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Entscheid

ZKBES.2021.96

definitive Rechtsöffnung

30. September 2021Deutsch15 min

die Amtsgerichtsstatthalterin das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. September 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident

Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Conrad,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (im Folgenden die

Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 19. April 2021 das Richteramt

Thal-Gäu in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für die Beträge von CHF

6'000 nebst Zins zu 5% ab dem 30. April 2020 und CHF 17'800 nebst Zins zu 5% ab

dem 1. Januar 2021 sowie die Betreibungskosten von CHF 103.30 um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung.

2. Der Gesuchsgegner beantragte in

seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2021 die Abweisung des Gesuchs vom 19. April

2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Urteil vom 3. August 2021 hiess

die Amtsgerichtsstatthalterin das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...]

gut. Sie erkannte u.a. das Folgende:

1. In der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 27. Januar 2021 wird für den Betrag von CHF

23'800.00 nebst Zins zu 5% seit dem 27. Januar 2021 die definitive

Rechtsöffnung erteilt.

2. Der Gesuchsgegner hat

der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen.

3. Der Gesuchstellerin

wird die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter

M. Conrad als unentgeltlicher Rechtsbeistand, bewilligt.

4. Der Gesuchsgegner hat

der Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Conrad, eine

Parteientschädigung von CHF 1'916.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für einen Betrag von CHF 1'512.10 besteht während zweier Jahren eine

Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 403.90, sobald der Gesuchsgegner zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Der Gesuchsgegner hat

die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 16. August 2021 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids sowie die vollumfängliche Abweisung des Begehrens

um Rechtsöffnung vom 19. April 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er

stellte zudem den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. Mit Verfügung vom 18. August 2021

wurde der Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) die

Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zugesandt. Das Gesuch um aufschiebende

Wirkung wurde abgewiesen.

6. Mit Vernehmlassung vom 27. August

2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Prozessual wurde die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege beantragt. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdeführers (zuzüglich gesetzlich geschuldeter MwSt.).

Erwägungen

II.

1.

Der Rechtsöffnungsrichter erteilt

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).

Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (vollstreckbare) gerichtliche

Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1

SchKG).

2.

Die Beschwerdegegnerin legte im

vorinstanzlichen Verfahren einen am 23. März 2020 gerichtlich genehmigten

Vergleich als definitiven Rechtsöffnungstitel ins Recht. Dieser ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Ziffer 1 des Vergleichs lösten

die Parteien das Konkubinat übereinstimmend per 1. Oktober 2019 auf. Ferner

verpflichtete sich der Beschwerdeführer – soweit vorliegend von Bedeutung – der

Kindsmutter für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2019 zur Abgeltung

der laufenden Kosten pauschal CHF 6’000.00 sowie an die Kosten des Unterhaltes

und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes mit Wirkung ab 1. Januar 2020 bis 31.

Juli 2021 monatlich je CHF 3'000.00 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen (vgl. lit.

B Ziff. 3.1 und lit. C Ziff. 3 des gerichtlich genehmigten Vergleichs). Im

Übrigen hielten die Parteien fest, dass jener Pauschalbetrag in der Höhe von

CHF 6'000.00 sowie die Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar bis und

mit März 2020 im Betrag von CHF 9'600.00, insgesamt ausmachend

CHF 15'600.00, noch offen seien und innert 5 Tagen nach Unterzeichnung der

Vereinbarung zur Zahlung fällig werden würden (vgl. lit. C, Ziff. 3 des

Vergleichs). Für den Pauschalbetrag von CHF 6'000.00 für den Zeitraum vom 1.

Oktober bis 31. Dezember 2019 und die Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen

ab Januar 2020 stellt der am 23. März 2020 gerichtlich genehmigte Vergleich somit

einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Gemäss Zahlungsbefehl vom 27. Januar

2021.

setzte die Kindsmutter offene (Unterhalts)Forderungen betreffend den

Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 1. Januar 2021 in der Höhe von insgesamt CHF

23'800.00 in Betreibung. Diese Forderungen sind fällig und vollstreckbar. Soweit

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die Auffassung vertritt, dass

während der Wiederaufnahme des Konkubinats der Kindseltern zwischen April und

November 2020 kein Rechtsöffnungstitel vorliege und keine definitive

Rechtsöffnung erteilt werden dürfe, ist er folglich nicht zu hören.

3.

Auch soweit der Beschwerdeführer in

seiner Rechtsmitteleingabe der Kindsmutter ein rechtsmissbräuchliches Verhalten

vorwirft, weil sie mit der Vollstreckung der (fälligen)

Kinderunterhaltsbeiträge bis nach der (erneuten) Trennung vom Beschwerdeführer Ende

November 2020 zugewartet habe (vgl. S. 6 [Ziff. 4] der Beschwerdeschrift), erweist

sich seine Beschwerde als unbegründet: Im Rechtsöffnungsverfahren hat der Richter

weder über materiellrechtliche Fragen zu befinden, noch über solche, für deren

Lösung der Ermessensspielraum eine wichtige Rolle spielt, weil der Entscheid

dieser Fragen dem Sachrichter vorbehalten ist. Dasselbe gilt grundsätzlich auch

für die Frage, ob das Verhalten der Gläubigerin rechtsmissbräuchlich ist (vgl.

BGE 124 III 501 E. 3a).

4.1

Sodann beruft sich der

Beschwerdeführer auf Tilgung der (fälligen) Kinderunterhaltsbeiträge betreffend

den Zeitraum vom 1. April bis Ende November 2020. Er macht geltend, die

Parteien hätten ausdrücklich vereinbart, dass der Beschwerdeführer während der

Wiederaufnahme des Konkubinats keine Unterhaltsbeiträge zu leisten habe. Er sei

während dieses Zeitraums für die Kosten der Familie aufgekommen. Die Unterhaltsforderungen

betreffend diesen Zeitraum seien folglich untergegangen (vgl. S. 6 [Ziff. 4]

der Beschwerdeschrift).

4.2

Die Möglichkeiten des Schuldners im

Rechtsöffnungsverfahren zur Abwehr der definitiven Rechtsöffnung sind

beschränkt; die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn nicht der

Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids

getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs.

1.

SchKG; BGE 140 III 372 E. 3). Nimmt der Unterhaltsschuldner nach einer

Dispositiv

Trennung die Wohngemeinschaft mit der Kindsmutter wieder auf, so bewirkt dies demnach

keinen Untergang der Unterhaltsforderung, solange kein Abänderungsurteil

ergangen ist (vgl. Daniel Staehelin in: Thomas Baur / Daniel Staehelin [Hrsg.]

Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

Ergänzungsband, Basel 2017 Art. 81 N 17 lit. c). Die Beschwerde erweist sich folglich

auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.1 Schliesslich bemängelt der

Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Im

Einzelnen macht er geltend, neben den Unterhaltsbeiträgen für die Monate April

bis und mit November 2020 sei strittig, ob der Pauschalbetrag von insgesamt CHF

15'600.00 (bestehend aus dem Pauschalbetrag von CHF 6'000.00 und den

Unterhaltsbeiträgen der Monate Januar bis und mit März 2020) gemäss lit. C

Ziff. 3 des gerichtlich genehmigten Vergleichs bereits getilgt sei. Der

Beschwerdeführer habe nachweislich gewisse Zahlungen an die Kindsmutter

geleistet. Die Vorinstanz habe zwar anerkannt, dass er gewisse Zahlungen an die

Kindsmutter geleistet habe. Nach Auffassung der Amtsgerichtspräsidentin habe er

aber den Nachweis nicht erbringen können, dass diese Zahlungen die in

Betreibung gesetzte Forderung betreffen würden. Diese Ansicht sei

offensichtlich falsch. Zumindest im Betrag von CHF 15'600.00 sei die

Rechtsöffnung zu verweigern gewesen. Selbst wenn der vorinstanzlichen

Auffassung zu folgen wäre und nach Art. 87 Obligationenrecht (OR, SR 220)

vorzugehen sei, sei die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt. Denn soweit

es an einer Erklärung des Schuldners mangle, welche Schuld getilgt werden solle

und es auch die Gläubigerin unterlasse, diese in der Quittung zu bezeichnen, so

stelle Art. 87 OR eine subsidiäre Regelung auf. Demnach sei eine Zahlung an die

fällige der verschiedenen Schulden und – soweit mehrere Schulden fällig seien –

an diejenige unter ihnen anzurechnen, für die der Schuldner betrieben worden

oder an diejenige, die früher verfallen sei. Der Betrag von CHF 15'600.00 sei

am 28. März 2020 fällig gewesen. Sämtliche Zahlungen des Beschwerdeführers

seien daher dieser Forderung anzurechnen (S. 9 f. [Ziff. 10] der

Beschwerdeschrift).

5.2 Diesbezüglich erwog die

Amtsgerichtspräsidentin zusammenfassend und im Wesentlichen, von der im

definitiven Rechtsöffnungstitel verurkundeten, bis und mit Januar 2021 fälligen

Gesamtschuld von CHF 47'600.00 (inkl. Kinderzulagen von monatlich CHF 200.00)

beziehungsweise nach den unbestrittenen Abschlagszahlungen des Gesuchsgegners

zwischen dem 29. April und 19. November 2020 in der Höhe von insgesamt CHF

23'800.00, habe die Gesuchstellerin am 27. Januar 2021 Ausstände im Umfang von

CHF 23'800.00 betrieben. Bei den Überweisungen an die Kindsmutter habe der

Gesuchsgegner unter dem Titel «Mitteilung/Referenzen» lediglich

«Unterhaltszahlung» oder nichts vermerkt. Dies entspreche nicht einer gültigen

Erklärung im Sinne von Art. 86 OR. Auch sei von der Gläubigerin keine Quittung

ausgestellt worden. Folglich seien die ausstehenden Unterhaltszahlungen gemäss

Art. 87 OR zu ermitteln. Mit den Zahlungen vom 7. September 2020 im Umfang von

insgesamt CHF 18'800.00 habe der Gesuchsteller demnach den am 30. April 2020

fällig gewordenen Pauschalbetrag von CHF 6'000.00 sowie die Unterhaltsbeiträge

der Monate Januar bis und mit April 2020 getilgt. Am 15. Oktober 2020 habe der

Gesuchsgegner sodann der Kindsmutter CHF 3'200.00 bezahlt und damit den

fälligen Unterhaltsbeitrag für den Monat Mai 2020 getilgt und mit Zahlung vom

19. November 2020 in der Höhe von CHF 1'800.00 den entsprechenden Anteil am

Unterhaltsbeitrag des Monates Juni 2020 getilgt. Offen und fällig seien demnach

noch die Unterhaltbeiträge für den Monat Juni 2020 im Umfang von CHF 1'400.00

sowie die vollen Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli 2020 bis und mit Januar

2021, insgesamt ausmachend CHF 23'800.00. Folglich sei in der Betreibung Nr.

330'586 des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 27. Januar 2021 bis zur Höhe von CHF

23'800.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. Januar 2021 der Rechtsvorschlag zu

beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

5.3.1 Weist der Gläubiger mehrere Forderungen

gegenüber einem Schuldner auf und reicht die vom Schuldner angebotene Leistung

nicht zur Deckung aller dieser Forderungen, bestimmt Art. 86 OR, in welcher

Reihenfolge sie als erfüllt gelten (vgl. Ulrich G. Schroeter in: Corinne Widmer

Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel 2020,

Art. 86 N 1). Gemäss Art. 87 Abs. 1 OR ist die Zahlung auf die fällige Schuld

anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der

Schuldner zuerst betrieben worden ist und hat keine Betreibung stattgefunden,

auf die früher verfallene, sofern weder eine gültige Erklärung über die Tilgung

noch eine Bezeichnung in der Quittung vorliegt. Art. 87 legt somit in

allgemeiner Weise die gesetzliche Anrechnungsordnung für Fälle fest, in denen

weder der Schuldner (Art. 86 Abs. 1 OR) noch der Gläubiger (Art. 86 Abs. 2 OR)

die Reihenfolge der Anrechnung bestimmt haben (vgl. Schroeter, a.a.O.,

Art. 87 N 1).

5.3.2 Wie bereits unter Ziffer II/E. 4.2

hiervor festgestellt, sind die Möglichkeiten des Schuldners im

Rechtsöffnungsverfahren zur Abwehr der definitiven Rechtsöffnung aber beschränkt.

Dem Schuldner obliegt der strikte Nachweis durch Urkunden, dass die Zahlung,

die er an die Gläubigerin geleistet hat, die in Betreibung gesetzte Forderung

betroffen hat. Glaubhaftmachen genügt nicht (vgl. BGE 124 III 503). Im Falle

einer teilweisen Tilgung hat der Schuldner sodann durch Urkunden den Grund der

Tilgung und den genauen Betrag der getilgten Schuld darzulegen. Es ist nicht

Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters oder der Gegenpartei, den Umfang der Tilgung

zu bestimmen (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin / Thomas Baur /

Daniel Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel

2010, Art. 81 N 9 f.). Kein Urkundenbeweis ist nur dann erforderlich, wenn die Gläubigerin

die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich anerkennt

(vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 4).

5.4 Es ist aktenkundig, dass der

Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinen einzigen Beleg für seine

Zahlungen an die Kindsmutter eingereicht hatte. In ihrem Rechtsöffnungsgesuch

vom 19. April 2021 führte die Kindsmutter zu den Zahlungen des

Beschwerdeführers aus, in Bezug auf die konkrete Bezeichnung der ausstehenden

Forderung gelte es festzuhalten, dass zwar gewisse Unterhaltsbeiträge durch den

Gesuchsgegner geleistet worden seien, allerdings erschliesse sich der Gesuchstellerin

nicht, um welche spezifischen Unterhaltsbeiträge es sich bei den entsprechenden

Zahlungseingängen gehandelt habe. Dementsprechend rechtfertige es sich, von der

(fälligen) Gesamtschuld in der Höhe von CHF 47'600.00 auszugehen. Mit seinen Abschlagszahlungen

habe der Gesuchsgegner insgesamt CHF 23'800.00 beglichen. Als entsprechenden

Nachweis reichte die Gesuchstellerin fünf Kontoauszüge sowie ein von beiden

Parteien unterzeichnetes, undatiertes Schreiben ins Recht (vgl. Gesuchsbeilage

4). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch vom 19. April 2021 zu Recht

ausführt, geht aus den im Recht liegenden Urkunden nicht hervor, an welche

Forderung die Beträge, die der Beschwerdeführer im Umfang von insgesamt

CHF 23'800.00 an die Kindsmutter bezahlt hat, anzurechnen wären. So ist

den aktenkundigen Kontoauszügen von der Gesuchstellerin zwar zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer am 29. April 2020 (Buchungsdatum) CHF 6'800.00, am 4.

Juni 2020 (Buchungsdatum) CHF 4'000.00, am 6. Juli 2020 (Buchungsdatum)

CHF 6'000.00, am 24. August 2020 (Buchungsdatum) CHF 1'000.00 und am 7.

September 2020 CHF 2'000.00 überwiesen hatte. Als Rechtsgrund seiner zur

Diskussion stehenden Überweisungen gab der Beschwerdeführer aber entweder gar keinen

Rechtsgrund an oder vermerkte unter dem Titel Mittelung / Referenz

«Unterhaltszahlung». Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, waren bis und mit

Januar 2021 beziehungsweise zum Zeitpunkt, als die Betreibung gegen den

Beschwerdeführer eingeleitet wurde, (Unterhalts)Forderungen (zuzüglich

Kinderzulagen) im Umfang von insgesamt CHF 47'600.00 fällig. Gemäss

Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2021 setzte die Kindsmutter

(Unterhalts)Forderungen von insgesamt CHF 23'800.00 in Betreibung. Es ist

augenscheinlich, dass die vom Beschwerdeführer an die Kindsmutter bezahlten

Beträge offensichtlich nicht mit der Höhe der monatlich zu bezahlenden

Unterhaltsbeiträge, die im Überweisungszeitraum fällig gewesen wären,

übereinstimmen. Ferner geht auch aus dem handschriftlichen und undatierten

Schreiben der Parteien, auf welchem die Beschwerdegegnerin bestätigt, vom

Beschwerdeführer insgesamt CHF 4'000.00 erhalten zu haben, nicht hervor, aus

welchem Rechtsgrund der Beschwerdeführer diese Zahlungen leistete. Einen

Urkundennachweis, welche den Grund der behaupteten Tilgung und den genauen

Betrag der getilgten Kinderalimente rechtsgenüglich darlegen würde, vermochte

der Beschwerdeführer somit nicht zu erbringen. Die vom Beschwerdeführer an die

Kindsmutter geleisteten Zahlungen können demnach auch nicht an die in

Betreibung gesetzte Forderung angerechnet werden. Die Beschwerde erweist sich

vor diesem Hintergrund als unbegründet und ist abzuweisen.

6.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden.

6.2 Die Beschwerdegegnerin ist prozessarm. Ihr

ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Peter M. Conrad, zu bewilligen.

6.2 Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende

Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 750.00 (Art. 106 Abs. 1

Schweizerische Zivilprozessordung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat er der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.

6.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der

Beschwerdegegnerin macht in seiner Honorarnote einen Pauschalbetrag von CHF

1'500.00 (exkl. Auslagen und MWST) für seine Aufwände geltend. Eine

detaillierte Auflistung seiner Aufwände und der Auslagen fehlen. Gemäss § 160

Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der

berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Richter gibt den Parteien

Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte

Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Für

das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von insgesamt 6

Stunden à CHF 230.00 und Auslagen von CHF 45.00 zuzüglich Mehrwertsteuer

beziehungsweise insgesamt CHF 1'534.70 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Für

einen Betrag von CHF 1'211.60 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 323.10, sobald die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Peter M. Conrad, eine

Parteientschädigung von CHF 1'534.70 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'211.60

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 323.10

(Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann