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Entscheid

ZKBES.2021.97

Pachtausweisung

22. September 2021Deutsch16 min

Bürgergemeinde [...] (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Thal-Gäu

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,

Beschwerdeführerin

gegen

Bürgergemeinde [...], vertreten durch Rechtsanwalt Andreas

Wasserfallen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Pachtausweisung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. März 2021 reichte die

Bürgergemeinde [...] (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Thal-Gäu

ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen in Sachen Pachtausweisung ein. Sie beantragte,

A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) sei unter Strafdrohung nach Art. 292

StGB anzuweisen, die im Gesuch aufgeführten Pachtparzellen/Grundstücke umgehend

zu verlassen und diese in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Weiter

verlangte sie, die Gesuchsgegnerin sei superprovisorisch und unter

Strafandrohung nach Art. 292 StGB anzuweisen, die Bewirtschaftung der erwähnten

Parzellen umgehend sowie bis zum rechtskräftigen Entscheid über das

Hauptbegehren einzustellen, u.K.u.E.F.

2. Am 22. März 2021 erliess die

Amtsgerichtsstatthalterin die beantragte superprovisorische Verfügung und gab

der Gesuchsgegnerin bis am 1. April 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zum

superprovisorischen Antrag. Die Gesuchsgegnerin verlangte am 31. März 2021, das

Gesuch um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen sei abzuweisen und die

mit Verfügung vom 22. März 2021 angeordneten superprovisorischen Massnahmen

seien unverzüglich und sofort aufzuheben, u.K.u.E.F. Mit Verfügung vom 1. April

2021 hob die Amtsgerichtsstatthalterin die am 22. März 2021 angeordnete superprovisorische

Massnahme wieder auf und setzte der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum

Hauptbegehren.

3. Mit Eingabe vom 8. April 2021 reichte

die Gesuchstellerin unaufgefordert eine Stellungnahme mit weiteren Beilagen

ein. Diese ging mit Verfügung vom 12. April 2021 zur Kenntnis an die

Gesuchsgegnerin.

4. In ihrer Stellungnahme zum

Hauptbegehren vom 22. Juni 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch

sei nicht einzutreten, u.K.u.E.F. Weiter stellte sie den Verfahrensantrag, die

mit Eingabe der Gesuchstellerin vom 8. April 2021 eingereichten Noven seien für

unzulässig zu erklären und aus den Akten zu weisen.

5. Darauf schloss der

Amtsgerichtspräsident am 28. Juni 2021 den Rechtsschriftenwechsel und setzte den

Parteien Frist zur Stellung von Anträgen betreffend die Kostenliquidation. Die

Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 9. Juli 2021, die gesamten

Gerichtskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und es sei ihr eine

Parteientschädigung von CHF 6’386.95 zuzusprechen. Die Gesuchsgegnerin

beantragte am 14. Juli 2021, die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)

seien vollumfänglich der Gesuchstellerin zu überbinden.

6. Am 10. August 2021

fällte die Amtsgerichtsstatthalterin das folgende Urteil:

1. Die Gesuchsgegnerin wird unter

Strafandrohung von Art. 292 StGB angewiesen, die folgenden

Grundstücke/Parzellen umgehend zu verlassen und diese in ordnungsgemässem

Zustand an die Gesuchstellerin zurückzugeben:

[es

folgt die Aufzählung der 13 Grundstücke/Parzellen mit einer Fläche von insgesamt

783,82 Aren]

Art. 292 StGB lautet: Wer

der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis

auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge

leistet, wird mit Busse bestraft.

2. Die Gesuchsgegnerin hat der

Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen, Bern, eine

Parteientschädigung von CHF 5'928.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 hat

die Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin

geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat ihr

diese zurückzuerstatten.

7. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im

Folgenden auch die Beschwerdeführerin) am 20. August 2021 beim Obergericht

Beschwerde und verlangte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und auf das

Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2021 sei nicht einzutreten.

Eventualiter verlangte sie, die Sache sei zur neuen Entscheidung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F. Ihr Antrag, der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Verfügung vom

23. August 2021 abgewiesen.

8. Die Gesuchstellerin (im Folgenden

auch die Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2.

September 2021 auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

9. Am 10. September 2021 beantragte die

Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Abwesenheit ihres Rechtsvertreters bis

am 26. September 2021, es sei ihr eine Frist für die Einreichung einer Stellungnahme

zur Beschwerdeantwort anzusetzen und es sei ihr die Frist zur Einreichung der

Kostennote zu erstrecken. Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 14. September

2021 abgewiesen.

10. Für die Vorbringen der Parteien und

die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin ist der

Auffassung, die Vorinstanz habe ihre Adresse unrichtig wiedergegeben. Sie

besteht darauf, dass ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in [...] ist. Vorliegend

wird die Adressangabe der Beschwerdeführerin übernommen, ohne dass damit ein

Entscheid über ihren zivilrechtlichen Wohnsitz verbunden ist.

2.

Vorab wendet die Beschwerdeführerin

ein, die Beschwerdegegnerin habe mit Eingabe vom 8. April 2021 mit der

WhatsApp-Nachricht vom 30. Oktober 2020 (Beilage 12) ein echtes Novum

eingereicht. Sie moniert, die Vorinstanz habe ihren Verfahrensantrag, dieses

Novum sei aus dem Recht zu weisen, nicht behandelt. Zudem habe sie in ihrem

Entscheid unzulässigerweise darauf abgestellt. Die Rüge geht fehl. Die

Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 die

WhatsApp-Nachricht vom 30. Oktober 2020 selbst als Urkunde 8 eingereicht. Damit

war die WhatsApp-Nachricht in zulässiger Weise in den Prozess eingebracht und

die Vorderrichterin durfte darauf abstellen. Folglich konnte sie die Frage, ob

Art. 229 ZPO der Berücksichtigung derselben, von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Urkunde entgegensteht, zu Recht offenlassen.

3.

Die Amtsgerichtsstatthalterin führte

zur Begründung ihres Entscheides aus, unter den Parteien sei unbestritten, dass

ein auf drei Jahre und neun Monate befristeter Pachtvertrag abgeschlossen

worden sei und dass dieses Fixpachtverhältnis am 30. September 2020

geendet habe. Den Einwand der Gesuchsgegnerin, es sei aufgrund von diversen

Bewirtschaftungshandlungen im Oktober und November 2020 sowie im Jahr 2021 zu

einem Vertragsschluss gekommen, verwarf sie mit den nachfolgenden Erwägungen:

Nach dem ablehnenden Entscheid über die Pachtlandzuteilung vom 2. Oktober 2020,

den die Gesuchsgegnerin am 16. Oktober 2020 mit Beschwerde beim Bürgerrat [...]

angefochten habe, sei für beide Parteien klar gewesen, dass eine Fortsetzung

des Pachtverhältnisses ausser Frage gestanden sei. Auch aus der Bewilligung des

«letzten Schnittes» Ende Oktober/Anfang November 2020 könne nicht auf einen

erneuten Abschluss eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages geschlossen

werden. Der Präsident habe im Namen der Allmendkommission klar festgehalten,

dass diese Zusage zum letzten Schnitt nicht als Präjudiz betreffend Verpachtung

oder sonstige Nutzung zu betrachten sei. Damit habe die Gesuchstellerin

unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Zusage zum letzten Schnitt

unpräjudiziell erfolge und auch mit Vornahme dieser Bewirtschaftungshandlung

kein Wille zum Vertragsschluss mit der Gesuchsgegnerin bestanden habe. Die

Anfrage dokumentiere zudem, dass offensichtlich auch die Gesuchsgegnerin zu

diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen sei, dass ein weiterführendes

Pachtverhältnis begründet worden sei, ansonsten ihre Anfrage keinen Sinn gemacht

hätte. Die weiteren Bewirtschaftungshandlungen vom Februar und März 2021 habe

die Gesuchstellerin zudem nach Kenntnisnahme unverzüglich mit Schreiben vom 11.

März 2021 moniert und die Gesuchsgegnerin aufgefordert, sofort jegliche

Bewirtschaftungsarbeiten zu unterlassen. Auch aus diesen Handlungen könne die

Gesuchsgegnerin bezüglich eines erfolgten Vertragsschlusses nichts zu ihren

Gunsten ableiten.

4.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen

vor, sie habe ausführlich dargelegt, wie sie die fraglichen Grundstücke seit

dem 1. Oktober 2020 und nach Ablauf des Fixpachtvertrags

weiterbewirtschaftet habe. Neben dem «letzten Schnitt» von Ende Oktober habe sie

im November Jauche ausgebracht, gepflückt und gesät. Dies sei von der

Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden. Zudem habe sie im Februar 2021 das

Pachtland gestriegelt und erneut Jauche ausgebracht. Im März 2021 sei gepflügt

und gesät worden. Sie habe anhand der Feldkalender dargelegt, welche

arbeitsintensiven Arbeiten sie im November 2020 und im Februar und März 2021

vorgenommen habe. Insbesondere vom Ausbringen der Jauche und vom Pflügen und

Säen im November 2020 habe die Beschwerdegegnerin wissen müssen, ohne dass

gegen diese Bewirtschaftung opponiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe

somit weit grössere Arbeiten vorgenommen, als lediglich einen letzten Schnitt

gemacht. Sie sei somit aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin von

den intensiven Arbeiten im November 2020 und im Februar 2021 Kenntnis gehabt

und nicht opponiert habe, davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein

neues Pachtverhältnis entstanden bzw. der ursprüngliche Fixpachtvertrag

konkludent fortgesetzt worden sei. Die Vorinstanz habe Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG

keine Beachtung geschenkt. Danach würden auch Fixpachtverträge für weitere

sechs Jahre gelten, wenn sie stillschweigend fortgesetzt würden. Die Vorinstanz

habe insbesondere ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin erstmals am

11.

März 2021 gegen die Bewirtschaftung opponiert habe. Von einem

unverzüglichen Rügen könne keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin hätte sofort

und spätestens innert dreier Arbeitstage reagieren müssen. Das Schreiben vom

11.

März 2021 sei viel zu spät erfolgt, da die Beschwerdeführerin im November

2020.

intensive Tätigkeiten vorgenommen habe. Dadurch habe die Vorinstanz Art.

257.

ZPO vollständig ausser Acht gelassen. Denn in rechtlicher Hinsicht sei nach

Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG unklar, welche «Anstalten» der Verpächter treffen

müsse, damit gerade keine Fortsetzung des Pachtverhältnisses zu Stande komme.

In Bezug auf die Frage, wann von einer Fortsetzung des Pachtverhältnisses

ausgegangen werden könne und ob die Beschwerdegegnerin rechtzeitig Anstalten

getroffen habe, um sich gegen ihre Bewirtschaftung zu wehren, liege eine

unklare Rechtslage und ein unklarer Sachverhalt vor. Es sei auch nicht

erklärbar, wieso die Vorinstanz für das Vorliegen einer

Bewirtschaftungsberechtigung lediglich auf das Bestehen eines Pachtverhältnisses

abgestellt habe. Daneben komme auch ein Gebrauchsleihevertrag in Frage.

Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin habe sie darauf vertraut, dass

sie zumindest während der Dauer des Beschwerdeverfahrens berechtigt sei, die

fraglichen Grundstücke weiterhin zu bewirtschaften. Es sei weder eine

Pachtabgabe durchgeführt noch sei das Pachtland ausgeschrieben worden, geschweige

denn einem anderen Landwirt zur Bewirtschaftung übergeben worden. Vorliegend

sei nicht klar, ob das zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis über

den 1. Oktober 2020 hinaus fortgesetzt worden sei bzw. ob ein bis zum Abschluss

des Beschwerdeverfahrens befristeter Gebrauchsleihevertrag vorliege. Weder der

Sachverhalt noch die Rechtslage seien klar. Die Voraussetzungen von Art. 257

ZPO seien somit nicht erfüllt.

5.

Die Beschwerde ist nach Art. 321 Abs.

1.

ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Das kantonale Beschwerdeverfahren

dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des

erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter

Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde

vorgebracht werden, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben

Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Begründen bedeutet

Dispositiv

demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet

wird. Der Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf

die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen

auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in

allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und

eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu

können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke

nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5D_146/2017 vom

17. November 2017 mit weiteren Hinweisen).

6. Die Beschwerdeführerin verweist in

ihrer Beschwerdebegründung immer wieder auf ihre Stellungnahme vom 22. Juni

2021. Dementsprechend wiederholt sie inhaltlich, was sie bereits bei der

Vorinstanz vorgetragen hat. Dies gilt nicht nur für die tatsächlichen Vorbringen,

sondern auch in rechtlicher Hinsicht. In vielen Beweisätzen finden sich

Formulierungen, die wortwörtlich mit denjenigen in der Stellungnahme vom 22.

Juni 2021 übereinstimmen. Bereits bei der Vorderrichterin hat die

Beschwerdeführerin vorgetragen, dass sie das Land auch nach dem 1. Oktober 2020

intensiv bewirtschaftet habe. Auch dort hat sie behauptet, die

Beschwerdegegnerin habe davon gewusst und sei nicht dagegen eingeschritten. Die

rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Fortsetzung der Pacht nach

Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG, zum Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 sowie

zur Gebrauchsleihe sind ebenfalls dieselben. Besonders ausgeprägt ist die

Übereinstimmung der Formulierungen im Fazit in Beweissatz 11, der nahezu

wortwörtlich mit Beweissatz 16 der Stellungnahme vom 22. Juni 2021

übereinstimmt. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen

Urteils, in welcher aufgezeigt wird, was an den Überlegungen der Vorinstanz

falsch sein sollte, fehlt. Auf die entscheidenden Erwägungen im erstinstanzlichen

Entscheid geht die Beschwerdeführerin überhaupt nicht ein. Mit keiner Silbe

erwähnt sie den ablehnenden Entscheid über die Pachtlandzuteilung vom 2.

Oktober 2020. Auch übergeht sie die Folgerung der Vorinstanz, aufgrund dieses

Entscheids und dem immer noch hängigen Beschwerdeverfahren sei es beiden

Parteien klar gewesen, dass das Pachtverhältnis nicht weitergeführt werde.

Dementsprechend zeigt sie auch nicht auf, wieso diese Beweiswürdigung falsch

sein sollte. Dasselbe gilt für den vom Präsidenten der Allmendkommission

angebrachten Vorbehalt, dass aus der Bewilligung des «letzten Schnittes» Ende

Oktober/Anfang November 2020 nicht auf einen erneuten Abschluss eines

landwirtschaftlichen Pachtvertrages geschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin

befasst sich nicht mit dem daraus gezogenen Schluss der Vorderrichterin, der

Präsident habe im Namen der Allmendkommission klar festgehalten, dass die

Zusage zum letzten Schnitt nicht als Präjudiz betreffend Verpachtung oder

sonstige Nutzung zu betrachten sei. Ebenso wenig geht sie auf das Argument ein,

sie hätte keine Anfrage machen müssen, wenn sie an das Bestehen eines

Pachtverhältnisses geglaubt hätte.

7. Die Überlegungen der Vorinstanz

überzeugen. Das Pachtverhältnis hat unbestrittenermassen am 30. September 2020

geendet. Die Allmendkommission hat am 2. Oktober 2020 explizit Nein gesagt

zu einer Neubegründung oder Fortsetzung des Pachtverhältnisses. Ende Oktober

2020 hat ihr Präsident diesen Willen nochmals unmissverständlich zum Ausdruck

gebracht. Unter diesen Umständen besteht schlicht kein Raum mehr für eine

spätere stillschweigende Zustimmung zu einer Nutzung der Grundstücke. Von

keiner Partei kann verlangt werden, dass sie ihren schon mehrfach geäusserten

Willen, keinen Vertrag abschliessen zu wollen, fortlaufend wiederholt.

Andersherum betrachtet müsste ein geänderter Wille deutlich zum Ausdruck kommen,

was vorliegend eindeutig nicht der Fall ist. Schliesslich musste auch der

Beschwerdeführerin klar sein, dass bei einer Meinungsänderung der

Beschwerdegegnerin das Beschwerdeverfahren vor dem Bürgerrat der Bürgergemeinde

hätte beendet und dieses als erledigt hätte abgeschrieben werden können. Darüber

hinaus kann eine Beschwerde gar keine aufschiebende Wirkung haben, wenn ein

Vertragsschluss abgelehnt wird und es nichts gibt, was aufgeschoben werden

könnte. Auch die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass sie die eingereichte

Beschwerde nicht zu einer Nutzung des Landes berechtigen kann, sondern erst ein

anderslautender Entscheid der Beschwerdeinstanz. Die Bewirtschaftungshandlungen

der Beschwerdeführerin, die sie nach dem letzten Schnitt getätigt hat, sind

somit gegen den ausdrücklich geäusserten Willen der Eigentümerin erfolgt. Sie

erfolgten in Verletzung der Rechte der Eigentümerin. Es grenzt an

Rechtsmissbrauch, daraus nun eine stillschweigende Einwilligung der

Beschwerdegegnerin ableiten zu wollen. Ohnehin ist es eine blosse Behauptung

der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere Nutzung der Grundstücke

im Februar 2021 überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Es ist denn auch

glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 11. März 2021 (Beilage

10) unmittelbar reagiert hat, als sie eine Bewirtschaftung festgestellt hat.

Soweit die Beschwerde den Anforderungen an eine Begründung überhaupt genügt,

hat die Vorinstanz richtigerweise entschieden, dass das Pachtverhältnis weder

stillschweigend fortgesetzt noch erneuert worden ist.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt sich, dass der massgebende Sachverhalt sofort bewiesen werden konnte.

Ebenso klar ist die daraus gezogene Rechtsfolge, dass es keine stillschweigende

Einigung gegeben hat. Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für eine Anwendung

von Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG. Es kann keine Rede davon sein, dass der

Pachtvertrag nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt

worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat klar zu erkennen gegeben, dass sie mit

einer weiteren Nutzung nicht einverstanden ist und ist sofort eingeschritten,

als sie eine Bewirtschaftung bemerkte. Damit scheidet auch eine Gebrauchsleihe

aus. Ohnehin kann bei dieser der Verleiher die Sache beliebig zurückfordern

(Art. 310 OR). Die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen sind

somit eindeutig erfüllt.

9. Weiter ficht die Beschwerdeführerin

den Kostenentscheid an. Sie bringt unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO vor,

die im Zusammenhang mit den von der Beschwerdegegnerin verlangten

superprovisorischen Massnahmen stehenden Aufwendungen hätten nicht der Beschwerdeführerin

aufgebürdet werden dürfen. Zudem hätten die Aufwendungen im Zusammenhang mit

der Eingabe vom 8. April 2021 nicht berücksichtigt werden dürfen, da diese

nicht angebracht gewesen seien und die Eingabe samt Beilagen aus dem Recht zu

weisen gewesen wäre.

10. Die Beschwerdeführerin stützt ihre

Vorbringen offenbar darauf ab, dass die Vorderrichterin die am 22. März 2021

superprovisorisch erlassene Anweisung mit Verfügung vom 1. April 2021 wieder

aufgehoben hat. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin

mit dem abschliessenden Entscheid vom 10. August 2021 mit ihren Rechtsbegehren letztlich

vollumfänglich durchgedrungen ist. Sie hat vollständig obsiegt, weshalb sie

nach Art. 106 Abs. 1 ZPO einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung hat.

Ohnehin widerspricht die Vorgehensweise der Vorderrichterin Art. 265 Abs. 1 und

2 ZPO. Die superprovisorischen Massnahmen nach Absatz 1 dieser Bestimmung

zeichnen sich dadurch aus, dass sie sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei

angeordnet werden. Nach der Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht

nach Absatz 2 unverzüglich über das Gesuch. Gemeint ist das Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen. Es ist nicht in einem zusätzlichen Zwischenschritt

zuerst über die Weitergeltung der superprovisorischen Massnahmen und nachher in

einem weiteren Schritt über die vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden. Dass

die Vorderrichterin in einem Zwischenschritt die angeordneten

superprovisorischen Massnahmen wieder aufgehoben hat, bevor sie die

abschliessenden vorsorglichen Massnahmen erlassen hat, macht die

Beschwerdegegnerin nicht zur unterliegenden Partei. Vielmehr hat die

Beschwerdegegnerin bei richtiger Betrachtung sowohl mit ihrem Antrag auf Erlass

superprovisorischer und auf vorsorglicher Massnahmen obsiegt.

11. Den Parteien steht gestützt auf die

EMRK im Zivilprozess ein unbedingtes Replikrecht zu. Davon hat die

Beschwerdegegnerin mit ihrer Eingabe vom 8. April 2021 Gebrauch gemacht.

Inwiefern die Eingabe nicht angebracht gewesen sein soll, lässt die

Beschwerdeführerin offen. Sie behauptet auch nicht, diese habe unnötige

Prozesskosten nach Art. 108 ZPO verursacht. Ohnehin wurde auch diese Eingabe

durch die Vorgehensweise der Vorderrichterin veranlasst, indem sie der

Beschwerdeführerin zusätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zur bereits

erlassenen superprovisorischen Massnahme geboten hat. Weiter bestand auch

inhaltlich und ohne Aufforderung der Verfahrensleitung Anlass zu einer Replik,

da doch verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Entgegnung

erforderten. Schliesslich haben sich im Ergebnis bis zum abschliessenden

Entscheid der Vorderrichterin beide Parteien je zweimal zur Sache geäussert.

12. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 1’200.00 zu bezahlen. Sie hat der Beschwerdegegnerin

zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird gestützt auf die eingereichte

Kostennote auf CHF 2'154.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’200.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat der Bürgergemeinde [...] eine

Parteientschädigung von CHF 2'154.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller