ZKBES.2021.62
Rechtsöffnung
12. Mai 2021Deutsch5 min
Zustellung am 23. Juli 2020 am Schalter in [...] festhält, nachdem die Sendung tags
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Aargau und EG [...] und deren
Kirchgemeinden, vertreten
durch Gemeindeverwaltung Abteilung Finanzen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt in der vom Kanton Aargau und der Einwohnergemeinde [...]
gegen A.___ geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region
Solothurn am 29. April 2021 für CHF 23'596.50 zuzüglich Zins zu 5,1 % seit 22.
Januar 2021 auf CHF 23’035.50 definitive Rechtsöffnung erteilte,
A.___(im Folgenden der Beschwerdeführer)
dagegen am 6. Mai 2021 Beschwerde an das Obergericht erhob und die Abweisung
des Rechtsöffnungsbegehrens beantragte,
der Amtsgerichtspräsident in der definitiven
Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2016 vom 19. Februar 2020, deren
Vollstreckbarkeit das Regio-Steueramt der Gemeinde B.___ am 4. Februar 2021
bescheinigte, einen definitiven Rechtsöffnungstitel erkannte,
der Amtsgerichtspräsident weiter
ausführte, der Einsprache-Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Juni
Sachverhalt
2020 sei dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace am 23. Juli 2020 in [...]
am Schalter zugestellt worden,
der Beschwerdeführer dagegen eingewendet,
es werde keine Unterschrift für die Zustellung vorgelegt und das Track &
Trace zeige, dass der Rückschein nicht zurückgesandt worden sei, er sei in
dieser Zeit im Spital gewesen und es gebe keine Zustellung,
der Beweis der Zustellung des
Einsprache-Entscheids der Steuerrekurskommission an den Beschwerdeführer auch
durch andere Weise als durch Vorlage seiner Unterschrift erbracht werden kann,
das Track & Trace ohnehin eine
Zustellung am 23. Juli 2020 am Schalter in [...] festhält, nachdem die Sendung tags
zuvor zur Abholung am Schalter ins Postfach avisiert worden ist,
die vom Beschwerdeführer eingereichten
Anlagen 1 und 2 eine Konsultation vom 2. April 2020 und einen
Sprechstundenbesuch vom 11. Januar 2021 belegen, nicht aber einen
Spitalaufenthalt am 23. Juli 2020,
ein doppelter Erfassungsfehler im
System, zunächst in Bezug auf die ins Postfach gelegte Abholungseinladung und
sodann in Bezug auf die persönliche Übergabe am Schalter lediglich theoretisch
denkbar ist,
beim Abholen eines Einschreibens zudem
ein persönlicher Identitätsausweis mit Foto vorzulegen ist,
es das Steueramt war, welches auf dem
Erwägungen
Track & Trace Auszug vermerkte, der Rückschein sei nicht zurückgekommen, das
Track & Trace hingegen mit der Zustellung an den Beschwerdeführer am 23. Juli
2020.
endet und damit fehlerfrei erscheint,
der Umstand, dass der Rückschein nicht
zur Absenderin zurückgelangt ist, lediglich besagt, dass die Zustellung des
Rückscheins fehlgeschlagen ist, aber keineswegs bedeutet, dass die im Track &
Trace festgehaltene Zustellung am Schalter nicht erfolgt ist,
es dem Beschwerdeführer somit nicht
gelingt, die Zustellung ernsthaft in Zweifel zu ziehen, diese vielmehr durch
Track & Trace direkt als erstellt zu betrachten ist,
der Beschwerdeführer auch zur
definitiven Steuerveranlagung vorträgt, diese sei ihm nicht zugestellt worden,
da sie anstatt an die [...]strasse 1, wo er wohne, an die [...]strasse 10
adressiert und als A-Post Plus Brief verschickt worden sei, wobei die Post
nichts prüfe, sondern nur in den falschen Briefkasten einwerfe, genau dieser
Einwurf werde bescheinigt, aber nicht, dass die Person den Brief erhalten habe,
die Post falsch adressierte Briefe, wenn
der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden kann, nicht einfach
in einen x-beliebigen Briefkasten einwirft, sondern an den Absender
retourniert,
die definitive Steuerveranlagung ohnehin
weder an der [...]strasse 1 noch an der [...]strasse 10 in [...] in einen
Briefkasten geworfen, sondern gemäss Track & Trace am 21. Februar 2020 in [...]
via Postfach zugestellt wurde,
somit beide Zustellungen als erstellt zu
betrachten sind, womit sich auch die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 4.
Februar 2021 als richtig erweist,
der Amtsgerichtspräsident daher zu Recht
die Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Steuern bejaht hat,
Dispositiv
die Beschwerde demnach offensichtlich
unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort
(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu
bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller