ZKBES.2021.68
definitive Rechtsöffnung
2. Juni 2021Deutsch6 min
1. Die B.___ AG, vertreten durch
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel
Landolt,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.___ AG, vertreten durch
Rechtsanwalt Marcel Landolt (im Folgenden die Gesuchstellerin), ersuchte mit
Eingabe vom 15. Februar 2021 das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen die A.___
AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen für die Beträge von CHF 10'000.00 und von
CHF 80'000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Februar 2021 um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Gesuchsgegnerin.
Erwägungen
2.
Am 22. Februar, 8. März und 10. April
2021.
liess sich die Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und die Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuchs beantragen.
3.
Mit Urteil vom 19. April 2021
erteilte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin definitive Rechtsöffnung für den
Betrag von CHF 90'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Februar 2021. Die
Gesuchsgegnerin wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten
von CHF 103.30 und die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00
zu ersetzen sowie ihr eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
4.
Gegen das begründete Erkanntnis erhebt
die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 21. Mai 2021
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn
und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Zusätzlich stellte sie ein
Ausstandsgesuch gegen die Vorderrichterin und einen Antrag um Sistierung des
Beschwerdeverfahrens. Ferner sei der Rechtsvertreter der Gegenpartei vom
Verfahren auszuschliessen.
5.
Sistierungsgründe sind vorliegend
nicht ersichtlich (vgl. Art. 126 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Über die Sache kann sofort entschieden werden.
6.
Da sich die Beschwerde zudem sofort
als offensichtlich unbegründet und unzulässig erweist (Art. 322
Abs. 1 ZPO), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der
Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.
7.
Der Rechtsöffnungsrichter erteilt
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1
SchKG).
8.
Die Gesuchstellerin hat als
Rechtsöffnungstitel ein Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. April 2020 ins
Recht gelegt. In diesem Urteil wurde die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung eines
Gerichtskostenersatzes von CHF 10'000.00 sowie einer Parteientschädigung von
CHF 80'000.00 an die Gesuchstellerin verpflichtet (vgl. Dispositivziff. 5.2 und
6.
des Entscheids vom 23. April 2020). Dieses Urteil ist vollstreckbar. Für die
beiden in Betreibung gesetzten Beträge von CHF 10'000.00 und CHF 80'000.00
stellt der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 23. April 2020 somit einen
definitiven Rechtsöffnungstitel dar.
9.1
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die
Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln
(unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
9.2
Die Beschwerdeführerin erbrachte mit
ihren Eingaben weder den Nachweis, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids
getilgt oder gestundet worden ist, noch berief sie sich auf die Verjährung. Wie
bereits vor der Vorinstanz begnügte sie sich auch in ihrer Beschwerdeschrift im
Wesentlichen damit, ihre Unzufriedenheit über das Verhalten der Gegenpartei und
deren Rechtsvertreter sowie über verschiedene Richter kund zu tun. Ferner
bemängelt sie, dass die Vorderrichterin trotz hängiger Ausstandsgesuche gegen
Richter im Kanton Schwyz Rechtsöffnung erteilte. Die Beschwerdeführerin
verkennt damit, dass es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, über andere
Verfahren von anderen Gerichten zu befinden. Ebenfalls nicht Sache des
Rechtsöffnungsrichters ist es, über den materiellen Bestand der in Betreibung
gesetzten Forderung zu befinden. Inwiefern die Vorderrichterin das Recht unrichtig
angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,
ist der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht zu entnehmen. Gründe, weshalb der
Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin nicht am Verfahren teilnehmen könnte,
sind im Übrigen ebenfalls nicht ersichtlich.
10.
Die Beschwerde erweist sich vor
diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.
11.
Ebenfalls nicht eingetreten werden
kann auf das erstmals in der Beschwerdeschrift gestellte Ausstandsgesuch gegen
die Vorderrichterin wegen «Falschbeurkundung» (vgl. zu den zulässigen
Aussandsgründen Art. 47 Abs. 1 ZPO). Ein solches Gesuch wäre ohnehin bei der
Vorinstanz einzureichen gewesen.
12.
Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Für zum vornherein aussichtslose Begehren ist die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen.
13.
Die Entscheidgebühr wird vorliegend
auf CHF 750.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) festgesetzt.
Die Gebühr ist von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlen (vgl. Art.
106.
Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Auf das Ausstandsgesuch gegen die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die A.___ AG hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 80'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 3. Dezember 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_562/2021).