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Entscheid

ZKBES.2021.74

Ausstandsbegehren

15. Juni 2021Deutsch11 min

(im Folgenden der Kläger) eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 21.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausstandsbegehren

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 22. November 2017 reichte A.___

(im Folgenden der Kläger) eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 21.

Januar 2015 gegen B.___ (im Folgenden die Beklagte) beim Richteramt Solothurn-Lebern

ein (Verfahren SLZPR.2017.1412). Eine weitere Eingabe des Klägers vom 6.

Februar 2018 nahm der Amtsgerichtspräsident als Gesuch um Revision des

Ehescheidungsurteils vom 21. Januar 2015 entgegnen und eröffnete unter der

Verfahrensnummer SLZPR.2018.176 ein neues Verfahren.

Erwägungen

2.

Im Abänderungsverfahren SLZPR.2017.1412

setzte der Amtsgerichtspräsident dem Kläger am 28. Februar 2018 Frist zur

Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung bis 31. März 2018. Am 12. April

2018.

stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass der Kläger auf die Verfügung

vom 28. Februar 2018 nicht reagiert habe und setzte ihm eine Nachfrist von 10

Tagen zur Einreichung der Klagebegründung. Hierauf teilte der Kläger am 21.

April 2018 mit, dass er die Klagebegründung mit Schreiben vom 28. März 2018

eingereicht habe. Abschliessend stellt er die Frage, ob der

Amtsgerichtspräsident die Klagebegründung nicht erhalten habe.

3.

Mit Schreiben datiert vom 18.

Dezember 2019 teilte der Kläger eine Veränderung seiner Einkommensverhältnisse in

dem seit zwei Jahren noch immer hängigen und bis dato durch das Gericht nicht

weiter bearbeiteten Verfahren SLZPR.2017.1412 mit. Mit Verfügung vom 5. Februar

2021.

schickte der Amtsgerichtspräsident ein Doppel der Eingaben des Klägers vom

21.

April 2018 und vom 18. Dezember 2019 zur Kenntnis an die Beklagte. Weiter

forderte er den Kläger auf, die in seiner Eingabe vom 21. April 2018 erwähnte

Klagebegründung vom 28. März 2018 sowie einen Beleg ihrer Postaufgabe

einzureichen. Darauf reagierte der Kläger am 17. Februar 2021 mit einer

Stellungnahme und äusserte den Verdacht, dass eine Absprache mit dem Vertreter

der Gegenpartei, Rechtsanwalt Flückiger, den Amtsgerichtspräsidenten zur

Wiederaufnahme des Verfahrens veranlasst habe. Deshalb verlangte er eine

Stellungnahme des Amtsgerichtspräsidenten zu den Gründen seiner Untätigkeit,

ansonsten er einen Befangenheitsantrag einreichen werde. Hierauf bot der

Amtsgerichtspräsident dem Kläger am 18. Februar 2021 Gelegenheit, bis am 11.

März 2021 eine ergänzende Klagebegründung einzureichen. In der angefügten Begründung

wies er den Kläger darauf hin, dass er am 28. März 2018 im Revisionsverfahren

SLZPR.2018.176 eine Eingabe gemacht habe, nicht aber im Abänderungsverfahren

SLZPR.2017.1412. Ausserdem äusserte er sein Bedauern, dass das Verfahren

ungebührlich lange dauere und teilte dem Kläger mit, es habe kein Kontakt mit

der Gegenpartei und deren Anwalt stattgefunden. Weiter orientierte er die Parteien,

dass mit der Ansetzung der Frist zur Klageantwort gleichzeitig zur

Hauptverhandlung vorgeladen werde, um das Verfahren zu einem beförderlichen

Abschluss zu bringen.

4.

Am 10. März 2021 stellte der Kläger

einen Befangenheitsantrag gegen Amtsgerichtspräsident Derendinger. Am 22. März

2021.

legte Rechtsanwalt Flückiger sein Mandat nieder und erklärte, damit sei

das Ausstandsbegehren gegenstandslos. Darauf forderte der Amtsgerichtspräsident

den Kläger auf, innert 10 Tagen schriftlich mitzuteilen, ob er an seinem

Ausstandsbegehren gegen ihn festhalte. Mit Eingabe vom 31. März 2021 hielt der

Kläger an seinem Ausstandsbegehren fest. Amtsgerichtspräsident Derendinger

beantragte in seiner Stellungnahme vom 30. April 2021, das Ausstandsbegehren

sei abzuweisen.

5.

Am 31. Mai 2021 wies

Amtsgerichtspräsidentin Mattiello das Ausstandsgesuch gegen

Amtsgerichtspräsident Derendinger ab.

6.

Dagegen erhob der Kläger (im

Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 8. Juni 2021 Beschwerde an das

Obergericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

und die Gutheissung seines Ausstandsgesuchs gegen Amtsgerichtspräsident

Derendinger. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

7.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist

die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und

offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der

Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Die Vorderrichterin führte zur

Begründung ihres Entscheides aus, es ergäben sich keine objektiven Umstände,

die den Anschein einer Befangenheit erweckten und ein Misstrauen in die

Unparteilichkeit der Gerichtsperson begründeten. Zwischen dem Rechtsvertreter

der Beklagten und Amtsgerichtspräsident Derendinger bestehe zwar eine

persönliche Bekanntschaft, diese werde aber seit mehreren Jahren nicht gepflegt

und somit nicht durch regelmässige persönliche Kontakte gelebt. Die soziale

Beziehung zwischen diesen beiden Personen weise damit nicht die nötige

Intensität und Enge auf, welche den Anschein der Befangenheit hervorzurufen

vermöge. Eine solche enge Beziehung werde im Übrigen auch nicht geltend

gemacht. Weiter sei kein Anschein der Befangenheit von Amtsgerichtspräsident

Derendinger ersichtlich, weil der Kläger dessen Ablehnung ausdrücklich und mit

scharfen Worten verlangt habe.

9.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach

Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht

nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen

um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

10.

Der Beschwerdeführer begründet seine

Beschwerde vorab damit, das Ausstandsbegehren habe sich nicht einzig auf die

jahrelange Tätigkeit von Herrn Derendinger in der Kanzlei Flückiger bezogen,

sondern in erster und entscheidender Linie auf Herrn Derendingers

Rechtsverzögerung wegen dreijähriger Untätigkeit in seiner Rechtsangelegenheit.

Herr Derendinger habe sich in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch wider

besseren Wissens in keinster Weise zu dieser Hauptbegründung seines Ausstandsbegehrens

geäussert. Auch Frau Mattiello habe in der angefochtenen Verfügung diese

Hauptbegründung seines Ausstandsbegehrens gänzlich ausser Acht gelassen.

11.1

In seinem

Ausstandsbegehren vom 10. März 2021 hat der Beschwerdeführer nach seinem Antrag

auf Befangenheit folgende Frage aufgeworfen:

Gab es dahingehend vor kurzer Zeit eine

Konversation oder Absprache der Beklagten oder ihrer Rechtsvertretung Herr Flückiger

mit Ihnen, sehr geehrter Herr Derendinger, welche sie erst jetzt nach 3 jähriger

gänzlicher Untätigkeit dazu veranlasst nun die Dinge endlich in die Hand zu

nehmen?

Diesen Verdacht begründete er

anschliessend damit, dass Amtsgerichtspräsident Derendinger von März 2002 bis

März 2003 und von Juli 2008 bis Juni 2014 in derselben Kanzlei wie Rechtsanwalt

Flückiger gearbeitet hat. Danach verweist er abschliessend auf die

Rechtsverzögerung seit der Einreichung der Klage am 28. März 2018 und behält

sich diesbezüglich eine Strafanzeige vor.

11.2

In seiner weiteren Eingabe vom 31.

März 2021 äussert er sich zunächst im Umfang von fast einer Seite zur Beziehung

zwischen Amtsgerichtspräsident Derendinger und Rechtsanwalt Flückiger. Insbesondere

greift er die Mandatsniederlegung von Rechtsanwalt Flückiger und dessen

Aussage, damit werde das Ausstandsbegehren gegenstandslos auf und folgert

daraus, Rechtsanwalt Flückiger wolle Amtsgerichtspräsident Derendinger

parteiisch in Schutz nehmen. Im letzten Abschnitt führt er sodann aus, zudem

sei sein Vertrauensverhältnis gegenüber Herrn Derendinger nicht nur durch sein

Ausstandsbegehren wegen seiner dreijährigen Rechtsverzögerung zerstört, sondern

auch durch seine dringend notwendigen scharfen persönlichen Ausführungen und

Angriffe, weshalb kein objektives und neutrales richterliches Verfahren mehr zu

erwarten sei.

11.3

Nach den beiden erwähnten Eingaben

war der Hauptgrund für das Ausstandsbegehren die Arbeitstätigkeit von

Amtsgerichtspräsident Derendinger in der Kanzlei von Rechtsanwalt Flückiger.

Die erwähnte dreijährige Untätigkeit steht im Ausstandsbegehren nur als Nebenpunkt

da und ist lediglich der Anknüpfungspunkt für die behauptete Absprache. Nach

seinen abschliessenden Ausführungen soll die Rechtsverzögerung Gegenstand einer

Strafanzeige sein. In der weiteren Eingabe vom 31. März 2021 wird lediglich in

einem Satz auf die Rechtsverzögerung Bezug genommen. Wiederum liegt das

Hauptaugenmerk in der Beziehung zu Rechtsanwalt Flückiger. An zweiter Stelle

folgt der scharfe Ton. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Rechtsverzögerung

für den Beschwerdeführer subjektiv der Hauptgrund für seinen

Befangenheitsantrag war. In seinen Eingaben kommt das allerdings nicht zum

Ausdruck. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass weder Amtsgerichtspräsident

Derendinger noch Amtsgerichtspräsidentin Mattiello weiter auf diese nur

beiläufig erhobene und erklärte Rüge eingegangen sind.

11.4

Auch wenn der Vorwurf,

Amtsgerichtspräsident Derendinger sei wegen Rechtsverzögerung befangen, geprüft

worden wäre, hätte dieser nicht in den Ausstand treten müssen. Denn die

Verantwortung für die Verfahrensverzögerung kann nicht alleine dem Amtsgerichtspräsidenten

zugeschoben werden. Auch der Kläger, der doch immerhin eine Abänderung eines

Scheidungsurteils verlangt, hat nach seiner letzten Eingabe vom 21. April 2018

bis am 18. Dezember 2019 nichts mehr von sich hören lassen. Auch in der

nachfolgenden Zeit hat keine Partei mehr eine Eingabe gemacht. Es war

schliesslich der Amtsgerichtspräsident, der das Verfahren am 5. Februar 2021 von

sich aus wieder aufgenommen und weitergeführt hat. Es ist offensichtlich, dass

die Akten des vorliegenden Falles liegengeblieben und vergessen worden sind.

Damit ist genauso offensichtlich, dass die Säumnis des Amtsgerichtspräsidenten auf

keiner Befangenheit gegenüber dem Kläger – oder der Beklagten – beruhte. Dafür

fehlen jegliche objektiven Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere auch für die

behauptete Absprache. Zweifellos ist die Verfahrensführung und Prozessleitung bzw.

vorab die Fristenkontrolle des Amtsgerichtspräsidenten mangelhaft. Davon sind

jedoch beide Parteien betroffen. Besonders krasse oder wiederholte Irrtümer, die

sich alleine zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten und die eine

schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und damit einen Ausstandsgrund

darstellen könnten, sind indessen nicht ersichtlich. Dies gilt ausdrücklich

auch hinsichtlich der behaupteten Einreichung der Klagebegründung vom 28. März

2018.

Darauf wird noch zurückzukommen sein. Von Bedeutung ist im vorliegenden

Zusammenhang, dass der Amtsgerichtspräsident seit der Wiederaufnahme des

Verfahrens am 5. Februar 2021 bestrebt ist, dieses nun zum Abschluss zu

bringen. So hat er denn auch schon zur Hauptverhandlung auf den 5. Juli 2021

vorgeladen.

12.

In Bezug auf die Ablehnung von

Amtsgerichtspräsident Derendinger wegen einer Freundschaft zu Rechtsanwalt

Flückiger fehlt es der Beschwerde an einer genügenden Begründung. Der

Beschwerdeführer wiederholt, was er bereits im Ausstandsbegehren bei der

Vorderrichterin vorgetragen hat. Aus welchen Gründen die

Amtsgerichtspräsidentin jedoch falsch entschieden haben soll, lässt er offen. Weder

bei der Vorinstanz noch vor Obergericht zeigt er auf, worauf sich die von ihm

geäusserten Verdächtigungen stützen. Dafür, dass eine Absprache zwischen dem

Amtsgerichtspräsidenten und Rechtsanwalt Flückiger die Wiederaufnahme des

Verfahrens veranlasst haben soll, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Auch die

angebliche Schützenhilfe von Rechtsanwalt Flückiger ist eine unbegründete

Interpretation des Beschwerdeführers.

13.

Den grössten Teil der

Beschwerdebegründung nimmt das Hin und Her um die Klagebegründung vom 28. März

2018.

ein. Ausser der Behauptung, er habe die Klage am 28 März 2018 eingereicht,

findet sich dazu weder im Ausstandsbegehren noch in der Stellungnahme vom 31.

März 2021 eine weitere Sachdarstellung. Sämtliche Ausführungen in der

Beschwerde zur Klagebegründung vom 28. März 2018 sind deshalb unzulässige neue

Tatsachenbehauptungen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Darauf wäre eigentlich nicht

weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer keine Klagebegründung eingereicht hat. Was er am 28. März

2018.

eingereicht hat, nimmt gemäss der Überschrift ausdrücklich auf die

Verfahrensnummer SLZPR.2018.178 Bezug und ist eine «Beschwerde/Revisionsklage

gegen das Scheidungsurteil vom 21. Januar 2015». Auf der zweiten Seite werden

sodann Anträge zu den Revisionsgründen gestellt. Genau darauf hat der

Amtsgerichtspräsident den Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 hingewiesen.

Darauf hat der Beschwerdeführer am 17. Februar 2021 genau die erste Seite der oben

erwähnten Eingabe dem Amtsgerichtspräsidenten erneut zugestellt. Offensichtlich

betrachtet er diese Eingabe als seine Klagebegründung und übersieht dabei, dass

Dispositiv

sie nicht so bezeichnet ist. Genau dies hat auch Rechtsanwalt Flückiger erkannt

und in seiner Eingabe vom 22. Februar 2021 darauf hingewiesen. Im Übrigen hat der

Beschwerdeführer bis heute weder bestätigt noch bestritten, dass er die

«Beschwerde/Revisionsklage gegen das Scheidungsurteil vom 21. Januar 2015» als

Klagebegründung verstanden haben will.

14. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie bereits eingangs festgehalten,

ist sie offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Eine

derartige Beschwerde ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Der

Beschwerdeführer hat somit nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit

einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller