ZKBES.2021.67
Verfügung vom 18. Mai 2021
25. Mai 2021Deutsch4 min
eine Eingabe mit der Überschrift Aufsichtsbeschwerde an das «Obergericht Aufsichtsbehörde
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 25. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Peter Bont,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 18. Mai 2021
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
beim Richteramt Olten-Gösgen ein
Konkursbegehren in der Betreibung Nr. [...] der A.___ GmbH (im Folgenden die
Gläubigerin) gegen B.___ (im Folgenden der Schuldner) hängig ist,
der Amtsgerichtspräsident am 20. April
Sachverhalt
2021 mitteilte, die Verhandlung über das Konkursbegehren finde am 18. Mai 2021
statt, und die Konkurseröffnung müsse ausgesprochen werden, wenn der Schuldner
nicht bis zum Verhandlungstermin durch Urkunden beweise, dass die Schuld,
Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt sei,
der Schuldner am 11. Mai 2021 den Antrag
stellte, auf die Konkurseröffnung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen, da die Forderung von CHF 260.50 am 2. Februar 2021 beglichen worden
und das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich sei,
der Amtsgerichtspräsident darauf am 18.
Mai 2021 die Verhandlung über das Konkursbegehren absetzte und der Gläubigerin
Frist zur Stellungnahme bis 28. Mai 2021 setzte,
die Gläubigerin darauf am 19. Mai 2021
eine Eingabe mit der Überschrift Aufsichtsbeschwerde an das «Obergericht Aufsichtsbehörde
SchKG» schickte,
sie darin um unverzügliche
Konkurseröffnung über den Schuldner, nötigenfalls durch Neuansetzung einer
zeitnahen Konkursverhandlung, ersuchte,
die Gläubigerin die Vorgehensweise des
Amtsgerichtspräsidenten als widerrechtlich bezeichnet und keinen Grund für eine
Absetzung der Verhandlung erkennt,
die Gläubigerin offensichtlich mit der
Verschiebung der Verhandlung und des Entscheids über die Konkurseröffnung nicht
einverstanden ist,
die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs nur für die Überwachung der Betreibung- und Konkursämter zuständig
ist (Art. 13 Abs. 1 SchKG) und bei ihr nur gegen Verfügungen dieser Behörden
Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG),
die Aufsichtsbeschwerde an die Gerichtsverwaltungskommission
(§ 106 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12) die Amtsführung
des Amtsgerichtspräsidenten und die Einhaltung der Dienstpflichten zum
Gegenstand hat,
dem Amtsgerichtspräsidenten vorliegend ein
falscher Entscheid in der Prozessleitung vorgeworfen wird, weshalb die Eingabe
als Beschwerde gegen seine Verfügung vom 18. Mai 2021 entgegenzunehmen und zu
behandeln ist,
diese Verfügung jedoch eine
prozessleitende im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist, die nur
anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht, was in der Beschwerde aufzuzeigen ist,
ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal der Verzugszins bis zu
einer allfälligen Konkurseröffnung weiterläuft,
die Beschwerde deshalb im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
die Richtigkeit der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten somit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
nicht beurteilt werden darf und kann,
dies auch nicht möglich gewesen wäre, wenn die Eingabe
als Aufsichtsbeschwerde gegen den Amtsgerichtspräsidenten an die
Gerichtsverwaltungskommission entgegengenommen worden wäre,
die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten im Übrigen die
Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gläubigerin bezweckt, wovon diese mit
Eingabe an das Richteramt Olten-Gösgen vom 19. Mai 2021 auch Gebrauch gemacht
hat,
die Eingabe der Gläubigerin in diesem Sinne als
Ergänzung ihre Stellungnahme vom 19. Mai 2021 dem Amtsgerichtspräsidenten zur
Kenntnis zu bringen ist,
die Beschwerdeführerin nach dem Ausgang des Verfahrens
dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
Die Eingabe der A.___ GmbH wird dem
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
3.
Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller