Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2022.116

Kostenentscheid

3. Januar 2023Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenentscheid

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 11. Februar 2022 reichte B.___ (im

Folgenden Gesuchstellerin genannt) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch

betreffend Schutz der ehelichen Gemeinschaft/vorsorgliche Massnahmen/provisio

ad Item gegen A.___ (im Folgenden Gesuchsgegner genannt) ein.

2. Im Rahmen der Eheschutzverhandlung

vom 10. Juni 2022 schlossen die Ehegatten eine Trennungsvereinbarung ab, welche

die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin mit Urteil vom 24. Juni 2022 – soweit

vorliegend von Bedeutung – wie folgt genehmigte:

1. […]

2. […]

3. Die

von den Ehegatten am 10. Juni 2022 abgeschlossene

Trennungsvereinbarung wird wie folgt genehmigt:

1. [Getrenntleben]

2. [Zuweisung der ehelichen Wohnung]

3. Der Ehemann hat der Ehefrau ab Juli 2022 bis und mit

Dezember 2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von

CHF 3'000.00 (inkl. Unterhaltsbeitrag an die nicht gemeinsame TochterC.___)

zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass mit diesen

Zahlungen die Unterhaltsansprüche für die Tochter C.___ bis zur Volljährigkeit

abgegolten sind.

5. [Zulagen]

6. Zufolge des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege und

unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau wird der Entscheid über die Partei-

und Gerichtskosten in das Ermessen des Gerichts gestellt.

7. [Widerrufsvorbehalt bis 17.

Juni 2022]

8. [Rückzug der Berufung im Verfahren

ZKBER.2022.40]

9. Die Vereinbarung stützt sich auf

folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil

13. Monatslohn, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen):

des Ehemannes CHF

6'800.00

der Ehefrau CHF

00.00

C.___ CHF

375.35 (Betreuungszulagen) […]

4. Das

Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Das Gesuch

der Ehefrau um Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf

einzutreten ist. Der Ehemann hat seine eigenen Parteikosten zu tragen und der

Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 4'061.70 zu bezahlen.

5. Die

Gerichtskosten von CHF 1'701.00 (inkl. Massnahmeverfahren und

Publikationskosten) werden dem Ehemann auferlegt.

3. Gegen den begründeten Kostenentscheid

liess der Gesuchsgegner (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) am 29. August

2022 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn

erheben und folgende Begehren stellen:

1. Die

Ziffern 4 und 5 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 24. Juni 2022

(OGZPR.2022.44-AOGKOF) seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die

der Ehefrau zugesprochene Parteientschädigung sei aufzuheben und der Antrag der

Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen.

3. Die

Gerichtskosten seien zu halbieren und im Umfang von CHF 850.00 den Ehegatten

aufzuerlegen, wobei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen

sei; alles unter kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 15.

September 2022 beantragt die Ehefrau (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) die

Abweisung der Beschwerde. Ferner sei der Beschwerdegegnerin im vorliegenden

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST.

5. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Beschwerde gibt die

vorinstanzliche Prozesskostenverteilung. Die Vorderrichterin erwog, die

Gerichtskosten würden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Gemäss Art. 106

Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) trage im Grundsatz die

unterliegende Partei sämtliche Gerichtskosten sowie die eigenen Parteikosten

und die Parteikosten der Gegenpartei. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO könne

von dieser Regel namentlich in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden.

Vorliegend habe die Ehefrau ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Eine Person habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über

die erforderlichen Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheine (Art. 117 ZPO). Die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege

sei jedoch subsidiär gegenüber familienrechtlichen Unterstützungspflichten. Die

Beistandspflicht unter Ehegatten höre grundsätzlich erst mit der Scheidung auf.

Mit anderen Worten finde die Pflicht des Staates, den mittellosen Parteien das

Prozessieren zu ermöglichen, ihre Schranken dort, wo eine Partei die

Möglichkeit habe, die notwendigen Mittel anderweitig zu beschaffen,

insbesondere von Personen, die ihr gegenüber eine familienrechtliche

Beistandspflicht habe. Im Eheschutzverfahren sei dies regelmässig der

finanziell bessergestellte Ehegatte. Die entsprechende Pflicht werde aus den

Art. 159 und Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

abgeleitet. Praktisch finde sie insoweit Umsetzung, als dass der

leistungsfähigere Ehegatte die Prozesskosten entsprechend zu tragen habe. Mit

Entscheid über die Eheschutzmassnahmen sei gleichzeitig auch über den von der

Ehefrau beantragten Prozesskostenvorschuss zu befinden, wobei dieser Antrag für

den Endentscheid als Antrag auf einen Prozesskostenbeitrag zu verstehen sei.

Vorliegend seien aufgrund des grossen finanziellen Einkommengefälles der

Ehegatten und mit Verweis auf ihre eheliche Beistandspflicht die Prozesskosten

vollständig vom Ehemann zu bezahlen. Der Ehemann habe somit vorliegend seine

eigenen Parteikosten zu tragen und der Ehefrau eine angemessene

Parteientschädigung von CHF 4'061.70 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF

1'701.00 (inkl. Massnahmeverfahren und Publikationskosten) seien ebenfalls dem

Ehemann aufzuerlegen.

2.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen

ein, die Parteien hätten anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 10. Juni 2022

einen Vergleich geschlossen, den keine der Parteien innert Frist widerrufen

habe. Da die Ehefrau für das Eheschutzverfahren einen Antrag um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gestellt habe, habe die Vorinstanz den Entscheid

über die Partei- und Gerichtskosten praxisgemäss in das Ermessen des Gerichts

gestellt. Der Beschwerdeführer sei aus allen Wolken gefallen, als er im

angefochtenen Entscheid gelesen habe, dass ihm sämtliche Gerichts- und auch die

Anwaltskosten der Gegenpartei auferlegt worden seien. Dieser Kostenentscheid

entspreche nicht dem, was die Vorderrichterin den Parteien anlässlich der

Verhandlung vom 10. Juni 2022 in Aussicht gestellt habe, nämlich, dass der

Beschwerdeführer keinen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen habe, der Ehefrau die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, die Gerichtskosten halbiert und die

Parteikosten wettgeschlagen würden. Unter diesen Voraussetzungen habe der

Beschwerdeführer dem Vergleich zugestimmt. Obwohl der festgesetzte

Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00 pro Monat seine finanzielle

Leistungsfähigkeit übersteige, sei er damit einverstanden gewesen, weil er mit

der Angelegenheit so bald als möglich abschliessen wolle. Das Protokoll der

Verhandlung vom 10. Juni 2022 sei entsprechend beizuziehen. Dem angefochtenen

Entscheid könne entnommen werden, dass der Ehemann ein Netto-Einkommen von CHF

6'800.00 erziele. Nach Abzug des Unterhaltsbeitrags von CHF 3'000.00 für die

Ehefrau und die nicht gemeinsame Tochter verbleibe ihm lediglich noch ein

Betrag von CHF 3'800.00 zur Deckung seines monatlichen Grundbedarfs. Anlässlich

der Verhandlung habe er ausführen lassen, dass er über kein liquides Vermögen

verfüge, die Liegenschaft an der […] der Erbengemeinschaft gehöre und nicht

vermietet sei, dass wegen der Aufrechnung des Eigenmietwerts ein

Steuerrekursverfahren laufe und er mit der Bezahlung der Steuern im Rückstand

sei. Aus dem mit Eingabe vom 31. Mai 2022 eingereichten Steuergerichtsentscheid

vom 16. Januar 2017 sei ferner ersichtlich, dass der Ehemann über keine

Wertschriften und Guthaben verfüge und Privatschulden habe. Dass das Einkommen

des Ehemannes für den laufenden Bedarf der Familie stets aufgebraucht worden

sei, sei der Vorderrichterin ebenfalls bekannt. Entsprechend habe er verlangt,

dass der Antrag auf Prozesskostenvorschuss abgewiesen werde. Da im Rahmen der

Verhandlung vom 10. Juni 2022 eine Einigung habe erzielt werden können, habe

der Beschwerdeführer darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen und zu

belegen, dass der Ehemann aktuell keine liquiden Vermögenswerte, sondern nur

Schulden habe Gestützt auf Art. 317 ZPO würden deshalb die aktuellen

Kontoauszüge, Steuerunterlagen und der Grundbuchauszug im hierortigen Verfahren

angeboten. Die Vorinstanz halte zu Recht fest, dass die familienrechtliche

Unterhalts- und Beistandspflicht nach Art. 159, Art. 163 und Art. 276 ZGB der

unentgeltlichen Rechtspflege vorgehen. Danach müsse ein Ehegatte dem anderen

einen seinen Verhältnissen angemessenen Prozesskostenvorschuss leisten, wenn

die Streitigkeit die eheliche Gemeinschaft, die Person oder das Vermögen des

Ehegatten betrifft. Könne ein Ehegatte den Eheschutzprozess nicht selber

finanzieren, so habe der andere Ehegatte – bei gegebener Leistungsfähigkeit –

die Prozessfinanzierung zu übernehmen. Die Leistungspflicht jenes Ehegatten,

der einen Prozesskostenvorschuss beziehungsweise -beitrag leisten solle, sei

nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen wie bei der Bedürftigkeit des

gesuchstellenden Ehegatten. Ein Gesuch dürfe nur gutgeheissen werden, wenn der

potenziell vorschusspflichtige Ehegatte über genügend Eigenmittel verfüge, um

seine eigenen Prozesskosten sowie die Prozesskosten des gesuchstellenden

Ehegatten decken zu können. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer

unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht keine genügenden Eigenmittel,

um sämtliche Prozesskosten und die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Da

die Leistungsfähigkeit des Ehemannes vorliegend nicht gegeben sei, hätte dem

Gesuch um Parteikostenbeitrag der Ehefrau nicht entsprochen werden dürfen.

3.

Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO

sind im Beschwerdeverfahren – besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten

(Art. 326 Abs. 2 ZPO) – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue

Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für

echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3 f.). Die erstmals im

Beschwerdeverfahren angebotenen Kontoauszüge, Steuerunterlagen und der

Grundbuchauszug können somit nicht berücksichtigt werden.

4.

Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die

Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine der

Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt (Abs. 2). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte

Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO

abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Nach seinem klaren

Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine «Kann»-Bestimmung. Das Gericht verfügt im

Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen wie es die Kosten

verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es

überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO

abweichen will. Der Entscheid über die Abweichung von den allgemeinen

Verteilungsgrundsätzen ist somit ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte

Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen

missbraucht, über- oder unterschritten wird. Ermessensmissbrauch ist dann

gegeben, wenn das Gericht zwar im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bleibt,

sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden

Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von

Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben

sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_205/2017 vom 4. August 2017 E. 4.1; 5A_737/2016 vom 27. März

2017.

E. 2.3; vgl. auch Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 253).

5.1

Das Institut des

Prozesskostenvorschusses beziehungsweise –beitrags und das prozessuale

Armenrecht sind – wenngleich unterschiedlicher Rechtsnatur – eng miteinander

verknüpft. Während der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

verfahrensrechtlicher Natur ist und sich in erster Linie gegen den Staat

richtet, ist der auf dem materiellen Recht eherechtlicher Pflichten (je nach

dogmatischer Begründung Art. 159 Abs. 3 ZGB oder Art. 163 ZGB) gründende

Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gegen den anderen

Ehegatten gerichtet. Die Zwecksetzung ist indes die gleiche: Dem Beitragsempfänger,

der selber nicht über die nötigen Mittel verfügt, soll die Wahrnehmung seiner

Interessen vor Gericht ermöglicht werden (BGE 138 III 672 E. 4.2.1.; Urteil des

Bundesgerichts 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.1; vgl. auch Philipp

Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra 2019 S.

831). Der Prozesskostenbeitrag ist deshalb grundsätzlich unter denselben

Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt

wird, dass die ersuchende Partei mittellos ist und das Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. Darüber hinaus muss es dem potenziell verpflichteten

Ehegatten möglich sein, der Gegenseite die zur Durchführung des Prozesses

benötigten Kosten zu bezahlen. Die beistandspflichtige Partei muss somit in der

Lage sein, neben ihren eigenen Prozesskosten auch diejenigen der mittlosen

Partei zu tragen (Urteile des Obergerichts Zürich ZH LY170046 vom 19. April

2018, E. II./1.; OGer LY210010 vom 15. Juli 2021, E. 3.1.). Soweit eine

Vorschusspflicht besteht, geht sie dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

vor (vgl. statt vieler BGE 142 III 36 E. 2.3 m.H.; zum erwähnten Zweck BGE 146 III 203 E. 6.4).

5.2

Die Leistungsfähigkeit jener Partei,

die einen Prozesskostenbeitrag leisten soll, ist sodann nach den gleichen

Grundsätzen zu prüfen, die bei der Bedürftigkeit des gesuchstellenden Ehegatten

Dispositiv

zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist demnach

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht und wird durch eine umfassende Mitwirkungspflicht

der gesuchstellenden Partei beschränkt (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg in:

Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 N 1 ff.). Für den

Nachweis der Mittellosigkeit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gilt das Beweismass der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» (vgl.

Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 772 mit Verweis auf BBI 2006

7221, S. 7303). Kein anderes Beweismass kann für den Nachweis der hinreichenden

finanziellen Mittel des potenziell pflichtigen Ehegatten gelten. Massgebend

sind insbesondere die effektive Überschussberechnung und die Vermögenslage der potenziell

pflichtigen Partei (vgl. Maier, a.a.O., S. 825 ff.). Ein Gesuch zur Leistung

eines Prozesskostenvorschusses darf somit nur gutgeheissen werden, wenn der

potenziell pflichtige Ehegatte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über

genügend Eigenmittel verfügt, um seine eigenen sowie die Prozesskosten der

gesuchstellenden Partei decken zu können (vgl. Maier, a.a.O., S. 845).

5.3 Auch im Anwendungsbereich der

eingeschränkten Untersuchungsmaxime erhebt das Gericht nicht ungeachtet davon,

ob zu einer bestimmten Tatsachenbehauptung ein Beweisantrag vorliegt, von Amtes

wegen den Beweis. Die Parteien sind für die Sammlung des Prozessstoffes

hauptverantwortlich; das Gericht erhebt nur in Ausnahmefällen von sich aus

Beweis (vgl. Nicolas Wuillemin, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der

Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2018, § 5 Rz. 321). Ein fehlender

Beweisantrag führt somit in den meisten Fällen dazu, dass über die ohne

Beweisantrag gebliebene Behauptung kein Beweis abgenommen wird, was regelmässig

die Beweislosigkeit der entsprechenden Tatsachenbehauptung nach sich zieht. Auch

im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes besteht somit

grundsätzlich eine Beweisführungslast, welche bestimmt, wer für eine

rechtserhebliche, streitige Tatsache den Beweis anzutreten hat (Wuillemin,

a.a.O., Rz. 239 und 322). Bezüglich einer bestimmten Tatsache kann

grundsätzlich immer nur eine Partei die objektive Beweislast tragen. Die

objektiv beweisbelastete Partei hat den Hauptbeweis zu erbringen (Wuillemin,

a.a.O., Rz. 239). Das Erbringen des Gegenbeweises durch die Gegenpartei wird

nur dann relevant, wenn der Hauptbeweis angetreten wird und nicht scheitert (Flavio

Lardelli/Meinrad Vetter in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 8 N 36).

6.1 Vorliegend beantragte die

Beschwerdegegnerin mit Gesuch vom 11. Januar 2022 bei der Vorinstanz, der

Gesuchsgegner sei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von

CHF 3'000.00 zu verpflichten. In der Gesuchsbegründung wurde diesbezüglich

vorgebracht, der Gesuchsgegner habe sich über seine finanziellen Verhältnisse

mit den notwendigen Belegen auszuweisen (Einkommen, Bedarf, Vermögen etc.). Die

Dokumentation der finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners sei entsprechend

zu edieren. Sollte sich nach Vorliegen seiner Unterlagen herausstellen, dass er

nicht in der Lage sei, der Ehefrau den beantragten Prozesskostenvorschuss

beziehungsweise –beitrag zu bezahlen, werde eventualiter um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. S. 7 des Gesuchs vom 11. Februar

2022). Der Beschwerdeführer liess im Rahmen der Eheschutzverhandlung vom 10.

Juni 2022 ausführen, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um der

Beschwerdegegnerin einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Die Beweisführungslast

für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen eines Parteikostenbeitrags oblag

demnach der Beschwerdegegnerin (vgl. zur Beweisführungslast im Verfahren um

unentgeltliche Rechtspflege: Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler/Luca

Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 N 1 ff.; Ziff. II./E. 5.2 hiervor).

6.2 Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 forderte

die Vorinstanz die Parteien auf, bis am 4. Februar 2022 Unterlagen zu ihren

monatlichen Aus- und Einnahmen sowie über ihre Vermögenssituation einzureichen.

In den Vorakten finden sich folgende Unterlagen des Ehemannes: Ein

Arbeitsvertrag sowie Lohnausweise der Monate Januar bis April 2022, der

Lohnausweis des Jahres 2021, ein Mietvertrag, eine Krankenkassenpolice

betreffend das Jahr 2022, eine Rechnung einer Rechtsschutzversicherung, eine

Rechnung der Solothurnischen Gebäudeversicherung, Steuergerichtsentscheide aus

dem Jahr 2014 (Staats- und Bundessteuer) sowie ein Kontoauszug der

Gemeindesteuern vom 25. Insbesondere aktuelle Kontoauszüge und Steuerunterlagen

sowie Belege betreffend bezahlte (Unterhalts-)Verpflichtungen fehlen aber. Der

Beschwerdeführer ist erst seit dem 6. April 2022 anwaltlich vertreten. Die

Vorinstanz forderte ihn nicht auf, die fehlenden Belege nachzureichen. Dass der

Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über hinreichende finanziellen

Mittel zur Bezahlung eines Parteikostenbeitrags (und der Gerichtskosten)

verfügt, ist mit den aktenkundigen Belegen nicht dargetan. Im Rahmen der

Eheschutzverhandlung vom 10. Juni 2022 stellte die Vorinstanz deshalb selber

noch in Aussicht, es werde abgewartet, bis der Ehemann die fehlenden Belege

eingereicht habe (vgl. S. 5 ff. des Verhandlungsprotokolls). Eine entsprechende

Frist wurde indes nicht angesetzt. Ohne den Eingang der erforderlichen Belege abzuwarten

auferlegte die Vorinstanz mit Entscheid vom 24. Juni 2022 sämtliche

Prozesskosten dem Ehemann. Zur Begründung wurde einzig auf das Einkommen des

Beschwerdeführers von monatlich CHF 6'800.00 und den Sozialhilfebezug der Ehefrau

abgestellt. Das Ermessen im Rahmen der vorinstanzlichen Prozesskostenverteilung

wurde damit in willkürlicher Weise ausgeübt.

6.3 Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Hebt die

Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie neu entscheiden,

wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese

Voraussetzungen liegen nicht vor. Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen

Entscheids werden demnach aufgehoben und die Sache wird zur Prüfung der

finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und zum neuen Kostenentscheid

zurückgewiesen.

7.1 Damit bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu befinden.

7.2 Die Beschwerdegegnerin ist

ausgewiesen prozessarm. Ihr ist für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unentgeltlichen

Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Simon Bloch, zu bewilligen.

7.3 Nach dem Grundsatz von Art. 106 Abs.

1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 107

Abs. 1 lit. c ZPO ermächtigt das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von

diesen Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und die Prozesskosten nach Ermessen

zu verteilen. Vorliegend ist A.___ mit seiner Beschwerde gegen den

vorinstanzlichen Kostenentscheid durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund besteht

kein Anlass, von den allgemeinen Verteilgrundsätzen abzuweichen. Nach dem

Ausgang des Verfahrens hat somit B.___ dessen Kosten von CHF 500.00 zu

bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der

Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123 ZPO). Die Gerichtskasse wird entsprechend angewiesen, A.___ die bevorschussten

CHF 500.00 zurückzuerstatten.

7.4 Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend wird B.___ sodann entschädigungspflichtig. Die von der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 22.

Dezember 2022 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteientschädigung ist somit

wie beantragt auf CHF 845.35 (4.17 Stunden à CHF 180.00, Auslagen von CHF 34.30

und MWST von CHF 60.45) festzusetzen und von B.___ zu bezahlen.

7.5 Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter von B.___ eine

Entschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom 26. September 2022 macht dieser

einen Aufwand von 3 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 31.00

und 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist

zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu entschädigen, ausmachend CHF 614.95.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang

von CHF 226.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h) sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach nach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden

Ziffern 4 und 5 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen

vom 24. Juni 2022 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. B.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. B.___ hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 845.35 zu

bezahlen.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 614.95

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

Rechtsanwalt Simon Bloch, von CHF 226.20 (Differenz zum vollen Honorar),

sobald B.___ dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann