ZKBES.2021.71
Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])
28. Mai 2021Deutsch4 min
Bucheggberg-Wasseramt eröffnete mit Urteil vom 11. Mai 2021 auf Begehren der B.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürgi,
Beschwerdegegnerin
betreffend Konkursbegehren
(Betreibung Nr. [...])
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt eröffnete mit Urteil vom 11. Mai 2021 auf Begehren der B.___
über A.___ den Konkurs.
Erwägungen
2.
Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 27. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Solothurn.
3.
Der Beschwerdeführer verlangt unter
Hinweis auf vorangegangene Verfahren vor der Beschwerdekammer wegen Korruption den
Ausstand der kriminellen Müller, Frey, Stöckli, Hunkeler, Ramseier und
Bachmann. Diese hätten in diesem Fall mehr als nur persönliches Interesse.
Pauschal begründete Ausstandsgesuche sind unzulässig. Insbesondere eine
Mitwirkung an früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
Auf die Aufstandsgesuche ist deshalb nicht einzutreten, wobei auch die
abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken können (Urteile des Bundesgerichts
6B_1386/2019 vom 19. August 2020 und C_692/2019 vom 14. August 2019, E. 2.3).
4.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort
der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 ZPO).
5.
Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz
die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit
glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1.
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt
ist;
2.
der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden
des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3.
der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
6.
Der
Beschwerdeführer verlangt die Löschung des Konkurses und die Annullierung des
Urteils. Zur Begründung bringt er vor, an der Verhandlung vom 11. Mai 2021 sei
ihm die Teilnahme verboten worden. Es werde anerkannt, dass er an der
Verhandlung erschienen sei, aber es stehe nicht, dass er nicht habe teilnehmen
dürfen. Weiter stehe, dass er keine Nachweise habe erbringen können. Es wäre
auch nicht möglich, an der Verhandlung teilzunehmen, wenn ihm der Zugang an der
Verhandlung durch C.___ verboten gewesen sei. Als Beweismittel legt er eine
CD-Audiodatei bei, die ein Gespräch mit einer Sachbearbeiterin wiedergibt.
Weiter sei der betriebene Betrag durch Akten von Korruption entstanden.
7.
Nach der Begründung des angefochtenen
Urteils ist der Beschwerdeführer zur Verhandlung erschienen, konnte aber keinen
Nachweis der Tilgung der Schuld erbringen. Das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten vom 11. Mai 2021 ist eine öffentliche Urkunde, die für
die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit
ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Von einem solchen Nachweis
ist der Beschwerdeführer weit entfernt. Er räumt selbst ein, dass er zur
Verhandlung erschienen ist. Er lässt aber offen, was er unter einer Teilnahme
versteht, und inwiefern ihm diese verweigert worden sein soll. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, an der
Verhandlung vom 11. Mai 2021 die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung oder
einen der anderen Tatbestände des Art. 174 Abs. 2 SchKG zu beweisen. Der
Beschwerdeführer behauptet jedoch nicht einmal, dass er die Forderung getilgt
hat. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt er nichts dergleichen vor.
Vielmehr bestreitet er den materiellen Bestand dieser Forderung. Ob die
Forderung besteht oder nicht, kann und darf der Konkursrichter jedoch im
Zeitpunkt, in dem ihm ein Konkursbegehren vorgelegt wird, nicht mehr prüfen.
8.
Die
Beschwerde erweist sich somit sofort als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Auf eine Erhebung von Kosten
wird verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 7. Juli 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 5A_537/2021).