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Entscheid

ZKBES.2021.68

definitive Rechtsöffnung

2. Juni 2021Deutsch6 min

1. Die B.___ AG, vertreten durch

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel

Landolt,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die B.___ AG, vertreten durch

Rechtsanwalt Marcel Landolt (im Folgenden die Gesuchstellerin), ersuchte mit

Eingabe vom 15. Februar 2021 das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen die A.___

AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen für die Beträge von CHF 10'000.00 und von

CHF 80'000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Februar 2021 um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Gesuchsgegnerin.

Erwägungen

2.

Am 22. Februar, 8. März und 10. April

2021.

liess sich die Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und die Abweisung des

Rechtsöffnungsgesuchs beantragen.

3.

Mit Urteil vom 19. April 2021

erteilte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin definitive Rechtsöffnung für den

Betrag von CHF 90'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Februar 2021. Die

Gesuchsgegnerin wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten

von CHF 103.30 und die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00

zu ersetzen sowie ihr eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

4.

Gegen das begründete Erkanntnis erhebt

die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 21. Mai 2021

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn

und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Zusätzlich stellte sie ein

Ausstandsgesuch gegen die Vorderrichterin und einen Antrag um Sistierung des

Beschwerdeverfahrens. Ferner sei der Rechtsvertreter der Gegenpartei vom

Verfahren auszuschliessen.

5.

Sistierungsgründe sind vorliegend

nicht ersichtlich (vgl. Art. 126 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]). Über die Sache kann sofort entschieden werden.

6.

Da sich die Beschwerde zudem sofort

als offensichtlich unbegründet und unzulässig erweist (Art. 322

Abs. 1 ZPO), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der

Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.

7.

Der Rechtsöffnungsrichter erteilt

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1

SchKG).

8.

Die Gesuchstellerin hat als

Rechtsöffnungstitel ein Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. April 2020 ins

Recht gelegt. In diesem Urteil wurde die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung eines

Gerichtskostenersatzes von CHF 10'000.00 sowie einer Parteientschädigung von

CHF 80'000.00 an die Gesuchstellerin verpflichtet (vgl. Dispositivziff. 5.2 und

6.

des Entscheids vom 23. April 2020). Dieses Urteil ist vollstreckbar. Für die

beiden in Betreibung gesetzten Beträge von CHF 10'000.00 und CHF 80'000.00

stellt der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 23. April 2020 somit einen

definitiven Rechtsöffnungstitel dar.

9.1

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die

Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln

(unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

9.2

Die Beschwerdeführerin erbrachte mit

ihren Eingaben weder den Nachweis, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids

getilgt oder gestundet worden ist, noch berief sie sich auf die Verjährung. Wie

bereits vor der Vorinstanz begnügte sie sich auch in ihrer Beschwerdeschrift im

Wesentlichen damit, ihre Unzufriedenheit über das Verhalten der Gegenpartei und

deren Rechtsvertreter sowie über verschiedene Richter kund zu tun. Ferner

bemängelt sie, dass die Vorderrichterin trotz hängiger Ausstandsgesuche gegen

Richter im Kanton Schwyz Rechtsöffnung erteilte. Die Beschwerdeführerin

verkennt damit, dass es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, über andere

Verfahren von anderen Gerichten zu befinden. Ebenfalls nicht Sache des

Rechtsöffnungsrichters ist es, über den materiellen Bestand der in Betreibung

gesetzten Forderung zu befinden. Inwiefern die Vorderrichterin das Recht unrichtig

angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,

ist der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht zu entnehmen. Gründe, weshalb der

Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin nicht am Verfahren teilnehmen könnte,

sind im Übrigen ebenfalls nicht ersichtlich.

10.

Die Beschwerde erweist sich vor

diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden kann.

11.

Ebenfalls nicht eingetreten werden

kann auf das erstmals in der Beschwerdeschrift gestellte Ausstandsgesuch gegen

die Vorderrichterin wegen «Falschbeurkundung» (vgl. zu den zulässigen

Aussandsgründen Art. 47 Abs. 1 ZPO). Ein solches Gesuch wäre ohnehin bei der

Vorinstanz einzureichen gewesen.

12.

Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Für zum vornherein aussichtslose Begehren ist die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen.

13.

Die Entscheidgebühr wird vorliegend

auf CHF 750.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) festgesetzt.

Die Gebühr ist von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlen (vgl. Art.

106.

Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Auf das Ausstandsgesuch gegen die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die A.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 80'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 3. Dezember 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5A_562/2021).