ZKBES.2022.112
Stundung / Erlass der Gerichtskosten
9. September 2022Deutsch9 min
stellte A.___ ein Gesuch um Kostenerlass. Die Gesuche wurden entweder abgewiesen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Stundung /
Erlass der Gerichtskosten
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eheschutzurteil vom
19. Oktober 2015 wurden A.___ und seiner Ehefrau die Gerichtskosten von
CHF 49'000.00 je hälftig, d.h. zu je CHF 24'500.00, auferlegt. Mehrmals
stellte A.___ ein Gesuch um Kostenerlass. Die Gesuche wurden entweder abgewiesen
(abgesehen von den bewilligten Stundungen) oder auf die Gesuche wurde nicht
eingetreten. Auch die durch A.___ dagegen erhobenen Beschwerden an das
Obergericht brachten ihm nicht den gewünschten Erfolg.
2. Letztmals stellte A.___ am
28. Juni 2022 ein Teilerlassgesuch, welches mit Nachentscheid des
Richteramts Dorneck-Thierstein vom 2. August 2022 abgewiesen wurde.
3. Gegen den begründeten Nachentscheid
des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 22. August 2022 erhob A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Nachentscheids des
Richteramts Dorneck-Thierstein vom 2. August 2022. Das Teilerlassgesuch sei
gutzuheissen; die Gerichtskosten aus dem Eheschutzverfahren seien ihm zu
80 % zu erlassen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom
2. August 2022 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer hat am 22. August
2022.
frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Nachentscheid des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 2. August 2022 erhoben.
2.
Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist
sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich
unbegründet. Sie kann deshalb sogleich abgewiesen werden. Demzufolge wurden
zwar die Akten der Vorinstanz eingeholt, aber keine Vernehmlassung der
Amtsgerichtspräsidentin.
3.
Die Vorinstanz führte in ihrem
Nachentscheid vom 2. August 2022 im Wesentlichen aus, aus den vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen lasse sich nichts für das Erlassgesuch ableiten. Der Beschwerdeführer
begnüge sich offensichtlich nach wie vor damit, einer selbständigen Tätigkeit
nachzugehen, obwohl diese, nach seinen eigenen Angaben, offenbar ein zu tiefes
Einkommen abwerfe. Ob die Firma, bei welcher er als
einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der
Geschäftsführung eingetragen sei, ihm keinen höheren Lohn ausbezahlen könne,
sei nicht erwiesen, zumal der Beschwerdeführer seinen Lohn wohl selbst
festlegen könne. Der Beschwerdeführer werde zudem abermals darauf hingewiesen, dass
er nicht das Recht habe, auf Kosten seiner Gläubiger einer selbständigen
Tätigkeit nachzugehen. Dass er sich bemüht hätte, eine Anstellung zu suchen,
belege der Beschwerdeführer nicht. Er behaupte lediglich, seine beruflichen
Qualifikationen seien alt und seine akademische Qualifikation ebenfalls,
weshalb seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, eine gleichbezahlte Stelle wie jene
im Jahr 2012 zu finden, schlecht seien. Dass der Beschwerdeführer scheinbar
Schulden in grosser Höhe habe, bedeute nicht, dass er mittellos sei. Synonyme für
Mittellosigkeit seien Armut, Bedürftigkeit, Elend und Not. Mittellosigkeit
bedeute somit das Fehlen jeglicher verfügbarer Mittel, insbesondere das Fehlen
von Einkünften. Im Kostenerlassverfahren sei nicht darüber zu entscheiden, wie
die gesamten Schulden eines Beschwerdeführers saniert werden könnten. Zu
entscheiden sei bloss, ob dieser als dauerhaft mittellos zu betrachten sei.
Eine solche Prüfung wäre in casu zudem auch nicht möglich, da dem Gericht keine
Unterlagen betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers
(insbesondere die Ausgabensituation) eingereicht worden seien. Der eingereichte
Bericht der Schuldenberatung des Kantons Zürich datiere zudem vom 6. Juli
2021.
und stütze sich wohl grösstenteils auf die Aussagen des Beschwerdeführers.
Von einer dauerhaften Mittelosigkeit sei nur mit einer grossen Zurückhaltung
auszugehen, denn in der Regel sei die Forderung mit den Mitteln des SchKG bis
zur Ausstellung eines Verlustscheins durchzusetzen. Den Beschwerdeführer treffe
eine Mitschuld an seiner derzeitigen Situation, da er sich nicht um eine andere
Anstellung bemühe, weshalb das Erlassgesuch abgewiesen werde und eine weitere
Stundung der Forderung nicht mehr bewilligt werde. Zudem bleibe festzuhalten,
dass das Gesetz lediglich Stundung und Erlass vorsehe. Ein Teilerlass sei nicht
vorgesehen, da es in Bezug auf die dauerhafte Mittellosigkeit keine Abstufung
gebe.
4.
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde im Wesentlichen das geltend, was er bereits im vorangehenden Gesuch
um Kostenerlass ausgeführt hat. Er bringt im Vergleich zum letzten Erlassgesuch
keine veränderten Verhältnisse vor bzw. kann diese nicht darlegen. Den letzten
Entscheid, in welchem materiell über ein Erlassgesuch des Beschwerdeführers
entschieden wurde, hat das Obergericht erlassen und datiert vom
14.
September 2020. Obwohl sich seit diesem Entscheid nichts verändert
hat, prüfte die Vorinstanz das Teilerlassgesuch des Beschwerdeführers vom
28.
Juni 2022 eingehend und begründete ihren Entscheid umfassend. Der
Begründungspflicht kam die Vorinstanz entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers allemal nach. Grundsätzlich wird vollumfänglich auf die
Begründung der Vorinstanz verwiesen.
5.
Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO
können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen
werden. Vorliegend ist bloss zu beurteilen, ob die Amtsgerichtspräsidentin zu
Unrecht eine dauernde Mittellosigkeit verneint hat. Bei der Frage nach der
Dauerhaftigkeit eines Zustandes handelt es sich um eine Prognose, die
naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden ist. Hinzu kommt, dass der Erlass und
die Stundung von Gerichtskosten ein Ermessensentscheid ist, wie der
Beschwerdeführer selbst anerkennt. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids
kommt somit nur in Frage, wenn dieser geradezu willkürlich ist (vgl. SOG 2011
Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2; Martin H. Sterchi in: Heinz Hausherr et al.
[Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art.
110.
N 6a).
6.
Aus den Akten ergibt sich zwar, dass
der Beschwerdeführer hohe Schulden hat, auch wenn er einen grossen Teil davon
durch Vereinbarungen mit seinen Gläubigern massiv reduzieren konnte. Die Höhe
der Schulden bzw. Schulden an sich ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff
der Mittellosigkeit. Synonyme für Mittelosigkeit sind Armut, Bedürftigkeit,
Elend und Not. Mittellosigkeit bedeutet somit das Fehlen jeglicher verfügbaren
Mittel, insbesondere das Fehlen von Einkünften. Der Vermögenssaldo ist nicht
massgebend. Darüber hinaus kann nicht angehen, mit einem Kostenerlassverfahren
Schulden des Beschwerdeführers zu sanieren. Zu entscheiden ist bloss, ob der
Beschwerdeführer als dauerhaft mittellos zu betrachten ist. Die Vorinstanz führte
aus, es sei nicht erwiesen, dass die [...] GmbH dem Beschwerdeführer keinen
höheren Lohn ausbezahlen könne. Aus den Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer über einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'819.75 verfügt,
ausbezahlt von der [...] GmbH (Beilage 1 des Erlassgesuchs vom 28. Juni
2022). Damit kann er sein Existenzminimum decken. Die Schuldenberatung des
Kantons Zürich rechnete mit einem sehr hoch bemessenen Existenzminimum von
CHF 5'143.50 pro Monat (Beilage 5 des Erlassgesuchs vom 28. Juni
2022). Zwar ist weder die Höhe des Existenzminimums noch sind die Ausgaben des
Beschwerdeführers belegt. Doch sogar wenn mit dem vom Beschwerdeführer selbst
errechneten sehr hohen Existenzminimum von CHF 5'143.50 gerechnet wird, verbleibt
ihm immer noch ein hoher Überschuss, um seine Schulden abzubauen. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass ein Kostenerlass nicht aufgrund einer (wenn auch
massiven) Verschlechterung der finanziellen Situation erfolgen darf, sondern nur,
wenn der Beschwerdeführer tatsächlich mittellos wäre. Von Mittellosigkeit kann
vorliegend keine Rede sein. Zurecht führte die Amtsgerichtspräsidentin im
Übrigen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner hohen beruflichen
Qualifikation in Zukunft in der Lage sein wird, sein Einkommen zu steigern. Dass
sich der Beschwerdeführer bemüht hätte, eine Anstellung zu finden, belegt er
nicht bzw. macht er nicht einmal geltend. Seine diesbezüglichen Ausführungen
stellen lediglich Parteibehauptungen dar und sind nicht zu hören.
7.
Der Beschwerdeführer strengte bereits
weitgehend erfolglos etliche Verfahren betreffend Stundung / Erlass der
Gerichtskosten an und zog die jeweiligen Urteile an die zweite Instanz weiter.
Auch wenn die Stundung der Gerichtskosten aus dem Eheschutzverfahren zu Beginn
bewilligt wurde, wurden die späteren Gesuche allesamt abgewiesen. Das erste
Gesuch um Erlass der Gerichtskosten stellte der Beschwerdeführer am
21.
Oktober 2018, lediglich 20 Tage nachdem der Eheschutzentscheid am
2.
Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen war. Inzwischen sind einige Jahre
vergangen. Das letzte Gesuch datiert vom 28. Juni 2022. In sämtlichen
Entscheiden wurden Gründe dargelegt, weshalb ein Erlass der Gerichtskosten
nicht bewilligt werden kann. Nichtsdestotrotz will der Beschwerdeführer mit
Belegen und Behauptungen darlegen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit
dem Eheschutzurteil verschlechtert hätten, was zutreffen mag. Allerdings ergibt
sich aus den Akten wie bereits erwähnt, dass der Beschwerdeführer über ein
nicht tiefes monatliches Einkommen verfügt. Der Beschwerdeführer führt selbst
aus, dass ihm bewusst sei, dass jedes Verfahren Kosten verursache.
Nichtsdestotrotz führen seine Gesuche und Beschwerden weitgehend ins Leere,
zumal der Beschwerdeführer trotz ausführlicher Urteilsbegründungen seine Ausführungen
immer wieder wiederholt, dasselbe vorträgt und keine veränderten Verhältnisse
in Bezug auf seine finanzielle Situation darlegen kann.
8.
Wie bereits erwähnt, müsste die
Vorinstanz einen Ermessensfehler begangen haben, um die Beschwerde gutheissen
zu können. Von einem Ermessensfehler kann gestützt auf die obigen Ausführungen nicht
die Rede sein.
9.
Bereits mit Urteil vom
14.
September 2020 hielt das Obergericht fest, dass die Stundung und der
Erlass die beiden im Gesetz genannten Möglichkeiten sind. Ein Teilerlass ist
nicht vorgesehen, zumal es in Bezug auf die dauerhafte Mittellosigkeit keine
Abstufungen gibt.
10.
Der Eventualantrag, das Verfahren
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern «die Beweise nicht ausreichen, um
über die Angelegenheit zu urteilen», ist gestützt auf die obigen Ausführungen
abzuweisen. Da die Beschwerde nicht gutgeheissen wird, kommt eine Rückweisung
an die Vorinstanz nicht in Frage (Art. 327 Abs. 3 ZPO).
11.
Schliesslich beantragt der
Beschwerdeführer, dass ihm in diesem Verfahren keine Gerichtsgebühren auferlegt
würden. Diesen Antrag begründet er nicht. Auch sind keine Gründe ersichtlich,
weshalb ihm keine Gerichtsgebühren auferlegt werden sollten.
12.
Die Beschwerde erweist sich bei
dieser Sachlage als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Diese
werden auf CHF 200.00 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler