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Entscheid

ZKBES.2021.81

provisorische Rechtsöffnung

9. Juli 2021Deutsch3 min

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend provisorische

Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

am 1. Juli 2021 das Rechtsöffnungsbegehren der A.___ abwies,

die Rechtsöffnung verweigert wurde, weil

der Mietvertrag, der als Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurde, eine andere

Gläubigerin nannte als die betreibende Gläubigerin und diese auch nicht

nachwies, dass sie die Rechtsnachfolge der im Mietvertrag bezeichneten

Vermieterin angetreten hat,

die A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) dagegen am 5. Juli 2021 Beschwerde an das Obergericht erhob

und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangte,

die Beschwerdeführerin zur Begründung

vorbringt, sie habe die Liegenschaft von der früheren Vermieterin erworben und

habe die bestehenden Mietverträge 1:1 übernommen, und dazu verschiedene

Urkunden einreicht,

neue Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen

Urteils geht,

die neuen Vorbringen der

Beschwerdeführerin somit nicht gehört werden können, die Beschwerdeführerin

indessen beim Richteramt ein neues Rechtsöffnungsbegehren stellen kann, welchem

aber nur Erfolg beschieden sein kann, wenn auch ein vom Schuldner

unterschriebener Mietvertrag vorgelegt wird,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

Sachverhalt

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Beschwerdeführerin bei diesem

Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00

zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller