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Entscheid

ZKBES.2022.1

unentgeltliche Rechtspflege

24. Februar 2022Deutsch22 min

reichte der Amtsgerichtspräsident seine Vernehmlassung ein und hielt darin fest,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikantin Leuenberger

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ und C.___ führen vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein

Verfahren betreffend Kinderbelange gegen A.___ (im Folgenden Beklagter). Am 27.

Oktober 2021 verfügte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in

Ziffer 6, das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und

unentgeltlichen Rechtsbeistand sei mangels Glaubhaftmachung seiner

Vermögenslosigkeit (insbesondere betreffend das vorhandene Bargeld) abzuweisen.

In Ziffer 9 der Verfügung wurde durch den Amtsgerichtspräsidenten zudem

festgehalten, der Beklage habe bis Mittwoch, 17. November 2021, an das

einzuholende kinderpsychiatrische Gutachten einen Kostenvorschuss von CHF

6'000.00 an die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen (voraussichtlich

die Hälfte der Kosten des Gutachtens).

2. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021

erhob der Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen das

begründete Urteil beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Ziffer 6 und 9 der Verfügung vom 26.

Oktober 2021 seien aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller sei

für das erstinstanzliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege

zu gewähren.

3. Dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller sei

auch für das oberinstanzliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen

Rechtspflege zu gewähren.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

3. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022

räumte die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn

dem Amtsgerichtspräsidenten die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

4. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022

reichte der Amtsgerichtspräsident seine Vernehmlassung ein und hielt darin fest,

die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei in Abänderung

von Ziffer 6 des Urteils vom 27. Oktober 2021 mit Wirkung ab 27. Juli 2021 für

die CHF 4'000.00 übersteigenden Gerichtskosten die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen sowie ihm Rechtsanwältin Jasmin Brechbühler

vollumfänglich als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Vorbehalten

bleibe Art. 123 ZPO.

Zudem sei in Abänderung von Ziffer 9 des

Urteils vom 27. Oktober 2021 der Beschwerdeführer zu verhalten, innert

angemessen festzusetzender Frist für das gerichtlich einzuholende psychiatrische

Gutachten einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 an die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen.

5. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022

informierte der Beschwerdeführer über den zwischenzeitlich eingetroffenen, definitiven

Behandlungsplan für die kieferorthopädische Behandlung seiner ältesten Tochter

und reichte entsprechende Unterlagen zu den Akten. Zudem führte der

Beschwerdeführer aus, er sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, bei der Vernehmlassung

des Amtsgerichtspräsidenten handle es sich um den Entscheid des Obergerichts

und habe in der Folge den Kostenvorschuss für das psychiatrische Gutachten in

der Höhe von CHF 4'000.00 an die zentrale Gerichtskasse Solothurn bereits überwiesen.

Es werde dem Obergericht überlassen, ob damit übereinstimmende Anträge

resultieren oder ob das Geld dem Beschwerdeführer rückerstattet werde.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege

ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 121 Schweizerische Zivilprozessordnung

Dispositiv

[ZPO, SR 272]). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird

ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende

Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das

Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde

innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig

erhoben.

2.1 Anlass zur Beschwerde gab die Abweisung

des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege. Der Vorderrichter

führte in der begründeten Verfügung vom 26. Oktober 2021 aus, neben dem

überschüssigen Einkommen müsse auch das Vermögen zur Bestreitung von

Prozessaufwand eingesetzt werden. Seien bei Beginn der Rechtshängigkeit eines

Prozesses ausreichend liquide Mittel – etwa auf Bankkonten – vorhanden, könne

sich gar die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs erübrigen. Zur

Bewältigung künftiger Notsituationen gestehe die Gerichtspraxis den Ansprechern

auf unentgeltliche Rechtspflege in unterschiedlichem Ausmass

Vermögensfreibeträge, sog. »Notgroschen» zu. Dieser sei nicht pauschal

festzusetzen, sondern werde in Würdigung der konkreten Umstände wie Alter und

Gesundheit bemessen. Bei einem gesunden Antragsteller mit regelmässigem

Einkommen könne ein Vermögen von ca. CHF 24'000.00 bereits den

«Notgroschen» übersteigen (Entscheide des Bundesgerichts 9C_874/2008,

5P.375/2006 und 1P.450/2004).

