ZKBES.2022.120
unentgeltliche Rechtspflege
21. Dezember 2022Deutsch17 min
beantragte die Gesuchstellerin eine schriftliche Begründung des Entscheids betreffend
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 4. Februar 2022 reichte A.___
(im Folgenden: Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (im
Folgenden: Gesuchsgegner) ein Eheschutzgesuch ein und stellte u.a. das
Rechtsbegehren, ihr sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
unter Beiordnung von Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli als unentgeltlicher
Rechtsbeistand; evtl. sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ehefrau einen
angemessenen Parteikostenbeitrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Als
Begründung führte sie aus, sie sei nicht in der Lage, die Anwalts- und
Gerichtskosten zu bezahlen und es sei nicht bekannt, ob der Ehemann in der Lage
wäre, einen Parteikostenbeitrag zu leisten.
2. Mit Verfügung vom 8. Februar
2022 wurde die Gesuchstellerin vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit
und es wurde in Aussicht gestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nach Durchführung der Verhandlung entschieden werde. Weiter wurden
die Ehegatten aufgefordert, diverse Unterlagen betreffend ihre finanziellen
Verhältnisse einzureichen.
3. Mit Verfügung vom 17. Februar
2022 wurden die Parteien zur Eheschutzverhandlung auf den 27. April 2022
vorgeladen.
4. Dem Gesuchsgegner konnten die
Verfügungen und die Vorladung nicht zugestellt werden, weshalb sie im Amtsblatt
veröffentlicht wurden. Am 27. April 2022 fand die Eheschutzverhandlung
ohne den Gesuchsgegner statt. An der Verhandlung reichte die Gesuchstellerin
diverse Unterlagen zu den Akten. Dem Verhandlungsprotokoll vom 27. April
2022 ist zu entnehmen, dass die Verhandlung abgebrochen wurde, da zwar die
Vorladung im Amtsblatt publiziert worden sei, allerdings ohne, dass vorher
Nachforschungen zum Aufenthalt des Gesuchsgegners angestellt worden seien,
obwohl der Aufenthaltsort des Gesuchsgegners der Gesuchstellerin offensichtlich
bekannt gewesen sei.
5. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022
wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, die aktuelle Adresse des Gesuchsgegners
in […] mitzuteilen respektive die von ihr angestellten Nachforschungen
offenzulegen sowie ein vollständiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
weitere Unterlagen einzureichen.
6. Mit Schreiben vom 26. Mai 2022
reichte die Gesuchstellerin diverse Unterlagen, inkl. Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege, zu den Akten. Diesbezüglich führte sie aus, der Anfangssaldo des
Kontos per Ende September 2021 liege derart hoch, da ihre Mutter vor Ausbruch
der Pandemie vorgehabt habe, in die Schweiz zu kommen und hier zu bleiben. Aus
diesem Grund habe sie ihrer Tochter ca. CHF 18'000.00 auf ihr Konto
überwiesen. Damit hätten beispielsweise eine Wohnung gemietet und die übrigen
Auslagen getilgt werden sollen. Da die Mutter zwischenzeitlich darauf
verzichtet habe, in die Schweiz zu kommen, habe die Gesuchstellerin begonnen,
den Betrag an die Mutter zurück zu zahlen (Belastungen vom 4. Oktober
2021, 13. Dezember 2021, 23. Dezember 2021 und 28. Dezember 2021).
Die Belege der Überweisung durch die Mutter könnten nachgereicht werden.
Schliesslich gab die Gesuchstellerin dem Gericht die aktuelle Adresse des
Gesuchsgegners an.
7. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022
wurde der Gesuchstellerin Frist gesetzt zur Einreichung von Belegen betreffend
die Überweisung durch ihre Mutter, sowie zur Auskunftserteilung, weshalb bei
einem Verzicht der Mutter in die Schweiz zu kommen eine tranchenweise
Rückzahlung eines scheinbar unklaren Betrages erfolgt sei.
8. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022
führte die Gesuchstellerin aus, ihre Mutter habe ihr am 8. August 2019 und
am 6. November 2019 insgesamt € 12'650.00 (bzw. CHF 13'740.93)
überwiesen. Sie habe der Mutter € 16'700.00 (bzw. CHF 17'713.27)
überwiesen (Belastungen vom 4. Oktober 2021, 13. Dezember 2021, 23. Dezember
2021 und 28. Dezember 2021). Die Differenz von € 4'050.00 (bzw.
CHF 3'972.34) seien für die Auslagen von drei Wochen Ferien überwiesen
worden, welche die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern in […] nach
erfolgter Zahlung verbracht habe. Die tranchenweise Rückzahlung sei mit der
Mutter so vereinbart worden. Da sich der Euro gegenüber dem Franken
abgeschwächt habe, habe man versucht, diesen Vorteil auszunützen und so sei die
Rückzahlung tranchenweise erfolgt.
9. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022
wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen
und die Gesuchstellerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
10. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022
beantragte die Gesuchstellerin eine schriftliche Begründung des Entscheids betreffend
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
11. Mit Verfügung vom 23. August
2022 wurde die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege begründet.
12. Mit Beschwerde vom 5. September
2022 gelangte die Gesuchstellerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) frist- und
formgerecht an die Zivilkammer des Obergerichts und stellte die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 8. Juli 2022 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das
Eheschutzverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren,
unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. Eventualiter sei die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren,
unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
13. Auf die Ausführungen der Parteien
und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Anfechtungsgegenstand
bildet die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
8.
Juli 2022, begründet am 23. August 2022. Der Amtsgerichtspräsident
begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
insbesondere damit, dass die Angaben im Gesuchsformular zu Einkommen und
Auslagen unvollständig gewesen seien. Zum Vermögen und den Schulden seien
überhaupt keine Angaben gemacht worden. Belege zur Zahlung der Mutter oder zu
den behaupteten Ferien in […] sei die Beschwerdeführerin auch nach erneuter
Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen schuldig geblieben. Trotz anwaltlicher
Vertretung habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse soweit offenzulegen, dass beurteilt werden könnte, ob sie
bedürftig sei. Ihre behauptete Mittellosigkeit erscheine unglaubhaft. Sie sei
ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Gesuch sei daher abzuweisen.
2.1
Die Beschwerdeführerin führt im
Wesentlichen aus, es sei unzutreffend, dass der Vorderrichter davon ausgehe, sie
habe es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, die vom Gericht benötigten
bzw. eingeforderten Belege einzureichen. Mit den Belegen in den Akten sei eine
Beurteilung der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Vorderrichter zum Schluss komme, die
behauptete Mittellosigkeit erscheine unglaubhaft. Bei der Bemessung der
Mittellosigkeit sei verschiedenen angeführten Tatsachen und ins Recht gelegten
Urkunden keine oder nur ungenügende Beachtung geschenkt worden. Die
Feststellungen bezüglich der Mitwirkungspflicht seien deshalb aktenwidrig. Der
Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden.
2.2
Mit Eheschutzgesuch vom
4.
Februar 2022 habe die Beschwerdeführerin ein Gesuchsformular (betreffend
unentgeltliche Rechtspflege) eingereicht, welches in Bezug auf Vermögen und
Schulden tatsächlich unvollständig gewesen sei, nicht aber in Bezug auf
Einkommen und Auslagen. Diese seien auch aus dem Eheschutzgesuch ersichtlich
gewesen. Anlässlich der Verhandlung vom 27. April 2022 seien weitere
Urkunden eingereicht worden, die Angaben zu Einkommen und Auslagen enthalten
hätten. An der Verhandlung seien zudem Ausführungen gemacht worden. Der
Aufforderung in der Verfügung vom 4. Mai 2022, weitere Belege
einzureichen, sei die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2022
vollständig nachgekommen. Auch sei detailliert ausgeführt worden, wieso der
Anfangssaldo des Kontos per Ende September 2021 derart hoch gewesen sei. Auch
der Aufforderung in der Verfügung vom 1. Juni 2022, weitere Urkunden
einzureichen, sei die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2022
vollständig nachgekommen. Es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin
sämtliche vom Gericht benötigten bzw. eingeforderten Belege eingereicht habe.
Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Belege noch hätten eingereicht werden
können, stünden doch der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Belege zur
Verfügung. Sowohl die Rückzahlungen an die Mutter als auch die Zahlungen der
Mutter an die Beschwerdeführerin würden sich eindeutig aus den Belegen ergeben.
2.3
Mit ihrem Entscheid habe die
Vorinstanz nicht nur den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt,
sondern auch das Recht unrichtig angewendet, insbesondere Art. 29
Abs. 3 BV (Bundesverfassung [BV, SR 101]) und Art. 119 Abs. 2
ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), indem sie die
Bedürftigkeit verneint habe.
3.1
Wird die unentgeltliche
Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid
Dispositiv
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Das Gericht entscheidet über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119
Abs. 3 ZPO).
3.2. Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO).
3.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die
gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 letzter Satz BV und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es obliegt somit der gesuchstellenden Partei, ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich
zu belegen. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche
Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter
Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2019 vom 4. Februar
2020, E. 3.3). In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachung, zumal die
Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden
kann. Ist ein Vermögenswert allerdings offensichtlich vorhanden, so hat die
gesuchstellenden Partei substantiiert darzulegen, weshalb dieser Vermögenswert
ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO nicht auszuschliessen
vermag, da es sich dabei nicht um den Nachweis einer negativen Tatsache handelt
(Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2012,
PC110011-O/U, E. 9). Insbesondere wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller
seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender
Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteil
des Bundesgerichts 5A_549/2018 vom 3. September 2018, E. 4.2; Urteil des
Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts
4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3).
3.4. Neben dem überschüssigen Einkommen
muss auch Vermögen zur Bestreitung von Prozessaufwand eingesetzt werden. Sind
bei Beginn der Rechtshängigkeit eines Prozesses ausreichend liquide Mittel –
etwa aus Bankkonten, Wertpapieren, Erbschaften oder fälligen Forderungen –
vorhanden, erübrigt sich gar die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs.
Vom Vermögen ist allerdings derjenige Betrag, der mangels ausreichenden
Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht zu
berücksichtigen. Hierfür und zur Bewältigung zukünftiger Notsituationen gesteht
die bisherige Gerichtspraxis den Ansprechern auf unentgeltliche Rechtspflege in
unterschiedlichem Ausmass Vermögensfreibeträge, sog. «Notgroschen» zu. Die
Freibeträge sind nicht pauschal festzusetzen, sondern in Würdigung der
konkreten Umstände wie Alter, Gesundheit und Höhe des laufenden
Vermögensverzehrs zu bemessen. So ist es nach Ansicht des Bundesgerichts
willkürlich, bei einer psychisch kranken, bevormundeten Alleinstehenden ein
Vermögen von CHF 15'700.00 zur Prozessfinanzierung zu berücksichtigen;
anderseits soll einem gesunden Ansprecher mit regelmässigem Einkommen ein
Vermögen von ca. CHF 24'000.00 nicht als Notgroschen belassen werden. In
einem neueren obiter dictum erachtet das Bundesgericht einen Notgroschen von CHF 16'600.00
für eine gesunde Person als zu grosszügig bemessen. Als Folge der
Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts sollte das Bundesgericht den
kantonalen Gerichten einen bundesrechtlich gebotenen Freibetrag als
Ausgangsbasis vorgeben, die mit Blick auf die bisherige Praxis der Kantone und
die Lehre im Bereich von CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00 liegen
könnte (Viktor Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017,
Art. 117 ZPO N 15).
3.5. Massgebend ist grundsätzlich der
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Entsprechend setzt auch die Berücksichtigung
von allfälligem Vermögen voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist. Grundsätzlich darf der
gesuchstellenden Partei nicht entgegengehalten werden, ihre Mittellosigkeit
selbst verschuldet zu haben. Vorbehalten bleibt allerdings der Fall, dass die
gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein
Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat; ein
solch rechtsmissbräuchliches Verhalten (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verdient keinen
Schutz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2021, E. 3).
4.1. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
am 4. Februar 2022 wies der Saldo des […] Kontos der Beschwerdeführerin ein
Vermögen von rund CHF 2'000.00 aus, dies im Gegensatz zum Kontosaldo am
30. September 2021 von CHF 19'321.28. Auffallend sind die vier hohen
von der Beschwerdeführerin getätigten Zahlungen an ihre Mutter am 4. Oktober
2021, 13. Dezember 2021, 23. Dezember 2021 und am 28. Dezember
2021 von insgesamt CHF 17'713.27 (EUR 16'700.00). Die Beschwerdeführerin erklärte,
dass es sich dabei um eine Rückzahlung an ihre Mutter handle. Ihre Mutter habe
ihr im Jahr 2019 ca. CHF 18'000.00 überwiesen. Damit habe die
Beschwerdeführerin der Mutter im Hinblick auf deren bevorstehende Auswanderung
in die Schweiz die Wohnungsmiete und sonstige Auslagen bezahlen sollen. Da die
Mutter schliesslich nicht in die Schweiz eingereist sei, habe die
Beschwerdeführerin der Mutter das Geld zurückbezahlen müssen. Die
Beschwerdeführerin habe sodann das Geld ab Oktober 2021 tranchenweise – da sich
der Euro gegenüber dem Franken abgeschwächt habe, habe man versucht, diesen
Vorteil auszunützen – zurückbezahlt. Zwischen der von der Mutter an die
Beschwerdeführerin angeblich getätigte Zahlung im Jahr 2019 in Höhe von
EUR 12’650.00 und dem Betrag in Höhe von EUR 16'700.00, den die
Beschwerdeführerin der Mutter bezahlte, liegt eine Differenz von EUR 4'050.00.
Diese Differenz erklärt die Beschwerdeführerin damit, dass sie der Mutter für
Ferien mit ihren Kindern EUR 4'050.00 schuldig sei.
4.2. Hierzu ist folgendes festzuhalten: In
den Akten befinden sich – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin –
keine Belege des […] Kontos aus dem Jahr 2019 bezüglich der Überweisung des
Geldes von der Mutter an die Beschwerdeführerin. Es wäre der Beschwerdeführerin
ein Leichtes gewesen, entsprechende Bankauszüge einzureichen, was sie aber,
trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz, tatsächlich nicht getan hat.
Dass die Vorinstanz deshalb davon ausgeht, beim Geld handle es sich um solches der
Beschwerdeführerin, ist nicht willkürlich. Weiter ist immer noch unklar, was es
mit der Differenz von EUR 4'050.00 auf sich hat. Nicht willkürlich ist,
wenn die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch bezüglich
dieser Differenz als nicht glaubhaft erachtet. Auch hier wäre es der
Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, Belege z.B. von Flugtickets,
Hotelübernachtungen oder Quittungen für allfällige Tankfüllungen in […] einzureichen.
Auch dies unterliess die Beschwerdeführerin. Hierzu ist anzumerken, dass sich
in den entsprechenden Bankbelegen aus dem Jahr 2021 und 2022 keine in […]
getätigte Zahlung befindet, geschweige denn in drei aufeinanderfolgenden
Wochen. Die Behauptung, dass sie drei Wochen in […] in den Ferien gewesen sei
und sie die diesbezüglichen Kosten ihrer Mutter in Höhe von EUR 4'050.00
erstattet habe, konnte die Beschwerdeführerin folglich nicht glaubhaft machen und
mit Belegen untermauern. Somit stellte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig fest, indem sie die Ausführungen der
Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtete und von der Verletzung der
Mitwirkungspflicht ausging.
4.3. Subsumiert ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin im September 2021 über Vermögen von ca.
CHF 19'000.00 verfügte und Ende 2021 – und damit vor der
Gesuchseinreichung am 4. Februar 2022 – fast den ganzen Betrag an ihre
Mutter überwies. Der Grund für die Überweisung konnte sie – obwohl sie die
entsprechenden Belege sogar noch selbst zum Beweis anbot, dann aber trotzdem
nicht einreichte – nicht glaubhaft darlegen. Der Beschwerdeführerin sind
deshalb diese CHF 19'000.00 als Vermögen anzurechnen und in Anbetracht
dessen, dass der Notgroschen praxisgemäss zwischen CHF 10'000.00 und
CHF 15'000.00 liegt, hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Eine Überprüfung der Einkommensseite hat sich
in diesem Fall erübrigt.
4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten,
dass die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege aufgrund mangelnder Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit und
Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu beanstanden ist.
5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt
für das obergerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Sie begründet das
Gesuch insbesondere damit, dass sie seit dem 1. Juli 2022 von der
Sozialhilfe unterstützt werde und über kein Vermögen verfüge.
5.2. Die Anspruchsvoraussetzungen für
die Unterstützung durch Sozialhilfe und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind nicht identisch. Ob Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe ohne
nähere Einkommens- und Auslagenberechnung generell als «mittellos»
i. S. v. Art. 117 lit. a zu gelten haben, wurde unter
kantonalem Prozessrecht kontrovers entschieden. Das Bundesgericht hat diese
Frage nun in dem Sinne entschieden, dass aus dem Bezug von Sozialhilfe nicht
direkt auf die Mittellosigkeit geschlossen werden kann, ohne dass die
erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen; ein von den sozialen Diensten
erstelltes aktuelles und unterzeichnetes Budget reicht indes aus, um die
Mittellosigkeit überprüfen zu können. Konkret bestimmt sich die Mittellosigkeit
aus einer Gegenüberstellung der gesamten finanziellen Verhältnisse der
gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum
Lebensunterhalt auf der anderen Seite unter gleichzeitiger Berücksichtigung der
mutmasslichen Prozesskosten. Dabei sind sowohl die Einkommens- als auch die
Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu
berücksichtigen (Viktor Rüegg / Michael Rüegg, a.a.O., Art. 117 ZPO N 7).
5.3. Die Beschwerdeführerin wird
nachweislich ab dem 1. Juli 2022 von der Sozialhilfe unterstützt. Auf das
aktuelle Budget der Sozialen Dienste ist abzustellen. Was ihr Vermögen
anbelangt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kosten
für das Eheschutzverfahren nicht in der Lage ist, die Kosten für das
obergerichtliche Verfahren zu tragen. Ihr wird deshalb die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Benvenuto
Savoldelli, bewilligt. Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli reichte eine
Honorarnote zu den Akten. Diese erscheint angemessen und ist zu genehmigen.
5.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen,
welche auf CHF 400.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während
zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
5.5. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF CHF
874.00 (4.25 Stunden à CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 46.50 und MwSt.)
auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, im Umfang von CHF 425.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald
die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Benvenuto
Savoldelli als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 874.00 (4.25
Stunden à CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 46.50 und MwSt.) auszurichten.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, im Umfang von CHF 425.00 (Differenz zu
vollem Honorar von CHF 280.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler