ZKBES.2021.83
Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
8. Juli 2021Deutsch5 min
1. Die Ehegatten B.___ und A.___ führen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Beschwerdegegnerin
betreffend Scheidung
teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Ehegatten B.___ und A.___ führen
vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend Scheidung mit
teilweiser Einigung (Art. 112 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]).
Erwägungen
2.
Mit prozessleitender Verfügung vom
21.
Juni 2021 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann unter
anderem, der Ehefrau einen Parteikostenbeitrag von CHF 2'000.00, zahlbar in
fünf monatlichen Raten à CHF 400.00, erstmals per Ende Juni 2021 zu leisten
sowie bis am 31. Juli 2021 einen weiteren Gerichtskostenvorschuss von CHF
1'700.00 zu bezahlen (Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung).
3.
Gegen die Ziffern 2 und 3 der
Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 5. Juli 2021 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Obergericht und verlangte deren Aufhebung. Eventualiter sei
die Höhe des zu leistenden Parteikostenbeitrages (Ziff. 2) sowie die Höhe des
zu leistenden Kostenvorschusses (Ziff. 3) gemäss der Verfügung des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 21. Juni 2021 aufzuheben. Ferner sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren bis zum Vorliegen einer
Begründung der Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt
zu sistieren. Nach Aufhebung der Sistierung sei dem Beschwerdeführer Frist zur
einlässlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4.
Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unzulässig erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
nicht darauf eingetreten werden.
5.
Gemäss 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung
(Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen. Wird ein im summarischen
Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten,
so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Frist läuft grundsätzlich erst von der Zustellung der Begründung an (Karl
Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, Art. 321 N 2).
6.
Nach dem Willen des Gesetzgebers kann
ein Entscheid von einer Partei somit frühestens nach Zustellung der
schriftlichen Begründung angefochten werden. Wird irrtümlicherweise direkt Beschwerde
(oder Berufung) erhoben, statt vorerst eine schriftliche Begründung zu
verlangen, so gilt dies grundsätzlich als Antrag auf schriftliche Begründung.
Art. 321 ZPO bestimmt klar, dass die Beschwerde innert Frist seit der
Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung
der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen
Dispositiv
ist. Die Beschwerde ist demnach innert der Rechtsmittelfrist und nicht vor
Beginn des Fristenlaufes − wie vorliegend − beim Obergericht
einzureichen (vgl. Reetz in Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorb. zu den Art. 308 bis 318
N 28 mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts Zürich vom 23. Dezember
2011, PF110069-O, E. 2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führt in
seiner Beschwerdeschrift selber aus, dass er – gemäss Vorakten am 5. Juli 2021
– eine Begründung der angefochtenen Ziffern bei der Vorinstanz verlangt habe,
diese aber noch nicht vorliege. Vor diesem Hintergrund erweist sich die
vorliegende Beschwerde als unzulässig, weshalb nicht darauf eingetreten werden
kann.
7. Im Übrigen steht es dem
Beschwerdeführer frei, nach Erhalt der begründeten Verfügung frist- und
formgerecht Beschwerde an das Obergericht zu erheben.
8. Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der
unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt
die klagende Partei als unterliegend. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat somit
der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann