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Entscheid

ZKBES.2022.100

Ausstandsbegehren

7. September 2022Deutsch9 min

habe den Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt D.___, in einem anderen (vor

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Stampfli

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgericht Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausstandsbegehren

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Kläger genannt)

reichte am 11. November 2019 Klage aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG

(nachfolgend Beklagte genannt) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein.

2. Am 15. Dezember 2021

informierte der Kläger den Vorsitzenden der Vorinstanz telefonisch, dass er

Kenntnis über einen Ausstandsgrund gegen Amtsrichter C.___ erlangt habe. Dieser

habe den Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt D.___, in einem anderen (vor

einem anderen Gericht) hängigen und privaten Verfahren mandatiert. Daraufhin

reichte der Kläger am 16. Dezember 2021 ein schriftliches Ausstandsgesuch beim Richteramt

Solothurn-Lebern ein. Am 17. Dezember 2021 wurde dem Kläger das

Urteilsdispositiv des Sachentscheids eröffnet.

3. Mit Verfügung vom 24.

Dezember 2021 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass der Ausstandsgrund

und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren

geltend zu machen beziehungsweise zu verlangen seien.

4. Am 10. Januar 2022

erhob der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gegen die begründete

Verfügung form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht mit dem Begehren,

die Verfügung vom 24. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Die Beschwerde wurde

mit Urteil des Obergerichts vom 3. März 2022 gutgeheissen. Dispositivziffer 3

der angefochtenen Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern

vom 24. Dezember 2021 wurde aufgehoben und die Sache zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs

zurück an die Vorinstanz gewiesen.

6. Mit Beschluss vom 5.

Juli 2022 wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern das Ausstandsgesuch des

Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2021 ab. Gerichtskosten wurden keine

erhoben.

7. Am 10. August 2022

erhob der Beschwerdeführer gegen den begründeten Beschluss form- und

fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Der Beschluss des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2022 sei aufzuheben und die

Vorinstanz sei anzuweisen, Amtsrichter C.___ in den Ausstand zu versetzen und

sämtliche Amtshandlungen im Verfahren SLZAG.2019.20, an denen Amtsrichter C.___

mitwirkte, aufzuheben und zu wiederholen.

2.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

8. Mit Eingabe vom 16.

August 2022 verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Vernehmlassung.

9. Mit Stellungnahme vom

29. August 2022 stellte die B.___ AG folgende Rechtsbegehren:

1.

Es seien die

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers der Beschwerde vom 10. August 2022

vollständig abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

10. Die Sache ist spruchreif.

Auf den Parteistandpunkt und die Ausführungen der Vorinstanz wird im Folgenden

soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Beschwerde gibt das

abgewiesene Ausstandsgesuch gegen Amtsrichter C.___. Die Vorinstanz erwog dazu,

dass die Nähe zur Rechtsvertretung einer Partei das Mass des sozial üblichen

übersteigen müsse, um den Verdacht der Befangenheit zu begründen. Dies sei

vorliegend nicht der Fall, da Amtsrichter C.___ nicht auf das Wohlwollen seines

Rechtsvertreters beziehungsweise von D.___ angewiesen sei, sondern dieser auf

das Wohlwollen des Amtsrichters. Sodann sei auch bei einer objektiven

Betrachtungsweise kein Anschein der Befangenheit von Amtsrichter C.___ gegeben.

2.

Der Beschwerdeführer

bringt zunächst vor, die Interpretation der Vorinstanz, bei objektiver

Betrachtungsweise liege kein Anschein der Befangenheit vor, da die Nähe

zwischen Amtsrichter C.___ und Parteivertreter D.___ das sozial übliche nicht

übersteige, sei unhaltbar. Sodann führt er weiter aus, die Vorinstanz habe das

Auftragsverhältnis zwischen Amtsrichter C.___ und D.___ bei der angefochtenen

Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt.

Der Beschwerdeführer macht

weiter geltend, dass keine effektive Befangenheit gegeben sein müsse, sondern

bereits der Anschein einer Befangenheit einen Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs.

1.

lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) darstelle. Ein als

Richter tätiger Rechtsanwalt gelte nach ständiger Rechtsprechung als befangen,

wenn er oder ein Anwalt der selben Kanzlei mit einer Partei durch ein laufendes

Mandat verbunden oder wiederholt als Rechtsanwalt an der Seite einer Partei

aufgetreten sei, so dass eine Art dauerhafte Beziehung zwischen ihnen bestehe.

Eine Befangenheit sei daher auch zu vermuten, wenn ein Richter vom Vertreter

einer Partei in einem anderen laufenden Verfahren in einem Mandatsverhältnis

stehe. Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO seien die den Ausstand begründenden

Tatsachen nur glaubhaft zu machen. Dieser Obliegenheit sei er mit seinem

Ausstandsgesuch vom 16. Dezember 2021 und der Stellungnahme vom 12. Mai 2022 nachgekommen.

3.

Nach Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] hat jede

Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss,

Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen,

unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll

garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des

Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei

auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen

korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im

Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie

des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver

Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die

Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und

Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im

Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände

Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive

Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit

muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht

verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1, mit

weiteren Hinweisen).

Art. 47 ZPO umschreibt die

Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Neben den persönlichen Beziehungen gemäss

Abs. 1 lit. b–e, die ohne weiteres einen Ausstand begründen, enthält Art. 47

Abs. 1 lit. f ZPO eine Generalklausel («aus anderen Gründen»). Art. 47 Abs. 1

lit. f ZPO wird durch einen weiteren generalklauselartig umschriebenen

Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO) ergänzt, für den Fall, dass ein

«persönliches Interesse» auf Seiten der Gerichtsperson vorliegt. Vergleichbare

Generalklauseln finden sich auch in Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. e Bundesgesetz

über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Im Rahmen der Konkretisierung der

Generalklauseln sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu

beachten. Zu den persönlichen Interessen gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO

gehören nicht nur solche, welche die Gerichtsperson direkt, sondern auch

solche, die sie indirekt betreffen. Dabei ist vorausgesetzt, dass die

Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand

aufweist. Das Interesse kann materiell oder ideell sein und es kann die

rechtliche oder die tatsächliche Situation beeinflussen. Es muss aber, um die

richterliche Unabhängigkeit in Frage zu stellen, die betreffende Gerichtsperson

nicht nur allgemein berühren, sondern die persönliche Interessensphäre spürbar

und mehr als diejenige anderer Gerichtspersonen tangieren. Das Interesse kann

auch über die Beziehung zu einer Drittpartei gegeben sein, die dem Richter

einen Vor- oder Nachteil im Zusammenhang mit dem Ausgang des Rechtsstreits

verschaffen kann (vgl. Urteil 4A_162/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.2 zu Art. 34

Abs. 1 lit. a BGG), oder weil eine direkte oder indirekte Betroffenheit einer

Person zu bejahen ist, mit welcher die Gerichtsperson im Sinne von Art. 47 Abs.

1.

lit. c oder lit. d ZPO persönlich verbunden ist (BGE 140 III 221 E. 4.2, mit

weiteren Hinweisen).

4.

Es ist unbestritten,

dass Amtsrichter C.___ Rechtsanwalt D.___ für ein anderes, privates Verfahren

als Rechtsvertreter mandatiert hat. Jenes Verfahren steht in einer zeitlichen

Nähe zum hier zur Diskussion stehenden vorinstanzlichen Verfahren, in welchem

Amtsrichter C.___ als Richter amtete und D.___ als Parteivertreter der

Beklagten tätig war. Aber nicht jede irgendwie geartete Beziehung

wirtschaftlicher, beruflicher oder persönlicher Natur begründet für sich allein

den Anschein der Befangenheit. Damit eine solche Beziehung Besorgnis der

Befangenheit zu begründen vermag, müssen objektive Umstände auf eine gewisse

Intensität der Beziehung hindeuten (BGE 147 III 89 E. 5.2, mit weiteren

Hinweisen). Der Beschwerdeführer erschöpft sich in seinen Ausführungen mit dem

Verweis auf das bestehende Mandatsverhältnis. Er vermag nicht darzutun,

inwieweit dieses Mandatsverhältnis die geforderte Intensität aufweist. Dem

Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, seinen Verdacht der Befangenheit zu

erhärten. Sodann deuten auch keine weiteren Tatsachen oder Handlungen von

Amtsrichter C.___ auf eine Befangenheit in der Sache hin.

Der Beschwerdeführer

verweist zu Recht darauf, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach

Art. 49 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur glaubhaft zu machen sind. Mit dem pauschalen

Verweis auf das Mandatsverhältnis, ohne dabei weitere Indizien oder Tatsachen

zu nennen, welche den Tatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO erhärten, vermag

er seine Behauptung aber nicht glaubhaft darzulegen. Auch soweit er rügt, die

Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Argumentation, dass durch das

Mandatsverhältnis ein Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO bestehe,

auseinandergesetzt, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Hat sich doch die

Vorinstant im angefochtenen Beschluss in Ziffer III Erwägungen 1-3 detailliert

mit dem entsprechenden Vorwurf auseinandergesetzt und die relevanten

Lehrmeinungen sowie Bundesgerichtsentscheide zitiert und diese richtig auf den

vorliegenden Sachverhalt angewandt.

5.

Der Argumentation des

Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen.

6.

Nach dem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von

CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet. Die B.___ AG hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren

gegen das abschlägig beurteilte Ausstandsgesuch keine Parteistellung inne. Zur

Abgabe einer Stellungnahme wurde sie entsprechend nicht aufgefordert. Eine

Parteientschädigung kann ihr folglich nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von A.___

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Hunkeler Stampfli

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Januar 2023 abgewiesen (BGer

4A_448/2022).