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Entscheid

ZKBES.2021.63

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. ) / Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021

17. Mai 2021Deutsch5 min

datiert vom 4. Dezember 2019 in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. […] des

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Daniel Häring und/oder durch Advokatin

Patricia Schödler

Beschwerdeführer

gegen

1. B.___,

2. C.___,

beide

vertreten durch Advokat Alexander Imhof,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

(Betreibung Nr….) / Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. B.___ und C.___, beide vertreten

durch die D.___ AG, ersuchten das Richteramt Dorneck-Thierstein mit Eingabe

datiert vom 4. Dezember 2019 in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den

Betrag von CHF 8'150.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2019 sowie für

die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 73.30.

Erwägungen

2.

A.___ hat sich dazu nicht vernehmen

lassen.

3.

Mit Urteil vom 20. Januar 2020

erteilte der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Dorneck-Thierstein B.___ und

C.___ für den Betrag von CHF 7'950.00 sowie für die Betreibungskosten im Umfang

von CHF 100.55 provisorische Rechtsöffnung und verpflichtete A.___ zur

Bezahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00.

4.

Die dagegen erhobene Beschwerde von A.___

wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. Februar 2020

ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF

300.00

wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Mit Eingabe vom 20. April 2020

reichte A.___, von nun an vertreten durch die Rechtsanwälte Daniel Häring und/oder

Patricia Schödler, Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde

beim Bundesgericht ein. In seiner Rechtsschrift liess er die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung in der

Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck verlangen. Eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner in solidarischer

Verbindung.

6.

Rund ein Jahr später beziehungsweise

mit Urteil vom 15. April 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in

Zivilsachen nicht ein (vgl. Verfahren 5A_282/2020). In Gutheissung der

subsidiären Verfassungsbeschwerde hob es den Entscheid des Obergerichts vom 11.

Februar 2020 auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch von B.___ und C.___ in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck ab. Zur Neuregelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wies es die Sache an

das Obergericht zurück. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von

CHF 1'500.00 wurden B.___ und C.___ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt

und sie verpflichtet, A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zu

bezahlen.

7.1

Dem Ausgang des bundesgerichtlichen

Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens zu

verlegen. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten von je CHF 300.00

gehen somit zu Lasten von B.___ und C.___. Die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 werden mit den von ihnen

geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

7.2

Damit bleibt über die

Entschädigungsfolge zu befinden. A.___ beteiligte sich am erstinstanzlichen

Verfahren nicht. Für jenes Verfahren kann ihm somit keine Entschädigung

zugesprochen werden.

7.3

In seiner zweiseitigen Laienbeschwerde

vom 27. Januar 2020 verlangte A.___ für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht

die Ausrichtung einer «angemessenen Parteientschädigung». Gemäss Art. 95 Abs. 3

lit. a bis c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gilt als

Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer

berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene

Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. In

Anbetracht der vorliegenden Ausgangslage rechtfertigt es sich, A.___ für das Verfahren

vor Obergericht eine Umtriebsentschädigung von CHF 20.00 zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens im Umfang von CHF 300.00 werden B.___ und C.___ zur Bezahlung auferlegt.

Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

2. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens im Umfang von CHF 300.00 werden B.___ und C.___ in

solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

3. B.___ und C.___ haben A.___ für das zweitinstanzliche

Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 20.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann