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Entscheid

ZKBES.2021.62

Rechtsöffnung

12. Mai 2021Deutsch5 min

Zustellung am 23. Juli 2020 am Schalter in [...] festhält, nachdem die Sendung tags

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Aargau und EG [...] und deren

Kirchgemeinden, vertreten

durch Gemeindeverwaltung Abteilung Finanzen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt in der vom Kanton Aargau und der Einwohnergemeinde [...]

gegen A.___ geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region

Solothurn am 29. April 2021 für CHF 23'596.50 zuzüglich Zins zu 5,1 % seit 22.

Januar 2021 auf CHF 23’035.50 definitive Rechtsöffnung erteilte,

A.___(im Folgenden der Beschwerdeführer)

dagegen am 6. Mai 2021 Beschwerde an das Obergericht erhob und die Abweisung

des Rechtsöffnungsbegehrens beantragte,

der Amtsgerichtspräsident in der definitiven

Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2016 vom 19. Februar 2020, deren

Vollstreckbarkeit das Regio-Steueramt der Gemeinde B.___ am 4. Februar 2021

bescheinigte, einen definitiven Rechtsöffnungstitel erkannte,

der Amtsgerichtspräsident weiter

ausführte, der Einsprache-Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Juni

Sachverhalt

2020 sei dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace am 23. Juli 2020 in [...]

am Schalter zugestellt worden,

der Beschwerdeführer dagegen eingewendet,

es werde keine Unterschrift für die Zustellung vorgelegt und das Track &

Trace zeige, dass der Rückschein nicht zurückgesandt worden sei, er sei in

dieser Zeit im Spital gewesen und es gebe keine Zustellung,

der Beweis der Zustellung des

Einsprache-Entscheids der Steuerrekurskommission an den Beschwerdeführer auch

durch andere Weise als durch Vorlage seiner Unterschrift erbracht werden kann,

das Track & Trace ohnehin eine

Zustellung am 23. Juli 2020 am Schalter in [...] festhält, nachdem die Sendung tags

zuvor zur Abholung am Schalter ins Postfach avisiert worden ist,

die vom Beschwerdeführer eingereichten

Anlagen 1 und 2 eine Konsultation vom 2. April 2020 und einen

Sprechstundenbesuch vom 11. Januar 2021 belegen, nicht aber einen

Spitalaufenthalt am 23. Juli 2020,

ein doppelter Erfassungsfehler im

System, zunächst in Bezug auf die ins Postfach gelegte Abholungseinladung und

sodann in Bezug auf die persönliche Übergabe am Schalter lediglich theoretisch

denkbar ist,

beim Abholen eines Einschreibens zudem

ein persönlicher Identitätsausweis mit Foto vorzulegen ist,

es das Steueramt war, welches auf dem

Erwägungen

Track & Trace Auszug vermerkte, der Rückschein sei nicht zurückgekommen, das

Track & Trace hingegen mit der Zustellung an den Beschwerdeführer am 23. Juli

2020.

endet und damit fehlerfrei erscheint,

der Umstand, dass der Rückschein nicht

zur Absenderin zurückgelangt ist, lediglich besagt, dass die Zustellung des

Rückscheins fehlgeschlagen ist, aber keineswegs bedeutet, dass die im Track &

Trace festgehaltene Zustellung am Schalter nicht erfolgt ist,

es dem Beschwerdeführer somit nicht

gelingt, die Zustellung ernsthaft in Zweifel zu ziehen, diese vielmehr durch

Track & Trace direkt als erstellt zu betrachten ist,

der Beschwerdeführer auch zur

definitiven Steuerveranlagung vorträgt, diese sei ihm nicht zugestellt worden,

da sie anstatt an die [...]strasse 1, wo er wohne, an die [...]strasse 10

adressiert und als A-Post Plus Brief verschickt worden sei, wobei die Post

nichts prüfe, sondern nur in den falschen Briefkasten einwerfe, genau dieser

Einwurf werde bescheinigt, aber nicht, dass die Person den Brief erhalten habe,

die Post falsch adressierte Briefe, wenn

der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden kann, nicht einfach

in einen x-beliebigen Briefkasten einwirft, sondern an den Absender

retourniert,

die definitive Steuerveranlagung ohnehin

weder an der [...]strasse 1 noch an der [...]strasse 10 in [...] in einen

Briefkasten geworfen, sondern gemäss Track & Trace am 21. Februar 2020 in [...]

via Postfach zugestellt wurde,

somit beide Zustellungen als erstellt zu

betrachten sind, womit sich auch die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 4.

Februar 2021 als richtig erweist,

der Amtsgerichtspräsident daher zu Recht

die Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Steuern bejaht hat,

Dispositiv

die Beschwerde demnach offensichtlich

unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort

(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu

bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller