ZKBES.2021.96
definitive Rechtsöffnung
30. September 2021Deutsch15 min
die Amtsgerichtsstatthalterin das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. September 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident
Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Conrad,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 19. April 2021 das Richteramt
Thal-Gäu in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für die Beträge von CHF
6'000 nebst Zins zu 5% ab dem 30. April 2020 und CHF 17'800 nebst Zins zu 5% ab
dem 1. Januar 2021 sowie die Betreibungskosten von CHF 103.30 um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung.
2. Der Gesuchsgegner beantragte in
seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2021 die Abweisung des Gesuchs vom 19. April
2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Urteil vom 3. August 2021 hiess
die Amtsgerichtsstatthalterin das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...]
gut. Sie erkannte u.a. das Folgende:
1. In der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 27. Januar 2021 wird für den Betrag von CHF
23'800.00 nebst Zins zu 5% seit dem 27. Januar 2021 die definitive
Rechtsöffnung erteilt.
2. Der Gesuchsgegner hat
der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen.
3. Der Gesuchstellerin
wird die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter
M. Conrad als unentgeltlicher Rechtsbeistand, bewilligt.
4. Der Gesuchsgegner hat
der Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Conrad, eine
Parteientschädigung von CHF 1'916.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für einen Betrag von CHF 1'512.10 besteht während zweier Jahren eine
Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 403.90, sobald der Gesuchsgegner zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Der Gesuchsgegner hat
die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 16. August 2021 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie die vollumfängliche Abweisung des Begehrens
um Rechtsöffnung vom 19. April 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er
stellte zudem den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. Mit Verfügung vom 18. August 2021
wurde der Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) die
Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zugesandt. Das Gesuch um aufschiebende
Wirkung wurde abgewiesen.
6. Mit Vernehmlassung vom 27. August
2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Prozessual wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdeführers (zuzüglich gesetzlich geschuldeter MwSt.).
Erwägungen
II.
1.
Der Rechtsöffnungsrichter erteilt
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).
Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (vollstreckbare) gerichtliche
Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1
SchKG).
2.
Die Beschwerdegegnerin legte im
vorinstanzlichen Verfahren einen am 23. März 2020 gerichtlich genehmigten
Vergleich als definitiven Rechtsöffnungstitel ins Recht. Dieser ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Ziffer 1 des Vergleichs lösten
die Parteien das Konkubinat übereinstimmend per 1. Oktober 2019 auf. Ferner
verpflichtete sich der Beschwerdeführer – soweit vorliegend von Bedeutung – der
Kindsmutter für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2019 zur Abgeltung
der laufenden Kosten pauschal CHF 6’000.00 sowie an die Kosten des Unterhaltes
und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes mit Wirkung ab 1. Januar 2020 bis 31.
Juli 2021 monatlich je CHF 3'000.00 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen (vgl. lit.
B Ziff. 3.1 und lit. C Ziff. 3 des gerichtlich genehmigten Vergleichs). Im
Übrigen hielten die Parteien fest, dass jener Pauschalbetrag in der Höhe von
CHF 6'000.00 sowie die Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar bis und
mit März 2020 im Betrag von CHF 9'600.00, insgesamt ausmachend
CHF 15'600.00, noch offen seien und innert 5 Tagen nach Unterzeichnung der
Vereinbarung zur Zahlung fällig werden würden (vgl. lit. C, Ziff. 3 des
Vergleichs). Für den Pauschalbetrag von CHF 6'000.00 für den Zeitraum vom 1.
Oktober bis 31. Dezember 2019 und die Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen
ab Januar 2020 stellt der am 23. März 2020 gerichtlich genehmigte Vergleich somit
einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Gemäss Zahlungsbefehl vom 27. Januar
2021.
setzte die Kindsmutter offene (Unterhalts)Forderungen betreffend den
Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 1. Januar 2021 in der Höhe von insgesamt CHF
23'800.00 in Betreibung. Diese Forderungen sind fällig und vollstreckbar. Soweit
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die Auffassung vertritt, dass
während der Wiederaufnahme des Konkubinats der Kindseltern zwischen April und
November 2020 kein Rechtsöffnungstitel vorliege und keine definitive
Rechtsöffnung erteilt werden dürfe, ist er folglich nicht zu hören.
3.
Auch soweit der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe der Kindsmutter ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
vorwirft, weil sie mit der Vollstreckung der (fälligen)
Kinderunterhaltsbeiträge bis nach der (erneuten) Trennung vom Beschwerdeführer Ende
November 2020 zugewartet habe (vgl. S. 6 [Ziff. 4] der Beschwerdeschrift), erweist
sich seine Beschwerde als unbegründet: Im Rechtsöffnungsverfahren hat der Richter
weder über materiellrechtliche Fragen zu befinden, noch über solche, für deren
Lösung der Ermessensspielraum eine wichtige Rolle spielt, weil der Entscheid
dieser Fragen dem Sachrichter vorbehalten ist. Dasselbe gilt grundsätzlich auch
für die Frage, ob das Verhalten der Gläubigerin rechtsmissbräuchlich ist (vgl.
BGE 124 III 501 E. 3a).
4.1
Sodann beruft sich der
Beschwerdeführer auf Tilgung der (fälligen) Kinderunterhaltsbeiträge betreffend
den Zeitraum vom 1. April bis Ende November 2020. Er macht geltend, die
Parteien hätten ausdrücklich vereinbart, dass der Beschwerdeführer während der
Wiederaufnahme des Konkubinats keine Unterhaltsbeiträge zu leisten habe. Er sei
während dieses Zeitraums für die Kosten der Familie aufgekommen. Die Unterhaltsforderungen
betreffend diesen Zeitraum seien folglich untergegangen (vgl. S. 6 [Ziff. 4]
der Beschwerdeschrift).
4.2
Die Möglichkeiten des Schuldners im
Rechtsöffnungsverfahren zur Abwehr der definitiven Rechtsöffnung sind
beschränkt; die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn nicht der
Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids
getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs.
1.
SchKG; BGE 140 III 372 E. 3). Nimmt der Unterhaltsschuldner nach einer
Dispositiv
Trennung die Wohngemeinschaft mit der Kindsmutter wieder auf, so bewirkt dies demnach
keinen Untergang der Unterhaltsforderung, solange kein Abänderungsurteil
ergangen ist (vgl. Daniel Staehelin in: Thomas Baur / Daniel Staehelin [Hrsg.]
Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Ergänzungsband, Basel 2017 Art. 81 N 17 lit. c). Die Beschwerde erweist sich folglich
auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.1 Schliesslich bemängelt der
Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Im
Einzelnen macht er geltend, neben den Unterhaltsbeiträgen für die Monate April
bis und mit November 2020 sei strittig, ob der Pauschalbetrag von insgesamt CHF
15'600.00 (bestehend aus dem Pauschalbetrag von CHF 6'000.00 und den
Unterhaltsbeiträgen der Monate Januar bis und mit März 2020) gemäss lit. C
Ziff. 3 des gerichtlich genehmigten Vergleichs bereits getilgt sei. Der
Beschwerdeführer habe nachweislich gewisse Zahlungen an die Kindsmutter
geleistet. Die Vorinstanz habe zwar anerkannt, dass er gewisse Zahlungen an die
Kindsmutter geleistet habe. Nach Auffassung der Amtsgerichtspräsidentin habe er
aber den Nachweis nicht erbringen können, dass diese Zahlungen die in
Betreibung gesetzte Forderung betreffen würden. Diese Ansicht sei
offensichtlich falsch. Zumindest im Betrag von CHF 15'600.00 sei die
Rechtsöffnung zu verweigern gewesen. Selbst wenn der vorinstanzlichen
Auffassung zu folgen wäre und nach Art. 87 Obligationenrecht (OR, SR 220)
vorzugehen sei, sei die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt. Denn soweit
es an einer Erklärung des Schuldners mangle, welche Schuld getilgt werden solle
und es auch die Gläubigerin unterlasse, diese in der Quittung zu bezeichnen, so
stelle Art. 87 OR eine subsidiäre Regelung auf. Demnach sei eine Zahlung an die
fällige der verschiedenen Schulden und – soweit mehrere Schulden fällig seien –
an diejenige unter ihnen anzurechnen, für die der Schuldner betrieben worden
oder an diejenige, die früher verfallen sei. Der Betrag von CHF 15'600.00 sei
am 28. März 2020 fällig gewesen. Sämtliche Zahlungen des Beschwerdeführers
seien daher dieser Forderung anzurechnen (S. 9 f. [Ziff. 10] der
Beschwerdeschrift).
5.2 Diesbezüglich erwog die
Amtsgerichtspräsidentin zusammenfassend und im Wesentlichen, von der im
definitiven Rechtsöffnungstitel verurkundeten, bis und mit Januar 2021 fälligen
Gesamtschuld von CHF 47'600.00 (inkl. Kinderzulagen von monatlich CHF 200.00)
beziehungsweise nach den unbestrittenen Abschlagszahlungen des Gesuchsgegners
zwischen dem 29. April und 19. November 2020 in der Höhe von insgesamt CHF
23'800.00, habe die Gesuchstellerin am 27. Januar 2021 Ausstände im Umfang von
CHF 23'800.00 betrieben. Bei den Überweisungen an die Kindsmutter habe der
Gesuchsgegner unter dem Titel «Mitteilung/Referenzen» lediglich
«Unterhaltszahlung» oder nichts vermerkt. Dies entspreche nicht einer gültigen
Erklärung im Sinne von Art. 86 OR. Auch sei von der Gläubigerin keine Quittung
ausgestellt worden. Folglich seien die ausstehenden Unterhaltszahlungen gemäss
Art. 87 OR zu ermitteln. Mit den Zahlungen vom 7. September 2020 im Umfang von
insgesamt CHF 18'800.00 habe der Gesuchsteller demnach den am 30. April 2020
fällig gewordenen Pauschalbetrag von CHF 6'000.00 sowie die Unterhaltsbeiträge
der Monate Januar bis und mit April 2020 getilgt. Am 15. Oktober 2020 habe der
Gesuchsgegner sodann der Kindsmutter CHF 3'200.00 bezahlt und damit den
fälligen Unterhaltsbeitrag für den Monat Mai 2020 getilgt und mit Zahlung vom
19. November 2020 in der Höhe von CHF 1'800.00 den entsprechenden Anteil am
Unterhaltsbeitrag des Monates Juni 2020 getilgt. Offen und fällig seien demnach
noch die Unterhaltbeiträge für den Monat Juni 2020 im Umfang von CHF 1'400.00
sowie die vollen Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli 2020 bis und mit Januar
2021, insgesamt ausmachend CHF 23'800.00. Folglich sei in der Betreibung Nr.
330'586 des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 27. Januar 2021 bis zur Höhe von CHF
23'800.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. Januar 2021 der Rechtsvorschlag zu
beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
5.3.1 Weist der Gläubiger mehrere Forderungen
gegenüber einem Schuldner auf und reicht die vom Schuldner angebotene Leistung
nicht zur Deckung aller dieser Forderungen, bestimmt Art. 86 OR, in welcher
Reihenfolge sie als erfüllt gelten (vgl. Ulrich G. Schroeter in: Corinne Widmer
Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel 2020,
Art. 86 N 1). Gemäss Art. 87 Abs. 1 OR ist die Zahlung auf die fällige Schuld
anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der
Schuldner zuerst betrieben worden ist und hat keine Betreibung stattgefunden,
auf die früher verfallene, sofern weder eine gültige Erklärung über die Tilgung
noch eine Bezeichnung in der Quittung vorliegt. Art. 87 legt somit in
allgemeiner Weise die gesetzliche Anrechnungsordnung für Fälle fest, in denen
weder der Schuldner (Art. 86 Abs. 1 OR) noch der Gläubiger (Art. 86 Abs. 2 OR)
die Reihenfolge der Anrechnung bestimmt haben (vgl. Schroeter, a.a.O.,
Art. 87 N 1).
5.3.2 Wie bereits unter Ziffer II/E. 4.2
hiervor festgestellt, sind die Möglichkeiten des Schuldners im
Rechtsöffnungsverfahren zur Abwehr der definitiven Rechtsöffnung aber beschränkt.
Dem Schuldner obliegt der strikte Nachweis durch Urkunden, dass die Zahlung,
die er an die Gläubigerin geleistet hat, die in Betreibung gesetzte Forderung
betroffen hat. Glaubhaftmachen genügt nicht (vgl. BGE 124 III 503). Im Falle
einer teilweisen Tilgung hat der Schuldner sodann durch Urkunden den Grund der
Tilgung und den genauen Betrag der getilgten Schuld darzulegen. Es ist nicht
Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters oder der Gegenpartei, den Umfang der Tilgung
zu bestimmen (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin / Thomas Baur /
Daniel Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel
2010, Art. 81 N 9 f.). Kein Urkundenbeweis ist nur dann erforderlich, wenn die Gläubigerin
die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich anerkennt
(vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 4).
5.4 Es ist aktenkundig, dass der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinen einzigen Beleg für seine
Zahlungen an die Kindsmutter eingereicht hatte. In ihrem Rechtsöffnungsgesuch
vom 19. April 2021 führte die Kindsmutter zu den Zahlungen des
Beschwerdeführers aus, in Bezug auf die konkrete Bezeichnung der ausstehenden
Forderung gelte es festzuhalten, dass zwar gewisse Unterhaltsbeiträge durch den
Gesuchsgegner geleistet worden seien, allerdings erschliesse sich der Gesuchstellerin
nicht, um welche spezifischen Unterhaltsbeiträge es sich bei den entsprechenden
Zahlungseingängen gehandelt habe. Dementsprechend rechtfertige es sich, von der
(fälligen) Gesamtschuld in der Höhe von CHF 47'600.00 auszugehen. Mit seinen Abschlagszahlungen
habe der Gesuchsgegner insgesamt CHF 23'800.00 beglichen. Als entsprechenden
Nachweis reichte die Gesuchstellerin fünf Kontoauszüge sowie ein von beiden
Parteien unterzeichnetes, undatiertes Schreiben ins Recht (vgl. Gesuchsbeilage
4). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch vom 19. April 2021 zu Recht
ausführt, geht aus den im Recht liegenden Urkunden nicht hervor, an welche
Forderung die Beträge, die der Beschwerdeführer im Umfang von insgesamt
CHF 23'800.00 an die Kindsmutter bezahlt hat, anzurechnen wären. So ist
den aktenkundigen Kontoauszügen von der Gesuchstellerin zwar zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer am 29. April 2020 (Buchungsdatum) CHF 6'800.00, am 4.
Juni 2020 (Buchungsdatum) CHF 4'000.00, am 6. Juli 2020 (Buchungsdatum)
CHF 6'000.00, am 24. August 2020 (Buchungsdatum) CHF 1'000.00 und am 7.
September 2020 CHF 2'000.00 überwiesen hatte. Als Rechtsgrund seiner zur
Diskussion stehenden Überweisungen gab der Beschwerdeführer aber entweder gar keinen
Rechtsgrund an oder vermerkte unter dem Titel Mittelung / Referenz
«Unterhaltszahlung». Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, waren bis und mit
Januar 2021 beziehungsweise zum Zeitpunkt, als die Betreibung gegen den
Beschwerdeführer eingeleitet wurde, (Unterhalts)Forderungen (zuzüglich
Kinderzulagen) im Umfang von insgesamt CHF 47'600.00 fällig. Gemäss
Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2021 setzte die Kindsmutter
(Unterhalts)Forderungen von insgesamt CHF 23'800.00 in Betreibung. Es ist
augenscheinlich, dass die vom Beschwerdeführer an die Kindsmutter bezahlten
Beträge offensichtlich nicht mit der Höhe der monatlich zu bezahlenden
Unterhaltsbeiträge, die im Überweisungszeitraum fällig gewesen wären,
übereinstimmen. Ferner geht auch aus dem handschriftlichen und undatierten
Schreiben der Parteien, auf welchem die Beschwerdegegnerin bestätigt, vom
Beschwerdeführer insgesamt CHF 4'000.00 erhalten zu haben, nicht hervor, aus
welchem Rechtsgrund der Beschwerdeführer diese Zahlungen leistete. Einen
Urkundennachweis, welche den Grund der behaupteten Tilgung und den genauen
Betrag der getilgten Kinderalimente rechtsgenüglich darlegen würde, vermochte
der Beschwerdeführer somit nicht zu erbringen. Die vom Beschwerdeführer an die
Kindsmutter geleisteten Zahlungen können demnach auch nicht an die in
Betreibung gesetzte Forderung angerechnet werden. Die Beschwerde erweist sich
vor diesem Hintergrund als unbegründet und ist abzuweisen.
6.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden.
6.2 Die Beschwerdegegnerin ist prozessarm. Ihr
ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Peter M. Conrad, zu bewilligen.
6.2 Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende
Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 750.00 (Art. 106 Abs. 1
Schweizerische Zivilprozessordung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat er der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.
6.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der
Beschwerdegegnerin macht in seiner Honorarnote einen Pauschalbetrag von CHF
1'500.00 (exkl. Auslagen und MWST) für seine Aufwände geltend. Eine
detaillierte Auflistung seiner Aufwände und der Auslagen fehlen. Gemäss § 160
Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Richter gibt den Parteien
Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte
Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Für
das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von insgesamt 6
Stunden à CHF 230.00 und Auslagen von CHF 45.00 zuzüglich Mehrwertsteuer
beziehungsweise insgesamt CHF 1'534.70 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Für
einen Betrag von CHF 1'211.60 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 323.10, sobald die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Peter M. Conrad, eine
Parteientschädigung von CHF 1'534.70 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'211.60
besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 323.10
(Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann