Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2022.128

Überschuldungsanzeige

13. Oktober 2022Deutsch16 min

benachrichtigt, weshalb sie ihrer Pflicht nachkomme und die Überschuldung anzeige.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Roland

Winiger,

Beschwerdeführerin

betreffend Überschuldungsanzeige

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 2. Juli 2022 (Postaufgabe:

5. Juli 2022) reichte die B.___ AG, Revisionsstelle (im Folgenden:

Revisionsstelle) der A.___ GmbH (vormals: [...] GmbH), beim Richteramt

Olten-Gösgen (im Folgenden: Vorinstanz) eine Überschuldungsanzeige i.S.v.

Art. 729c OR (Obligationenrecht, SR 220) ein, da die letzte

Jahresrechnung und die Zwischenbilanz der A.___ GmbH ergeben habe, dass die

Gesellschaft offensichtlich überschuldet sei. Der Verwaltungsrat habe entgegen

von Art. 725 Abs. 2 OR den Richter trotz Aufforderung nicht

benachrichtigt, weshalb sie ihrer Pflicht nachkomme und die Überschuldung anzeige.

2. Mit Verfügungen der Vorinstanz vom

7./12. Juli 2022, 10. August 2022 und 23. August 2022 wurde die

Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle der A.___ GmbH zugestellt mit der

Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Die Verfügungen konnten weder mit

der normalen Post noch mit Spezialzustellung zugestellt werden, weshalb der

Inhalt der letzten Verfügung vom 23. August 2022 im Amtsblatt publiziert

wurde.

3. Am 14. September 2022 erging das

begründete Urteil des Richteramts Olten-Gösgen. Es eröffnete über die A.___

GmbH den Konkurs. Das Urteil wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

4. Daraufhin erhob die A.___ GmbH (im

Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, am

16. September 2022 Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn. Sie erklärte, das Urteil sei ihr am 16. September 2022

zugestellt und eröffnet worden. Sie beantragte, das Urteil des Richteramts

Olten-Gösgen sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen und es sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer

begründeten Beschwerde inkl. Belege einzuräumen.

5. Mit Verfügung vom 22. September

2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einräumung einer Nachfrist zur

Begründung der Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführerin darauf

hingewiesen, dass es ihr freistehe, die Beschwerde während der noch laufenden

Beschwerdefrist ergänzend zu begründen. Über das Gesuch um aufschiebende

Wirkung werde nach Ablauf der Beschwerdefrist entschieden.

6. Am 26. September 2022 reichte die

Beschwerdeführerin begründete Beschwerde ein. Mit Verfügung vom

28. September 2022 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen

und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert.

Der Kostenvorschuss ging am 3. Oktober 2022 beim Gericht ein.

7. Für die Standpunkte der

Beschwerdeführerin und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorinstanz begründete das Urteil

betreffend Konkurseröffnung dahingehend, dass die Revisionsstelle eine

Überschuldungsanzeige eingereicht habe und darin ausgeführt worden sei, dass

die letzte Jahresrechnung sowie die Zwischenbilanz der Beschwerdeführerin

ergeben habe, dass die Gesellschaft offensichtlich überschuldet sei und die

Gesellschaft den Richter trotz ihrer Aufforderung nicht benachrichtigt habe.

Die Beschwerdeführerin habe sich dazu nicht vernehmen lassen. Der von der

Revisionsstelle eingereichten Bilanz per 31. Dezember 2021 sei zu

entnehmen, dass die Gesellschaft offensichtlich überschuldet sei. Ein Antrag

auf Konkursaufschub liege nicht vor. Daher sei der Konkurs zu eröffnen. Die

Verfahrenskosten würden der Beschwerdeführerin auferlegt.

2.1

Die Beschwerdeführerin führt dagegen

in ihrer Beschwerde vom 16. September bzw. 26. September 2022 aus,

dass sich ihre finanzielle Situation in den seit Beginn des Jahres 2022

vergangenen mehr als 8 Monaten massgeblich verbessert habe. Die Vorinstanz habe

sich lediglich auf die Jahresrechnung 2021 gestützt, ohne die Revisionsstelle

zur Vorlage der von dieser genannten Zwischenbilanz aufzufordern. Damit habe

die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich ungenügend festgestellt und der

Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, sich gegen die angeblichen

Feststellungen der Zwischenbilanz zur Wehr zu setzen.

2.2

Die Jahresrechnung 2021 weise ein

totales Eigenkapital von minus CHF 45'665.09 aus, was einer

offensichtlichen Überschuldung gleichkäme. Im Jahr 2022 habe der einzige

Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift

jedoch diverse Einlagen geleistet, welche in der Jahresrechnung 2021 keinen

Eingang gefunden hätten. Diese umfassten vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung

CHF 24'144.33.

2.3

Weiter werde pro memoria

festgehalten, dass nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung weitere

CHF 6'000.00 eingezahlt worden seien, nämlich am 16. September 2022.

Weiter habe die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2022 ein Darlehen mit

Rangrücktritt im Umfang von CHF 10'000.00 erlangen können. Damit liege bei

der Beschwerdeführerin materiell neues Kapital im Umfang von CHF 40'144.33

vor.

2.4

Wie bei im Bereich des

Personalverleihs tätigen Unternehmen üblich, stellten die Verbindlichkeiten

zuhanden der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn einen zentralen Bilanzposten

dar. Diese hätten per 31. Dezember 2021 auf der Passivseite der Bilanz unter

dem Titel «Kreditor AHV» im vorliegenden Fall CHF 119'417.50 betragen. Die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn habe jedoch mit Verfügungen vom

19.

April 2022 sowohl für die Beiträge des Jahres 2021 als auch für die bis

zu diesem Zeitpunkt neu angefallenen Beträge des Jahres 2022 einen

Zahlungsaufschub mit Rentenplan bewilligt. Wie die Ausgleichskasse mit

Schreiben vom 23. September 2022 bestätigt, seien die entsprechend

verfügten Ratenzahlungen vollumfänglich eingehalten. Wie der entsprechenden

Bestätigung weiter zu entnehmen sei, betrage infolge der bereits geleisteten

Zahlungen der Ausstand des Jahres 2021 lediglich noch CHF 92'719.85.

Bereits geleistet seien somit Zahlungen im Umfang von CHF 49'900.00. Da

aufgrund der oben beschriebenen Ausgangslage davon auszugehen sei, dass die

Revisionsstelle diese geleisteten Zahlungen nicht und damit in der

entsprechenden Zwischenbilanz den vollen Ausstand von rund CHF 119'000.00

für das Jahr 2021 berücksichtigt habe, sei die Bilanz entsprechend zu

korrigieren.

2.5

Schliesslich sei zu erwähnen, dass

der Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift

für sämtliche Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin den Rangrücktritt

erklärt habe, weshalb diese wie Eigenkapital zu bewerten seien.

2.6

Auch hinsichtlich des künftigen

Geschäftserfolgs seien im Übrigen erfolgreiche Sanierungsbemühungen

auszumachen. In der Erfolgsrechnung des Jahres 2021 betrage die Position

«Fremdmieten» der Kategorie «Raumaufwand» CHF 26'750.00. Die

Beschwerdeführerin habe jedoch mit der Vermieterschaft ihrer

Geschäftsliegenschaft eine deutliche Reduktion des Mietzinses aushandeln

können. Dieser betrage ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023

(Miet-Ende) lediglich noch CHF 1'300.00 pro Monat, d.h. CHF 15'600.00

pro Jahr. Auch hierdurch werde eine deutliche Stabilisierung der

Beschwerdeführerin möglich sein.

2.7

Weiter sei zu erwähnen, dass die

Beschwerdeführerin die genannten Zahlungspläne der AKSO bisher vollumfänglich eingehalten

habe und in Zukunft weiterhin uneingeschränkt befolgen werde. Auch hier sei ein

nachhaltiger Abbau der Passiven möglich. Es liege diesbezüglich auch im

öffentlichen (Fiskal-)Interesse, der Beschwerdeführerin eine Fortführung zu

ermöglichen, damit diese ihre Ausstände zuhanden der AKSO ausgleichen könne.

3.1

Ist eine Gesellschaft mit

beschränkter Haftung überschuldet, so hat die Geschäftsführung die Bilanz zu

deponieren bzw. dem Gericht die Überschuldung anzuzeigen (Art. 725 Abs. 2

i.V.m. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 und 820 Abs. 1 OR). Eine Überschuldung

liegt vor, falls sich aus einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der

Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungswerten noch zu Veräusserungswerten

gedeckt sind, d.h. das Fremdkapital die Aktiven übersteigt (Hanspeter Wüstiner

in Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler Kommentar

Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 725 N 29). Die

Bestimmungen bezwecken den Schutz der Allgemeinheit, der Gläubiger, der

Aktionäre und der Gesellschaft. Sie verbieten einer überschuldeten

Gesellschaft, weiter am Geschäftsverkehr teilzunehmen (Hanspeter Wüstiner, a.a.O.,

Art. 725 N 1). Kommt die Geschäftsführung dieser Pflicht nicht nach und ist die

Gesellschaft offensichtlich überschuldet, so ist auch die Revisionsstelle zur

Anzeige verpflichtet (Art. 729c und Art. 818 Abs. 1 OR). Sie darf sich

dabei auf ihre Revisionsunterlagen abstützen und ist nicht verpflichtet, selber

eine Zwischenbilanz zu erstellen (Hanspeter Wüstiner, a.a.O., Art. 725 N 42). Es

genügt, wenn sich die Revisionsstelle auf die letzte geprüfte Jahresbilanz

abstützt und anhand von Unterlagen belegt, dass nunmehr eine Überschuldung

eingetreten ist, z.B. bei einer Wertberichtigung eines grösseren Aktivums

respektive bei Debitorenverlusten und Rückstellungen aufgrund von Prozessen

oder wenn sich an der bestehenden Überschuldung nichts geändert hat. Die

Voraussetzungen der Überschuldung hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen,

wobei die Prüfung summarisch erfolgt und sich i.d.R. auf den Bericht der

Revisionsstelle stützt (Alexander Brunner/Felix H. Boller/Eugen Fritschi, in

Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021,

Art. 192 N 9). Für das gerichtliche Verfahren gilt die beschränkte

Untersuchungsmaxime (Alexander Brunner/Felix H. Boller/Eugen Fritschi, a.a.O.,

Art. 192 N 22). Diese besteht vor allem in einer verstärkten

Fragepflicht des Gerichts, bedeutet aber nicht, dass es aktiv eigene

Sachverhaltsermittlungen anzustellen hätte. Es ist Sache der Parteien, dem

Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten (Hurni

Christoph, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO; Band II:

Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Bern 2012, Art. 55 N 62 – 66). Kommt das Gericht aufgrund einer summarischen

Prüfung zum Schluss, dass die Gesellschaft überschuldet ist, hat es den Konkurs

zu eröffnen (Alexander Brunner/Felix H. Boller/Eugen Fritschi a.a.O., Art. 192

N 16). Das Gericht kann ihn auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines

Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht; in diesem Falle

trifft es Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens (Art. 725a Abs. 1 OR).

3.2

Mit der Beschwerde gemäss

Art. 320 ZPO kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin rügt, die

Vorinstanz habe sich nur auf die Jahresbilanz 2021 gestützt und habe die von

der Revisionsstelle erwähnte Zwischenbilanz nicht eingeholt. Damit habe sie den

Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Wie bereits erwähnt, ist die

Revisionsstelle nicht verpflichtet, selbst eine Zwischenbilanz zu erstellen. Es

genügt, wenn sich die Revisionsstelle auf die letzte geprüfte Jahresbilanz abstützt.

Das Gericht muss sodann keine aktive Sachverhaltsermittlung anstellen. Es ist

vielmehr Sache der Parteien, dem Gericht das in Betracht kommende

Tatsachenmaterial zu unterbreiten. Die Vorinstanz stützte sich damit zurecht

auf den Bericht der Revisionsstelle und die beigelegte Jahresbilanz 2021. Sie

versuchte mehrmals und auf verschiedenen Postwegen, der Beschwerdeführerin

Verfügungen zuzustellen, was ihr nicht gelang, weshalb sie die Verfügung vom 23. August

2022.

im Amtsblatt veröffentlichte. Spätestens ab Veröffentlichung des Inhalts

der Verfügung hat die Beschwerdeführerin vom Konkursverfahren Kenntnis erlangt

(Art. 141 Abs. 1 und 2 ZPO). Auch nach Veröffentlichung meldete sich

die Beschwerdeführerin nicht beim Gericht, reichte keine Stellungnahme zu den

Akten und auch keine Belege. Erst, als das Konkursurteil erging, handelte die Beschwerdeführerin.

Sie hätte dem Gericht bereits vor Erlass des Urteils Unterlagen unterbreiten

können, die allenfalls bewirkt hätten, dass kein Konkurs über die GmbH eröffnet

werde. Inwiefern die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen

habe, sich gegen die angeblichen Feststellungen der Zwischenbilanz zur Wehr zu

setzen, ist nicht ersichtlich. Der Vorinstanz kann keine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Bei den nun anlässlich des

Beschwerdeverfahrens gemachten Tatsachenbehauptungen und eingereichten Belegen

ist vorab zu klären, welche Behauptungen zum Sachverhalt überhaupt zulässig

sind.

3.3

Da es um eine Beschwerde im Sinne

der Zivilprozessordnung geht (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG), sind

primär alle Behauptungen ausgeschlossen, die der ersten Instanz nicht

vorgetragen wurden (Art. 326 ZPO); es geht also grundsätzlich um eine reine

Kontrolle der Schlüsse, welche das angefochtene Urteil aus dem damals

vorliegenden Material zog. Bei der Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung

enthält das Gesetz zwei der in Art. 326 ZPO vorbehaltenen Ausnahmen:

Erstens dürfen hier ausnahmsweise ohne

Einschränkung neue Behauptungen über Tatsachen aufgestellt werden, die sich vor

dem angefochtenen Entscheid verwirklichten (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG;

solche Behauptungen werden allgemein und so auch im Folgenden als "unechte

Noven" bezeichnet). In der Praxis ist das am häufigsten der Einwand des

Schuldners, er habe schon vor der Konkurseröffnung die Forderung und alle

Kosten bezahlt, das aber aus Nachlässigkeit oder warum auch immer dem

Konkursgericht nicht mitgeteilt. Nach den allgemeinen Regeln (Art. 326 ZPO)

wäre das unzulässig, in der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung kann aber

damit der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben werden – wenn

sich der angefochtene Entscheid aufgrund der neuen Behauptungen als unrichtig

erweist.

Zweitens dürfen in der Beschwerde gegen

die Konkurseröffnung bestimmte Behauptungen über Tatsachen vorgetragen werden,

die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten: das wird nicht

ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber daraus, dass das Gesetz den Schuldner

zum Nachweis zulässt, "inzwischen" (das heisst: seit der

Konkurseröffnung) sei die Schuld getilgt oder hinterlegt worden, oder der

Gläubiger habe auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Solche neuen

Behauptungen führen zusammen mit dem Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zur

Aufhebung des Konkurses (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Konstellationen

dürfen nicht vermischt werden. Behauptungen über nach der Konkurseröffnung

entstandene Tatsachen sind nur im Rahmen der Aufhebungsgründe von Art. 174 Abs.

2.

SchKG zulässig, und diese letzten sind vom Gesetz abschliessend aufgezählt.

Wurde – wie im vorliegenden Fall – der Konkurs ohne vorhergehende Betreibung

Dispositiv

eröffnet, kann die Beschwerde demnach nicht damit begründet werden, seit jenem

Urteil sei die Überschuldung beseitigt worden. Es ist nur, aber immerhin

zulässig, die Annahme des Konkursgerichts mit neuen Hinweisen auf Sachverhalte

vor der Konkurseröffnung anzugreifen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS130222-O/U

vom 11. April 2014, eingehend begründet in OGerZH PS110058 vom 15. Juli

2011).

Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge,

dass nur diejenigen neuen Tatsachen und Behauptungen der Beschwerdeführerin

berücksichtigt werden können, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind.

Einen der abschliessenden Aufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG behauptet

geschweige denn belegt die Beschwerdeführerin nicht.

Demzufolge können die Einlagen des Gesellschafters

und Vorsitzenden der Geschäftsführung im Jahr 2022 vor der Konkurseröffnung von

CHF 24'144.33 sowie das Darlehen per 1. Januar 2022 von

CHF 10'000.00 berücksichtigt werden, sofern die Einlagen und das Darlehen dargelegt

werden.

Was den verminderten Ausstand bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn im Jahr 2021 anbelangt, ist zu

überprüfen, per wann dieser Ausstand mit Zahlungen reduziert wurde, ob vor der

Konkurseröffnung oder danach.

In Bezug auf die Position «Raumaufwand»

in der Erfolgsrechnung ist festzuhalten, dass sich eine solche Reduktion erst

auf die Zeit nach der Konkurseröffnung auswirken wird, d.h. erst ab dem

1. Oktober 2022, weshalb diese nicht berücksichtigt werden kann. Nicht

berücksichtigt werden kann auch die Einlage am 16. September 2022 in Höhe

von CHF 6'000.00.

3.4 Die Beschwerdeführerin reichte insbesondere

einen Auszug aus dem Handelsregister, die Überschuldungsanzeige der

Revisionsstelle, das an sie gerichtete Schreiben des Konkursamts vom

15. September 2022, einen Auszug aus dem Kontokorrent-Konto des

Gesellschafters und Vorsitzenden der Geschäftsführung (Sammelurkunde

Nr. 6), einen Auszug des Kontos «Darlehen mit Rangrücktritt»

(Urkunde Nr. 7), Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (AKSO) vom 19. April 2022 und vom 23. September 2022

(Sammelurkunde Nr. 8) und eine Mail der Swiss Property Management AG an

den Gesellschafter und Vorsitzenden der Geschäftsführung (Urkunde Nr. 9)

ein.

3.5 Die Jahresbilanz 2021 wies per

31. Dezember 2021 einen Verlust von CHF 43'868.99 auf. Aus dem Auszug

des Kontokorrent-Kontos (Sammelurkunde Nr. 6) ergibt sich, dass seit dem

Januar 2022 etliche Zahlungen getätigt wurden, insgesamt rund CHF 24'144.30

(CHF 30'144.30 abzüglich die am 16. September 2022 geleisteten CHF 6'000.00),

die sicherlich noch keinen Eingang in die Jahresbilanz 2021 fanden. Fraglich

ist, wie diese Zahlungen bilanzrechtlich zu werten sind. Ein Kontokorrentkonto ist

ein Konto, bei welchem Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen zwei

Geschäftspartnern laufend verrechnet werden. Sämtliche Positionen, insgesamt

CHF 24'144.30, sind auf der Haben-Seite aufgeführt, sprich, diese stellen

Verbindlichkeiten der GmbH dar. Das heisst, dass mit diesen angeblichen

«Einlagen», mit denen die Beschwerdeführerin eine Sanierungsmassnahme darlegen

will, lediglich die Debitoren zu Gunsten der flüssigen Mittel verringert. Die

Höhe der Aktiven der Gesellschaft änderte sich dadurch nicht.

3.6 In Bezug auf das Darlehen von

CHF 10'000.00 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz

ausreichender Gelegenheit keine Rangrücktrittserklärung eingereicht hat. Dabei

hilft ihr auch der Verweis in ihrer Beschwerdeschrift nicht, sie werde eine solche

auf Verlangen nachreichen. Im Übrigen wird ein Darlehen mit Rangrücktritt nicht

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – wie Eigenkapital bewertet.

Ein Rangrücktritt selber hat keine Sanierungswirkung. D.h. auch bei

vorliegender Erklärung wird die Forderung des Gläubigers – im Gegensatz zu

einem Forderungsverzicht – nach wie vor in der Bilanz aufgeführt. Durch einen

Rangrücktritt wird somit die Überschuldung nicht beseitigt (Denise Kreutz,

Rangrücktritt im Konkursaufschub?, in Jusletter 30. April 2012,

Rz. 12 f.).

3.7 Aus den Verfügungen der ASKO vom

19. April 2022 und vom 23. September 2022 (Sammelurkunde Nr. 8) lässt

sich entnehmen, dass – hier relevant – seit dem Mai 2022 bis vor dem

Urteilsdatum (14. September 2022) am 2. September 2022 fünf Ratenzahlungen

von jeweils CHF 9'980.00 vereinbart und auch tatsächlich geleistet wurden,

insgesamt CHF 49'900.00. Weiter ergibt sich, dass sich der Ausstand um den

Zeitpunkt der Konkurseröffnung für das Jahr 2021 immer noch auf

CHF 92'719.85 beläuft, das heisst, die Passivseite erfuhr eine Reduktion

von CHF 27'147.65 (vgl. Verfügung der AKSO vom 19. und 23. September

2022: CHF 119'867.50 abzüglich CHF 92'719.85). Damit liegt die GmbH

aber immer noch in einer Überschuldung. Werden im Übrigen Schulden beglichen,

vermindert sich im Gegenzug die Aktivseite. Inwiefern der Abbau der Schulden

nun Sanierungswirkungen haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr muss

auf der finanziellen Seite eine «wirkliche» Sanierung in Form von

Forderungsverzichten oder Mittelzuschüssen erfolgen. Erst eine solche bildet –

nebst den betrieblichen Massnahmen und der Verbesserung der Ertrags- und

Aufwandlage – die notwendige Voraussetzung, damit die Fortführung der

Unternehmung längerfristig gesichert ist (Denise Kreutz, a.a.O., Rz. 14).

3.8 Zusammengefasst konnte die

Beschwerdeführerin die Überschuldung nicht entkräften. Sogar wenn die

Beschwerdeführerin ihre Sanierungsmassnahmen hätte darlegen können, wäre

fraglich, wie sich die anderen Positionen innerhalb dieses weiteren halben

Jahres verändert hätten. Aus den Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass sich die

Ausstände häufen. Es liegt eine offensichtliche Überschuldung vor.

4. Muss der Entscheid des

Konkursrichters entgegen der vorläufigen Beurteilung (und der gestützt darauf

gewährten aufschiebenden Wirkung) bestätigt werden, sind Tag und Zeit der

Konkurseröffnung im Rechtsmittelentscheid neu anzugeben (Art. 175) (Peter

Diggelmann, in Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art.

174 SchKG N 5).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Diese

werden einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festgelegt und

mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Über die A.___ GmbH (vormals [...]

GmbH), UID: [...], ist zufolge Überschuldungsanzeige

der Konkurs eröffnet.

3. Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung wird

festgesetzt auf 13. Oktober 2022, 16:00 Uhr.

4. Die Gerichtskosten von CHF 300.00

werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler