ZKBES.2021.60
Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
30. April 2021Deutsch3 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 30. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide
vertreten durch C.___,
Beschwerdeführer
gegen
D.___,
vertreten durch Advokat Daniel Levy,
Beschwerdegegnerin
betreffend Definitive
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ und B.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführer) am 26. April 2021 per Incamail Beschwerde gegen das Urteil des
Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2021 erhoben haben,
das unbegründete Urteilsdispositiv den
Beschwerdeführern mit Gerichtsurkunde am 21. Januar 2021 zugestellt worden ist,
lediglich die D.___ eine Begründung von
Ziffer 2 des Urteils betreffend die ihr zugesprochene Parteientschädigung
verlangt hat, die Beschwerdeführer jedoch keinen Antrag auf Begründung des
Urteils gestellt haben,
es nach Art. 239 Abs. 2 ZPO als Verzicht
auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde gilt, wenn keine
Begründung des Entscheids verlangt wird, worauf bereits in der
Rechtsmittelbelehrung des Urteilsdispositivs hingewiesen wurde,
der Entscheid gemäss Ziffer 1 des
Urteils vom 20. Januar 2021 betreffend die Anweisung, das
Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen, somit nicht mehr angefochten werden kann,
auf die Beschwerde bereits aus diesem
Grund nicht eingetreten werden kann,
darüber hinaus die Beschwerde ohnehin
verspätet eingereicht worden wäre, da das in Ziffer 2 begründete Urteil den
Beschwerdeführern schon am 11. Februar 2021 mit Gerichtsurkunde zugestellt
worden ist,
es offenbar die Vollstreckbarkeitsbescheinigung
vom 25. März 2021 ist, welche die Beschwerdeführer zur Einreichung eines
Rechtsmittels veranlasst hat,
sich damit weitere Erörterungen über die
zwar mit Incamail gesichert übertragene, aber ohne qualifizierte elektronische
Signatur versehene Beschwerde (Art. 130 Abs. 2 ZPO) und deren Zulässigkeit bei
dem über CHF 10'000.00 liegenden Streitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erübrigen,
die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens
mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen haben,
beschlossen:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ und B.___ haben die Gerichtskosten
des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00
unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
Erwägungen
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller