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Entscheid

ZKBES.2021.83

Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

8. Juli 2021Deutsch5 min

1. Die Ehegatten B.___ und A.___ führen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Beschwerdegegnerin

betreffend Scheidung

teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Ehegatten B.___ und A.___ führen

vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend Scheidung mit

teilweiser Einigung (Art. 112 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]).

Erwägungen

2.

Mit prozessleitender Verfügung vom

21.

Juni 2021 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann unter

anderem, der Ehefrau einen Parteikostenbeitrag von CHF 2'000.00, zahlbar in

fünf monatlichen Raten à CHF 400.00, erstmals per Ende Juni 2021 zu leisten

sowie bis am 31. Juli 2021 einen weiteren Gerichtskostenvorschuss von CHF

1'700.00 zu bezahlen (Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung).

3.

Gegen die Ziffern 2 und 3 der

Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 5. Juli 2021 (Postaufgabe)

Beschwerde an das Obergericht und verlangte deren Aufhebung. Eventualiter sei

die Höhe des zu leistenden Parteikostenbeitrages (Ziff. 2) sowie die Höhe des

zu leistenden Kostenvorschusses (Ziff. 3) gemäss der Verfügung des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 21. Juni 2021 aufzuheben. Ferner sei der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren bis zum Vorliegen einer

Begründung der Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt

zu sistieren. Nach Aufhebung der Sistierung sei dem Beschwerdeführer Frist zur

einlässlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4.

Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unzulässig erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird –

nicht darauf eingetreten werden.

5.

Gemäss 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des

begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung

(Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen. Wird ein im summarischen

Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten,

so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Frist läuft grundsätzlich erst von der Zustellung der Begründung an (Karl

Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, Art. 321 N 2).

6.

Nach dem Willen des Gesetzgebers kann

ein Entscheid von einer Partei somit frühestens nach Zustellung der

schriftlichen Begründung angefochten werden. Wird irrtümlicherweise direkt Beschwerde

(oder Berufung) erhoben, statt vorerst eine schriftliche Begründung zu

verlangen, so gilt dies grundsätzlich als Antrag auf schriftliche Begründung.

Art. 321 ZPO bestimmt klar, dass die Beschwerde innert Frist seit der

Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung

der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen

Dispositiv

ist. Die Beschwerde ist demnach innert der Rechtsmittelfrist und nicht vor

Beginn des Fristenlaufes − wie vorliegend − beim Obergericht

einzureichen (vgl. Reetz in Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorb. zu den Art. 308 bis 318

N 28 mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts Zürich vom 23. Dezember

2011, PF110069-O, E. 2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führt in

seiner Beschwerdeschrift selber aus, dass er – gemäss Vorakten am 5. Juli 2021

– eine Begründung der angefochtenen Ziffern bei der Vorinstanz verlangt habe,

diese aber noch nicht vorliege. Vor diesem Hintergrund erweist sich die

vorliegende Beschwerde als unzulässig, weshalb nicht darauf eingetreten werden

kann.

7. Im Übrigen steht es dem

Beschwerdeführer frei, nach Erhalt der begründeten Verfügung frist- und

formgerecht Beschwerde an das Obergericht zu erheben.

8. Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der

unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt

die klagende Partei als unterliegend. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat somit

der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann