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Entscheid

ZKBES.2022.112

Stundung / Erlass der Gerichtskosten

9. September 2022Deutsch9 min

stellte A.___ ein Gesuch um Kostenerlass. Die Gesuche wurden entweder abgewiesen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Stundung /

Erlass der Gerichtskosten

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eheschutzurteil vom

19. Oktober 2015 wurden A.___ und seiner Ehefrau die Gerichtskosten von

CHF 49'000.00 je hälftig, d.h. zu je CHF 24'500.00, auferlegt. Mehrmals

stellte A.___ ein Gesuch um Kostenerlass. Die Gesuche wurden entweder abgewiesen

(abgesehen von den bewilligten Stundungen) oder auf die Gesuche wurde nicht

eingetreten. Auch die durch A.___ dagegen erhobenen Beschwerden an das

Obergericht brachten ihm nicht den gewünschten Erfolg.

2. Letztmals stellte A.___ am

28. Juni 2022 ein Teilerlassgesuch, welches mit Nachentscheid des

Richteramts Dorneck-Thierstein vom 2. August 2022 abgewiesen wurde.

3. Gegen den begründeten Nachentscheid

des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 22. August 2022 erhob A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Nachentscheids des

Richteramts Dorneck-Thierstein vom 2. August 2022. Das Teilerlassgesuch sei

gutzuheissen; die Gerichtskosten aus dem Eheschutzverfahren seien ihm zu

80 % zu erlassen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom

2. August 2022 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer hat am 22. August

2022.

frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Nachentscheid des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 2. August 2022 erhoben.

2.

Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist

sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich

unbegründet. Sie kann deshalb sogleich abgewiesen werden. Demzufolge wurden

zwar die Akten der Vorinstanz eingeholt, aber keine Vernehmlassung der

Amtsgerichtspräsidentin.

3.

Die Vorinstanz führte in ihrem

Nachentscheid vom 2. August 2022 im Wesentlichen aus, aus den vom Beschwerdeführer

eingereichten Unterlagen lasse sich nichts für das Erlassgesuch ableiten. Der Beschwerdeführer

begnüge sich offensichtlich nach wie vor damit, einer selbständigen Tätigkeit

nachzugehen, obwohl diese, nach seinen eigenen Angaben, offenbar ein zu tiefes

Einkommen abwerfe. Ob die Firma, bei welcher er als

einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der

Geschäftsführung eingetragen sei, ihm keinen höheren Lohn ausbezahlen könne,

sei nicht erwiesen, zumal der Beschwerdeführer seinen Lohn wohl selbst

festlegen könne. Der Beschwerdeführer werde zudem abermals darauf hingewiesen, dass

er nicht das Recht habe, auf Kosten seiner Gläubiger einer selbständigen

Tätigkeit nachzugehen. Dass er sich bemüht hätte, eine Anstellung zu suchen,

belege der Beschwerdeführer nicht. Er behaupte lediglich, seine beruflichen

Qualifikationen seien alt und seine akademische Qualifikation ebenfalls,

weshalb seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, eine gleichbezahlte Stelle wie jene

im Jahr 2012 zu finden, schlecht seien. Dass der Beschwerdeführer scheinbar

Schulden in grosser Höhe habe, bedeute nicht, dass er mittellos sei. Synonyme für

Mittellosigkeit seien Armut, Bedürftigkeit, Elend und Not. Mittellosigkeit

bedeute somit das Fehlen jeglicher verfügbarer Mittel, insbesondere das Fehlen

von Einkünften. Im Kostenerlassverfahren sei nicht darüber zu entscheiden, wie

die gesamten Schulden eines Beschwerdeführers saniert werden könnten. Zu

entscheiden sei bloss, ob dieser als dauerhaft mittellos zu betrachten sei.

Eine solche Prüfung wäre in casu zudem auch nicht möglich, da dem Gericht keine

Unterlagen betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers

(insbesondere die Ausgabensituation) eingereicht worden seien. Der eingereichte

Bericht der Schuldenberatung des Kantons Zürich datiere zudem vom 6. Juli

2021.

und stütze sich wohl grösstenteils auf die Aussagen des Beschwerdeführers.

Von einer dauerhaften Mittelosigkeit sei nur mit einer grossen Zurückhaltung

auszugehen, denn in der Regel sei die Forderung mit den Mitteln des SchKG bis

zur Ausstellung eines Verlustscheins durchzusetzen. Den Beschwerdeführer treffe

eine Mitschuld an seiner derzeitigen Situation, da er sich nicht um eine andere

Anstellung bemühe, weshalb das Erlassgesuch abgewiesen werde und eine weitere

Stundung der Forderung nicht mehr bewilligt werde. Zudem bleibe festzuhalten,

dass das Gesetz lediglich Stundung und Erlass vorsehe. Ein Teilerlass sei nicht

vorgesehen, da es in Bezug auf die dauerhafte Mittellosigkeit keine Abstufung

gebe.

4.

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerde im Wesentlichen das geltend, was er bereits im vorangehenden Gesuch

um Kostenerlass ausgeführt hat. Er bringt im Vergleich zum letzten Erlassgesuch

keine veränderten Verhältnisse vor bzw. kann diese nicht darlegen. Den letzten

Entscheid, in welchem materiell über ein Erlassgesuch des Beschwerdeführers

entschieden wurde, hat das Obergericht erlassen und datiert vom

14.

September 2020. Obwohl sich seit diesem Entscheid nichts verändert

hat, prüfte die Vorinstanz das Teilerlassgesuch des Beschwerdeführers vom

28.

Juni 2022 eingehend und begründete ihren Entscheid umfassend. Der

Begründungspflicht kam die Vorinstanz entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers allemal nach. Grundsätzlich wird vollumfänglich auf die

Begründung der Vorinstanz verwiesen.

5.

Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO

können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen

werden. Vorliegend ist bloss zu beurteilen, ob die Amtsgerichtspräsidentin zu

Unrecht eine dauernde Mittellosigkeit verneint hat. Bei der Frage nach der

Dauerhaftigkeit eines Zustandes handelt es sich um eine Prognose, die

naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden ist. Hinzu kommt, dass der Erlass und

die Stundung von Gerichtskosten ein Ermessensentscheid ist, wie der

Beschwerdeführer selbst anerkennt. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids

kommt somit nur in Frage, wenn dieser geradezu willkürlich ist (vgl. SOG 2011

Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2; Martin H. Sterchi in: Heinz Hausherr et al.

[Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art.

110.

N 6a).

6.

Aus den Akten ergibt sich zwar, dass

der Beschwerdeführer hohe Schulden hat, auch wenn er einen grossen Teil davon

durch Vereinbarungen mit seinen Gläubigern massiv reduzieren konnte. Die Höhe

der Schulden bzw. Schulden an sich ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff

der Mittellosigkeit. Synonyme für Mittelosigkeit sind Armut, Bedürftigkeit,

Elend und Not. Mittellosigkeit bedeutet somit das Fehlen jeglicher verfügbaren

Mittel, insbesondere das Fehlen von Einkünften. Der Vermögenssaldo ist nicht

massgebend. Darüber hinaus kann nicht angehen, mit einem Kostenerlassverfahren

Schulden des Beschwerdeführers zu sanieren. Zu entscheiden ist bloss, ob der

Beschwerdeführer als dauerhaft mittellos zu betrachten ist. Die Vorinstanz führte

aus, es sei nicht erwiesen, dass die [...] GmbH dem Beschwerdeführer keinen

höheren Lohn ausbezahlen könne. Aus den Akten ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer über einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'819.75 verfügt,

ausbezahlt von der [...] GmbH (Beilage 1 des Erlassgesuchs vom 28. Juni

2022). Damit kann er sein Existenzminimum decken. Die Schuldenberatung des

Kantons Zürich rechnete mit einem sehr hoch bemessenen Existenzminimum von

CHF 5'143.50 pro Monat (Beilage 5 des Erlassgesuchs vom 28. Juni

2022). Zwar ist weder die Höhe des Existenzminimums noch sind die Ausgaben des

Beschwerdeführers belegt. Doch sogar wenn mit dem vom Beschwerdeführer selbst

errechneten sehr hohen Existenzminimum von CHF 5'143.50 gerechnet wird, verbleibt

ihm immer noch ein hoher Überschuss, um seine Schulden abzubauen. Der

Beschwerdeführer verkennt, dass ein Kostenerlass nicht aufgrund einer (wenn auch

massiven) Verschlechterung der finanziellen Situation erfolgen darf, sondern nur,

wenn der Beschwerdeführer tatsächlich mittellos wäre. Von Mittellosigkeit kann

vorliegend keine Rede sein. Zurecht führte die Amtsgerichtspräsidentin im

Übrigen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner hohen beruflichen

