ZKBES.2022.100
Ausstandsbegehren
7. September 2022Deutsch9 min
habe den Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt D.___, in einem anderen (vor
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Stampfli
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgericht Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausstandsbegehren
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Kläger genannt)
reichte am 11. November 2019 Klage aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG
(nachfolgend Beklagte genannt) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein.
2. Am 15. Dezember 2021
informierte der Kläger den Vorsitzenden der Vorinstanz telefonisch, dass er
Kenntnis über einen Ausstandsgrund gegen Amtsrichter C.___ erlangt habe. Dieser
habe den Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt D.___, in einem anderen (vor
einem anderen Gericht) hängigen und privaten Verfahren mandatiert. Daraufhin
reichte der Kläger am 16. Dezember 2021 ein schriftliches Ausstandsgesuch beim Richteramt
Solothurn-Lebern ein. Am 17. Dezember 2021 wurde dem Kläger das
Urteilsdispositiv des Sachentscheids eröffnet.
3. Mit Verfügung vom 24.
Dezember 2021 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass der Ausstandsgrund
und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren
geltend zu machen beziehungsweise zu verlangen seien.
4. Am 10. Januar 2022
erhob der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gegen die begründete
Verfügung form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht mit dem Begehren,
die Verfügung vom 24. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Die Beschwerde wurde
mit Urteil des Obergerichts vom 3. März 2022 gutgeheissen. Dispositivziffer 3
der angefochtenen Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern
vom 24. Dezember 2021 wurde aufgehoben und die Sache zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs
zurück an die Vorinstanz gewiesen.
6. Mit Beschluss vom 5.
Juli 2022 wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern das Ausstandsgesuch des
Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2021 ab. Gerichtskosten wurden keine
erhoben.
7. Am 10. August 2022
erhob der Beschwerdeführer gegen den begründeten Beschluss form- und
fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Beschluss des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2022 sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, Amtsrichter C.___ in den Ausstand zu versetzen und
sämtliche Amtshandlungen im Verfahren SLZAG.2019.20, an denen Amtsrichter C.___
mitwirkte, aufzuheben und zu wiederholen.
2.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
8. Mit Eingabe vom 16.
August 2022 verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Vernehmlassung.
9. Mit Stellungnahme vom
29. August 2022 stellte die B.___ AG folgende Rechtsbegehren:
1.
Es seien die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers der Beschwerde vom 10. August 2022
vollständig abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
2.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
10. Die Sache ist spruchreif.
Auf den Parteistandpunkt und die Ausführungen der Vorinstanz wird im Folgenden
soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde gibt das
abgewiesene Ausstandsgesuch gegen Amtsrichter C.___. Die Vorinstanz erwog dazu,
dass die Nähe zur Rechtsvertretung einer Partei das Mass des sozial üblichen
übersteigen müsse, um den Verdacht der Befangenheit zu begründen. Dies sei
vorliegend nicht der Fall, da Amtsrichter C.___ nicht auf das Wohlwollen seines
Rechtsvertreters beziehungsweise von D.___ angewiesen sei, sondern dieser auf
das Wohlwollen des Amtsrichters. Sodann sei auch bei einer objektiven
Betrachtungsweise kein Anschein der Befangenheit von Amtsrichter C.___ gegeben.
2.
Der Beschwerdeführer
bringt zunächst vor, die Interpretation der Vorinstanz, bei objektiver
Betrachtungsweise liege kein Anschein der Befangenheit vor, da die Nähe
zwischen Amtsrichter C.___ und Parteivertreter D.___ das sozial übliche nicht
übersteige, sei unhaltbar. Sodann führt er weiter aus, die Vorinstanz habe das
Auftragsverhältnis zwischen Amtsrichter C.___ und D.___ bei der angefochtenen
Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt.
Der Beschwerdeführer macht
weiter geltend, dass keine effektive Befangenheit gegeben sein müsse, sondern
bereits der Anschein einer Befangenheit einen Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs.
1.
lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) darstelle. Ein als
Richter tätiger Rechtsanwalt gelte nach ständiger Rechtsprechung als befangen,
wenn er oder ein Anwalt der selben Kanzlei mit einer Partei durch ein laufendes
Mandat verbunden oder wiederholt als Rechtsanwalt an der Seite einer Partei
aufgetreten sei, so dass eine Art dauerhafte Beziehung zwischen ihnen bestehe.
Eine Befangenheit sei daher auch zu vermuten, wenn ein Richter vom Vertreter
einer Partei in einem anderen laufenden Verfahren in einem Mandatsverhältnis
stehe. Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO seien die den Ausstand begründenden
Tatsachen nur glaubhaft zu machen. Dieser Obliegenheit sei er mit seinem
Ausstandsgesuch vom 16. Dezember 2021 und der Stellungnahme vom 12. Mai 2022 nachgekommen.
3.
Nach Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] hat jede
Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss,
Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen,
unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll
garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des
Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei
auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen
korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im
Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie
des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver
Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und
Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im
Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände
Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1, mit
weiteren Hinweisen).
Art. 47 ZPO umschreibt die
Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Neben den persönlichen Beziehungen gemäss
Abs. 1 lit. b–e, die ohne weiteres einen Ausstand begründen, enthält Art. 47
Abs. 1 lit. f ZPO eine Generalklausel («aus anderen Gründen»). Art. 47 Abs. 1
lit. f ZPO wird durch einen weiteren generalklauselartig umschriebenen
Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO) ergänzt, für den Fall, dass ein
«persönliches Interesse» auf Seiten der Gerichtsperson vorliegt. Vergleichbare
Generalklauseln finden sich auch in Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. e Bundesgesetz
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Im Rahmen der Konkretisierung der
Generalklauseln sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu
beachten. Zu den persönlichen Interessen gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO
gehören nicht nur solche, welche die Gerichtsperson direkt, sondern auch
solche, die sie indirekt betreffen. Dabei ist vorausgesetzt, dass die
Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand
aufweist. Das Interesse kann materiell oder ideell sein und es kann die
rechtliche oder die tatsächliche Situation beeinflussen. Es muss aber, um die
richterliche Unabhängigkeit in Frage zu stellen, die betreffende Gerichtsperson
nicht nur allgemein berühren, sondern die persönliche Interessensphäre spürbar
und mehr als diejenige anderer Gerichtspersonen tangieren. Das Interesse kann
auch über die Beziehung zu einer Drittpartei gegeben sein, die dem Richter
einen Vor- oder Nachteil im Zusammenhang mit dem Ausgang des Rechtsstreits
verschaffen kann (vgl. Urteil 4A_162/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.2 zu Art. 34
Abs. 1 lit. a BGG), oder weil eine direkte oder indirekte Betroffenheit einer
Person zu bejahen ist, mit welcher die Gerichtsperson im Sinne von Art. 47 Abs.
1.
lit. c oder lit. d ZPO persönlich verbunden ist (BGE 140 III 221 E. 4.2, mit
weiteren Hinweisen).
4.
Es ist unbestritten,
dass Amtsrichter C.___ Rechtsanwalt D.___ für ein anderes, privates Verfahren
als Rechtsvertreter mandatiert hat. Jenes Verfahren steht in einer zeitlichen
Nähe zum hier zur Diskussion stehenden vorinstanzlichen Verfahren, in welchem
Amtsrichter C.___ als Richter amtete und D.___ als Parteivertreter der
Beklagten tätig war. Aber nicht jede irgendwie geartete Beziehung
wirtschaftlicher, beruflicher oder persönlicher Natur begründet für sich allein
den Anschein der Befangenheit. Damit eine solche Beziehung Besorgnis der
Befangenheit zu begründen vermag, müssen objektive Umstände auf eine gewisse
Intensität der Beziehung hindeuten (BGE 147 III 89 E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen). Der Beschwerdeführer erschöpft sich in seinen Ausführungen mit dem
Verweis auf das bestehende Mandatsverhältnis. Er vermag nicht darzutun,
inwieweit dieses Mandatsverhältnis die geforderte Intensität aufweist. Dem
Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, seinen Verdacht der Befangenheit zu
erhärten. Sodann deuten auch keine weiteren Tatsachen oder Handlungen von
Amtsrichter C.___ auf eine Befangenheit in der Sache hin.
Der Beschwerdeführer
verweist zu Recht darauf, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach
Art. 49 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur glaubhaft zu machen sind. Mit dem pauschalen
Verweis auf das Mandatsverhältnis, ohne dabei weitere Indizien oder Tatsachen
zu nennen, welche den Tatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO erhärten, vermag
er seine Behauptung aber nicht glaubhaft darzulegen. Auch soweit er rügt, die
Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Argumentation, dass durch das
Mandatsverhältnis ein Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO bestehe,
auseinandergesetzt, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Hat sich doch die
Vorinstant im angefochtenen Beschluss in Ziffer III Erwägungen 1-3 detailliert
mit dem entsprechenden Vorwurf auseinandergesetzt und die relevanten
Lehrmeinungen sowie Bundesgerichtsentscheide zitiert und diese richtig auf den
vorliegenden Sachverhalt angewandt.
5.
Der Argumentation des
Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
6.
Nach dem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von
CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet. Die B.___ AG hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren
gegen das abschlägig beurteilte Ausstandsgesuch keine Parteistellung inne. Zur
Abgabe einer Stellungnahme wurde sie entsprechend nicht aufgefordert. Eine
Parteientschädigung kann ihr folglich nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von A.___
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Hunkeler Stampfli
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Januar 2023 abgewiesen (BGer
4A_448/2022).