ZKBES.2021.74
Ausstandsbegehren
15. Juni 2021Deutsch11 min
(im Folgenden der Kläger) eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 21.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausstandsbegehren
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 22. November 2017 reichte A.___
(im Folgenden der Kläger) eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 21.
Januar 2015 gegen B.___ (im Folgenden die Beklagte) beim Richteramt Solothurn-Lebern
ein (Verfahren SLZPR.2017.1412). Eine weitere Eingabe des Klägers vom 6.
Februar 2018 nahm der Amtsgerichtspräsident als Gesuch um Revision des
Ehescheidungsurteils vom 21. Januar 2015 entgegnen und eröffnete unter der
Verfahrensnummer SLZPR.2018.176 ein neues Verfahren.
Erwägungen
2.
Im Abänderungsverfahren SLZPR.2017.1412
setzte der Amtsgerichtspräsident dem Kläger am 28. Februar 2018 Frist zur
Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung bis 31. März 2018. Am 12. April
2018.
stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass der Kläger auf die Verfügung
vom 28. Februar 2018 nicht reagiert habe und setzte ihm eine Nachfrist von 10
Tagen zur Einreichung der Klagebegründung. Hierauf teilte der Kläger am 21.
April 2018 mit, dass er die Klagebegründung mit Schreiben vom 28. März 2018
eingereicht habe. Abschliessend stellt er die Frage, ob der
Amtsgerichtspräsident die Klagebegründung nicht erhalten habe.
3.
Mit Schreiben datiert vom 18.
Dezember 2019 teilte der Kläger eine Veränderung seiner Einkommensverhältnisse in
dem seit zwei Jahren noch immer hängigen und bis dato durch das Gericht nicht
weiter bearbeiteten Verfahren SLZPR.2017.1412 mit. Mit Verfügung vom 5. Februar
2021.
schickte der Amtsgerichtspräsident ein Doppel der Eingaben des Klägers vom
21.
April 2018 und vom 18. Dezember 2019 zur Kenntnis an die Beklagte. Weiter
forderte er den Kläger auf, die in seiner Eingabe vom 21. April 2018 erwähnte
Klagebegründung vom 28. März 2018 sowie einen Beleg ihrer Postaufgabe
einzureichen. Darauf reagierte der Kläger am 17. Februar 2021 mit einer
Stellungnahme und äusserte den Verdacht, dass eine Absprache mit dem Vertreter
der Gegenpartei, Rechtsanwalt Flückiger, den Amtsgerichtspräsidenten zur
Wiederaufnahme des Verfahrens veranlasst habe. Deshalb verlangte er eine
Stellungnahme des Amtsgerichtspräsidenten zu den Gründen seiner Untätigkeit,
ansonsten er einen Befangenheitsantrag einreichen werde. Hierauf bot der
Amtsgerichtspräsident dem Kläger am 18. Februar 2021 Gelegenheit, bis am 11.
März 2021 eine ergänzende Klagebegründung einzureichen. In der angefügten Begründung
wies er den Kläger darauf hin, dass er am 28. März 2018 im Revisionsverfahren
SLZPR.2018.176 eine Eingabe gemacht habe, nicht aber im Abänderungsverfahren
SLZPR.2017.1412. Ausserdem äusserte er sein Bedauern, dass das Verfahren
ungebührlich lange dauere und teilte dem Kläger mit, es habe kein Kontakt mit
der Gegenpartei und deren Anwalt stattgefunden. Weiter orientierte er die Parteien,
dass mit der Ansetzung der Frist zur Klageantwort gleichzeitig zur
Hauptverhandlung vorgeladen werde, um das Verfahren zu einem beförderlichen
Abschluss zu bringen.
4.
Am 10. März 2021 stellte der Kläger
einen Befangenheitsantrag gegen Amtsgerichtspräsident Derendinger. Am 22. März
2021.
legte Rechtsanwalt Flückiger sein Mandat nieder und erklärte, damit sei
das Ausstandsbegehren gegenstandslos. Darauf forderte der Amtsgerichtspräsident
den Kläger auf, innert 10 Tagen schriftlich mitzuteilen, ob er an seinem
Ausstandsbegehren gegen ihn festhalte. Mit Eingabe vom 31. März 2021 hielt der
Kläger an seinem Ausstandsbegehren fest. Amtsgerichtspräsident Derendinger
beantragte in seiner Stellungnahme vom 30. April 2021, das Ausstandsbegehren
sei abzuweisen.
5.
Am 31. Mai 2021 wies
Amtsgerichtspräsidentin Mattiello das Ausstandsgesuch gegen
Amtsgerichtspräsident Derendinger ab.
6.
Dagegen erhob der Kläger (im
Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 8. Juni 2021 Beschwerde an das
Obergericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gutheissung seines Ausstandsgesuchs gegen Amtsgerichtspräsident
Derendinger. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
7.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist
die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und
offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der
Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Die Vorderrichterin führte zur
Begründung ihres Entscheides aus, es ergäben sich keine objektiven Umstände,
die den Anschein einer Befangenheit erweckten und ein Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Gerichtsperson begründeten. Zwischen dem Rechtsvertreter
der Beklagten und Amtsgerichtspräsident Derendinger bestehe zwar eine
persönliche Bekanntschaft, diese werde aber seit mehreren Jahren nicht gepflegt
und somit nicht durch regelmässige persönliche Kontakte gelebt. Die soziale
Beziehung zwischen diesen beiden Personen weise damit nicht die nötige
Intensität und Enge auf, welche den Anschein der Befangenheit hervorzurufen
vermöge. Eine solche enge Beziehung werde im Übrigen auch nicht geltend
gemacht. Weiter sei kein Anschein der Befangenheit von Amtsgerichtspräsident
Derendinger ersichtlich, weil der Kläger dessen Ablehnung ausdrücklich und mit
scharfen Worten verlangt habe.
9.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach
Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht
nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen
um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
10.
Der Beschwerdeführer begründet seine
Beschwerde vorab damit, das Ausstandsbegehren habe sich nicht einzig auf die
jahrelange Tätigkeit von Herrn Derendinger in der Kanzlei Flückiger bezogen,
sondern in erster und entscheidender Linie auf Herrn Derendingers
Rechtsverzögerung wegen dreijähriger Untätigkeit in seiner Rechtsangelegenheit.
Herr Derendinger habe sich in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch wider
besseren Wissens in keinster Weise zu dieser Hauptbegründung seines Ausstandsbegehrens
geäussert. Auch Frau Mattiello habe in der angefochtenen Verfügung diese
Hauptbegründung seines Ausstandsbegehrens gänzlich ausser Acht gelassen.
11.1
In seinem
Ausstandsbegehren vom 10. März 2021 hat der Beschwerdeführer nach seinem Antrag
auf Befangenheit folgende Frage aufgeworfen:
Gab es dahingehend vor kurzer Zeit eine
Konversation oder Absprache der Beklagten oder ihrer Rechtsvertretung Herr Flückiger
mit Ihnen, sehr geehrter Herr Derendinger, welche sie erst jetzt nach 3 jähriger
gänzlicher Untätigkeit dazu veranlasst nun die Dinge endlich in die Hand zu
nehmen?
Diesen Verdacht begründete er
anschliessend damit, dass Amtsgerichtspräsident Derendinger von März 2002 bis
März 2003 und von Juli 2008 bis Juni 2014 in derselben Kanzlei wie Rechtsanwalt
Flückiger gearbeitet hat. Danach verweist er abschliessend auf die
Rechtsverzögerung seit der Einreichung der Klage am 28. März 2018 und behält
sich diesbezüglich eine Strafanzeige vor.
11.2
In seiner weiteren Eingabe vom 31.
März 2021 äussert er sich zunächst im Umfang von fast einer Seite zur Beziehung
zwischen Amtsgerichtspräsident Derendinger und Rechtsanwalt Flückiger. Insbesondere
greift er die Mandatsniederlegung von Rechtsanwalt Flückiger und dessen
Aussage, damit werde das Ausstandsbegehren gegenstandslos auf und folgert
daraus, Rechtsanwalt Flückiger wolle Amtsgerichtspräsident Derendinger
parteiisch in Schutz nehmen. Im letzten Abschnitt führt er sodann aus, zudem
sei sein Vertrauensverhältnis gegenüber Herrn Derendinger nicht nur durch sein
Ausstandsbegehren wegen seiner dreijährigen Rechtsverzögerung zerstört, sondern
auch durch seine dringend notwendigen scharfen persönlichen Ausführungen und
Angriffe, weshalb kein objektives und neutrales richterliches Verfahren mehr zu
erwarten sei.
11.3
Nach den beiden erwähnten Eingaben
war der Hauptgrund für das Ausstandsbegehren die Arbeitstätigkeit von
Amtsgerichtspräsident Derendinger in der Kanzlei von Rechtsanwalt Flückiger.
Die erwähnte dreijährige Untätigkeit steht im Ausstandsbegehren nur als Nebenpunkt
da und ist lediglich der Anknüpfungspunkt für die behauptete Absprache. Nach
seinen abschliessenden Ausführungen soll die Rechtsverzögerung Gegenstand einer
Strafanzeige sein. In der weiteren Eingabe vom 31. März 2021 wird lediglich in
einem Satz auf die Rechtsverzögerung Bezug genommen. Wiederum liegt das
Hauptaugenmerk in der Beziehung zu Rechtsanwalt Flückiger. An zweiter Stelle
folgt der scharfe Ton. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Rechtsverzögerung
für den Beschwerdeführer subjektiv der Hauptgrund für seinen
Befangenheitsantrag war. In seinen Eingaben kommt das allerdings nicht zum
Ausdruck. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass weder Amtsgerichtspräsident
Derendinger noch Amtsgerichtspräsidentin Mattiello weiter auf diese nur
beiläufig erhobene und erklärte Rüge eingegangen sind.
11.4
Auch wenn der Vorwurf,
Amtsgerichtspräsident Derendinger sei wegen Rechtsverzögerung befangen, geprüft
worden wäre, hätte dieser nicht in den Ausstand treten müssen. Denn die
Verantwortung für die Verfahrensverzögerung kann nicht alleine dem Amtsgerichtspräsidenten
zugeschoben werden. Auch der Kläger, der doch immerhin eine Abänderung eines
Scheidungsurteils verlangt, hat nach seiner letzten Eingabe vom 21. April 2018
bis am 18. Dezember 2019 nichts mehr von sich hören lassen. Auch in der
nachfolgenden Zeit hat keine Partei mehr eine Eingabe gemacht. Es war
schliesslich der Amtsgerichtspräsident, der das Verfahren am 5. Februar 2021 von
sich aus wieder aufgenommen und weitergeführt hat. Es ist offensichtlich, dass
die Akten des vorliegenden Falles liegengeblieben und vergessen worden sind.
Damit ist genauso offensichtlich, dass die Säumnis des Amtsgerichtspräsidenten auf
keiner Befangenheit gegenüber dem Kläger – oder der Beklagten – beruhte. Dafür
fehlen jegliche objektiven Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere auch für die
behauptete Absprache. Zweifellos ist die Verfahrensführung und Prozessleitung bzw.
vorab die Fristenkontrolle des Amtsgerichtspräsidenten mangelhaft. Davon sind
jedoch beide Parteien betroffen. Besonders krasse oder wiederholte Irrtümer, die
sich alleine zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten und die eine
schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und damit einen Ausstandsgrund
darstellen könnten, sind indessen nicht ersichtlich. Dies gilt ausdrücklich
auch hinsichtlich der behaupteten Einreichung der Klagebegründung vom 28. März
2018.
Darauf wird noch zurückzukommen sein. Von Bedeutung ist im vorliegenden
Zusammenhang, dass der Amtsgerichtspräsident seit der Wiederaufnahme des
Verfahrens am 5. Februar 2021 bestrebt ist, dieses nun zum Abschluss zu
bringen. So hat er denn auch schon zur Hauptverhandlung auf den 5. Juli 2021
vorgeladen.
12.
In Bezug auf die Ablehnung von
Amtsgerichtspräsident Derendinger wegen einer Freundschaft zu Rechtsanwalt
Flückiger fehlt es der Beschwerde an einer genügenden Begründung. Der
Beschwerdeführer wiederholt, was er bereits im Ausstandsbegehren bei der
Vorderrichterin vorgetragen hat. Aus welchen Gründen die
Amtsgerichtspräsidentin jedoch falsch entschieden haben soll, lässt er offen. Weder
bei der Vorinstanz noch vor Obergericht zeigt er auf, worauf sich die von ihm
geäusserten Verdächtigungen stützen. Dafür, dass eine Absprache zwischen dem
Amtsgerichtspräsidenten und Rechtsanwalt Flückiger die Wiederaufnahme des
Verfahrens veranlasst haben soll, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Auch die
angebliche Schützenhilfe von Rechtsanwalt Flückiger ist eine unbegründete
Interpretation des Beschwerdeführers.
13.
Den grössten Teil der
Beschwerdebegründung nimmt das Hin und Her um die Klagebegründung vom 28. März
2018.
ein. Ausser der Behauptung, er habe die Klage am 28 März 2018 eingereicht,
findet sich dazu weder im Ausstandsbegehren noch in der Stellungnahme vom 31.
März 2021 eine weitere Sachdarstellung. Sämtliche Ausführungen in der
Beschwerde zur Klagebegründung vom 28. März 2018 sind deshalb unzulässige neue
Tatsachenbehauptungen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Darauf wäre eigentlich nicht
weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer keine Klagebegründung eingereicht hat. Was er am 28. März
2018.
eingereicht hat, nimmt gemäss der Überschrift ausdrücklich auf die
Verfahrensnummer SLZPR.2018.178 Bezug und ist eine «Beschwerde/Revisionsklage
gegen das Scheidungsurteil vom 21. Januar 2015». Auf der zweiten Seite werden
sodann Anträge zu den Revisionsgründen gestellt. Genau darauf hat der
Amtsgerichtspräsident den Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 hingewiesen.
Darauf hat der Beschwerdeführer am 17. Februar 2021 genau die erste Seite der oben
erwähnten Eingabe dem Amtsgerichtspräsidenten erneut zugestellt. Offensichtlich
betrachtet er diese Eingabe als seine Klagebegründung und übersieht dabei, dass
Dispositiv
sie nicht so bezeichnet ist. Genau dies hat auch Rechtsanwalt Flückiger erkannt
und in seiner Eingabe vom 22. Februar 2021 darauf hingewiesen. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer bis heute weder bestätigt noch bestritten, dass er die
«Beschwerde/Revisionsklage gegen das Scheidungsurteil vom 21. Januar 2015» als
Klagebegründung verstanden haben will.
14. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie bereits eingangs festgehalten,
ist sie offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Eine
derartige Beschwerde ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Der
Beschwerdeführer hat somit nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit
einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller