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Entscheid

ZKBES.2021.69

Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])

27. Mai 2021Deutsch3 min

1. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Konkursbegehren

(Betreibung Nr. […])

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

eröffnete mit Urteil vom 6. Mai 2021 auf Begehren der B.___ über A.___ den

Konkurs.

Erwägungen

2.

Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 25. Mai 2021 frist- und formgerecht Beschwerde an das

Obergericht des Kantons Solothurn. Zur Begründung bringt er vor, er habe die

Forderung inklusive Zinsen und Kosten von CHF 2’103.20 bezahlt. Für die aus der

Beschwerde entstandenen Kosten bitte er um Rechnungsstellung. Das kantonale

Konkursamt werde ebenfalls seine Kosten fakturieren.

3.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 ZPO).

4.

Nach Art. 174 Abs. 2

SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der

Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist,

dass inzwischen:

1.

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt

ist;

2.

der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden

des Gläubigers hinterlegt ist; oder

3.

der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

5.

Zu den Kosten, die nach Art. 174 Abs.

2.

Ziffer 1 SchKG getilgt sein müssen, gehören auch die Kosten des Konkursamtes

für den Zeitraum zwischen der Konkurseröffnung und der Aufhebung durch die

Rechtsmittelinstanz (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband

zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 174 ad N 21 c). Der Beschwerdeführer erklärt in seiner

Beschwerde selbst, dass er diese Kosten noch nicht bezahlt hat. Auch diese

Kosten hätte er indessen innerhalb der Rechtsmittelfrist bezahlen müssen. Die

Rechtsmittelfrist ist am 25. Mai 2021 abgelaufen. Die Zahlung käme zu spät. Einzig

der Kostenvorschuss für die Beschwerdeinstanz ist nicht schon in der

Rechtsmittelfrist zu bezahlen (a.a.O., ad N 21 d). Auch die eingereichte

Abrechnung der Amtschreiberei Thal-Gäu belegt bloss eine Bezahlung von CHF 2’092.75

(ohne die Inkassokosten). Nach der Mitteilung des Amtsgerichtspräsidenten vom

15.

April 2021 hätte der Beschwerdeführer jedoch schon zur Abwendung der

Konkurseröffnung einen Betrag von CHF 2'288.65 (ohne Inkassogebühr) bezahlen

Dispositiv

müssen. Insbesondere die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind demnach

ebenfalls noch nicht bezahlt. Die Beschwerde erweist sich somit sofort als

unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6. Auf eine Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller