ZKBES.2021.81
provisorische Rechtsöffnung
9. Juli 2021Deutsch3 min
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
am 1. Juli 2021 das Rechtsöffnungsbegehren der A.___ abwies,
die Rechtsöffnung verweigert wurde, weil
der Mietvertrag, der als Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurde, eine andere
Gläubigerin nannte als die betreibende Gläubigerin und diese auch nicht
nachwies, dass sie die Rechtsnachfolge der im Mietvertrag bezeichneten
Vermieterin angetreten hat,
die A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) dagegen am 5. Juli 2021 Beschwerde an das Obergericht erhob
und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangte,
die Beschwerdeführerin zur Begründung
vorbringt, sie habe die Liegenschaft von der früheren Vermieterin erworben und
habe die bestehenden Mietverträge 1:1 übernommen, und dazu verschiedene
Urkunden einreicht,
neue Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen
Urteils geht,
die neuen Vorbringen der
Beschwerdeführerin somit nicht gehört werden können, die Beschwerdeführerin
indessen beim Richteramt ein neues Rechtsöffnungsbegehren stellen kann, welchem
aber nur Erfolg beschieden sein kann, wenn auch ein vom Schuldner
unterschriebener Mietvertrag vorgelegt wird,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
Sachverhalt
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
die Beschwerdeführerin bei diesem
Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00
zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller