ZKBES.2021.82
Forderung
12. Juli 2021Deutsch6 min
1. Aus der beim Richteramt Solothurn
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Aus der beim Richteramt Solothurn
Lebern am 20. Februar 2021 eingereichten Klage von A.___ (im Folgenden der
Kläger) gegen B.___ (im Folgenden der Beklagte) und den damit eingereichten
Urkunden ergibt sich der nachfolgende Sachverhalt: Am 14. August 2018 stellte
der Beklagte gegen C.___ (im Folgenden die Beschuldigte) einen Strafantrag
wegen Schikanebetreibung und Ehrverletzung. Mit Urteil vom 15. April 2020
sprach die Strafkammer des Obergerichts die Beschuldigte vom erstinstanzlichen
Schuldspruch der Beschimpfung frei. Das Obergericht ging dabei davon aus, dass
es der Kläger war, welcher das inkriminierte Schreiben verfasste. Auf die von
der Beschuldigten gestellte Schadensersatzforderung trat es mangels
Substantiierung nicht ein.
Erwägungen
2.
Auch in seiner Klage hält der Kläger
fest, er sei der Verfasser aller Schriftsätze gewesen. Um seine Rechte
wahrzunehmen, sei er ohne Alternative gezwungen gewesen, für die Beschuldigte
die Verteidigung zu übernehmen. Die wirkungsvolle Verteidigung habe vielleicht
sogar hunderte Stunden verschlungen. Mit dieser Begründung verlangte er unter
anderem, der Beklagte habe ihm CHF 8'000.00 zu bezahlen.
3.
Die Amtsgerichtspräsidentin trat am
28.
April 2021 nicht auf die Klage ein. Zur Begründung führte sie aus, die
Beschuldigte hätte im Strafverfahren ein substantiiertes Entschädigungsbegehren
stellen müssen. Die Substantiierung könne nicht im vorliegenden Verfahren durch
den Kläger nachgeholt werden. In jenem Verfahren sei C.___ die Beschuldigte
gewesen. Der Kläger sei nicht Partei gewesen. Weshalb ihm nun als
aussenstehende Drittperson aus dem materiellen Recht ein Entschädigungsanspruch
zustehen sollte, sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die von ihm
geltend gemachte Grundlage der Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung
gemäss Art. 41 OR dürften nicht erfüllt sein. Allfällige Auslagen und
Verdienstausfälle aufgrund seiner Stellung als Auskunftsperson hätte er damals
im Strafverfahren geltend machen können und müssen. Für eine nachträgliche
Geltendmachung in einem Zivilverfahren gegenüber dem Beklagten fehle es somit
auch diesbezüglich an einer materiellen Rechtsgrundlage und folglich am
Rechtsschutzinteresse.
4.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid
erhob der Kläger am 5. Juli 2021 form- und fristgerecht Beschwerde beim
Obergericht. Er bringt vor, wenn der Beklagte C.___ und ihn nicht zur Anzeige
gebracht hätte, wäre der daraus entstandene Schaden nicht passiert. Die
Begründung vermische den Schaden von C.___ und seinen Schaden. Für seine
hunderten Arbeitsstunden hätte C.___ keinen Schadenersatz verlangen können,
weil der Schaden nicht bei ihr, sondern bei ihm entstanden sei. Die Verfügung versuche,
die von ihm geltend gemachten Ansprüche zu verdrehen, indem behauptet werde, er
sei als Verteidiger von C.___ aufgetreten. Das habe er nicht behauptet.
Vielmehr behaupte er, er habe alle Schriftsätze im Strafverfahren gegen C.___
verfasst und geschrieben, was natürlich sehr viel Zeit gebraucht habe. In dieser
Zeit hätte er als Selbständigerwerbender Geld verdienen können, das er jetzt
dem Verursacher gegenüber als entgangenen Gewinn geltend mache. Der Beklagte
habe C.___ und ihn wider besseren Wissens falsch verdächtigt, obwohl ihm nicht
bekannt gewesen sei, wer das sogenannte inkriminierte Schreiben verfasst habe.
Die Vorinstanz habe in Unkenntnis der Akten versucht, dem Strafverfahren gegen
ihn vorzugreifen und ihn als Schuldigen abzustempeln.
5.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist
die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet und kann
deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werde.
6.
Der Beschwerdeführer begründet seinen
Anspruch auf Schadenersatz mit dem Aufwand, den ihm das Strafverfahren gegen C.___
(im Folgenden die Beschuldigte) verursacht hat, weil er für diese die
Schriftsätze verfasst hat. Auch wenn er es nicht so sehen will, ist er als ihr
Verteidiger tätig geworden. Genau dies sagt er ja selbst in seiner Klage. Sofern
ihn die Beschuldigte dafür hätte bezahlen müssen, hätte sie einen
Entschädigungsanspruch im Strafverfahren geltend machen können. Mangels
Substantiierung ist die Strafkammer des Obergerichts jedoch auf den geltend
gemachten Entschädigungsanspruch nicht eingetreten. Nicht einmal der
Beschwerdeführer behauptet, dass ihn die Beschuldigte habe bezahlen müssen.
Vielmehr vertritt er den Standpunkt, er habe wegen des Aufwandes, den er für die
Beschuldigte betrieben habe, einen Verdienstausfall erlitten. Diesen hat er
eingeklagt. Er macht damit in der Tat einen eigenen Anspruch geltend. Dabei
übersieht er aber, dass der Beklagte für seinen angeblichen Verdienstausfall nicht
verantwortlich gemacht werden kann. Denn der Beschwerdeführer hat die
Beschuldigte aus eigenem Entscheid unentgeltlich unterstützt. Ausserdem war die
Strafanzeige des Beklagten keine widerrechtliche Handlung. Immerhin wurde die
Beschuldigte in erster Instanz schuldig gesprochen. Dass der vom
Beschwerdeführer eingeklagte Schadensersatzanspruch keine materielle
Dispositiv
Rechtsgrundlage hat, hat auch die Vorinstanz festgestellt und erkannt.
Dementsprechend hätte sie die Klage abweisen müssen, anstatt nicht darauf
einzutreten. Für den Beschwerdeführer ändert dies allerdings nichts. Auch mit
dem Nichteintretensentscheid erhält er den von ihm geltend gemachten
Schadenersatz nicht zugesprochen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde Bezug auf das gegen ihn geführte Strafverfahren nimmt, sind diese
Ausführungen neu und damit unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin wären
allfällige Entschädigungsansprüche in diesem Strafverfahren zu stellen.
7. Wie bereits festgehalten, ist die
Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat
nach dem Ausgang des Verfahrens somit dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr
von CHF 450.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller