker auf ihr Geh- und Fahrrecht verzichtet hätten. Auf diese

entscheidenden Erwägungen gehen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde

überhaupt nicht ein.

6.2

Das Baureglement der

Einwohnergemeinde [...] schreibt in § [...] für Gebäudezufahrten die Erstellung

von Einlenkern vor. Dies spricht dafür, dass schon die Einlenker des

ursprünglich vereinbarten Dienstbarkeitsvertrages zum Geh- und Fahrrecht gehörten.

Die Einlenker sind denn auch Gegenstand der Baubewilligung (Urkunde 14 der

Gesuchsgegner; Ziffer 2.3), die auf dem von A.___ erstellten Situationsplan

basiert (Urkunde 16 der Gesuchsgegner). Grundsätzlich aber ist der Inhalt der

Geh- und Fahrrechtsdienstbarkeit Sache des Zivilrechts und der

Zivilgerichtsbarkeit. Die Baukommission befasst sich nicht damit, was in Ziffer

2.3

der Baubewilligung festgehalten wird. Diesbezüglich werden die Parteien auf

den zivilrechtlichen Weg verwiesen. Was die von den Beschwerdeführern angesprochene

Bedingung in der Baubewilligung betrifft, gilt diese für die Bewilligung der

neuen Mauer, die nur gebaut werden darf, wenn die Dienstbarkeit, insbesondere

hinsichtlich der Fahrbahnbreite, angepasst worden ist. Die Beschränkung des

Geh- und Fahrrechts gemäss Ziffer 1 des Vergleichs bezieht sich denn auch auf

die Fahrbahnbreite. Der Einlenker auf dem Grundstück von A.___ wird in Ziffer 6

definiert. Damit wird richtigerweise zwischen der Fahrbahnbreite und dem Einlenker

unterschieden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass letzterer nicht Bestandteil

der Dienstbarkeit ist. Vielmehr bedürfen die Ausmasse der Fahrbahnbreite und

des Einlenkers je einer eigenen Umschreibung. Abschliessend ist festzuhalten,

dass der Situationsplan, gestützt auf den der Grundbucheintrag erfolgen soll,

dem Vergleich zu entsprechen hat.

7.

Eventualiter verlangen die

Beschwerdeführer eine Herabsetzung der Parteientschädigung, die ihnen vom

Vorderrichter zugesprochen wurde. Der Stundenansatz liege nach § 160 Abs. 2 des

Gebührentarifs (GT; BSG 615.11) zwischen 230 – 330 Franken. Beim vorliegenden

Vollstreckungsverfahren handle es sich um ein summarisches Verfahren von

normaler Komplexität, weshalb der vom Vertreter der Beschwerdegegner geltend

gemachte Stundenansatz von CHF 330.00 nicht gerechtfertigt sei. Dieser sei auf

CHF 230.00 und die Parteientschädigung damit auf CHF 2’018.20

festzusetzen. Die Beschwerdegegner haben sich zu dieser Rüge nicht geäussert.

Die beim Obergericht für das Beschwerdeverfahren eingereichte Honorarnote

basiert indessen ebenfalls auf einem Stundenansatz von CHF 330.00.

8.

Der Amtsgerichtspräsident hat am 2.

September 2020 die eingereichten Honorarnoten je der Gegenpartei zur Kenntnisnahme

zugestellt. Der Vertreter der Beschwerdegegner hat seiner Honorarnote eine

Honorarvereinbarung beigelegt. Danach haben sich seine Klienten damit

einverstanden erklärt, ihm einen Stundenansatz von CHF 330.00 zu vergüten. In

der Tat erscheint dieser Ansatz für ein Summarverfahren hoch. Trotzdem haben

die Beschwerdeführer bis zur Urteilsfällung des Vorderrichters am 17. Februar

2021.

nicht gegen die von den Beschwerdegegnern geltend gemachte

Parteientschädigung interveniert. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass

der Vorderrichter bei der Festsetzung der Parteientschädigung sein Ermessen in

einer rechtsfehlerhaften Weise ausgeübt hätte und in Willkür fallen wäre.

Dispositiv

9. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’700.00 zu

bezahlen. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern zudem eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Auch vor Obergericht haben die

Beschwerdeführer die von den Beschwerdegegnern eingereichte Honorarnote nicht

beanstandet, obwohl ihnen diese zugestellt worden ist. Insgesamt ist der zeitliche

Aufwand sowie die geltend gemachte Gesamtentschädigung angemessen. Lediglich

die Fotokopien sind zu einem Ansatz von 50 Rappen zu entschädigen (§ 160 Abs. 5 GT). Die Parteientschädigung wird demnach auf CHF 1’455.15 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'700.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ und B.___ haben C.___ und D.___

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’455.15 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller