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Entscheid

ZKBES.2021.60

Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

30. April 2021Deutsch3 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 30. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

beide

vertreten durch C.___,

Beschwerdeführer

gegen

D.___,

vertreten durch Advokat Daniel Levy,

Beschwerdegegnerin

betreffend Definitive

Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ und B.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführer) am 26. April 2021 per Incamail Beschwerde gegen das Urteil des

Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2021 erhoben haben,

das unbegründete Urteilsdispositiv den

Beschwerdeführern mit Gerichtsurkunde am 21. Januar 2021 zugestellt worden ist,

lediglich die D.___ eine Begründung von

Ziffer 2 des Urteils betreffend die ihr zugesprochene Parteientschädigung

verlangt hat, die Beschwerdeführer jedoch keinen Antrag auf Begründung des

Urteils gestellt haben,

es nach Art. 239 Abs. 2 ZPO als Verzicht

auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde gilt, wenn keine

Begründung des Entscheids verlangt wird, worauf bereits in der

Rechtsmittelbelehrung des Urteilsdispositivs hingewiesen wurde,

der Entscheid gemäss Ziffer 1 des

Urteils vom 20. Januar 2021 betreffend die Anweisung, das

Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen, somit nicht mehr angefochten werden kann,

auf die Beschwerde bereits aus diesem

Grund nicht eingetreten werden kann,

darüber hinaus die Beschwerde ohnehin

verspätet eingereicht worden wäre, da das in Ziffer 2 begründete Urteil den

Beschwerdeführern schon am 11. Februar 2021 mit Gerichtsurkunde zugestellt

worden ist,

es offenbar die Vollstreckbarkeitsbescheinigung

vom 25. März 2021 ist, welche die Beschwerdeführer zur Einreichung eines

Rechtsmittels veranlasst hat,

sich damit weitere Erörterungen über die

zwar mit Incamail gesichert übertragene, aber ohne qualifizierte elektronische

Signatur versehene Beschwerde (Art. 130 Abs. 2 ZPO) und deren Zulässigkeit bei

dem über CHF 10'000.00 liegenden Streitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erübrigen,

die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens

mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen haben,

beschlossen:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ und B.___ haben die Gerichtskosten

des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00

unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

Erwägungen

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller