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Entscheid

ZKBES.2022.120

unentgeltliche Rechtspflege

21. Dezember 2022Deutsch17 min

beantragte die Gesuchstellerin eine schriftliche Begründung des Entscheids betreffend

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 4. Februar 2022 reichte A.___

(im Folgenden: Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (im

Folgenden: Gesuchsgegner) ein Eheschutzgesuch ein und stellte u.a. das

Rechtsbegehren, ihr sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

unter Beiordnung von Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli als unentgeltlicher

Rechtsbeistand; evtl. sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ehefrau einen

angemessenen Parteikostenbeitrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Als

Begründung führte sie aus, sie sei nicht in der Lage, die Anwalts- und

Gerichtskosten zu bezahlen und es sei nicht bekannt, ob der Ehemann in der Lage

wäre, einen Parteikostenbeitrag zu leisten.

2. Mit Verfügung vom 8. Februar

2022 wurde die Gesuchstellerin vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit

und es wurde in Aussicht gestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege nach Durchführung der Verhandlung entschieden werde. Weiter wurden

die Ehegatten aufgefordert, diverse Unterlagen betreffend ihre finanziellen

Verhältnisse einzureichen.

3. Mit Verfügung vom 17. Februar

2022 wurden die Parteien zur Eheschutzverhandlung auf den 27. April 2022

vorgeladen.

4. Dem Gesuchsgegner konnten die

Verfügungen und die Vorladung nicht zugestellt werden, weshalb sie im Amtsblatt

veröffentlicht wurden. Am 27. April 2022 fand die Eheschutzverhandlung

ohne den Gesuchsgegner statt. An der Verhandlung reichte die Gesuchstellerin

diverse Unterlagen zu den Akten. Dem Verhandlungsprotokoll vom 27. April

2022 ist zu entnehmen, dass die Verhandlung abgebrochen wurde, da zwar die

Vorladung im Amtsblatt publiziert worden sei, allerdings ohne, dass vorher

Nachforschungen zum Aufenthalt des Gesuchsgegners angestellt worden seien,

obwohl der Aufenthaltsort des Gesuchsgegners der Gesuchstellerin offensichtlich

bekannt gewesen sei.

5. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022

wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, die aktuelle Adresse des Gesuchsgegners

in […] mitzuteilen respektive die von ihr angestellten Nachforschungen

offenzulegen sowie ein vollständiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

weitere Unterlagen einzureichen.

6. Mit Schreiben vom 26. Mai 2022

reichte die Gesuchstellerin diverse Unterlagen, inkl. Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege, zu den Akten. Diesbezüglich führte sie aus, der Anfangssaldo des

Kontos per Ende September 2021 liege derart hoch, da ihre Mutter vor Ausbruch

der Pandemie vorgehabt habe, in die Schweiz zu kommen und hier zu bleiben. Aus

diesem Grund habe sie ihrer Tochter ca. CHF 18'000.00 auf ihr Konto

überwiesen. Damit hätten beispielsweise eine Wohnung gemietet und die übrigen

Auslagen getilgt werden sollen. Da die Mutter zwischenzeitlich darauf

verzichtet habe, in die Schweiz zu kommen, habe die Gesuchstellerin begonnen,

den Betrag an die Mutter zurück zu zahlen (Belastungen vom 4. Oktober

2021, 13. Dezember 2021, 23. Dezember 2021 und 28. Dezember 2021).

Die Belege der Überweisung durch die Mutter könnten nachgereicht werden.

Schliesslich gab die Gesuchstellerin dem Gericht die aktuelle Adresse des

Gesuchsgegners an.

7. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022

wurde der Gesuchstellerin Frist gesetzt zur Einreichung von Belegen betreffend

die Überweisung durch ihre Mutter, sowie zur Auskunftserteilung, weshalb bei

einem Verzicht der Mutter in die Schweiz zu kommen eine tranchenweise

Rückzahlung eines scheinbar unklaren Betrages erfolgt sei.

8. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022

führte die Gesuchstellerin aus, ihre Mutter habe ihr am 8. August 2019 und

am 6. November 2019 insgesamt € 12'650.00 (bzw. CHF 13'740.93)

überwiesen. Sie habe der Mutter € 16'700.00 (bzw. CHF 17'713.27)

überwiesen (Belastungen vom 4. Oktober 2021, 13. Dezember 2021, 23. Dezember

2021 und 28. Dezember 2021). Die Differenz von € 4'050.00 (bzw.

CHF 3'972.34) seien für die Auslagen von drei Wochen Ferien überwiesen

worden, welche die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern in […] nach

erfolgter Zahlung verbracht habe. Die tranchenweise Rückzahlung sei mit der

Mutter so vereinbart worden. Da sich der Euro gegenüber dem Franken

abgeschwächt habe, habe man versucht, diesen Vorteil auszunützen und so sei die

Rückzahlung tranchenweise erfolgt.

9. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022

wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen

und die Gesuchstellerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen.

10. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022

beantragte die Gesuchstellerin eine schriftliche Begründung des Entscheids betreffend

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

11. Mit Verfügung vom 23. August

2022 wurde die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege begründet.

12. Mit Beschwerde vom 5. September

2022 gelangte die Gesuchstellerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) frist- und

formgerecht an die Zivilkammer des Obergerichts und stellte die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 8. Juli 2022 sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin für das

Eheschutzverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren,

unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3. Eventualiter sei die Sache zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren,

unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

13. Auf die Ausführungen der Parteien

und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Anfechtungsgegenstand

bildet die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

8.

Juli 2022, begründet am 23. August 2022. Der Amtsgerichtspräsident

begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

insbesondere damit, dass die Angaben im Gesuchsformular zu Einkommen und

Auslagen unvollständig gewesen seien. Zum Vermögen und den Schulden seien

überhaupt keine Angaben gemacht worden. Belege zur Zahlung der Mutter oder zu

den behaupteten Ferien in […] sei die Beschwerdeführerin auch nach erneuter

Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen schuldig geblieben. Trotz anwaltlicher

Vertretung habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse soweit offenzulegen, dass beurteilt werden könnte, ob sie

bedürftig sei. Ihre behauptete Mittellosigkeit erscheine unglaubhaft. Sie sei

ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Gesuch sei daher abzuweisen.

2.1

Die Beschwerdeführerin führt im

Wesentlichen aus, es sei unzutreffend, dass der Vorderrichter davon ausgehe, sie

habe es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, die vom Gericht benötigten

bzw. eingeforderten Belege einzureichen. Mit den Belegen in den Akten sei eine

Beurteilung der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich.

Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Vorderrichter zum Schluss komme, die

behauptete Mittellosigkeit erscheine unglaubhaft. Bei der Bemessung der

Mittellosigkeit sei verschiedenen angeführten Tatsachen und ins Recht gelegten

Urkunden keine oder nur ungenügende Beachtung geschenkt worden. Die

Feststellungen bezüglich der Mitwirkungspflicht seien deshalb aktenwidrig. Der

Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden.

2.2

Mit Eheschutzgesuch vom

4.

Februar 2022 habe die Beschwerdeführerin ein Gesuchsformular (betreffend

unentgeltliche Rechtspflege) eingereicht, welches in Bezug auf Vermögen und

Schulden tatsächlich unvollständig gewesen sei, nicht aber in Bezug auf

Einkommen und Auslagen. Diese seien auch aus dem Eheschutzgesuch ersichtlich

gewesen. Anlässlich der Verhandlung vom 27. April 2022 seien weitere

Urkunden eingereicht worden, die Angaben zu Einkommen und Auslagen enthalten

hätten. An der Verhandlung seien zudem Ausführungen gemacht worden. Der

Aufforderung in der Verfügung vom 4. Mai 2022, weitere Belege

einzureichen, sei die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2022

vollständig nachgekommen. Auch sei detailliert ausgeführt worden, wieso der

Anfangssaldo des Kontos per Ende September 2021 derart hoch gewesen sei. Auch

der Aufforderung in der Verfügung vom 1. Juni 2022, weitere Urkunden

einzureichen, sei die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2022

vollständig nachgekommen. Es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin

sämtliche vom Gericht benötigten bzw. eingeforderten Belege eingereicht habe.

Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Belege noch hätten eingereicht werden

können, stünden doch der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Belege zur

Verfügung. Sowohl die Rückzahlungen an die Mutter als auch die Zahlungen der

Mutter an die Beschwerdeführerin würden sich eindeutig aus den Belegen ergeben.

2.3

Mit ihrem Entscheid habe die

Vorinstanz nicht nur den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt,

sondern auch das Recht unrichtig angewendet, insbesondere Art. 29

Abs. 3 BV (Bundesverfassung [BV, SR 101]) und Art. 119 Abs. 2

ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), indem sie die

Bedürftigkeit verneint habe.

3.1

Wird die unentgeltliche

Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid

Dispositiv

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Das Gericht entscheidet über

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119

Abs. 3 ZPO).

3.2. Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO).

3.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117

ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die

gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 letzter Satz BV und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119

Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es obliegt somit der gesuchstellenden Partei, ihre

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich

zu belegen. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche

Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter

Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2019 vom 4. Februar

2020, E. 3.3). In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachung, zumal die

Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden

kann. Ist ein Vermögenswert allerdings offensichtlich vorhanden, so hat die

gesuchstellenden Partei substantiiert darzulegen, weshalb dieser Vermögenswert

ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO nicht auszuschliessen

vermag, da es sich dabei nicht um den Nachweis einer negativen Tatsache handelt

(Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2012,

PC110011-O/U, E. 9). Insbesondere wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller

seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender

Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteil

des Bundesgerichts 5A_549/2018 vom 3. September 2018, E. 4.2; Urteil des

Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts

4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3).

3.4. Neben dem überschüssigen Einkommen

muss auch Vermögen zur Bestreitung von Prozessaufwand eingesetzt werden. Sind

bei Beginn der Rechtshängigkeit eines Prozesses ausreichend liquide Mittel –

etwa aus Bankkonten, Wertpapieren, Erbschaften oder fälligen Forderungen –

vorhanden, erübrigt sich gar die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs.

Vom Vermögen ist allerdings derjenige Betrag, der mangels ausreichenden

Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht zu

berücksichtigen. Hierfür und zur Bewältigung zukünftiger Notsituationen gesteht

die bisherige Gerichtspraxis den Ansprechern auf unentgeltliche Rechtspflege in

unterschiedlichem Ausmass Vermögensfreibeträge, sog. «Notgroschen» zu. Die

Freibeträge sind nicht pauschal festzusetzen, sondern in Würdigung der

konkreten Umstände wie Alter, Gesundheit und Höhe des laufenden

Vermögensverzehrs zu bemessen. So ist es nach Ansicht des Bundesgerichts

willkürlich, bei einer psychisch kranken, bevormundeten Alleinstehenden ein

Vermögen von CHF 15'700.00 zur Prozessfinanzierung zu berücksichtigen;

anderseits soll einem gesunden Ansprecher mit regelmässigem Einkommen ein

Vermögen von ca. CHF 24'000.00 nicht als Notgroschen belassen werden. In

einem neueren obiter dictum erachtet das Bundesgericht einen Notgroschen von CHF 16'600.00

für eine gesunde Person als zu grosszügig bemessen. Als Folge der

Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts sollte das Bundesgericht den

kantonalen Gerichten einen bundesrechtlich gebotenen Freibetrag als

Ausgangsbasis vorgeben, die mit Blick auf die bisherige Praxis der Kantone und

die Lehre im Bereich von CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00 liegen

könnte (Viktor Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017,

Art. 117 ZPO N 15).

3.5. Massgebend ist grundsätzlich der

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Entsprechend setzt auch die Berücksichtigung

von allfälligem Vermögen voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist. Grundsätzlich darf der

gesuchstellenden Partei nicht entgegengehalten werden, ihre Mittellosigkeit

selbst verschuldet zu haben. Vorbehalten bleibt allerdings der Fall, dass die

gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein

Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat; ein

solch rechtsmissbräuchliches Verhalten (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verdient keinen

Schutz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2021, E. 3).

4.1. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

am 4. Februar 2022 wies der Saldo des […] Kontos der Beschwerdeführerin ein

Vermögen von rund CHF 2'000.00 aus, dies im Gegensatz zum Kontosaldo am

30. September 2021 von CHF 19'321.28. Auffallend sind die vier hohen

von der Beschwerdeführerin getätigten Zahlungen an ihre Mutter am 4. Oktober

2021, 13. Dezember 2021, 23. Dezember 2021 und am 28. Dezember

2021 von insgesamt CHF 17'713.27 (EUR 16'700.00). Die Beschwerdeführerin erklärte,

dass es sich dabei um eine Rückzahlung an ihre Mutter handle. Ihre Mutter habe

ihr im Jahr 2019 ca. CHF 18'000.00 überwiesen. Damit habe die

Beschwerdeführerin der Mutter im Hinblick auf deren bevorstehende Auswanderung

in die Schweiz die Wohnungsmiete und sonstige Auslagen bezahlen sollen. Da die

Mutter schliesslich nicht in die Schweiz eingereist sei, habe die

Beschwerdeführerin der Mutter das Geld zurückbezahlen müssen. Die

Beschwerdeführerin habe sodann das Geld ab Oktober 2021 tranchenweise – da sich

der Euro gegenüber dem Franken abgeschwächt habe, habe man versucht, diesen

Vorteil auszunützen – zurückbezahlt. Zwischen der von der Mutter an die

Beschwerdeführerin angeblich getätigte Zahlung im Jahr 2019 in Höhe von

EUR 12’650.00 und dem Betrag in Höhe von EUR 16'700.00, den die

Beschwerdeführerin der Mutter bezahlte, liegt eine Differenz von EUR 4'050.00.

Diese Differenz erklärt die Beschwerdeführerin damit, dass sie der Mutter für

Ferien mit ihren Kindern EUR 4'050.00 schuldig sei.

4.2. Hierzu ist folgendes festzuhalten: In

den Akten befinden sich – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin –

keine Belege des […] Kontos aus dem Jahr 2019 bezüglich der Überweisung des

Geldes von der Mutter an die Beschwerdeführerin. Es wäre der Beschwerdeführerin

ein Leichtes gewesen, entsprechende Bankauszüge einzureichen, was sie aber,

trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz, tatsächlich nicht getan hat.

Dass die Vorinstanz deshalb davon ausgeht, beim Geld handle es sich um solches der

Beschwerdeführerin, ist nicht willkürlich. Weiter ist immer noch unklar, was es

mit der Differenz von EUR 4'050.00 auf sich hat. Nicht willkürlich ist,

wenn die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch bezüglich

dieser Differenz als nicht glaubhaft erachtet. Auch hier wäre es der

Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, Belege z.B. von Flugtickets,

Hotelübernachtungen oder Quittungen für allfällige Tankfüllungen in […] einzureichen.

Auch dies unterliess die Beschwerdeführerin. Hierzu ist anzumerken, dass sich

in den entsprechenden Bankbelegen aus dem Jahr 2021 und 2022 keine in […]

getätigte Zahlung befindet, geschweige denn in drei aufeinanderfolgenden

Wochen. Die Behauptung, dass sie drei Wochen in […] in den Ferien gewesen sei

und sie die diesbezüglichen Kosten ihrer Mutter in Höhe von EUR 4'050.00

erstattet habe, konnte die Beschwerdeführerin folglich nicht glaubhaft machen und

mit Belegen untermauern. Somit stellte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht

offensichtlich unrichtig fest, indem sie die Ausführungen der

Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtete und von der Verletzung der

Mitwirkungspflicht ausging.

4.3. Subsumiert ist festzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin im September 2021 über Vermögen von ca.

CHF 19'000.00 verfügte und Ende 2021 – und damit vor der

Gesuchseinreichung am 4. Februar 2022 – fast den ganzen Betrag an ihre

Mutter überwies. Der Grund für die Überweisung konnte sie – obwohl sie die

entsprechenden Belege sogar noch selbst zum Beweis anbot, dann aber trotzdem

nicht einreichte – nicht glaubhaft darlegen. Der Beschwerdeführerin sind

deshalb diese CHF 19'000.00 als Vermögen anzurechnen und in Anbetracht

dessen, dass der Notgroschen praxisgemäss zwischen CHF 10'000.00 und

CHF 15'000.00 liegt, hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Eine Überprüfung der Einkommensseite hat sich

in diesem Fall erübrigt.

4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten,

dass die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Rechtspflege aufgrund mangelnder Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit und

Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu beanstanden ist.

5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt

für das obergerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Sie begründet das

Gesuch insbesondere damit, dass sie seit dem 1. Juli 2022 von der

Sozialhilfe unterstützt werde und über kein Vermögen verfüge.

5.2. Die Anspruchsvoraussetzungen für

die Unterstützung durch Sozialhilfe und die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind nicht identisch. Ob Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe ohne

nähere Einkommens- und Auslagenberechnung generell als «mittellos»

i. S. v. Art. 117 lit. a zu gelten haben, wurde unter

kantonalem Prozessrecht kontrovers entschieden. Das Bundesgericht hat diese

Frage nun in dem Sinne entschieden, dass aus dem Bezug von Sozialhilfe nicht

direkt auf die Mittellosigkeit geschlossen werden kann, ohne dass die

erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen; ein von den sozialen Diensten

erstelltes aktuelles und unterzeichnetes Budget reicht indes aus, um die

Mittellosigkeit überprüfen zu können. Konkret bestimmt sich die Mittellosigkeit

aus einer Gegenüberstellung der gesamten finanziellen Verhältnisse der

gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum

Lebensunterhalt auf der anderen Seite unter gleichzeitiger Berücksichtigung der

mutmasslichen Prozesskosten. Dabei sind sowohl die Einkommens- als auch die

Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu

berücksichtigen (Viktor Rüegg / Michael Rüegg, a.a.O., Art. 117 ZPO N 7).

5.3. Die Beschwerdeführerin wird

nachweislich ab dem 1. Juli 2022 von der Sozialhilfe unterstützt. Auf das

aktuelle Budget der Sozialen Dienste ist abzustellen. Was ihr Vermögen

anbelangt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kosten

für das Eheschutzverfahren nicht in der Lage ist, die Kosten für das

obergerichtliche Verfahren zu tragen. Ihr wird deshalb die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Benvenuto

Savoldelli, bewilligt. Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli reichte eine

Honorarnote zu den Akten. Diese erscheint angemessen und ist zu genehmigen.

5.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen,

welche auf CHF 400.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während

zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

5.5. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF CHF

874.00 (4.25 Stunden à CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 46.50 und MwSt.)

auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, im Umfang von CHF 425.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald

die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Benvenuto

Savoldelli als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 874.00 (4.25

Stunden à CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 46.50 und MwSt.) auszurichten.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, im Umfang von CHF 425.00 (Differenz zu

vollem Honorar von CHF 280.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler