ZKBES.2021.97
Pachtausweisung
22. September 2021Deutsch16 min
Bürgergemeinde [...] (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Thal-Gäu
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschwerdeführerin
gegen
Bürgergemeinde [...], vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Wasserfallen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Pachtausweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. März 2021 reichte die
Bürgergemeinde [...] (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Thal-Gäu
ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen in Sachen Pachtausweisung ein. Sie beantragte,
A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) sei unter Strafdrohung nach Art. 292
StGB anzuweisen, die im Gesuch aufgeführten Pachtparzellen/Grundstücke umgehend
zu verlassen und diese in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Weiter
verlangte sie, die Gesuchsgegnerin sei superprovisorisch und unter
Strafandrohung nach Art. 292 StGB anzuweisen, die Bewirtschaftung der erwähnten
Parzellen umgehend sowie bis zum rechtskräftigen Entscheid über das
Hauptbegehren einzustellen, u.K.u.E.F.
2. Am 22. März 2021 erliess die
Amtsgerichtsstatthalterin die beantragte superprovisorische Verfügung und gab
der Gesuchsgegnerin bis am 1. April 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zum
superprovisorischen Antrag. Die Gesuchsgegnerin verlangte am 31. März 2021, das
Gesuch um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen sei abzuweisen und die
mit Verfügung vom 22. März 2021 angeordneten superprovisorischen Massnahmen
seien unverzüglich und sofort aufzuheben, u.K.u.E.F. Mit Verfügung vom 1. April
2021 hob die Amtsgerichtsstatthalterin die am 22. März 2021 angeordnete superprovisorische
Massnahme wieder auf und setzte der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum
Hauptbegehren.
3. Mit Eingabe vom 8. April 2021 reichte
die Gesuchstellerin unaufgefordert eine Stellungnahme mit weiteren Beilagen
ein. Diese ging mit Verfügung vom 12. April 2021 zur Kenntnis an die
Gesuchsgegnerin.
4. In ihrer Stellungnahme zum
Hauptbegehren vom 22. Juni 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch
sei nicht einzutreten, u.K.u.E.F. Weiter stellte sie den Verfahrensantrag, die
mit Eingabe der Gesuchstellerin vom 8. April 2021 eingereichten Noven seien für
unzulässig zu erklären und aus den Akten zu weisen.
5. Darauf schloss der
Amtsgerichtspräsident am 28. Juni 2021 den Rechtsschriftenwechsel und setzte den
Parteien Frist zur Stellung von Anträgen betreffend die Kostenliquidation. Die
Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 9. Juli 2021, die gesamten
Gerichtskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und es sei ihr eine
Parteientschädigung von CHF 6’386.95 zuzusprechen. Die Gesuchsgegnerin
beantragte am 14. Juli 2021, die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)
seien vollumfänglich der Gesuchstellerin zu überbinden.
6. Am 10. August 2021
fällte die Amtsgerichtsstatthalterin das folgende Urteil:
1. Die Gesuchsgegnerin wird unter
Strafandrohung von Art. 292 StGB angewiesen, die folgenden
Grundstücke/Parzellen umgehend zu verlassen und diese in ordnungsgemässem
Zustand an die Gesuchstellerin zurückzugeben:
[es
folgt die Aufzählung der 13 Grundstücke/Parzellen mit einer Fläche von insgesamt
783,82 Aren]
Art. 292 StGB lautet: Wer
der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis
auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge
leistet, wird mit Busse bestraft.
2. Die Gesuchsgegnerin hat der
Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen, Bern, eine
Parteientschädigung von CHF 5'928.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 hat
die Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin
geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat ihr
diese zurückzuerstatten.
7. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im
Folgenden auch die Beschwerdeführerin) am 20. August 2021 beim Obergericht
Beschwerde und verlangte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und auf das
Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2021 sei nicht einzutreten.
Eventualiter verlangte sie, die Sache sei zur neuen Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F. Ihr Antrag, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Verfügung vom
23. August 2021 abgewiesen.
8. Die Gesuchstellerin (im Folgenden
auch die Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2.
September 2021 auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
9. Am 10. September 2021 beantragte die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Abwesenheit ihres Rechtsvertreters bis
am 26. September 2021, es sei ihr eine Frist für die Einreichung einer Stellungnahme
zur Beschwerdeantwort anzusetzen und es sei ihr die Frist zur Einreichung der
Kostennote zu erstrecken. Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 14. September
2021 abgewiesen.
10. Für die Vorbringen der Parteien und
die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin ist der
Auffassung, die Vorinstanz habe ihre Adresse unrichtig wiedergegeben. Sie
besteht darauf, dass ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in [...] ist. Vorliegend
wird die Adressangabe der Beschwerdeführerin übernommen, ohne dass damit ein
Entscheid über ihren zivilrechtlichen Wohnsitz verbunden ist.
2.
Vorab wendet die Beschwerdeführerin
ein, die Beschwerdegegnerin habe mit Eingabe vom 8. April 2021 mit der
WhatsApp-Nachricht vom 30. Oktober 2020 (Beilage 12) ein echtes Novum
eingereicht. Sie moniert, die Vorinstanz habe ihren Verfahrensantrag, dieses
Novum sei aus dem Recht zu weisen, nicht behandelt. Zudem habe sie in ihrem
Entscheid unzulässigerweise darauf abgestellt. Die Rüge geht fehl. Die
Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 die
WhatsApp-Nachricht vom 30. Oktober 2020 selbst als Urkunde 8 eingereicht. Damit
war die WhatsApp-Nachricht in zulässiger Weise in den Prozess eingebracht und
die Vorderrichterin durfte darauf abstellen. Folglich konnte sie die Frage, ob
Art. 229 ZPO der Berücksichtigung derselben, von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Urkunde entgegensteht, zu Recht offenlassen.
3.
Die Amtsgerichtsstatthalterin führte
zur Begründung ihres Entscheides aus, unter den Parteien sei unbestritten, dass
ein auf drei Jahre und neun Monate befristeter Pachtvertrag abgeschlossen
worden sei und dass dieses Fixpachtverhältnis am 30. September 2020
geendet habe. Den Einwand der Gesuchsgegnerin, es sei aufgrund von diversen
Bewirtschaftungshandlungen im Oktober und November 2020 sowie im Jahr 2021 zu
einem Vertragsschluss gekommen, verwarf sie mit den nachfolgenden Erwägungen:
Nach dem ablehnenden Entscheid über die Pachtlandzuteilung vom 2. Oktober 2020,
den die Gesuchsgegnerin am 16. Oktober 2020 mit Beschwerde beim Bürgerrat [...]
angefochten habe, sei für beide Parteien klar gewesen, dass eine Fortsetzung
des Pachtverhältnisses ausser Frage gestanden sei. Auch aus der Bewilligung des
«letzten Schnittes» Ende Oktober/Anfang November 2020 könne nicht auf einen
erneuten Abschluss eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages geschlossen
werden. Der Präsident habe im Namen der Allmendkommission klar festgehalten,
dass diese Zusage zum letzten Schnitt nicht als Präjudiz betreffend Verpachtung
oder sonstige Nutzung zu betrachten sei. Damit habe die Gesuchstellerin
unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Zusage zum letzten Schnitt
unpräjudiziell erfolge und auch mit Vornahme dieser Bewirtschaftungshandlung
kein Wille zum Vertragsschluss mit der Gesuchsgegnerin bestanden habe. Die
Anfrage dokumentiere zudem, dass offensichtlich auch die Gesuchsgegnerin zu
diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen sei, dass ein weiterführendes
Pachtverhältnis begründet worden sei, ansonsten ihre Anfrage keinen Sinn gemacht
hätte. Die weiteren Bewirtschaftungshandlungen vom Februar und März 2021 habe
die Gesuchstellerin zudem nach Kenntnisnahme unverzüglich mit Schreiben vom 11.
März 2021 moniert und die Gesuchsgegnerin aufgefordert, sofort jegliche
Bewirtschaftungsarbeiten zu unterlassen. Auch aus diesen Handlungen könne die
Gesuchsgegnerin bezüglich eines erfolgten Vertragsschlusses nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen
vor, sie habe ausführlich dargelegt, wie sie die fraglichen Grundstücke seit
dem 1. Oktober 2020 und nach Ablauf des Fixpachtvertrags
weiterbewirtschaftet habe. Neben dem «letzten Schnitt» von Ende Oktober habe sie
im November Jauche ausgebracht, gepflückt und gesät. Dies sei von der
Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden. Zudem habe sie im Februar 2021 das
Pachtland gestriegelt und erneut Jauche ausgebracht. Im März 2021 sei gepflügt
und gesät worden. Sie habe anhand der Feldkalender dargelegt, welche
arbeitsintensiven Arbeiten sie im November 2020 und im Februar und März 2021
vorgenommen habe. Insbesondere vom Ausbringen der Jauche und vom Pflügen und
Säen im November 2020 habe die Beschwerdegegnerin wissen müssen, ohne dass
gegen diese Bewirtschaftung opponiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe
somit weit grössere Arbeiten vorgenommen, als lediglich einen letzten Schnitt
gemacht. Sie sei somit aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin von
den intensiven Arbeiten im November 2020 und im Februar 2021 Kenntnis gehabt
und nicht opponiert habe, davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein
neues Pachtverhältnis entstanden bzw. der ursprüngliche Fixpachtvertrag
konkludent fortgesetzt worden sei. Die Vorinstanz habe Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG
keine Beachtung geschenkt. Danach würden auch Fixpachtverträge für weitere
sechs Jahre gelten, wenn sie stillschweigend fortgesetzt würden. Die Vorinstanz
habe insbesondere ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin erstmals am
11.
März 2021 gegen die Bewirtschaftung opponiert habe. Von einem
unverzüglichen Rügen könne keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin hätte sofort
und spätestens innert dreier Arbeitstage reagieren müssen. Das Schreiben vom
11.
März 2021 sei viel zu spät erfolgt, da die Beschwerdeführerin im November
2020.
intensive Tätigkeiten vorgenommen habe. Dadurch habe die Vorinstanz Art.
257.
ZPO vollständig ausser Acht gelassen. Denn in rechtlicher Hinsicht sei nach
Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG unklar, welche «Anstalten» der Verpächter treffen
müsse, damit gerade keine Fortsetzung des Pachtverhältnisses zu Stande komme.
In Bezug auf die Frage, wann von einer Fortsetzung des Pachtverhältnisses
ausgegangen werden könne und ob die Beschwerdegegnerin rechtzeitig Anstalten
getroffen habe, um sich gegen ihre Bewirtschaftung zu wehren, liege eine
unklare Rechtslage und ein unklarer Sachverhalt vor. Es sei auch nicht
erklärbar, wieso die Vorinstanz für das Vorliegen einer
Bewirtschaftungsberechtigung lediglich auf das Bestehen eines Pachtverhältnisses
abgestellt habe. Daneben komme auch ein Gebrauchsleihevertrag in Frage.
Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin habe sie darauf vertraut, dass
sie zumindest während der Dauer des Beschwerdeverfahrens berechtigt sei, die
fraglichen Grundstücke weiterhin zu bewirtschaften. Es sei weder eine
Pachtabgabe durchgeführt noch sei das Pachtland ausgeschrieben worden, geschweige
denn einem anderen Landwirt zur Bewirtschaftung übergeben worden. Vorliegend
sei nicht klar, ob das zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis über
den 1. Oktober 2020 hinaus fortgesetzt worden sei bzw. ob ein bis zum Abschluss
des Beschwerdeverfahrens befristeter Gebrauchsleihevertrag vorliege. Weder der
Sachverhalt noch die Rechtslage seien klar. Die Voraussetzungen von Art. 257
ZPO seien somit nicht erfüllt.
5.
Die Beschwerde ist nach Art. 321 Abs.
1.
ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Das kantonale Beschwerdeverfahren
dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des
erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter
Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde
vorgebracht werden, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben
Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Begründen bedeutet
Dispositiv
demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet
wird. Der Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf
die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen
auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und
eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke
nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5D_146/2017 vom
17. November 2017 mit weiteren Hinweisen).
6. Die Beschwerdeführerin verweist in
ihrer Beschwerdebegründung immer wieder auf ihre Stellungnahme vom 22. Juni
2021. Dementsprechend wiederholt sie inhaltlich, was sie bereits bei der
Vorinstanz vorgetragen hat. Dies gilt nicht nur für die tatsächlichen Vorbringen,
sondern auch in rechtlicher Hinsicht. In vielen Beweisätzen finden sich
Formulierungen, die wortwörtlich mit denjenigen in der Stellungnahme vom 22.
Juni 2021 übereinstimmen. Bereits bei der Vorderrichterin hat die
Beschwerdeführerin vorgetragen, dass sie das Land auch nach dem 1. Oktober 2020
intensiv bewirtschaftet habe. Auch dort hat sie behauptet, die
Beschwerdegegnerin habe davon gewusst und sei nicht dagegen eingeschritten. Die
rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Fortsetzung der Pacht nach
Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG, zum Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 sowie
zur Gebrauchsleihe sind ebenfalls dieselben. Besonders ausgeprägt ist die
Übereinstimmung der Formulierungen im Fazit in Beweissatz 11, der nahezu
wortwörtlich mit Beweissatz 16 der Stellungnahme vom 22. Juni 2021
übereinstimmt. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Urteils, in welcher aufgezeigt wird, was an den Überlegungen der Vorinstanz
falsch sein sollte, fehlt. Auf die entscheidenden Erwägungen im erstinstanzlichen
Entscheid geht die Beschwerdeführerin überhaupt nicht ein. Mit keiner Silbe
erwähnt sie den ablehnenden Entscheid über die Pachtlandzuteilung vom 2.
Oktober 2020. Auch übergeht sie die Folgerung der Vorinstanz, aufgrund dieses
Entscheids und dem immer noch hängigen Beschwerdeverfahren sei es beiden
Parteien klar gewesen, dass das Pachtverhältnis nicht weitergeführt werde.
Dementsprechend zeigt sie auch nicht auf, wieso diese Beweiswürdigung falsch
sein sollte. Dasselbe gilt für den vom Präsidenten der Allmendkommission
angebrachten Vorbehalt, dass aus der Bewilligung des «letzten Schnittes» Ende
Oktober/Anfang November 2020 nicht auf einen erneuten Abschluss eines
landwirtschaftlichen Pachtvertrages geschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin
befasst sich nicht mit dem daraus gezogenen Schluss der Vorderrichterin, der
Präsident habe im Namen der Allmendkommission klar festgehalten, dass die
Zusage zum letzten Schnitt nicht als Präjudiz betreffend Verpachtung oder
sonstige Nutzung zu betrachten sei. Ebenso wenig geht sie auf das Argument ein,
sie hätte keine Anfrage machen müssen, wenn sie an das Bestehen eines
Pachtverhältnisses geglaubt hätte.
7. Die Überlegungen der Vorinstanz
überzeugen. Das Pachtverhältnis hat unbestrittenermassen am 30. September 2020
geendet. Die Allmendkommission hat am 2. Oktober 2020 explizit Nein gesagt
zu einer Neubegründung oder Fortsetzung des Pachtverhältnisses. Ende Oktober
2020 hat ihr Präsident diesen Willen nochmals unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht. Unter diesen Umständen besteht schlicht kein Raum mehr für eine
spätere stillschweigende Zustimmung zu einer Nutzung der Grundstücke. Von
keiner Partei kann verlangt werden, dass sie ihren schon mehrfach geäusserten
Willen, keinen Vertrag abschliessen zu wollen, fortlaufend wiederholt.
Andersherum betrachtet müsste ein geänderter Wille deutlich zum Ausdruck kommen,
was vorliegend eindeutig nicht der Fall ist. Schliesslich musste auch der
Beschwerdeführerin klar sein, dass bei einer Meinungsänderung der
Beschwerdegegnerin das Beschwerdeverfahren vor dem Bürgerrat der Bürgergemeinde
hätte beendet und dieses als erledigt hätte abgeschrieben werden können. Darüber
hinaus kann eine Beschwerde gar keine aufschiebende Wirkung haben, wenn ein
Vertragsschluss abgelehnt wird und es nichts gibt, was aufgeschoben werden
könnte. Auch die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass sie die eingereichte
Beschwerde nicht zu einer Nutzung des Landes berechtigen kann, sondern erst ein
anderslautender Entscheid der Beschwerdeinstanz. Die Bewirtschaftungshandlungen
der Beschwerdeführerin, die sie nach dem letzten Schnitt getätigt hat, sind
somit gegen den ausdrücklich geäusserten Willen der Eigentümerin erfolgt. Sie
erfolgten in Verletzung der Rechte der Eigentümerin. Es grenzt an
Rechtsmissbrauch, daraus nun eine stillschweigende Einwilligung der
Beschwerdegegnerin ableiten zu wollen. Ohnehin ist es eine blosse Behauptung
der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere Nutzung der Grundstücke
im Februar 2021 überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Es ist denn auch
glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 11. März 2021 (Beilage
10) unmittelbar reagiert hat, als sie eine Bewirtschaftung festgestellt hat.
Soweit die Beschwerde den Anforderungen an eine Begründung überhaupt genügt,
hat die Vorinstanz richtigerweise entschieden, dass das Pachtverhältnis weder
stillschweigend fortgesetzt noch erneuert worden ist.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass der massgebende Sachverhalt sofort bewiesen werden konnte.
Ebenso klar ist die daraus gezogene Rechtsfolge, dass es keine stillschweigende
Einigung gegeben hat. Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für eine Anwendung
von Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG. Es kann keine Rede davon sein, dass der
Pachtvertrag nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt
worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat klar zu erkennen gegeben, dass sie mit
einer weiteren Nutzung nicht einverstanden ist und ist sofort eingeschritten,
als sie eine Bewirtschaftung bemerkte. Damit scheidet auch eine Gebrauchsleihe
aus. Ohnehin kann bei dieser der Verleiher die Sache beliebig zurückfordern
(Art. 310 OR). Die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen sind
somit eindeutig erfüllt.
9. Weiter ficht die Beschwerdeführerin
den Kostenentscheid an. Sie bringt unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO vor,
die im Zusammenhang mit den von der Beschwerdegegnerin verlangten
superprovisorischen Massnahmen stehenden Aufwendungen hätten nicht der Beschwerdeführerin
aufgebürdet werden dürfen. Zudem hätten die Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Eingabe vom 8. April 2021 nicht berücksichtigt werden dürfen, da diese
nicht angebracht gewesen seien und die Eingabe samt Beilagen aus dem Recht zu
weisen gewesen wäre.
10. Die Beschwerdeführerin stützt ihre
Vorbringen offenbar darauf ab, dass die Vorderrichterin die am 22. März 2021
superprovisorisch erlassene Anweisung mit Verfügung vom 1. April 2021 wieder
aufgehoben hat. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin
mit dem abschliessenden Entscheid vom 10. August 2021 mit ihren Rechtsbegehren letztlich
vollumfänglich durchgedrungen ist. Sie hat vollständig obsiegt, weshalb sie
nach Art. 106 Abs. 1 ZPO einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung hat.
Ohnehin widerspricht die Vorgehensweise der Vorderrichterin Art. 265 Abs. 1 und
2 ZPO. Die superprovisorischen Massnahmen nach Absatz 1 dieser Bestimmung
zeichnen sich dadurch aus, dass sie sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei
angeordnet werden. Nach der Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht
nach Absatz 2 unverzüglich über das Gesuch. Gemeint ist das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen. Es ist nicht in einem zusätzlichen Zwischenschritt
zuerst über die Weitergeltung der superprovisorischen Massnahmen und nachher in
einem weiteren Schritt über die vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden. Dass
die Vorderrichterin in einem Zwischenschritt die angeordneten
superprovisorischen Massnahmen wieder aufgehoben hat, bevor sie die
abschliessenden vorsorglichen Massnahmen erlassen hat, macht die
Beschwerdegegnerin nicht zur unterliegenden Partei. Vielmehr hat die
Beschwerdegegnerin bei richtiger Betrachtung sowohl mit ihrem Antrag auf Erlass
superprovisorischer und auf vorsorglicher Massnahmen obsiegt.
11. Den Parteien steht gestützt auf die
EMRK im Zivilprozess ein unbedingtes Replikrecht zu. Davon hat die
Beschwerdegegnerin mit ihrer Eingabe vom 8. April 2021 Gebrauch gemacht.
Inwiefern die Eingabe nicht angebracht gewesen sein soll, lässt die
Beschwerdeführerin offen. Sie behauptet auch nicht, diese habe unnötige
Prozesskosten nach Art. 108 ZPO verursacht. Ohnehin wurde auch diese Eingabe
durch die Vorgehensweise der Vorderrichterin veranlasst, indem sie der
Beschwerdeführerin zusätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zur bereits
erlassenen superprovisorischen Massnahme geboten hat. Weiter bestand auch
inhaltlich und ohne Aufforderung der Verfahrensleitung Anlass zu einer Replik,
da doch verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Entgegnung
erforderten. Schliesslich haben sich im Ergebnis bis zum abschliessenden
Entscheid der Vorderrichterin beide Parteien je zweimal zur Sache geäussert.
12. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 1’200.00 zu bezahlen. Sie hat der Beschwerdegegnerin
zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird gestützt auf die eingereichte
Kostennote auf CHF 2'154.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’200.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat der Bürgergemeinde [...] eine
Parteientschädigung von CHF 2'154.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller