ZKBES.2022.116
Kostenentscheid
3. Januar 2023Deutsch17 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 11. Februar 2022 reichte B.___ (im
Folgenden Gesuchstellerin genannt) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch
betreffend Schutz der ehelichen Gemeinschaft/vorsorgliche Massnahmen/provisio
ad Item gegen A.___ (im Folgenden Gesuchsgegner genannt) ein.
2. Im Rahmen der Eheschutzverhandlung
vom 10. Juni 2022 schlossen die Ehegatten eine Trennungsvereinbarung ab, welche
die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin mit Urteil vom 24. Juni 2022 – soweit
vorliegend von Bedeutung – wie folgt genehmigte:
1. […]
2. […]
3. Die
von den Ehegatten am 10. Juni 2022 abgeschlossene
Trennungsvereinbarung wird wie folgt genehmigt:
1. [Getrenntleben]
2. [Zuweisung der ehelichen Wohnung]
3. Der Ehemann hat der Ehefrau ab Juli 2022 bis und mit
Dezember 2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 3'000.00 (inkl. Unterhaltsbeitrag an die nicht gemeinsame TochterC.___)
zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass mit diesen
Zahlungen die Unterhaltsansprüche für die Tochter C.___ bis zur Volljährigkeit
abgegolten sind.
5. [Zulagen]
6. Zufolge des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau wird der Entscheid über die Partei-
und Gerichtskosten in das Ermessen des Gerichts gestellt.
7. [Widerrufsvorbehalt bis 17.
Juni 2022]
8. [Rückzug der Berufung im Verfahren
ZKBER.2022.40]
9. Die Vereinbarung stützt sich auf
folgende Berechnungsgrundlagen:
monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil
13. Monatslohn, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen):
des Ehemannes CHF
6'800.00
der Ehefrau CHF
00.00
C.___ CHF
375.35 (Betreuungszulagen) […]
4. Das
Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Das Gesuch
der Ehefrau um Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf
einzutreten ist. Der Ehemann hat seine eigenen Parteikosten zu tragen und der
Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 4'061.70 zu bezahlen.
5. Die
Gerichtskosten von CHF 1'701.00 (inkl. Massnahmeverfahren und
Publikationskosten) werden dem Ehemann auferlegt.
3. Gegen den begründeten Kostenentscheid
liess der Gesuchsgegner (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) am 29. August
2022 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn
erheben und folgende Begehren stellen:
1. Die
Ziffern 4 und 5 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 24. Juni 2022
(OGZPR.2022.44-AOGKOF) seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die
der Ehefrau zugesprochene Parteientschädigung sei aufzuheben und der Antrag der
Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen.
3. Die
Gerichtskosten seien zu halbieren und im Umfang von CHF 850.00 den Ehegatten
aufzuerlegen, wobei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
sei; alles unter kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 15.
September 2022 beantragt die Ehefrau (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) die
Abweisung der Beschwerde. Ferner sei der Beschwerdegegnerin im vorliegenden
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST.
5. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde gibt die
vorinstanzliche Prozesskostenverteilung. Die Vorderrichterin erwog, die
Gerichtskosten würden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Gemäss Art. 106
Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) trage im Grundsatz die
unterliegende Partei sämtliche Gerichtskosten sowie die eigenen Parteikosten
und die Parteikosten der Gegenpartei. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO könne
von dieser Regel namentlich in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden.
Vorliegend habe die Ehefrau ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Eine Person habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über
die erforderlichen Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheine (Art. 117 ZPO). Die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege
sei jedoch subsidiär gegenüber familienrechtlichen Unterstützungspflichten. Die
Beistandspflicht unter Ehegatten höre grundsätzlich erst mit der Scheidung auf.
Mit anderen Worten finde die Pflicht des Staates, den mittellosen Parteien das
Prozessieren zu ermöglichen, ihre Schranken dort, wo eine Partei die
Möglichkeit habe, die notwendigen Mittel anderweitig zu beschaffen,
insbesondere von Personen, die ihr gegenüber eine familienrechtliche
Beistandspflicht habe. Im Eheschutzverfahren sei dies regelmässig der
finanziell bessergestellte Ehegatte. Die entsprechende Pflicht werde aus den
Art. 159 und Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
abgeleitet. Praktisch finde sie insoweit Umsetzung, als dass der
leistungsfähigere Ehegatte die Prozesskosten entsprechend zu tragen habe. Mit
Entscheid über die Eheschutzmassnahmen sei gleichzeitig auch über den von der
Ehefrau beantragten Prozesskostenvorschuss zu befinden, wobei dieser Antrag für
den Endentscheid als Antrag auf einen Prozesskostenbeitrag zu verstehen sei.
Vorliegend seien aufgrund des grossen finanziellen Einkommengefälles der
Ehegatten und mit Verweis auf ihre eheliche Beistandspflicht die Prozesskosten
vollständig vom Ehemann zu bezahlen. Der Ehemann habe somit vorliegend seine
eigenen Parteikosten zu tragen und der Ehefrau eine angemessene
Parteientschädigung von CHF 4'061.70 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF
1'701.00 (inkl. Massnahmeverfahren und Publikationskosten) seien ebenfalls dem
Ehemann aufzuerlegen.
2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen
ein, die Parteien hätten anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 10. Juni 2022
einen Vergleich geschlossen, den keine der Parteien innert Frist widerrufen
habe. Da die Ehefrau für das Eheschutzverfahren einen Antrag um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt habe, habe die Vorinstanz den Entscheid
über die Partei- und Gerichtskosten praxisgemäss in das Ermessen des Gerichts
gestellt. Der Beschwerdeführer sei aus allen Wolken gefallen, als er im
angefochtenen Entscheid gelesen habe, dass ihm sämtliche Gerichts- und auch die
Anwaltskosten der Gegenpartei auferlegt worden seien. Dieser Kostenentscheid
entspreche nicht dem, was die Vorderrichterin den Parteien anlässlich der
Verhandlung vom 10. Juni 2022 in Aussicht gestellt habe, nämlich, dass der
Beschwerdeführer keinen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen habe, der Ehefrau die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, die Gerichtskosten halbiert und die
Parteikosten wettgeschlagen würden. Unter diesen Voraussetzungen habe der
Beschwerdeführer dem Vergleich zugestimmt. Obwohl der festgesetzte
Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00 pro Monat seine finanzielle
Leistungsfähigkeit übersteige, sei er damit einverstanden gewesen, weil er mit
der Angelegenheit so bald als möglich abschliessen wolle. Das Protokoll der
Verhandlung vom 10. Juni 2022 sei entsprechend beizuziehen. Dem angefochtenen
Entscheid könne entnommen werden, dass der Ehemann ein Netto-Einkommen von CHF
6'800.00 erziele. Nach Abzug des Unterhaltsbeitrags von CHF 3'000.00 für die
Ehefrau und die nicht gemeinsame Tochter verbleibe ihm lediglich noch ein
Betrag von CHF 3'800.00 zur Deckung seines monatlichen Grundbedarfs. Anlässlich
der Verhandlung habe er ausführen lassen, dass er über kein liquides Vermögen
verfüge, die Liegenschaft an der […] der Erbengemeinschaft gehöre und nicht
vermietet sei, dass wegen der Aufrechnung des Eigenmietwerts ein
Steuerrekursverfahren laufe und er mit der Bezahlung der Steuern im Rückstand
sei. Aus dem mit Eingabe vom 31. Mai 2022 eingereichten Steuergerichtsentscheid
vom 16. Januar 2017 sei ferner ersichtlich, dass der Ehemann über keine
Wertschriften und Guthaben verfüge und Privatschulden habe. Dass das Einkommen
des Ehemannes für den laufenden Bedarf der Familie stets aufgebraucht worden
sei, sei der Vorderrichterin ebenfalls bekannt. Entsprechend habe er verlangt,
dass der Antrag auf Prozesskostenvorschuss abgewiesen werde. Da im Rahmen der
Verhandlung vom 10. Juni 2022 eine Einigung habe erzielt werden können, habe
der Beschwerdeführer darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen und zu
belegen, dass der Ehemann aktuell keine liquiden Vermögenswerte, sondern nur
Schulden habe Gestützt auf Art. 317 ZPO würden deshalb die aktuellen
Kontoauszüge, Steuerunterlagen und der Grundbuchauszug im hierortigen Verfahren
angeboten. Die Vorinstanz halte zu Recht fest, dass die familienrechtliche
Unterhalts- und Beistandspflicht nach Art. 159, Art. 163 und Art. 276 ZGB der
unentgeltlichen Rechtspflege vorgehen. Danach müsse ein Ehegatte dem anderen
einen seinen Verhältnissen angemessenen Prozesskostenvorschuss leisten, wenn
die Streitigkeit die eheliche Gemeinschaft, die Person oder das Vermögen des
Ehegatten betrifft. Könne ein Ehegatte den Eheschutzprozess nicht selber
finanzieren, so habe der andere Ehegatte – bei gegebener Leistungsfähigkeit –
die Prozessfinanzierung zu übernehmen. Die Leistungspflicht jenes Ehegatten,
der einen Prozesskostenvorschuss beziehungsweise -beitrag leisten solle, sei
nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen wie bei der Bedürftigkeit des
gesuchstellenden Ehegatten. Ein Gesuch dürfe nur gutgeheissen werden, wenn der
potenziell vorschusspflichtige Ehegatte über genügend Eigenmittel verfüge, um
seine eigenen Prozesskosten sowie die Prozesskosten des gesuchstellenden
Ehegatten decken zu können. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer
unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht keine genügenden Eigenmittel,
um sämtliche Prozesskosten und die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Da
die Leistungsfähigkeit des Ehemannes vorliegend nicht gegeben sei, hätte dem
Gesuch um Parteikostenbeitrag der Ehefrau nicht entsprochen werden dürfen.
3.
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO
sind im Beschwerdeverfahren – besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten
(Art. 326 Abs. 2 ZPO) – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue
Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für
echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3 f.). Die erstmals im
Beschwerdeverfahren angebotenen Kontoauszüge, Steuerunterlagen und der
Grundbuchauszug können somit nicht berücksichtigt werden.
4.
Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine der
Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt (Abs. 2). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte
Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO
abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Nach seinem klaren
Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine «Kann»-Bestimmung. Das Gericht verfügt im
Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen wie es die Kosten
verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es
überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO
abweichen will. Der Entscheid über die Abweichung von den allgemeinen
Verteilungsgrundsätzen ist somit ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte
Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen
missbraucht, über- oder unterschritten wird. Ermessensmissbrauch ist dann
gegeben, wenn das Gericht zwar im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bleibt,
sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden
Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von
Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben
sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_205/2017 vom 4. August 2017 E. 4.1; 5A_737/2016 vom 27. März
2017.
E. 2.3; vgl. auch Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 253).
5.1
Das Institut des
Prozesskostenvorschusses beziehungsweise –beitrags und das prozessuale
Armenrecht sind – wenngleich unterschiedlicher Rechtsnatur – eng miteinander
verknüpft. Während der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
verfahrensrechtlicher Natur ist und sich in erster Linie gegen den Staat
richtet, ist der auf dem materiellen Recht eherechtlicher Pflichten (je nach
dogmatischer Begründung Art. 159 Abs. 3 ZGB oder Art. 163 ZGB) gründende
Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gegen den anderen
Ehegatten gerichtet. Die Zwecksetzung ist indes die gleiche: Dem Beitragsempfänger,
der selber nicht über die nötigen Mittel verfügt, soll die Wahrnehmung seiner
Interessen vor Gericht ermöglicht werden (BGE 138 III 672 E. 4.2.1.; Urteil des
Bundesgerichts 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.1; vgl. auch Philipp
Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra 2019 S.
831). Der Prozesskostenbeitrag ist deshalb grundsätzlich unter denselben
Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt
wird, dass die ersuchende Partei mittellos ist und das Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Darüber hinaus muss es dem potenziell verpflichteten
Ehegatten möglich sein, der Gegenseite die zur Durchführung des Prozesses
benötigten Kosten zu bezahlen. Die beistandspflichtige Partei muss somit in der
Lage sein, neben ihren eigenen Prozesskosten auch diejenigen der mittlosen
Partei zu tragen (Urteile des Obergerichts Zürich ZH LY170046 vom 19. April
2018, E. II./1.; OGer LY210010 vom 15. Juli 2021, E. 3.1.). Soweit eine
Vorschusspflicht besteht, geht sie dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
vor (vgl. statt vieler BGE 142 III 36 E. 2.3 m.H.; zum erwähnten Zweck BGE 146 III 203 E. 6.4).
5.2
Die Leistungsfähigkeit jener Partei,
die einen Prozesskostenbeitrag leisten soll, ist sodann nach den gleichen
Grundsätzen zu prüfen, die bei der Bedürftigkeit des gesuchstellenden Ehegatten
Dispositiv
zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist demnach
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht und wird durch eine umfassende Mitwirkungspflicht
der gesuchstellenden Partei beschränkt (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg in:
Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 N 1 ff.). Für den
Nachweis der Mittellosigkeit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gilt das Beweismass der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» (vgl.
Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 772 mit Verweis auf BBI 2006
7221, S. 7303). Kein anderes Beweismass kann für den Nachweis der hinreichenden
finanziellen Mittel des potenziell pflichtigen Ehegatten gelten. Massgebend
sind insbesondere die effektive Überschussberechnung und die Vermögenslage der potenziell
pflichtigen Partei (vgl. Maier, a.a.O., S. 825 ff.). Ein Gesuch zur Leistung
eines Prozesskostenvorschusses darf somit nur gutgeheissen werden, wenn der
potenziell pflichtige Ehegatte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über
genügend Eigenmittel verfügt, um seine eigenen sowie die Prozesskosten der
gesuchstellenden Partei decken zu können (vgl. Maier, a.a.O., S. 845).
5.3 Auch im Anwendungsbereich der
eingeschränkten Untersuchungsmaxime erhebt das Gericht nicht ungeachtet davon,
ob zu einer bestimmten Tatsachenbehauptung ein Beweisantrag vorliegt, von Amtes
wegen den Beweis. Die Parteien sind für die Sammlung des Prozessstoffes
hauptverantwortlich; das Gericht erhebt nur in Ausnahmefällen von sich aus
Beweis (vgl. Nicolas Wuillemin, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der
Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2018, § 5 Rz. 321). Ein fehlender
Beweisantrag führt somit in den meisten Fällen dazu, dass über die ohne
Beweisantrag gebliebene Behauptung kein Beweis abgenommen wird, was regelmässig
die Beweislosigkeit der entsprechenden Tatsachenbehauptung nach sich zieht. Auch
im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes besteht somit
grundsätzlich eine Beweisführungslast, welche bestimmt, wer für eine
rechtserhebliche, streitige Tatsache den Beweis anzutreten hat (Wuillemin,
a.a.O., Rz. 239 und 322). Bezüglich einer bestimmten Tatsache kann
grundsätzlich immer nur eine Partei die objektive Beweislast tragen. Die
objektiv beweisbelastete Partei hat den Hauptbeweis zu erbringen (Wuillemin,
a.a.O., Rz. 239). Das Erbringen des Gegenbeweises durch die Gegenpartei wird
nur dann relevant, wenn der Hauptbeweis angetreten wird und nicht scheitert (Flavio
Lardelli/Meinrad Vetter in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 8 N 36).
6.1 Vorliegend beantragte die
Beschwerdegegnerin mit Gesuch vom 11. Januar 2022 bei der Vorinstanz, der
Gesuchsgegner sei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von
CHF 3'000.00 zu verpflichten. In der Gesuchsbegründung wurde diesbezüglich
vorgebracht, der Gesuchsgegner habe sich über seine finanziellen Verhältnisse
mit den notwendigen Belegen auszuweisen (Einkommen, Bedarf, Vermögen etc.). Die
Dokumentation der finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners sei entsprechend
zu edieren. Sollte sich nach Vorliegen seiner Unterlagen herausstellen, dass er
nicht in der Lage sei, der Ehefrau den beantragten Prozesskostenvorschuss
beziehungsweise –beitrag zu bezahlen, werde eventualiter um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. S. 7 des Gesuchs vom 11. Februar
2022). Der Beschwerdeführer liess im Rahmen der Eheschutzverhandlung vom 10.
Juni 2022 ausführen, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um der
Beschwerdegegnerin einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Die Beweisführungslast
für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen eines Parteikostenbeitrags oblag
demnach der Beschwerdegegnerin (vgl. zur Beweisführungslast im Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege: Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler/Luca
Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 N 1 ff.; Ziff. II./E. 5.2 hiervor).
6.2 Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 forderte
die Vorinstanz die Parteien auf, bis am 4. Februar 2022 Unterlagen zu ihren
monatlichen Aus- und Einnahmen sowie über ihre Vermögenssituation einzureichen.
In den Vorakten finden sich folgende Unterlagen des Ehemannes: Ein
Arbeitsvertrag sowie Lohnausweise der Monate Januar bis April 2022, der
Lohnausweis des Jahres 2021, ein Mietvertrag, eine Krankenkassenpolice
betreffend das Jahr 2022, eine Rechnung einer Rechtsschutzversicherung, eine
Rechnung der Solothurnischen Gebäudeversicherung, Steuergerichtsentscheide aus
dem Jahr 2014 (Staats- und Bundessteuer) sowie ein Kontoauszug der
Gemeindesteuern vom 25. Insbesondere aktuelle Kontoauszüge und Steuerunterlagen
sowie Belege betreffend bezahlte (Unterhalts-)Verpflichtungen fehlen aber. Der
Beschwerdeführer ist erst seit dem 6. April 2022 anwaltlich vertreten. Die
Vorinstanz forderte ihn nicht auf, die fehlenden Belege nachzureichen. Dass der
Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über hinreichende finanziellen
Mittel zur Bezahlung eines Parteikostenbeitrags (und der Gerichtskosten)
verfügt, ist mit den aktenkundigen Belegen nicht dargetan. Im Rahmen der
Eheschutzverhandlung vom 10. Juni 2022 stellte die Vorinstanz deshalb selber
noch in Aussicht, es werde abgewartet, bis der Ehemann die fehlenden Belege
eingereicht habe (vgl. S. 5 ff. des Verhandlungsprotokolls). Eine entsprechende
Frist wurde indes nicht angesetzt. Ohne den Eingang der erforderlichen Belege abzuwarten
auferlegte die Vorinstanz mit Entscheid vom 24. Juni 2022 sämtliche
Prozesskosten dem Ehemann. Zur Begründung wurde einzig auf das Einkommen des
Beschwerdeführers von monatlich CHF 6'800.00 und den Sozialhilfebezug der Ehefrau
abgestellt. Das Ermessen im Rahmen der vorinstanzlichen Prozesskostenverteilung
wurde damit in willkürlicher Weise ausgeübt.
6.3 Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Hebt die
Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie neu entscheiden,
wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor. Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen
Entscheids werden demnach aufgehoben und die Sache wird zur Prüfung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und zum neuen Kostenentscheid
zurückgewiesen.
7.1 Damit bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu befinden.
7.2 Die Beschwerdegegnerin ist
ausgewiesen prozessarm. Ihr ist für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Simon Bloch, zu bewilligen.
7.3 Nach dem Grundsatz von Art. 106 Abs.
1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 107
Abs. 1 lit. c ZPO ermächtigt das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von
diesen Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und die Prozesskosten nach Ermessen
zu verteilen. Vorliegend ist A.___ mit seiner Beschwerde gegen den
vorinstanzlichen Kostenentscheid durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund besteht
kein Anlass, von den allgemeinen Verteilgrundsätzen abzuweichen. Nach dem
Ausgang des Verfahrens hat somit B.___ dessen Kosten von CHF 500.00 zu
bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der
Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123 ZPO). Die Gerichtskasse wird entsprechend angewiesen, A.___ die bevorschussten
CHF 500.00 zurückzuerstatten.
7.4 Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird B.___ sodann entschädigungspflichtig. Die von der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 22.
Dezember 2022 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteientschädigung ist somit
wie beantragt auf CHF 845.35 (4.17 Stunden à CHF 180.00, Auslagen von CHF 34.30
und MWST von CHF 60.45) festzusetzen und von B.___ zu bezahlen.
7.5 Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter von B.___ eine
Entschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom 26. September 2022 macht dieser
einen Aufwand von 3 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 31.00
und 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist
zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu entschädigen, ausmachend CHF 614.95.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang
von CHF 226.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h) sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach nach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden
Ziffern 4 und 5 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen
vom 24. Juni 2022 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. B.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. B.___ hat A.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 845.35 zu
bezahlen.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 614.95
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
Rechtsanwalt Simon Bloch, von CHF 226.20 (Differenz zum vollen Honorar),
sobald B.___ dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann