ZKBES.2021.59
Vollstreckung Geh- und Fahrrecht
18. Juni 2021Deutsch18 min
cm und verläuft horizontal gegen Westen bis auf Höhe der das Grundstück von A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt David Lüthi,
Beschwerdeführer
gegen
1. C.___,
2. D.___,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Walter Keller,
Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung
Geh- und Fahrrecht
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Hilfreich für das Verständnis des
vorliegenden Falles ist eine Übersicht über die örtlichen Verhältnisse. Aus
diesem Grund wird vorab der Situationsplan der E.___ vom 13. Juli 2016
wiedergegeben. Gestützt auf diesen Plan verlangten A.___ und B.___ bei der
Vorinstanz die Eintragung des vorliegend umstrittenen Geh- und Fahrwegrechts im
Grundbuch.
[Situationsplan]
2. Am 7. Juli 2016
schlossen die Parteien vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern den
folgenden Vergleich:
1. Das im Grundbuch auf den Grundstücken GB
[...] (A.___) und GB [...] (B.___) zugunsten der Grundstücke GB [...] (C.___)
und GB [...] (D.___) als Dienstbarkeit eingetragene Geh- und Fahrrecht wird auf
eine Breite von 3,75 Metern beschränkt. Ausgangspunkt für die Bestimmung der
Wegrechtsbreite von 3,75 Metern ist die bestehende Einfriedung (Mauer) des
Grundstücks GB [...] (B.___). Die Beschränkung des Geh- und Fahrrechts auf 3,75
Meter endet im Westen auf der Höhe der Grundstückgrenze von GB [...] (A.___).
2. Das gemäss Ziffer 1 auf 3,75 Meter
reduzierte Geh- und Fahrrecht wird durch einen Geometer eingemessen. Herr A.___
und Herr B.___ haben den Geometer zu beauftragen und zu bezahlen.
3. Das im Grundbuch auf den Grundstücken GB
[...] (C.___) und GB [...] (D.___) zugunsten des Grundstücks GB [...] (A.___)
als Dienstbarkeit eingetragene Geh- und Fahrrecht wird gelöscht.
4. Nach Vorliegen des vom Geometer
erstellten Mutationsplans verpflichten sich die Parteien, die gemäss Ziffer 1
vereinbarte Beschränkung des Geh- und Fahrrechts dem Grundbuchamt Region
Solothurn zur Eintragung anzumelden. Die Kosten des Grundbuchamtes Region
Solothurn bezahlen A.___ und B.___ (intern unter solidarischer Haftung).
5. Als nördliche Begrenzung des Geh- und
Fahrrechts ist auf dem Grundstück von A.___ eine Mauer analog der bestehenden
auf dem Grundstück A.___ zu erstellen. Die Mauer beginnt mit einer Höhe von 10
cm und verläuft horizontal gegen Westen bis auf Höhe der das Grundstück von A.___
im Westen begrenzenden Mauer, wo sie in nördlicher Richtung mit dieser
verbunden wird.
6. Bei Einmündung der Wegrechtsfläche ist
auf dem Grundstück von A.___ ein Einlenker zu erstellen. Dieser hat den
Dimensionen des Einlenkers auf dem Grundstück von B.___ zu entsprechen und ist
zu asphaltieren und mit einer Randbesteinung zu versehen.
7. Die Begrenzung der Wegrechtsfläche
(Mauer, Randbesteinung und Asphaltierung) und die Erstellung des Einlenkers
inklusive Randbesteinung müssen bis spätestens Ende 2017 abgeschlossen sein.
Alle Baukosten werden von A.___ übernommen. Sollten die vorgenannten Arbeiten
bis Ende 2017 nicht ausgeführt sein, sind C.___ und D.___ berechtigt, diese auf
Kosten von Herrn A.___ ausführen zu lassen.
8. Den Entscheid über die Parteikosten
überlassen die Parteien dem Ermessen des Gerichts.
9. Die Gerichtskosten inklusive die Kosten
des Schlichtungsverfahrens von total CHF 2‘500.00 werden von A.___ und B.___
übernommen.
3. Am 27. Oktober 2017
gelangten A.___ und B.___ (im Folgenden die Gesuchsteller) mit einem
Vollstreckungsgesuch an den Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern und
stellten die folgenden Anträge:
1. Ziffer 1 des gerichtlichen Vergleichs
vom 7. Juli 2016 sei zu vollstrecken.
2. Das Grundbuchamt Region Solothurn sei
anzuweisen, das im Grundbuch auf den Grundstücken GB [...] (A.___) und GB [...]
(B.___) zugunsten der Grundstücke GB [...] (C.___) und GB [...] (D.___) als
Dienstbarkeit eingetragene Geh-und Fahrwegrecht auf eine Breite von 3,75 Metern
zu beschränken und gemäss beiliegendem Mutationsplan von "E.___" vom
13. Juli 2016 die rot eingezeichneten Wegrechtsflächen als Geh- und
Fahrwegrecht im Grundbuch einzutragen.
3. Die Frist für die Erstellung der Mauer,
Randbesteinung und Asphaltierung, welche die Wegrechtsfläche begrenzen, sei bis
Ende 2018 zu verlängern.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegner.
4.1 C.___ und D.___ (im
Folgenden die Gesuchsgegner) stellten in ihrer Stellungnahme vom 27. November
2017 die folgenden Anträge:
1. Das Gesuch vom 27.10.2017 sei
abzuweisen.
2. Der Grundbuchgeometer E.___ sei
gerichtlich anzuweisen, einen Situationsplan des fraglichen Wegrechts mit
folgenden Parametern zu erstellen:
2.1 Breite
der eigentlichen Zufahrtsfläche: 3,75 m
2.2 Einlenker/Ausrundung
der Wegrechtsfläche auf dem Grundstück GB [...] mit einem Radius von 7,2 m
2.3 Einlenker/Ausrundung
der Wegrechtsfläche auf dem Grundstück GB [...] mit dem Radius gemäss
Situationsplan Urkunde 16
3. Nach Prüfung und Gutheissung dieses
Situationsplans durch die Parteien sei das Grundbuchamt Region Solothurn
gerichtlich anzuweisen, das Wegrecht zugunsten der Gesuchsgegner (GB [...] und [...])
und zulasten der Gesuchsteller (GB [...] und [...]) mit der Fläche gemäss
Situationsplan im Grundbuch einzutragen.
4. Dem Gesuchsteller A.___ sei die Frist
zur Ausführung der Arbeiten gemäss Ziff. 7 des Vergleichs vom 7.7.2016 zu
erstrecken bis am 30.6.2018.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4.2 Nachdem die Frist für die Erstellung
der Mauer, Randbesteinung und Asphaltierung gemäss Ziffer 3 ihrer
Rechtsbegehren abgelaufen war, beantragten die Gesuchsteller am 31. August 2020
die Frist für diese Arbeiten bis Ende 2021 zu verlängern.
5. Am 17. Februar 2021 erliess
der Amtsgerichtspräsident das Urteil im Dispositiv. Die Begründung trägt das
Datum des 10. März 2021. Das Urteil lautet wie folgt:
1. Es wird festgestellt, dass der vor dem
Richteramt Solothurn-Lebern abgeschlossene Vergleich vom 7. Juli 2016 rechtskräftig
und vollstreckbar ist.
2. Der Grundbuchgeometer E.___ wird
angewiesen, einen Situationsplan zu erstellen, welcher auf den Grundstücken GB [...]
und [...] ein Wegrecht mit folgenden Dimensionen vorsieht:
-
Breite 3.75 Meter ab
bestehender Mauer (Zustand am 7. Juli 2016) auf GB [...]
-
Ausdehnung der Breite bei
der Einmündung [...]strasse gemäss dem bestehenden Einlenker (Zustand am 7.
Juli 2016) auf GB [...]
-
Ausdehnung der Breite bei
der Einmündung [...]strasse auf GB [...] analog dem auf GB [...] bestehenden Einlenker
(Zustand am 7. Juli 2016)
und
diesen Situationsplan innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung dem Richteramt
Solothurn-Lebern einzureichen.
3. Das Grundbuchamt Region Solothurn wird
angewiesen, das auf GB [...] und [...] eingetragene Wegrecht (Geh- und
Fahrrecht) gemäss dem vorgenannten Situationsplan abzuändern und mit den
Nebenleistungspflichten gemäss Vergleich vom 7. Juli 2016 im Grundbuch zu
Lasten GB [...] und [...] sowie zu Gunsten GB [...] und [...] einzutragen.
4. Die Kosten der Erstellung des
Situationsplans und der Eintragung im Grundbuch haben die Gesuchsteller zu
bezahlen.
5. Der Gesuchsteller A.___ hat die Arbeiten
gemäss Ziffer 7 des Vergleichs vom 7. Juli 2016 innert 12 Monaten nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils fertig zu stellen.
6. Die Gesuchsteller haben den
Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF
2'855.55 (7.15 Std. à CHF 330.00 zuzüglich Auslagen von CHF 78.60 und 8 %
Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 195.10 sowie 0,6 Std. à CHF 330.00 zuzüglich
Auslagen von CHF 8.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 15.85) zu
bezahlen.
7. Die Gerichtskosten von CHF 600.00 werden
den Gesuchstellern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
6. Dagegen erhoben die Gesuchsteller (im
Folgenden auch die Beschwerdeführer) am 26. April 2021 form- und fristgerecht
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangten die Aufhebung
der Ziffern 2 bis 7 des angefochtenen Urteils (Ziffer 1). In der Sache
wiederholten sie das bereits beim Vorderrichter in Ziffer 2 gestellte
Rechtsbegehren, der Grundbucheintrag des Geh-und Fahrwegrecht sei gemäss dem
Mutationsplan vom 13. Juli 2016 auf eine Breite von 3,75 Metern zu beschränken
(Ziffer 2). Weiter beantragten sie, dem Beschwerdeführer A.___ sei zur
Fertigstellung der Arbeiten gemäss Ziffer 7 des Vergleichs vom 7. Juli 2016
eine Frist von 12 Monaten nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils zu
gewähren (Ziffer 3). Eventualiter verlangten sie, Ziffer 6 des angefochtenen
Urteils sei aufzuheben und die Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren sei auf CHF 2’018.20 festzusetzen (Ziffer 4), u.K.u.E.F.
7. Die Gesuchsgegner (im Folgenden auch
die Beschwerdegegner) schlossen in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 auf
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne, u.K.u.E.F.
8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Zwischen den Parteien ist umstritten,
ob die im Vergleich vom 7. Juli 2016 erwähnten Einlenker Bestandteil des Geh-
und Fahrrechts sind oder nicht. Der Amtsgerichtspräsident hielt bei der
Begründung seines Entscheides vorab fest, es sei unbestritten und belegt, dass
das auf dem Situationsplan der E.___ vom 13. Juli 2016 rot eingezeichnete
Wegrecht keine Einlenker enthalte. Für den Mutationsplan und damit für den
korrekten Grundbucheintrag seien nicht nur die Ziffern 1 und 4 des Vergleichs
massgebend. Es sei der ganze Vergleich zu berücksichtigen. In diesem
Zusammenhang werde völlig klar, dass auch die Einlenker im Mutationsplan zu
berücksichtigen seien. Die Einlenker gehörten per definitionem zu einem Geh-
und Fahrrecht. Wenn die Gesuchsgegner auf ihr Wegrecht im Bereich des
Einlenkers verzichtet hätten, hätte dies im Vergleich klar deklariert werden
müssen. Bei einem Verzicht der Gesuchsgegner auf ihr Geh- und Fahrrecht wäre die
in Ziffer 6 getroffene Vereinbarung überflüssig und sinnlos. Der Hinweis der
Gesuchsteller auf ihre internen Beweggründe, und die Behauptung, dass sie dem
Vergleich respektive einer Ausweitung der Wegrechtsfläche auf den Einlenker
nicht zugestimmt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Einlenker
berücksichtigt würden, sei unbeachtlich. Massgebend sei der abgeschlossene
Vergleich. Darin sei es nicht um eine Ausweitung der Wegrechtsfläche, sondern
um eine Verschmälerung derselben gegangen. Dass eine Zu- und Wegfahrt auch ohne
Einlenker möglich wäre, da die [...]strasse breit genug sei, ändere daran nichts.
Dasselbe gelte für die Behauptung der Gesuchsteller, wonach die Zu- und
Wegfahrten der Gesuchsgegner sowieso fast ausschliesslich gegen Süden in Richtung
[...]strasse erfolgen würden. Im Vergleich stehe nirgends, dass die
Gesuchsgegner auf ihr Geh- und Fahrrecht im Bereich der Einlenker verzichten
würden. Somit stehe fest, dass der Situationsplan mit der rot eingezeichneten
Wegrechtsfläche, der die Einlenker nicht berücksichtige, nicht dem Vergleich entspreche.
Selbstverständlich seien auch die Einlenker als Teil der Geh- und
Fahrrechtsfläche einzutragen.
2.
Die Beschwerdeführer wenden dagegen
ein, wenn die Vorinstanz den Einlenker, der gemäss dem Vergleich vom 7. Juli
2016.
auf dem Grundstück des Beschwerdeführers A.___ zu erstellen sei, der Geh-
und Fahrrechtsfläche zuweise, wende sie die allgemeinen Auslegungsregeln nicht
an. Der Vergleich äussere sich detailliert über die konkrete Ausgestaltung des
von den Parteien vereinbarten Geh- und Fahrrechts. Nach dem Wortlaut des
Vergleichs sei die Fläche des Einlenkers klarerweise nicht Teil der
Wegrechtsfläche. Im Gegenteil werde im Vergleich ausdrücklich zwischen der
Wegrechtsfläche und dem Einlenker unterschieden. Die Vorinstanz lasse eine
weitergehende Begründung für die Behauptung, dass ein Einlenker «per
definitionem» zu einem Geh- und Fahrrecht gehöre, vermissen. Entgegen der
Behauptung der Vorinstanz hätten die Beschwerdegegner im Vergleich nicht auf
ein Geh- und Fahrrecht verzichten müssen, damit es nicht Bestandteil der
reduzierten Wegrechtsfläche werde. Die Parteien hätten sich im Rahmen des
Vergleichs um eine detaillierte und abschliessende Umschreibung des reduzierten
Geh- und Fahrrechts bemüht. Alles, was gemäss Vergleich nicht explizit dem zu
reduzierenden Geh- und Fahrrecht zugewiesen werde, sei auch nicht Bestandteil
der Wegrechtsfläche. Zur Feststellung des wirklichen oder mutmasslichen Willens
der Parteien hätten auch die Entstehungsgeschichte des Vergleichs, die
Begleitumstände, das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsabschluss
sowie der Vertragszweck zur Auslegung herangezogen werden müssen. Mit den
Beweggründen, weshalb der Beschwerdeführer A.___ ursprünglich überhaupt eine
Reduktion der Wegrechtsfläche angestrengt habe, mithin also dem eigentlichen
Zweck des Vergleichs, habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Unbestritten
sei, dass der Beschwerdeführer A.___ eine Verschmälerung der Wegrechtsfläche
habe erwirken wollen, um eine zusätzliche Grünfläche von 5 m2 zu
erhalten, damit er auf seinem Grundstück einen Carport habe realisieren können.
Eine Grünfläche von 5 m2 resultiere nur, wenn der Einlenker nicht
Bestandteil der Wegrechtsfläche sei. Durch ein Geh- und Fahrrecht im Bereich
des Einlenkers werde die Benützung seines Parkplatzes P2 verunmöglicht. Auch
mit den Beweggründen der Beschwerdegegner hätte sich die Vorinstanz
auseinandersetzen müssen. Für diese sei ein Geh- und Fahrrecht im Bereich der
Einlenker bloss theoretischer Natur, da die Zu- und Wegfahrt von ihren
Grundstücken aus fast ausschliesslich gegen Süden in Richtung [...]strasse
erfolge. Für Ihre Willensbildung sei ein Geh- und Fahrrecht im Bereich des
Einlenkers auf dem Grundstück des Beschwerdeführers A.___ jedenfalls nicht
massgebend gewesen. Der Einlenker auf dem Grundstück des Beschwerdeführers A.___
habe wegen gesetzlicher Vorgaben der Gemeinde und der BFU-Empfehlung errichtet
werden müssen. Ohne den Einlenker hätte die Einwohnergemeinde [...] gegen die
Reduktion des Wegrechts und die Neugestaltung der Zufahrtstrasse opponiert. Die
Errichtung eines Geh- und Wegrechts im Bereich des Einlenkers sei aber nicht
eine Bedingung für die Bewilligungserteilung gewesen. Bei der Auslegung der
Vereinbarung sei zu berücksichtigen, was sachgerecht sei. Wäre die Fläche des
Einlenkers Bestandteil des Geh- und Fahrrechts, hätte der Beschwerdeführer
seine ursprünglichen Beweggründe für die Verschmälerung des Geh- und Fahrrechts
gar nicht erreichen können, was zumindest aus seiner Perspektive in keiner
Weise sachgerecht wäre. Die Parteien hätten auf dem Einlenker kein Geh- und
Fahrrecht vereinbaren wollen und deshalb auch kein solches vereinbart.
3.
Die Beschwerdegegner begründen ihren
Nichteintretensantrag damit, dass die Beschwerde den Anforderungen an die
Begründung einer Beschwerde nicht genüge. Materiell bringen sie vor, der
Ausgangspunkt dieser Streitsache finde sich im Dienstbarkeitsvertrag vom 31.
Mai 1933 und dem dazu gehörenden Plan (Urkunden 8 und 9). Die Fläche des Wegrechts
habe zur [...]strasse auf beiden Seiten Einlenker aufgewiesen, für deren Fläche
die Wegrechtsdienstbarkeit gleichermassen gelte wie für die eigentliche Zu- und
Wegfahrtfläche. Der Vergleich äussere sich mit keinem Wort zum dinglichen
Schicksal der Einlenkerflächen im Verhältnis zur eigentlichen Fahrfläche. Er
stipuliere in Ziffer 6 lediglich, dass der Einlenker auf dem Grundstück A.___
gleich zu dimensionieren sei wie der Einlenker auf dem Grundstück B.___, womit
er immerhin klar impliziere, dass die Mündung der Erschliessungsfläche in die [...]strasse
weiterhin mit Einlenkern ausgestattet sein müsse. Wenn die Parteien hätten
vereinbaren wollen, dass zwar Einlenker zu erstellen seien, diese aber nicht
mehr wegrechtsbelastet sein sollten, hätte das im Vergleich deutsch und
deutlich gesagt werden müssen. Die Beschwerde nehme auf das Baureglement von [...]
Bezug. Danach habe der Einlenker auf dem Grundstück A.___ erstellt werden
müssen. Wenn der Beschwerdeführer weiterhin seine Nutzfahrzeuge auf dieser
Fläche parkieren könne, würde die baupolizeiliche Bestimmung ausgehebelt und
die Beschwerdegegner müssten bei der Ausfahrt ein erhebliches Kollisionsrisiko
in Kauf nehmen.
4.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321).
5.
Bezüglich der Lage des Wegrechts
gemäss Ziffer 1 des Vergleichs und dem Einlenker gemäss den Ziffern 6 und 7 des
Vergleichs wiederholen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde beinahe
wortwörtlich, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen haben. Sie werfen dem
Amtsgerichtspräsidenten vor, er lasse eine weitergehende Begründung für die
Behauptung, dass ein Einlenker «per definitionem» zu einem Geh- und Fahrrecht
gehörten, vermissen. Sie halten dem indessen lediglich entgegen, diese
Schlussfolgerung sei falsch. Damit versäumen sie es ihrerseits, aufzuzeigen,
wieso die Überlegung des Vorderrichters unzutreffend sein soll. Dasselbe gilt
für ihr Vorbringen, die Beschwerdegegner hätten im Vergleich nicht explizit auf
ihr Geh- und Fahrrecht verzichten müssen. Auch hier begnügen sich die
Beschwerdeführer weitgehend damit, das Gegenteil zu behaupten. Im Zusammenhang
mit der Rüge der Verletzung der Auslegungsregeln schildern die Beschwerdeführer
erneut die Beweggründe des Beschwerdeführers A.___ für die Verschmälerung der
Wegrechtsfläche, insbesondere seine Absicht einen Carport zu erstellen und im
Bereich des Einlenkers zu parkieren. Auch verweisen sie wieder auf das geringe
Interesse der Beschwerdegegner von der Wegrechtsfläche in Richtung Norden
abzubiegen. All dies haben sie bereits dem Vorderrichter vorgetragen. Der
Vorderrichter hat diese auf die Interessenlage der Parteien gestützten
Argumente als unbeachtlich erachtet. Wieso diese Folgerung falsch sein sollte,
lassen die Beschwerdeführer offen. Soweit sie schliesslich mit dem Baureglement
der Einwohnergemeinde [...] und der Baubewilligung vom 27. Juli 2017
argumentieren, übersehen sie, dass sich das angefochtene Urteil gar nicht auf das
Baureglement und die Baubewilligung abstützt. Sie zeigen überdies auch nicht
auf, inwiefern ein Einbezug des Baureglements und der Baubewilligung zu einem
anderen Urteil geführt hätte. Die Beschwerde genügt somit den
Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht. Vielmehr
präsentieren die Beschwerdeführer grossmehrheitlich ihre eigene Sicht der
Dinge. Die Beschwerde wäre indessen ohnehin abzuweisen, selbst wenn auf diese
eingetreten werden könnte.
6.1
Wie die Beschwerdegegner
richtigerweise festhalten, gehören die Einlenker nach dem Dienstbarkeitsvertrag
vom 31. Mai 1933 zum Geh- und Fahrrecht. Auf dem Mutationsplan Nr. [...], auf
den im Dienstbarkeitsvertrag verwiesen wird, umfasst das Geh- und Fahrrecht
auch die beiden Einlenker (Urkunde 8 der Gesuchsgegner). Es ist der damalige
Dienstbarkeitsvertrag, den die Parteien abgeändert haben. Die Parteien haben
keinen neuen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen. Sie haben einen bestehenden
abgeändert. Die entsprechenden Abweichungen sind im Vergleich erwähnt. Die
Aufhebung des Geh- und Fahrrechts auf den Einlenkern gehört nicht dazu. Die
Folgerung des Amtsgerichtspräsidenten, ein Verzicht hätte ausdrücklich
formuliert werden müssen, ist somit einleuchtend. Zutreffend ist auch die
Überlegung des Vorderrichters, der Vergleich sei in seiner Gesamtheit zu
betrachten. Dazu gehört auch, dass die in Ziffer 6 getroffene Vereinbarung zu
den Einlenkern überflüssig und sinnlos wäre, wenn die Gesuchsgegner im Bereich
der Einlenker auf ihr Geh- und Fahrrecht verzichtet hätten. Auf diese
entscheidenden Erwägungen gehen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde
überhaupt nicht ein.
6.2
Das Baureglement der
Einwohnergemeinde [...] schreibt in § [...] für Gebäudezufahrten die Erstellung
von Einlenkern vor. Dies spricht dafür, dass schon die Einlenker des
ursprünglich vereinbarten Dienstbarkeitsvertrages zum Geh- und Fahrrecht gehörten.
Die Einlenker sind denn auch Gegenstand der Baubewilligung (Urkunde 14 der
Gesuchsgegner; Ziffer 2.3), die auf dem von A.___ erstellten Situationsplan
basiert (Urkunde 16 der Gesuchsgegner). Grundsätzlich aber ist der Inhalt der
Geh- und Fahrrechtsdienstbarkeit Sache des Zivilrechts und der
Zivilgerichtsbarkeit. Die Baukommission befasst sich nicht damit, was in Ziffer
2.3
der Baubewilligung festgehalten wird. Diesbezüglich werden die Parteien auf
den zivilrechtlichen Weg verwiesen. Was die von den Beschwerdeführern angesprochene
Bedingung in der Baubewilligung betrifft, gilt diese für die Bewilligung der
neuen Mauer, die nur gebaut werden darf, wenn die Dienstbarkeit, insbesondere
hinsichtlich der Fahrbahnbreite, angepasst worden ist. Die Beschränkung des
Geh- und Fahrrechts gemäss Ziffer 1 des Vergleichs bezieht sich denn auch auf
die Fahrbahnbreite. Der Einlenker auf dem Grundstück von A.___ wird in Ziffer 6
definiert. Damit wird richtigerweise zwischen der Fahrbahnbreite und dem Einlenker
unterschieden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass letzterer nicht Bestandteil
der Dienstbarkeit ist. Vielmehr bedürfen die Ausmasse der Fahrbahnbreite und
des Einlenkers je einer eigenen Umschreibung. Abschliessend ist festzuhalten,
dass der Situationsplan, gestützt auf den der Grundbucheintrag erfolgen soll,
dem Vergleich zu entsprechen hat.
7.
Eventualiter verlangen die
Beschwerdeführer eine Herabsetzung der Parteientschädigung, die ihnen vom
Vorderrichter zugesprochen wurde. Der Stundenansatz liege nach § 160 Abs. 2 des
Gebührentarifs (GT; BSG 615.11) zwischen 230 – 330 Franken. Beim vorliegenden
Vollstreckungsverfahren handle es sich um ein summarisches Verfahren von
normaler Komplexität, weshalb der vom Vertreter der Beschwerdegegner geltend
gemachte Stundenansatz von CHF 330.00 nicht gerechtfertigt sei. Dieser sei auf
CHF 230.00 und die Parteientschädigung damit auf CHF 2’018.20
festzusetzen. Die Beschwerdegegner haben sich zu dieser Rüge nicht geäussert.
Die beim Obergericht für das Beschwerdeverfahren eingereichte Honorarnote
basiert indessen ebenfalls auf einem Stundenansatz von CHF 330.00.
8.
Der Amtsgerichtspräsident hat am 2.
September 2020 die eingereichten Honorarnoten je der Gegenpartei zur Kenntnisnahme
zugestellt. Der Vertreter der Beschwerdegegner hat seiner Honorarnote eine
Honorarvereinbarung beigelegt. Danach haben sich seine Klienten damit
einverstanden erklärt, ihm einen Stundenansatz von CHF 330.00 zu vergüten. In
der Tat erscheint dieser Ansatz für ein Summarverfahren hoch. Trotzdem haben
die Beschwerdeführer bis zur Urteilsfällung des Vorderrichters am 17. Februar
2021.
nicht gegen die von den Beschwerdegegnern geltend gemachte
Parteientschädigung interveniert. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass
der Vorderrichter bei der Festsetzung der Parteientschädigung sein Ermessen in
einer rechtsfehlerhaften Weise ausgeübt hätte und in Willkür fallen wäre.
Dispositiv
9. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’700.00 zu
bezahlen. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern zudem eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Auch vor Obergericht haben die
Beschwerdeführer die von den Beschwerdegegnern eingereichte Honorarnote nicht
beanstandet, obwohl ihnen diese zugestellt worden ist. Insgesamt ist der zeitliche
Aufwand sowie die geltend gemachte Gesamtentschädigung angemessen. Lediglich
die Fotokopien sind zu einem Ansatz von 50 Rappen zu entschädigen (§ 160 Abs. 5 GT). Die Parteientschädigung wird demnach auf CHF 1’455.15 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'700.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ und B.___ haben C.___ und D.___
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’455.15 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller