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Entscheid

ZKBES.2021.82

Forderung

12. Juli 2021Deutsch6 min

1. Aus der beim Richteramt Solothurn

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Aus der beim Richteramt Solothurn

Lebern am 20. Februar 2021 eingereichten Klage von A.___ (im Folgenden der

Kläger) gegen B.___ (im Folgenden der Beklagte) und den damit eingereichten

Urkunden ergibt sich der nachfolgende Sachverhalt: Am 14. August 2018 stellte

der Beklagte gegen C.___ (im Folgenden die Beschuldigte) einen Strafantrag

wegen Schikanebetreibung und Ehrverletzung. Mit Urteil vom 15. April 2020

sprach die Strafkammer des Obergerichts die Beschuldigte vom erstinstanzlichen

Schuldspruch der Beschimpfung frei. Das Obergericht ging dabei davon aus, dass

es der Kläger war, welcher das inkriminierte Schreiben verfasste. Auf die von

der Beschuldigten gestellte Schadensersatzforderung trat es mangels

Substantiierung nicht ein.

Erwägungen

2.

Auch in seiner Klage hält der Kläger

fest, er sei der Verfasser aller Schriftsätze gewesen. Um seine Rechte

wahrzunehmen, sei er ohne Alternative gezwungen gewesen, für die Beschuldigte

die Verteidigung zu übernehmen. Die wirkungsvolle Verteidigung habe vielleicht

sogar hunderte Stunden verschlungen. Mit dieser Begründung verlangte er unter

anderem, der Beklagte habe ihm CHF 8'000.00 zu bezahlen.

3.

Die Amtsgerichtspräsidentin trat am

28.

April 2021 nicht auf die Klage ein. Zur Begründung führte sie aus, die

Beschuldigte hätte im Strafverfahren ein substantiiertes Entschädigungsbegehren

stellen müssen. Die Substantiierung könne nicht im vorliegenden Verfahren durch

den Kläger nachgeholt werden. In jenem Verfahren sei C.___ die Beschuldigte

gewesen. Der Kläger sei nicht Partei gewesen. Weshalb ihm nun als

aussenstehende Drittperson aus dem materiellen Recht ein Entschädigungsanspruch

zustehen sollte, sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die von ihm

geltend gemachte Grundlage der Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung

gemäss Art. 41 OR dürften nicht erfüllt sein. Allfällige Auslagen und

Verdienstausfälle aufgrund seiner Stellung als Auskunftsperson hätte er damals

im Strafverfahren geltend machen können und müssen. Für eine nachträgliche

Geltendmachung in einem Zivilverfahren gegenüber dem Beklagten fehle es somit

auch diesbezüglich an einer materiellen Rechtsgrundlage und folglich am

Rechtsschutzinteresse.

4.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid

erhob der Kläger am 5. Juli 2021 form- und fristgerecht Beschwerde beim

Obergericht. Er bringt vor, wenn der Beklagte C.___ und ihn nicht zur Anzeige

gebracht hätte, wäre der daraus entstandene Schaden nicht passiert. Die

Begründung vermische den Schaden von C.___ und seinen Schaden. Für seine

hunderten Arbeitsstunden hätte C.___ keinen Schadenersatz verlangen können,

weil der Schaden nicht bei ihr, sondern bei ihm entstanden sei. Die Verfügung versuche,

die von ihm geltend gemachten Ansprüche zu verdrehen, indem behauptet werde, er

sei als Verteidiger von C.___ aufgetreten. Das habe er nicht behauptet.

Vielmehr behaupte er, er habe alle Schriftsätze im Strafverfahren gegen C.___

verfasst und geschrieben, was natürlich sehr viel Zeit gebraucht habe. In dieser

Zeit hätte er als Selbständigerwerbender Geld verdienen können, das er jetzt

dem Verursacher gegenüber als entgangenen Gewinn geltend mache. Der Beklagte

habe C.___ und ihn wider besseren Wissens falsch verdächtigt, obwohl ihm nicht

bekannt gewesen sei, wer das sogenannte inkriminierte Schreiben verfasst habe.

Die Vorinstanz habe in Unkenntnis der Akten versucht, dem Strafverfahren gegen

ihn vorzugreifen und ihn als Schuldigen abzustempeln.

5.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist

die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet und kann

deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werde.

6.

Der Beschwerdeführer begründet seinen

Anspruch auf Schadenersatz mit dem Aufwand, den ihm das Strafverfahren gegen C.___

(im Folgenden die Beschuldigte) verursacht hat, weil er für diese die

Schriftsätze verfasst hat. Auch wenn er es nicht so sehen will, ist er als ihr

Verteidiger tätig geworden. Genau dies sagt er ja selbst in seiner Klage. Sofern

ihn die Beschuldigte dafür hätte bezahlen müssen, hätte sie einen

Entschädigungsanspruch im Strafverfahren geltend machen können. Mangels

Substantiierung ist die Strafkammer des Obergerichts jedoch auf den geltend

gemachten Entschädigungsanspruch nicht eingetreten. Nicht einmal der

Beschwerdeführer behauptet, dass ihn die Beschuldigte habe bezahlen müssen.

Vielmehr vertritt er den Standpunkt, er habe wegen des Aufwandes, den er für die

Beschuldigte betrieben habe, einen Verdienstausfall erlitten. Diesen hat er

eingeklagt. Er macht damit in der Tat einen eigenen Anspruch geltend. Dabei

übersieht er aber, dass der Beklagte für seinen angeblichen Verdienstausfall nicht

verantwortlich gemacht werden kann. Denn der Beschwerdeführer hat die

Beschuldigte aus eigenem Entscheid unentgeltlich unterstützt. Ausserdem war die

Strafanzeige des Beklagten keine widerrechtliche Handlung. Immerhin wurde die

Beschuldigte in erster Instanz schuldig gesprochen. Dass der vom

Beschwerdeführer eingeklagte Schadensersatzanspruch keine materielle

Dispositiv

Rechtsgrundlage hat, hat auch die Vorinstanz festgestellt und erkannt.

Dementsprechend hätte sie die Klage abweisen müssen, anstatt nicht darauf

einzutreten. Für den Beschwerdeführer ändert dies allerdings nichts. Auch mit

dem Nichteintretensentscheid erhält er den von ihm geltend gemachten

Schadenersatz nicht zugesprochen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde Bezug auf das gegen ihn geführte Strafverfahren nimmt, sind diese

Ausführungen neu und damit unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin wären

allfällige Entschädigungsansprüche in diesem Strafverfahren zu stellen.

7. Wie bereits festgehalten, ist die

Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat

nach dem Ausgang des Verfahrens somit dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr

von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller