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Entscheid

ZKBES.2021.71

Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])

28. Mai 2021Deutsch4 min

Bucheggberg-Wasseramt eröffnete mit Urteil vom 11. Mai 2021 auf Begehren der B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürgi,

Beschwerdegegnerin

betreffend Konkursbegehren

(Betreibung Nr. [...])

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt eröffnete mit Urteil vom 11. Mai 2021 auf Begehren der B.___

über A.___ den Konkurs.

Erwägungen

2.

Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 27. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des

Kantons Solothurn.

3.

Der Beschwerdeführer verlangt unter

Hinweis auf vorangegangene Verfahren vor der Beschwerdekammer wegen Korruption den

Ausstand der kriminellen Müller, Frey, Stöckli, Hunkeler, Ramseier und

Bachmann. Diese hätten in diesem Fall mehr als nur persönliches Interesse.

Pauschal begründete Ausstandsgesuche sind unzulässig. Insbesondere eine

Mitwirkung an früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.

Auf die Aufstandsgesuche ist deshalb nicht einzutreten, wobei auch die

abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken können (Urteile des Bundesgerichts

6B_1386/2019 vom 19. August 2020 und C_692/2019 vom 14. August 2019, E. 2.3).

4.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort

der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 ZPO).

5.

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz

die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit

glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:

1.

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt

ist;

2.

der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden

des Gläubigers hinterlegt ist; oder

3.

der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

6.

Der

Beschwerdeführer verlangt die Löschung des Konkurses und die Annullierung des

Urteils. Zur Begründung bringt er vor, an der Verhandlung vom 11. Mai 2021 sei

ihm die Teilnahme verboten worden. Es werde anerkannt, dass er an der

Verhandlung erschienen sei, aber es stehe nicht, dass er nicht habe teilnehmen

dürfen. Weiter stehe, dass er keine Nachweise habe erbringen können. Es wäre

auch nicht möglich, an der Verhandlung teilzunehmen, wenn ihm der Zugang an der

Verhandlung durch C.___ verboten gewesen sei. Als Beweismittel legt er eine

CD-Audiodatei bei, die ein Gespräch mit einer Sachbearbeiterin wiedergibt.

Weiter sei der betriebene Betrag durch Akten von Korruption entstanden.

7.

Nach der Begründung des angefochtenen

Urteils ist der Beschwerdeführer zur Verhandlung erschienen, konnte aber keinen

Nachweis der Tilgung der Schuld erbringen. Das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten vom 11. Mai 2021 ist eine öffentliche Urkunde, die für

die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit

ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Von einem solchen Nachweis

ist der Beschwerdeführer weit entfernt. Er räumt selbst ein, dass er zur

Verhandlung erschienen ist. Er lässt aber offen, was er unter einer Teilnahme

versteht, und inwiefern ihm diese verweigert worden sein soll. Es ist deshalb

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, an der

Verhandlung vom 11. Mai 2021 die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung oder

einen der anderen Tatbestände des Art. 174 Abs. 2 SchKG zu beweisen. Der

Beschwerdeführer behauptet jedoch nicht einmal, dass er die Forderung getilgt

hat. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt er nichts dergleichen vor.

Vielmehr bestreitet er den materiellen Bestand dieser Forderung. Ob die

Forderung besteht oder nicht, kann und darf der Konkursrichter jedoch im

Zeitpunkt, in dem ihm ein Konkursbegehren vorgelegt wird, nicht mehr prüfen.

8.

Die

Beschwerde erweist sich somit sofort als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Auf eine Erhebung von Kosten

wird verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 7. Juli 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 5A_537/2021).