2.2 Weiter führte der Amtsgerichtspräsident

aus, der Gesuchsteller gebe im Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»

vom 13. August 2021 an, über ein Vermögen von CHF 58'268.69 – aufgeteilt in

privates Vermögen von CHF 25'700.00 und geschäftliches Vermögen seiner

Einzelfirma von CHF 32'568.69 – zu verfügen. Die Ausscheidung des

geschäftlichen Vermögens sei nicht angebracht. Der Gesuchsteller sei Inhaber

einer Einzelunternehmung, womit ihm deren Vermögen anzurechnen sei. Eine

Unterscheidung seines Vermögens in einen privaten und geschäftlichen Teil werde

in den Steuererklärungen (2017-2020) nicht vorgenommen.

In seiner Eingabe vom 20. September 2021

gebe der Gesuchsteller an, sein aktuelles Vermögen betrage CHF 47'585.28

(Urkunde Beklagter 30). Rund die Hälfte des aktuellen Vermögens bestehe aus

Bargeld des Geschäfts in der Höhe von CHF 24'900.00. Im Jahr 2019 habe

dieses noch CHF 60'000.00 betragen und 2020 gemäss seiner Aufstellung (Urkunde

Beklagter 30) knapp CHF 30'000.00. Diese Angabe sei einer Überprüfung

ausgeschlossen.

2.3 Der Amtsgerichtspräsident hält

weiter fest, gemäss der Berechnung des erweiterten Existenzminimums für die

unentgeltliche Rechtspflege müsse der Gesuchsteller von seinem Vermögen in

einem Jahr CHF 10'000.00 und in zwei Jahren CHF 20'000.00 verzehren. Noch

wenn von den Angaben des Gesuchstellers zu seinem Vermögen per Datum

Gesuchstellung von rund CHF 58'000.00 (vgl. Gesuchsformular vom 13. August

2021) ausgegangen werde, verfüge er in einem Jahr über ein Vermögen von noch

CHF 48'000.00 und in zwei Jahren von CHF 38'000.00. Dies übersteige den Betrag

des ihm zuzugestehenden Notgroschens von CHF 20'000.00 in einem Jahr um CHF

28'000.00 und in zwei Jahren um CHF 18'000.00. Der Gesuchsteller sei in der

Lage, seine eigenen Anwaltskosten sowie zumindest die Hälfte der Gerichtskosten

von derzeit CHF 12'000.00 (bestehend aus CHF 2'000.00 eigentliche Gerichtskosten

sowie mindestens CHF 10'000.00 voraussichtliche Gutachterkosten) zu übernehmen.

3.1.1 Strittig ist zunächst, von welchem

Einkommen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Konkret

moniert der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid verkenne, dass der

höhere durchschnittliche Gewinn 2020 auch aufgrund der

Corona-Erwerbsausfallentschädigung resultiere und dieser nicht repräsentativ

sei. Es werde normalerweise ein Schnitt von drei Jahren berücksichtigt, weshalb

das Jahr 2017 nicht zu berücksichtigen sei. Ohne Corona-Entschädigung würden sich

in den letzten drei Jahren Einnahmen von monatlich CHF 3'050.00, mit

Corona-Entschädigung Einnahmen von monatlich CHF 3'606.00 ergeben.

3.1.2 Weiter macht der Beschwerdeführer

geltend, er betreue die Kinder seit dem Auszug der Mutter angepasst an die

Bedürfnisse und den Arbeitsplan der Kindsmutter an 6 Tagen pro 14 Tage. Seit

der Gerichtsverhandlung betreue er die Kinder in der ersten Woche von

Donnerstagmorgen bis Freitagabend und in der zweiten Woche von Donnerstagmorgen

bis Sonntagabend. Das habe zur Konsequenz, dass er am Donnerstag und Freitag

keine beruflichen Termine wahrnehmen könne. Die Betreuungssituation, aber auch

die Corona-Situation werde dazu führen, dass längerfristig nicht mehr von einem

Einkommen von monatlich netto CHF 3'606.00 ausgegangen werden könne.

3.2 Am 6. Januar 2022 nahm der Amtsgerichtspräsident

Stellung zur Beschwerde und führte betreffend das massgebliche Einkommen das

Nachfolgende aus: Bezüglich die Entschädigung gemäss der Verordnung über

Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR.830.31) werde im Jahr 2020 ein

effektives (Ersatz-)Einkommen von CHF 20'019.00 berücksichtigt. Auf dieser

EO-Entschädigung seien nach Art. 9 dieser Verordnung Beiträge an

Sozialversicherungen zu zahlen. Sie würden gemäss dem Kreisschreiben des

Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur

Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE), Randziffer 1075, der

Einkommenssteuer unterliegen. Wegen dieser speziellen Situation auf Seiten der

Einnahmen im Jahr 2020 habe man zur Berechnung des durchschnittlichen

Einkommens als massgebende Periode jene vier Kalenderjahre gewählt. Im Ergebnis

sei beim Beschwerdeführer von einem durchschnittlichen Einkommen von gut CHF

4'000.00 pro Monat auszugehen.

3.3.1 Nach Art. 29 Abs. 3

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche

Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn

dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 letzter Satz BV und

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens-

und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre

Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es obliegt somit der

gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt im Verfahren

betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende

Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des

Bundesgerichts 4A_326/2019 E. 3.3). In Bezug auf das Beweismass genügt

Glaubhaftmachung, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt

unter Beweis gestellt werden kann. Ist ein Vermögenswert allerdings

offensichtlich vorhanden, so hat die gesuchstellenden Partei substantiiert

darzulegen, weshalb dieser Vermögenswert ihre Mittellosigkeit im Sinne von

Art. 117 ZPO nicht auszuschliessen vermag, da es sich dabei nicht um den

Nachweis einer negativen Tatsache handelt (Urteil des Obergerichts des Kantons PC110011-O/U,

E. 9). Massgebend für den Entscheid über die Bedürftigkeit ist die gesamte

wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179 E. 3a).

3.3.2 Als bedürftig

beziehungsweise mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines

Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die

Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie

erforderlich sind. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-,

sondern auch die Vermögensverhältnisse. Dabei ist nicht von hypothetischen,

sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen

(Effektivitätsgrundsatz). So ist Prozessarmut – ausser in Fällen von

Rechtsmissbrauch – nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil es dem

Gesuchsteller möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, als er in Wirklichkeit

erzielt. Dasselbe gilt sinngemäss für die Beurteilung der

Vermögensverhältnisse. Die Berücksichtigung von allfälligem Vermögen – sowohl

bewegliches als auch unbewegliches – setzt voraus, dass dieses im Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar oder zumindest

realisierbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2009 E. 3.1.1). Dem

Rechtssuchenden muss das jeweilige Vorgehen zur Realisierung seiner

Vermögenwerte für die Bezahlung der ihm auferlegten Prozesskosten möglich und

zumutbar sein.

3.3.3 Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn

(Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen

Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und

Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die

finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross

und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen

lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines

Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen

zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen

Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in

der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h.

besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen

ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt

der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert

insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen,

unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (Urteil des Bundesgerichts

5P.342/2001 E. 3a; 5D_167/2008 E. 2; BGE 143 III 617 E. 5.1).

3.4 Unbestritten ist, dass

das Geschäftsvermögen in die Berechnung des Vermögens des Beschwerdeführers

einzufliessen hat. Strittig ist hingegen, welcher konkrete Zeitraum in die

Berechnung des Durchschnittsnettoeinkommens einzufliessen hat. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird zur Berechnung des Einkommens von

Selbstständigerwerbenden von einem Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer, in der

Regel der letzten drei Jahre, ausgegangen. Abweichungen von diesem Grundsatz

seien möglich, so können besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse

unter Umständen ausser Betracht bleiben.

Der Amtsgerichtspräsident

berechnet das Durchschnittsnettoeinkommen des Beschwerdeführers anhand der

letzten vier Jahre (2017 – 2020), mit der Begründung, damit der speziellen

Situation mit der Corona-Entschädigung Rechnung zu tragen. Zudem falle auch das

Jahr 2018 bei klar tiefstem Ertrag und höchstem Aufwand deutlich aus der Reihe.

Mit diesem Vorgehen weicht der Amtsgerichtspräsident grundsätzlich von der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ab, bei der Berechnung des

Durchschnittsnettoeinkommens auf die letzten drei Jahre abzustellen. Es

erscheint aber angesichts des Umstandes, dass gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung auch ungewöhnlich schlechte bzw. gute Abschlüsse ausser Betracht

fallen können, angemessener, den Durschnitt des Nettoeinkommens über vier Jahre

zu betrachten, als die beiden Jahre 2018 und 2020 aufgrund ihrer

Ungewöhnlichkeit nicht in die Berechnung miteinfliessen zu lassen. Den

Präzisierungen in der Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten ist damit

vollumfänglich zu folgen.

Die Ausführungen des

Beschwerdeführers betreffend die allfälligen, künftigen Einkommenseinbussen

sind insoweit unbeachtlich, als dass für den Entscheid über die Bedürftigkeit

einzig die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Gesuchstellung

massgebend ist (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2012, E.

3.2). So unterliegt die Einkommensberechnung bei Selbstständigerwerbenden in

Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer retrospektiven

Betrachtungsweise, allfällige künftig eintretende Einkommenseinbussen werden

demnach grundsätzlich nicht berücksichtigt.

4.1.1 Strittig sind des Weiteren die

beim zivilprozessualen Notbedarf zu berücksichtigenden Ausgaben des

Beschwerdeführers. Konkret moniert der Beschwerdeführer, der Grundbetrag der

beiden Kinder sei mit CHF 160.00 zu tief angesetzt worden. Der Beschwerdeführer

betreue die Kinder durchschnittlich an drei von sieben Tagen, wobei 3/7 des

Grundbetrages monatlich CHF 171.50 pro Kind ergeben würden.

Der vereinbarte Unterhaltsbeitrag von

monatlich je CHF 300.00 sei bei den Ausgaben des Beschwerdeführers richtig

erfasst. Sie seien aber fälschlicherweise bei den Ausgaben der Kinder

gegengerechnet und damit neutralisiert worden. Dem Kindsvater würden für die

beiden Kinder insgesamt nicht nur CHF 276.00, sondern CHF 903.60 anfallen.

Die monatlichen Kosten würden sich aus diesem Grund nicht auf

CHF 4'816.00, sondern auf CHF 5'400.00 belaufen.

4.1.2 Falsch sei zudem, dass die

kieferorthopädischen Kosten für die älteste Tochter des Beschwerdeführers keine

Berücksichtigung finden. Die Unterdeckung betrage insgesamt nicht wie in der

angefochtenen Verfügung festgehalten CHF 814.00, sondern monatlich mindestens

CHF 1'442.00. Dies unter der nicht realistischen Annahme, dass sich das

durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers durch das Betreuungspensum

und den Wegfall der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht reduzieren werde.

4.2.1 Der Amtsgerichtspräsident führt

aus, der Beschwerdeführer betreue die Kinder seit der Woche vom 6. September

2021 jeweils von Donnerstag, 08:00 Uhr, bis Freitag 19:00 Uhr und in den

alternierenden Wochen von Donnerstag, 08:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr.

Während der restlichen Zeit würden sie von der Mutter betreut. In zwei Wochen

(336 Stunden) betrage die Betreuungszeit des Beschwerdeführers 118 Stunden,

diejenige der Kindsmutter 218 Stunden. Dies entspreche, unter Berücksichtigung

der Ferien, einem Verhältnis von aufgerundet 40% Betreuung durch den

Beschwerdeführer und abgerundet 60% Betreuung durch die Kindsmutter. Dies habe

eine Aufteilung des Grundbetrages der beiden Kinder von je CHF 400.00 auf je

CHF 160.00 zugunsten des Vater und je CHF 240.00 zugunsten der Mutter zur Folge

und sei folglich korrekt.

Der Beschwerdeführer moniere hingegen zu

Recht, der von ihm an die Kindsmutter bezahlte Unterhaltsbeitrag von monatlich

CHF 300.00 pro Kind dürfe den von ihm zu bestreitenden Barbedarf der Kinder

nicht schmälern. Der demnach berichtigte Bedarf des Beschwerdeführers betrage

CHF 5'416.00 pro Monat, also CHF 600.00 mehr, als bei der ursprünglichen

Berechnung. Aufgerechnet auf zwei Jahre seien dies CHF 14'400.00.

4.2.2 Betreffend die Kosten der

kieferorthopädischen Behandlung der Tochter des Beschwerdeführers liege einzig

ein nicht unterzeichneter Entwurf eines Behandlungsplanes (Urkunde des

Beschwerdeführers Nr. 22) im Recht. Allfällige Versicherungsleistungen an diese

Kosten seien nicht thematisiert. Demnach könnten diese Kosten bei der

Berechnung des aktuellen zivilprozessualen Bedarfs des Beschwerdeführers keine

Berücksichtigung finden.

4.3.1 Aus den Akten ist bezüglich der

Aufteilung des Grundbetrages der beiden Kinder ersichtlich, dass sich der

Beschwerdeführer und die Kindsmutter betreffend die Betreuung der Kinder mit

Vereinbarung vom 8. September 2021 geeinigt haben. Es wurde festgelegt, dass

der Beschwerdeführer, beginnend in der Woche vom 6. September 2021, die Kinder

jeweils von Donnerstag, 08:00 Uhr, bis Freitag, 19:00 Uhr und in den

alternierenden Wochen von Donnerstag, 08:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr

betreue. Während der restlichen Zeit seien die Kinder bei deren Mutter. Die

Berechnungen des Beschwerdeführers sind fehlerhaft. Indem er davon ausgeht,

dass er die Kinder im Durchschnitt an drei von sieben Tagen betreue und sich

daraus ein Anspruch auf 3/7 des Grundbetrages ergebe, verkennt er, dass er die

Kinder in zwei Wochen während insgesamt 118 Stunden betreut. Seine

Betreuungszeit im Verhältnis zu derjenigen der Kindsmutter beträgt in zwei

Wochen demnach aufgerundet 40%. Diesbezüglich ist den Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten

vollumfänglich zuzustimmen.

Ebenso zuzustimmen ist der vorgenommenen

Korrektur des Amtsgerichtspräsidenten betreffend den zivilprozessualen

Notbedarf des Beschwerdeführers. Bei der Festlegung der anrechenbaren

Auslagen ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum oder

Notbedarf auszugehen (Viktor Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.

117 ZPO N 12). Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge haben gemäss den

Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz

(BlSchK 5/2009, 193 ff.) und den kantonalen Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (https://so.ch/fileadmin/internet/gerichte/obergericht/pdf/Richtlinie_Existenzminimum_SO.pdf) in die Berechnung des Existenzminimums des

Beschwerdeführers einzufliessen und dürfen aus diesem Grund nicht bei den

Ausgaben der Kinder gegengerechnet werden. Der zivilprozessuale Notbedarf liegt

in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten nicht bei

CHF 4’816.00, sondern unter Anrechnung der Unterhaltsbeiträge von je CHF

300.00 bei CHF 5'416.00 pro Monat. Zusammenfassend resultiert ein zivilprozessualer

Notbedarf von CHF 5'416.00, ein Existenzminimum von CHF 3'825.00 und

folglich eine monatliche Unterdeckung des Beschwerdeführers von CHF 1'414.00.

Die Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten in seiner Vernehmlassung vom 6.

Januar 2022 sind folglich zutreffend.

4.3.2 Betreffend die

Auslagen des Beschwerdeführers für die Kosten der kieferorthopädischen

Behandlung seiner Tochter gilt festzuhalten, dass neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren gemäss Art.

326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe

vom 17. Januar 2022 ein neues Beweismittel (Behandlungsplan Beschwerdebeilage

3) zu den Akten. Bei diesem Beweismittel handelt es sich um ein unzulässiges

Novum, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist.

Dennoch gilt betreffend die

künftigen Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von D.___ auszuführen,

dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchstellung lediglich einen

nicht unterzeichneten Behandlungsplan eingereicht hat und auch allfällige

Versicherungsleistungen nicht thematisiert wurden. Aus diesem Behandlungsplan

ergibt sich nicht, ob überhaupt, ab wann und zu welchem Preis eine

Zahnbehandlung durchgeführt wird. Zudem ist unklar, ob und wie viel durch den

Beschwerdeführer allenfalls selbst zu bezahlen wäre. Anzumerken gilt indessen

auch, dass Auslagen für Zahnkorrekturen der Kinder als ausserordentliche

Kinderkosten gelten. Beide Eltern haben sich – unabhängig von den

Kinderunterhaltszahlungen – an den entstehenden Kosten zu beteiligen. Die zu

bezahlende Summe muss auch zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden.

Erfahrungsgemäss erstreckt sich eine solche Behandlung über mehrere Jahre. Die

finanziellen Auswirkungen der Zahnkorrektur von D.___ auf die Auslagen des

Beschwerdeführers müssen aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unberücksichtigt bleiben.

5.1 Strittig ist weiter die

Höhe des angemessenen Notgroschens. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, er

werde in den kommenden zwei Jahren entgegen den Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten

nahezu sein gesamtes Vermögen verbrauchen, ein Notgroschen werde nicht

verbleiben. Im September 2020 seien zudem rückwirkend Unterhaltsbeiträge von

monatlich je CHF 300.00, total CHF 600.00 vereinbart worden. Der

Beschwerdeführer habe per 9. September 2021 über ein Vermögen von CHF 47'575.00

verfügt. Bei einem Manko von monatlich CHF 1'838.00 werde sich sein Vermögen in

zwei Jahren um CHF 44'112.00 verringern. Zu bezahlen sei in dieser Zeit zudem

auch der hälftige Anteil der kieferorthopädischen Kosten der Tochter des

Beschwerdeführers aus früherer Beziehung. Erst recht sei der Beschwerdeführer

nicht in der Lage, die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 und die Anwaltskosten zu

bezahlen.

5.2 Der Amtsgerichtspräsident bringt

dagegen vor, die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen nehme

der Beschwerdeführer richtigerweise zurück. Demnach sei ihm das gesamte im

Gesuch angegebene Vermögen von total CHF 58'265.69 als sein eigenes

anzurechnen. Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege seien die

finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung relevant (Urteil des

Bundesgerichts 4A_645/2012, E. 3.2). Vorliegend sei das Gesuch mit Eingabe des

Beschwerdeführers vom 17. August 2021 gestellt worden. Somit sei von einem

massgebenden Vermögen von mindestens CHF 58'000.00 auszugehen. Soweit dieses

Vermögen den Freibetrag übersteige, habe es der Beschwerdeführer für die

Prozesskosten zu verwenden. Im Kanton Solothurn werde dieser als Notgroschen

bezeichnete Freibetrag umso grosszügiger und höher angesetzt, je prekärer die

ökonomische, soziale sowie gesundheitliche Situation des Gesuchstellers sei.

Sofern der Gesuchsteller noch lange nicht im Rentenalter stehe, gesund sei und

mit seinem guten Verdienst seinen Bedarf und jenen seiner Kinder grundsätzlich

decken könne, werde ihm vom Obergericht des Kantons Solothurn ein Notgroschen

von CHF 7'000.00 zugestanden (SOG 2016, Nr. 3). In seinem

jüngeren Urteil vom 25. April 2019 (ZKBES.2019.23) gehe das Obergericht davon

aus, dass dem Gesuchsteller ein flüssiges Vermögen von rund CHF 24'000.00

genüge, um die Prozesskosten selber zu bestreiten. In einem weiteren Urteil vom

8. November 2019 (ZKBES.2018.112) habe das Obergericht mit Hinweisen auf

Bundesgerichtsentscheide und Lehre ausgeführt: «Zudem dürfte unter

Berücksichtigung, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

unverhältnismässig wäre, vom Gesuchsteller für einen normalen Prozess die

Zerstörung seiner wirtschaftlichen Basis zu verlangen und ihn in die

Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen, für den Normalfall bloss von einem

verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag von gegenwärtig rund CHF 15'000.00

für Alleinstehende ausgegangen werden und nur in besonderen Fällen ein

Notgroschen von über CHF 20'000.00 in Frage kommen.» Weil der

Beschwerdeführer drei minderjährige Kinder habe, für welche er aufkommen müsse

und in angespannten finanziellen Verhältnissen lebe, sei ihm ermessensweise ein

Notgroschen von CHF 20'000.00 anzuerkennen. Gemäss den obigen Ausführungen

ergebe sich beim Beschwerdeführer im Verhältnis zwischen seinem Einkommen und dem ihm und seinen Kindern anzurechnenden Bedarf sowie unter

Berücksichtigung des von ihm an die Kindsmutter zu bezahlenden

Unterhaltsbeitrages von CHF 600.00 (je CHF 300.00 pro Kind) eine

Unterdeckung von monatlich CHF 1'414.00. Diese müsse er aus seinem Vermögen

finanzieren. Demnach verbleibe ihm nach Ablauf der auch in diesem Zusammenhang

als angemessen erachteten Referenzperiode von zwei Jahren ein Vermögen von noch

rund CHF 24'000.00 (CHF 58'000.00./. CHF 34'000.00). Den Freibetrag

von CHF 20'000.00 übersteige das Vermögen damit um CHF 4'000.00.

5.3 In einem jüngeren Entscheid des

Bundesgerichts wird ein Notgroschen von CHF 16'600.00 für eine gesunde

Person als zu grosszügig bemessen bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts

5D_123/2012 E. 2.1 und 4.2). Der Freibetrag

bzw. Notgroschen ist dabei nicht pauschal festzusetzen, sondern in Würdigung

der konkreten Umstände wie Alter, Gesundheit und Höhe des laufenden

Vermögensverzehrs zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2009 E. 4.1).

Bei der Bemessung des Freibetrages sind konkret auch die zukünftigen Notwendigkeiten

sowie die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie absehbare Steigerungen

oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse und familiäre

Verpflichtungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2020 E. 2.1.2 mit weiteren

Verweisen). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen"

übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage

zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür

öffentliche Mittel bereitzustellen sind (Urteil des Bundesgerichts 4D_41/2009

E. 3.). Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

unbestrittenermassen über ein Vermögen von CHF 58'265.69. Sind die das

prozessuale Existenzminimum übersteigenden Einkünfte sowie das den «Notgroschen»

übersteigende Vermögen einerseits und die mutmasslichen Prozesskosten

(Gerichts- und Rechtsvertretungskosten) andererseits festgestellt, so ist zu

entscheiden, ob die zur Verfügung stehenden Mittel zur Prozessfinanzierung

ausreichen oder ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (Ingrid

Jent-Sorenson in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2021, Art. 117 ZPO N 32).

5.4 Der Amtsgerichtspräsident führt in

seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2022 aus, nach

Ablauf der Referenzperiode von zwei Jahren würde dem Beschwerdeführer ein

Vermögen von rund CHF 24'000.00 verbleiben. Den Freibetrag von CHF 20'000.00 übersteige das Vermögen somit um CHF 4'000.00. Damit

spricht der Amtsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer nicht nur einen

Notgroschen in der Höhe von CHF 20'000.00 zu, sondern gesteht dem

Beschwerdeführer darüber hinaus in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2022 auch

zu, mit seinem Einkommen bzw. Vermögen während den kommenden zwei Jahren den

Lebensunterhalt bestreiten zu können. Diesem Vorgehen ist zu widersprechen. Der

Notgroschen stellt eine Notreserve für die laufenden und künftigen Auslagen dar

(Daniel Wuffli: Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Diss. Zürich/St.Gallen 2015, Rz. 181). Es geht nicht an,

dass dem Beschwerdeführer über einen (in diesem Fall grosszügig bemessenen) Notgroschen

hinausgehende Freibeträge für die nächsten zwei Jahre zu Gute gehalten werden,

da der Notgroschen definitionsgemäss eine Notreserve für laufende und künftige

Auslagen darstellt. Zudem gilt erneut darauf hinzuweisen, dass für den

Entscheid über die Bedürftigkeit die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit

der Gesuchstellung massgebend ist (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Nach dem Gesagten ist

dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten, das Vermögen, welches zum

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung den Notgroschen übersteigt, zur Finanzierung

des Prozesses aufzuwenden. Das um den Notgroschen bereinigte, liquide Vermögen

des Beschwerdeführers beläuft sich demnach auf gerundet CHF 38'000.00 und ist

vom Beschwerdeführer vollumfänglich für die Finanzierung des Prozesses

aufzuwenden. Der Amtsgerichtspräsident hat das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege somit zu Recht abgewiesen.

6. Zuletzt wird durch den

Beschwerdeführer auch Ziffer 9 der vorinstanzlichen Verfügung angefochten, in

welcher der Beklagte zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das

kinderpsychiatrische Gutachten in der Höhe von CHF 6'000.00 verpflichtet

wird. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 informiert der Beschwerdeführer, er

habe den Kostenvorschuss für das psychiatrische Gutachten in der Höhe von

CHF 4'000.00 bereits an die zentrale Gerichtskasse überwiesen, da er

irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, bei der Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten

habe es sich um den Entscheid des Obergerichts gehandelt. Es werde dem

Obergericht überlassen, ob damit übereinstimmende Anträge resultieren oder ob

das Geld dem Beschwerdeführer rückerstattet werde.

Nach dem Gesagten hat der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege

und hat demnach die Kostenvorschüsse in veranschlagter Höhe zu bezahlen. Demgemäss

ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 nicht

zurückzuerstatten.

7. Der Beschwerdeführer hat

ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der

Rechtsanwältin Jasmin Brechbühler als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

obergerichtliche Verfahren gestellt. Bezüglich dem Vorhandensein liquider Mittel

kann auf die vorherigen Erwägungen verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer

seinerseits auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen

Prozessführung des vorinstanzlichen Verfahrens verweist (Klageantwortbeilage

29). Nach den vorstehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege zu Folge ausreichend liquider Mittel nicht gewährt

werden. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

8. Die Beschwerde ist

demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer

die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um

integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

4. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Hunkeler Leuenberger