Qualifikation in Zukunft in der Lage sein wird, sein Einkommen zu steigern. Dass

sich der Beschwerdeführer bemüht hätte, eine Anstellung zu finden, belegt er

nicht bzw. macht er nicht einmal geltend. Seine diesbezüglichen Ausführungen

stellen lediglich Parteibehauptungen dar und sind nicht zu hören.

7.

Der Beschwerdeführer strengte bereits

weitgehend erfolglos etliche Verfahren betreffend Stundung / Erlass der

Gerichtskosten an und zog die jeweiligen Urteile an die zweite Instanz weiter.

Auch wenn die Stundung der Gerichtskosten aus dem Eheschutzverfahren zu Beginn

bewilligt wurde, wurden die späteren Gesuche allesamt abgewiesen. Das erste

Gesuch um Erlass der Gerichtskosten stellte der Beschwerdeführer am

21.

Oktober 2018, lediglich 20 Tage nachdem der Eheschutzentscheid am

2.

Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen war. Inzwischen sind einige Jahre

vergangen. Das letzte Gesuch datiert vom 28. Juni 2022. In sämtlichen

Entscheiden wurden Gründe dargelegt, weshalb ein Erlass der Gerichtskosten

nicht bewilligt werden kann. Nichtsdestotrotz will der Beschwerdeführer mit

Belegen und Behauptungen darlegen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit

dem Eheschutzurteil verschlechtert hätten, was zutreffen mag. Allerdings ergibt

sich aus den Akten wie bereits erwähnt, dass der Beschwerdeführer über ein

nicht tiefes monatliches Einkommen verfügt. Der Beschwerdeführer führt selbst

aus, dass ihm bewusst sei, dass jedes Verfahren Kosten verursache.

Nichtsdestotrotz führen seine Gesuche und Beschwerden weitgehend ins Leere,

zumal der Beschwerdeführer trotz ausführlicher Urteilsbegründungen seine Ausführungen

immer wieder wiederholt, dasselbe vorträgt und keine veränderten Verhältnisse

in Bezug auf seine finanzielle Situation darlegen kann.

8.

Wie bereits erwähnt, müsste die

Vorinstanz einen Ermessensfehler begangen haben, um die Beschwerde gutheissen

zu können. Von einem Ermessensfehler kann gestützt auf die obigen Ausführungen nicht

die Rede sein.

9.

Bereits mit Urteil vom

14.

September 2020 hielt das Obergericht fest, dass die Stundung und der

Erlass die beiden im Gesetz genannten Möglichkeiten sind. Ein Teilerlass ist

nicht vorgesehen, zumal es in Bezug auf die dauerhafte Mittellosigkeit keine

Abstufungen gibt.

10.

Der Eventualantrag, das Verfahren

sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern «die Beweise nicht ausreichen, um

über die Angelegenheit zu urteilen», ist gestützt auf die obigen Ausführungen

abzuweisen. Da die Beschwerde nicht gutgeheissen wird, kommt eine Rückweisung

an die Vorinstanz nicht in Frage (Art. 327 Abs. 3 ZPO).

11.

Schliesslich beantragt der

Beschwerdeführer, dass ihm in diesem Verfahren keine Gerichtsgebühren auferlegt

würden. Diesen Antrag begründet er nicht. Auch sind keine Gründe ersichtlich,

weshalb ihm keine Gerichtsgebühren auferlegt werden sollten.

12.

Die Beschwerde erweist sich bei

dieser Sachlage als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.

13.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Diese

werden auf CHF 200.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler