ZKBES.2021.63
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. ) / Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021
17. Mai 2021Deutsch5 min
datiert vom 4. Dezember 2019 in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. […] des
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Daniel Häring und/oder durch Advokatin
Patricia Schödler
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___,
2. C.___,
beide
vertreten durch Advokat Alexander Imhof,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibung Nr….) / Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.___ und C.___, beide vertreten
durch die D.___ AG, ersuchten das Richteramt Dorneck-Thierstein mit Eingabe
datiert vom 4. Dezember 2019 in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den
Betrag von CHF 8'150.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2019 sowie für
die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 73.30.
Erwägungen
2.
A.___ hat sich dazu nicht vernehmen
lassen.
3.
Mit Urteil vom 20. Januar 2020
erteilte der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Dorneck-Thierstein B.___ und
C.___ für den Betrag von CHF 7'950.00 sowie für die Betreibungskosten im Umfang
von CHF 100.55 provisorische Rechtsöffnung und verpflichtete A.___ zur
Bezahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00.
4.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.___
wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. Februar 2020
ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF
300.00
wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Mit Eingabe vom 20. April 2020
reichte A.___, von nun an vertreten durch die Rechtsanwälte Daniel Häring und/oder
Patricia Schödler, Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht ein. In seiner Rechtsschrift liess er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck verlangen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner in solidarischer
Verbindung.
6.
Rund ein Jahr später beziehungsweise
mit Urteil vom 15. April 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in
Zivilsachen nicht ein (vgl. Verfahren 5A_282/2020). In Gutheissung der
subsidiären Verfassungsbeschwerde hob es den Entscheid des Obergerichts vom 11.
Februar 2020 auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch von B.___ und C.___ in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck ab. Zur Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wies es die Sache an
das Obergericht zurück. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von
CHF 1'500.00 wurden B.___ und C.___ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt
und sie verpflichtet, A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zu
bezahlen.
7.1
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen
Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens zu
verlegen. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten von je CHF 300.00
gehen somit zu Lasten von B.___ und C.___. Die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 werden mit den von ihnen
geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
7.2
Damit bleibt über die
Entschädigungsfolge zu befinden. A.___ beteiligte sich am erstinstanzlichen
Verfahren nicht. Für jenes Verfahren kann ihm somit keine Entschädigung
zugesprochen werden.
7.3
In seiner zweiseitigen Laienbeschwerde
vom 27. Januar 2020 verlangte A.___ für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht
die Ausrichtung einer «angemessenen Parteientschädigung». Gemäss Art. 95 Abs. 3
lit. a bis c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gilt als
Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer
berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene
Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. In
Anbetracht der vorliegenden Ausgangslage rechtfertigt es sich, A.___ für das Verfahren
vor Obergericht eine Umtriebsentschädigung von CHF 20.00 zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens im Umfang von CHF 300.00 werden B.___ und C.___ zur Bezahlung auferlegt.
Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
2. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens im Umfang von CHF 300.00 werden B.___ und C.___ in
solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.
3. B.___ und C.___ haben A.___ für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 20.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann