ZKBES.2021.69
Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])
27. Mai 2021Deutsch3 min
1. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Konkursbegehren
(Betreibung Nr. […])
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
eröffnete mit Urteil vom 6. Mai 2021 auf Begehren der B.___ über A.___ den
Konkurs.
Erwägungen
2.
Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 25. Mai 2021 frist- und formgerecht Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Solothurn. Zur Begründung bringt er vor, er habe die
Forderung inklusive Zinsen und Kosten von CHF 2’103.20 bezahlt. Für die aus der
Beschwerde entstandenen Kosten bitte er um Rechnungsstellung. Das kantonale
Konkursamt werde ebenfalls seine Kosten fakturieren.
3.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 ZPO).
4.
Nach Art. 174 Abs. 2
SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der
Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist,
dass inzwischen:
1.
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt
ist;
2.
der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden
des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3.
der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
5.
Zu den Kosten, die nach Art. 174 Abs.
2.
Ziffer 1 SchKG getilgt sein müssen, gehören auch die Kosten des Konkursamtes
für den Zeitraum zwischen der Konkurseröffnung und der Aufhebung durch die
Rechtsmittelinstanz (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband
zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 174 ad N 21 c). Der Beschwerdeführer erklärt in seiner
Beschwerde selbst, dass er diese Kosten noch nicht bezahlt hat. Auch diese
Kosten hätte er indessen innerhalb der Rechtsmittelfrist bezahlen müssen. Die
Rechtsmittelfrist ist am 25. Mai 2021 abgelaufen. Die Zahlung käme zu spät. Einzig
der Kostenvorschuss für die Beschwerdeinstanz ist nicht schon in der
Rechtsmittelfrist zu bezahlen (a.a.O., ad N 21 d). Auch die eingereichte
Abrechnung der Amtschreiberei Thal-Gäu belegt bloss eine Bezahlung von CHF 2’092.75
(ohne die Inkassokosten). Nach der Mitteilung des Amtsgerichtspräsidenten vom
15.
April 2021 hätte der Beschwerdeführer jedoch schon zur Abwendung der
Konkurseröffnung einen Betrag von CHF 2'288.65 (ohne Inkassogebühr) bezahlen
Dispositiv
müssen. Insbesondere die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind demnach
ebenfalls noch nicht bezahlt. Die Beschwerde erweist sich somit sofort als
unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6. Auf eine Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller