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Entscheid

ZKBES.2021.67

Verfügung vom 18. Mai 2021

25. Mai 2021Deutsch4 min

eine Eingabe mit der Überschrift Aufsichtsbeschwerde an das «Obergericht Aufsichtsbehörde

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 25. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Peter Bont,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 18. Mai 2021

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

beim Richteramt Olten-Gösgen ein

Konkursbegehren in der Betreibung Nr. [...] der A.___ GmbH (im Folgenden die

Gläubigerin) gegen B.___ (im Folgenden der Schuldner) hängig ist,

der Amtsgerichtspräsident am 20. April

Sachverhalt

2021 mitteilte, die Verhandlung über das Konkursbegehren finde am 18. Mai 2021

statt, und die Konkurseröffnung müsse ausgesprochen werden, wenn der Schuldner

nicht bis zum Verhandlungstermin durch Urkunden beweise, dass die Schuld,

Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt sei,

der Schuldner am 11. Mai 2021 den Antrag

stellte, auf die Konkurseröffnung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie

abzuweisen, da die Forderung von CHF 260.50 am 2. Februar 2021 beglichen worden

und das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich sei,

der Amtsgerichtspräsident darauf am 18.

Mai 2021 die Verhandlung über das Konkursbegehren absetzte und der Gläubigerin

Frist zur Stellungnahme bis 28. Mai 2021 setzte,

die Gläubigerin darauf am 19. Mai 2021

eine Eingabe mit der Überschrift Aufsichtsbeschwerde an das «Obergericht Aufsichtsbehörde

SchKG» schickte,

sie darin um unverzügliche

Konkurseröffnung über den Schuldner, nötigenfalls durch Neuansetzung einer

zeitnahen Konkursverhandlung, ersuchte,

die Gläubigerin die Vorgehensweise des

Amtsgerichtspräsidenten als widerrechtlich bezeichnet und keinen Grund für eine

Absetzung der Verhandlung erkennt,

die Gläubigerin offensichtlich mit der

Verschiebung der Verhandlung und des Entscheids über die Konkurseröffnung nicht

einverstanden ist,

die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs nur für die Überwachung der Betreibung- und Konkursämter zuständig

ist (Art. 13 Abs. 1 SchKG) und bei ihr nur gegen Verfügungen dieser Behörden

Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG),

die Aufsichtsbeschwerde an die Gerichtsverwaltungskommission

(§ 106 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12) die Amtsführung

des Amtsgerichtspräsidenten und die Einhaltung der Dienstpflichten zum

Gegenstand hat,

dem Amtsgerichtspräsidenten vorliegend ein

falscher Entscheid in der Prozessleitung vorgeworfen wird, weshalb die Eingabe

als Beschwerde gegen seine Verfügung vom 18. Mai 2021 entgegenzunehmen und zu

behandeln ist,

diese Verfügung jedoch eine

prozessleitende im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist, die nur

anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht, was in der Beschwerde aufzuzeigen ist,

ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal der Verzugszins bis zu

einer allfälligen Konkurseröffnung weiterläuft,

die Beschwerde deshalb im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

die Richtigkeit der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten somit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

nicht beurteilt werden darf und kann,

dies auch nicht möglich gewesen wäre, wenn die Eingabe

als Aufsichtsbeschwerde gegen den Amtsgerichtspräsidenten an die

Gerichtsverwaltungskommission entgegengenommen worden wäre,

die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten im Übrigen die

Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gläubigerin bezweckt, wovon diese mit

Eingabe an das Richteramt Olten-Gösgen vom 19. Mai 2021 auch Gebrauch gemacht

hat,

die Eingabe der Gläubigerin in diesem Sinne als

Ergänzung ihre Stellungnahme vom 19. Mai 2021 dem Amtsgerichtspräsidenten zur

Kenntnis zu bringen ist,

die Beschwerdeführerin nach dem Ausgang des Verfahrens

dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

Die Eingabe der A.___ GmbH wird dem

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

3.

Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller