ZKBES.2022.128
Überschuldungsanzeige
13. Oktober 2022Deutsch16 min
benachrichtigt, weshalb sie ihrer Pflicht nachkomme und die Überschuldung anzeige.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Roland
Winiger,
Beschwerdeführerin
betreffend Überschuldungsanzeige
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 2. Juli 2022 (Postaufgabe:
5. Juli 2022) reichte die B.___ AG, Revisionsstelle (im Folgenden:
Revisionsstelle) der A.___ GmbH (vormals: [...] GmbH), beim Richteramt
Olten-Gösgen (im Folgenden: Vorinstanz) eine Überschuldungsanzeige i.S.v.
Art. 729c OR (Obligationenrecht, SR 220) ein, da die letzte
Jahresrechnung und die Zwischenbilanz der A.___ GmbH ergeben habe, dass die
Gesellschaft offensichtlich überschuldet sei. Der Verwaltungsrat habe entgegen
von Art. 725 Abs. 2 OR den Richter trotz Aufforderung nicht
benachrichtigt, weshalb sie ihrer Pflicht nachkomme und die Überschuldung anzeige.
2. Mit Verfügungen der Vorinstanz vom
7./12. Juli 2022, 10. August 2022 und 23. August 2022 wurde die
Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle der A.___ GmbH zugestellt mit der
Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Die Verfügungen konnten weder mit
der normalen Post noch mit Spezialzustellung zugestellt werden, weshalb der
Inhalt der letzten Verfügung vom 23. August 2022 im Amtsblatt publiziert
wurde.
3. Am 14. September 2022 erging das
begründete Urteil des Richteramts Olten-Gösgen. Es eröffnete über die A.___
GmbH den Konkurs. Das Urteil wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
4. Daraufhin erhob die A.___ GmbH (im
Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, am
16. September 2022 Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn. Sie erklärte, das Urteil sei ihr am 16. September 2022
zugestellt und eröffnet worden. Sie beantragte, das Urteil des Richteramts
Olten-Gösgen sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer
begründeten Beschwerde inkl. Belege einzuräumen.
5. Mit Verfügung vom 22. September
2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einräumung einer Nachfrist zur
Begründung der Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführerin darauf
hingewiesen, dass es ihr freistehe, die Beschwerde während der noch laufenden
Beschwerdefrist ergänzend zu begründen. Über das Gesuch um aufschiebende
Wirkung werde nach Ablauf der Beschwerdefrist entschieden.
6. Am 26. September 2022 reichte die
Beschwerdeführerin begründete Beschwerde ein. Mit Verfügung vom
28. September 2022 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen
und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
Der Kostenvorschuss ging am 3. Oktober 2022 beim Gericht ein.
7. Für die Standpunkte der
Beschwerdeführerin und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorinstanz begründete das Urteil
betreffend Konkurseröffnung dahingehend, dass die Revisionsstelle eine
Überschuldungsanzeige eingereicht habe und darin ausgeführt worden sei, dass
die letzte Jahresrechnung sowie die Zwischenbilanz der Beschwerdeführerin
ergeben habe, dass die Gesellschaft offensichtlich überschuldet sei und die
Gesellschaft den Richter trotz ihrer Aufforderung nicht benachrichtigt habe.
Die Beschwerdeführerin habe sich dazu nicht vernehmen lassen. Der von der
Revisionsstelle eingereichten Bilanz per 31. Dezember 2021 sei zu
entnehmen, dass die Gesellschaft offensichtlich überschuldet sei. Ein Antrag
auf Konkursaufschub liege nicht vor. Daher sei der Konkurs zu eröffnen. Die
Verfahrenskosten würden der Beschwerdeführerin auferlegt.
2.1
Die Beschwerdeführerin führt dagegen
in ihrer Beschwerde vom 16. September bzw. 26. September 2022 aus,
dass sich ihre finanzielle Situation in den seit Beginn des Jahres 2022
vergangenen mehr als 8 Monaten massgeblich verbessert habe. Die Vorinstanz habe
sich lediglich auf die Jahresrechnung 2021 gestützt, ohne die Revisionsstelle
zur Vorlage der von dieser genannten Zwischenbilanz aufzufordern. Damit habe
die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich ungenügend festgestellt und der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, sich gegen die angeblichen
Feststellungen der Zwischenbilanz zur Wehr zu setzen.
2.2
Die Jahresrechnung 2021 weise ein
totales Eigenkapital von minus CHF 45'665.09 aus, was einer
offensichtlichen Überschuldung gleichkäme. Im Jahr 2022 habe der einzige
Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift
jedoch diverse Einlagen geleistet, welche in der Jahresrechnung 2021 keinen
Eingang gefunden hätten. Diese umfassten vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung
CHF 24'144.33.
2.3
Weiter werde pro memoria
festgehalten, dass nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung weitere
CHF 6'000.00 eingezahlt worden seien, nämlich am 16. September 2022.
Weiter habe die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2022 ein Darlehen mit
Rangrücktritt im Umfang von CHF 10'000.00 erlangen können. Damit liege bei
der Beschwerdeführerin materiell neues Kapital im Umfang von CHF 40'144.33
vor.
2.4
Wie bei im Bereich des
Personalverleihs tätigen Unternehmen üblich, stellten die Verbindlichkeiten
zuhanden der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn einen zentralen Bilanzposten
dar. Diese hätten per 31. Dezember 2021 auf der Passivseite der Bilanz unter
dem Titel «Kreditor AHV» im vorliegenden Fall CHF 119'417.50 betragen. Die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn habe jedoch mit Verfügungen vom
19.
April 2022 sowohl für die Beiträge des Jahres 2021 als auch für die bis
zu diesem Zeitpunkt neu angefallenen Beträge des Jahres 2022 einen
Zahlungsaufschub mit Rentenplan bewilligt. Wie die Ausgleichskasse mit
Schreiben vom 23. September 2022 bestätigt, seien die entsprechend
verfügten Ratenzahlungen vollumfänglich eingehalten. Wie der entsprechenden
Bestätigung weiter zu entnehmen sei, betrage infolge der bereits geleisteten
Zahlungen der Ausstand des Jahres 2021 lediglich noch CHF 92'719.85.
Bereits geleistet seien somit Zahlungen im Umfang von CHF 49'900.00. Da
aufgrund der oben beschriebenen Ausgangslage davon auszugehen sei, dass die
Revisionsstelle diese geleisteten Zahlungen nicht und damit in der
entsprechenden Zwischenbilanz den vollen Ausstand von rund CHF 119'000.00
für das Jahr 2021 berücksichtigt habe, sei die Bilanz entsprechend zu
korrigieren.
2.5
Schliesslich sei zu erwähnen, dass
der Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift
für sämtliche Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin den Rangrücktritt
erklärt habe, weshalb diese wie Eigenkapital zu bewerten seien.
2.6
Auch hinsichtlich des künftigen
Geschäftserfolgs seien im Übrigen erfolgreiche Sanierungsbemühungen
auszumachen. In der Erfolgsrechnung des Jahres 2021 betrage die Position
«Fremdmieten» der Kategorie «Raumaufwand» CHF 26'750.00. Die
Beschwerdeführerin habe jedoch mit der Vermieterschaft ihrer
Geschäftsliegenschaft eine deutliche Reduktion des Mietzinses aushandeln
können. Dieser betrage ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023
(Miet-Ende) lediglich noch CHF 1'300.00 pro Monat, d.h. CHF 15'600.00
pro Jahr. Auch hierdurch werde eine deutliche Stabilisierung der
Beschwerdeführerin möglich sein.
2.7
Weiter sei zu erwähnen, dass die
Beschwerdeführerin die genannten Zahlungspläne der AKSO bisher vollumfänglich eingehalten
habe und in Zukunft weiterhin uneingeschränkt befolgen werde. Auch hier sei ein
nachhaltiger Abbau der Passiven möglich. Es liege diesbezüglich auch im
öffentlichen (Fiskal-)Interesse, der Beschwerdeführerin eine Fortführung zu
ermöglichen, damit diese ihre Ausstände zuhanden der AKSO ausgleichen könne.
3.1
Ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung überschuldet, so hat die Geschäftsführung die Bilanz zu
deponieren bzw. dem Gericht die Überschuldung anzuzeigen (Art. 725 Abs. 2
i.V.m. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 und 820 Abs. 1 OR). Eine Überschuldung
liegt vor, falls sich aus einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der
Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungswerten noch zu Veräusserungswerten
gedeckt sind, d.h. das Fremdkapital die Aktiven übersteigt (Hanspeter Wüstiner
in Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler Kommentar
Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 725 N 29). Die
Bestimmungen bezwecken den Schutz der Allgemeinheit, der Gläubiger, der
Aktionäre und der Gesellschaft. Sie verbieten einer überschuldeten
Gesellschaft, weiter am Geschäftsverkehr teilzunehmen (Hanspeter Wüstiner, a.a.O.,
Art. 725 N 1). Kommt die Geschäftsführung dieser Pflicht nicht nach und ist die
Gesellschaft offensichtlich überschuldet, so ist auch die Revisionsstelle zur
Anzeige verpflichtet (Art. 729c und Art. 818 Abs. 1 OR). Sie darf sich
dabei auf ihre Revisionsunterlagen abstützen und ist nicht verpflichtet, selber
eine Zwischenbilanz zu erstellen (Hanspeter Wüstiner, a.a.O., Art. 725 N 42). Es
genügt, wenn sich die Revisionsstelle auf die letzte geprüfte Jahresbilanz
abstützt und anhand von Unterlagen belegt, dass nunmehr eine Überschuldung
eingetreten ist, z.B. bei einer Wertberichtigung eines grösseren Aktivums
respektive bei Debitorenverlusten und Rückstellungen aufgrund von Prozessen
oder wenn sich an der bestehenden Überschuldung nichts geändert hat. Die
Voraussetzungen der Überschuldung hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen,
wobei die Prüfung summarisch erfolgt und sich i.d.R. auf den Bericht der
Revisionsstelle stützt (Alexander Brunner/Felix H. Boller/Eugen Fritschi, in
Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021,
Art. 192 N 9). Für das gerichtliche Verfahren gilt die beschränkte
Untersuchungsmaxime (Alexander Brunner/Felix H. Boller/Eugen Fritschi, a.a.O.,
Art. 192 N 22). Diese besteht vor allem in einer verstärkten
Fragepflicht des Gerichts, bedeutet aber nicht, dass es aktiv eigene
Sachverhaltsermittlungen anzustellen hätte. Es ist Sache der Parteien, dem
Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten (Hurni
Christoph, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO; Band II:
Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Bern 2012, Art. 55 N 62 – 66). Kommt das Gericht aufgrund einer summarischen
Prüfung zum Schluss, dass die Gesellschaft überschuldet ist, hat es den Konkurs
zu eröffnen (Alexander Brunner/Felix H. Boller/Eugen Fritschi a.a.O., Art. 192
N 16). Das Gericht kann ihn auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines
Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht; in diesem Falle
trifft es Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens (Art. 725a Abs. 1 OR).
3.2
Mit der Beschwerde gemäss
Art. 320 ZPO kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin rügt, die
Vorinstanz habe sich nur auf die Jahresbilanz 2021 gestützt und habe die von
der Revisionsstelle erwähnte Zwischenbilanz nicht eingeholt. Damit habe sie den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Wie bereits erwähnt, ist die
Revisionsstelle nicht verpflichtet, selbst eine Zwischenbilanz zu erstellen. Es
genügt, wenn sich die Revisionsstelle auf die letzte geprüfte Jahresbilanz abstützt.
Das Gericht muss sodann keine aktive Sachverhaltsermittlung anstellen. Es ist
vielmehr Sache der Parteien, dem Gericht das in Betracht kommende
Tatsachenmaterial zu unterbreiten. Die Vorinstanz stützte sich damit zurecht
auf den Bericht der Revisionsstelle und die beigelegte Jahresbilanz 2021. Sie
versuchte mehrmals und auf verschiedenen Postwegen, der Beschwerdeführerin
Verfügungen zuzustellen, was ihr nicht gelang, weshalb sie die Verfügung vom 23. August
2022.
im Amtsblatt veröffentlichte. Spätestens ab Veröffentlichung des Inhalts
der Verfügung hat die Beschwerdeführerin vom Konkursverfahren Kenntnis erlangt
(Art. 141 Abs. 1 und 2 ZPO). Auch nach Veröffentlichung meldete sich
die Beschwerdeführerin nicht beim Gericht, reichte keine Stellungnahme zu den
Akten und auch keine Belege. Erst, als das Konkursurteil erging, handelte die Beschwerdeführerin.
Sie hätte dem Gericht bereits vor Erlass des Urteils Unterlagen unterbreiten
können, die allenfalls bewirkt hätten, dass kein Konkurs über die GmbH eröffnet
werde. Inwiefern die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen
habe, sich gegen die angeblichen Feststellungen der Zwischenbilanz zur Wehr zu
setzen, ist nicht ersichtlich. Der Vorinstanz kann keine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Bei den nun anlässlich des
Beschwerdeverfahrens gemachten Tatsachenbehauptungen und eingereichten Belegen
ist vorab zu klären, welche Behauptungen zum Sachverhalt überhaupt zulässig
sind.
3.3
Da es um eine Beschwerde im Sinne
der Zivilprozessordnung geht (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG), sind
primär alle Behauptungen ausgeschlossen, die der ersten Instanz nicht
vorgetragen wurden (Art. 326 ZPO); es geht also grundsätzlich um eine reine
Kontrolle der Schlüsse, welche das angefochtene Urteil aus dem damals
vorliegenden Material zog. Bei der Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung
enthält das Gesetz zwei der in Art. 326 ZPO vorbehaltenen Ausnahmen:
Erstens dürfen hier ausnahmsweise ohne
Einschränkung neue Behauptungen über Tatsachen aufgestellt werden, die sich vor
dem angefochtenen Entscheid verwirklichten (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG;
solche Behauptungen werden allgemein und so auch im Folgenden als "unechte
Noven" bezeichnet). In der Praxis ist das am häufigsten der Einwand des
Schuldners, er habe schon vor der Konkurseröffnung die Forderung und alle
Kosten bezahlt, das aber aus Nachlässigkeit oder warum auch immer dem
Konkursgericht nicht mitgeteilt. Nach den allgemeinen Regeln (Art. 326 ZPO)
wäre das unzulässig, in der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung kann aber
damit der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben werden – wenn
sich der angefochtene Entscheid aufgrund der neuen Behauptungen als unrichtig
erweist.
Zweitens dürfen in der Beschwerde gegen
die Konkurseröffnung bestimmte Behauptungen über Tatsachen vorgetragen werden,
die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten: das wird nicht
ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber daraus, dass das Gesetz den Schuldner
zum Nachweis zulässt, "inzwischen" (das heisst: seit der
Konkurseröffnung) sei die Schuld getilgt oder hinterlegt worden, oder der
Gläubiger habe auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Solche neuen
Behauptungen führen zusammen mit dem Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zur
Aufhebung des Konkurses (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Konstellationen
dürfen nicht vermischt werden. Behauptungen über nach der Konkurseröffnung
entstandene Tatsachen sind nur im Rahmen der Aufhebungsgründe von Art. 174 Abs.
2.
SchKG zulässig, und diese letzten sind vom Gesetz abschliessend aufgezählt.
Wurde – wie im vorliegenden Fall – der Konkurs ohne vorhergehende Betreibung
Dispositiv
eröffnet, kann die Beschwerde demnach nicht damit begründet werden, seit jenem
Urteil sei die Überschuldung beseitigt worden. Es ist nur, aber immerhin
zulässig, die Annahme des Konkursgerichts mit neuen Hinweisen auf Sachverhalte
vor der Konkurseröffnung anzugreifen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS130222-O/U
vom 11. April 2014, eingehend begründet in OGerZH PS110058 vom 15. Juli
2011).
Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge,
dass nur diejenigen neuen Tatsachen und Behauptungen der Beschwerdeführerin
berücksichtigt werden können, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind.
Einen der abschliessenden Aufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG behauptet
geschweige denn belegt die Beschwerdeführerin nicht.
Demzufolge können die Einlagen des Gesellschafters
und Vorsitzenden der Geschäftsführung im Jahr 2022 vor der Konkurseröffnung von
CHF 24'144.33 sowie das Darlehen per 1. Januar 2022 von
CHF 10'000.00 berücksichtigt werden, sofern die Einlagen und das Darlehen dargelegt
werden.
Was den verminderten Ausstand bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn im Jahr 2021 anbelangt, ist zu
überprüfen, per wann dieser Ausstand mit Zahlungen reduziert wurde, ob vor der
Konkurseröffnung oder danach.
In Bezug auf die Position «Raumaufwand»
in der Erfolgsrechnung ist festzuhalten, dass sich eine solche Reduktion erst
auf die Zeit nach der Konkurseröffnung auswirken wird, d.h. erst ab dem
1. Oktober 2022, weshalb diese nicht berücksichtigt werden kann. Nicht
berücksichtigt werden kann auch die Einlage am 16. September 2022 in Höhe
von CHF 6'000.00.
3.4 Die Beschwerdeführerin reichte insbesondere
einen Auszug aus dem Handelsregister, die Überschuldungsanzeige der
Revisionsstelle, das an sie gerichtete Schreiben des Konkursamts vom
15. September 2022, einen Auszug aus dem Kontokorrent-Konto des
Gesellschafters und Vorsitzenden der Geschäftsführung (Sammelurkunde
Nr. 6), einen Auszug des Kontos «Darlehen mit Rangrücktritt»
(Urkunde Nr. 7), Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (AKSO) vom 19. April 2022 und vom 23. September 2022
(Sammelurkunde Nr. 8) und eine Mail der Swiss Property Management AG an
den Gesellschafter und Vorsitzenden der Geschäftsführung (Urkunde Nr. 9)
ein.
3.5 Die Jahresbilanz 2021 wies per
31. Dezember 2021 einen Verlust von CHF 43'868.99 auf. Aus dem Auszug
des Kontokorrent-Kontos (Sammelurkunde Nr. 6) ergibt sich, dass seit dem
Januar 2022 etliche Zahlungen getätigt wurden, insgesamt rund CHF 24'144.30
(CHF 30'144.30 abzüglich die am 16. September 2022 geleisteten CHF 6'000.00),
die sicherlich noch keinen Eingang in die Jahresbilanz 2021 fanden. Fraglich
ist, wie diese Zahlungen bilanzrechtlich zu werten sind. Ein Kontokorrentkonto ist
ein Konto, bei welchem Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen zwei
Geschäftspartnern laufend verrechnet werden. Sämtliche Positionen, insgesamt
CHF 24'144.30, sind auf der Haben-Seite aufgeführt, sprich, diese stellen
Verbindlichkeiten der GmbH dar. Das heisst, dass mit diesen angeblichen
«Einlagen», mit denen die Beschwerdeführerin eine Sanierungsmassnahme darlegen
will, lediglich die Debitoren zu Gunsten der flüssigen Mittel verringert. Die
Höhe der Aktiven der Gesellschaft änderte sich dadurch nicht.
3.6 In Bezug auf das Darlehen von
CHF 10'000.00 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz
ausreichender Gelegenheit keine Rangrücktrittserklärung eingereicht hat. Dabei
hilft ihr auch der Verweis in ihrer Beschwerdeschrift nicht, sie werde eine solche
auf Verlangen nachreichen. Im Übrigen wird ein Darlehen mit Rangrücktritt nicht
– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – wie Eigenkapital bewertet.
Ein Rangrücktritt selber hat keine Sanierungswirkung. D.h. auch bei
vorliegender Erklärung wird die Forderung des Gläubigers – im Gegensatz zu
einem Forderungsverzicht – nach wie vor in der Bilanz aufgeführt. Durch einen
Rangrücktritt wird somit die Überschuldung nicht beseitigt (Denise Kreutz,
Rangrücktritt im Konkursaufschub?, in Jusletter 30. April 2012,
Rz. 12 f.).
3.7 Aus den Verfügungen der ASKO vom
19. April 2022 und vom 23. September 2022 (Sammelurkunde Nr. 8) lässt
sich entnehmen, dass – hier relevant – seit dem Mai 2022 bis vor dem
Urteilsdatum (14. September 2022) am 2. September 2022 fünf Ratenzahlungen
von jeweils CHF 9'980.00 vereinbart und auch tatsächlich geleistet wurden,
insgesamt CHF 49'900.00. Weiter ergibt sich, dass sich der Ausstand um den
Zeitpunkt der Konkurseröffnung für das Jahr 2021 immer noch auf
CHF 92'719.85 beläuft, das heisst, die Passivseite erfuhr eine Reduktion
von CHF 27'147.65 (vgl. Verfügung der AKSO vom 19. und 23. September
2022: CHF 119'867.50 abzüglich CHF 92'719.85). Damit liegt die GmbH
aber immer noch in einer Überschuldung. Werden im Übrigen Schulden beglichen,
vermindert sich im Gegenzug die Aktivseite. Inwiefern der Abbau der Schulden
nun Sanierungswirkungen haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr muss
auf der finanziellen Seite eine «wirkliche» Sanierung in Form von
Forderungsverzichten oder Mittelzuschüssen erfolgen. Erst eine solche bildet –
nebst den betrieblichen Massnahmen und der Verbesserung der Ertrags- und
Aufwandlage – die notwendige Voraussetzung, damit die Fortführung der
Unternehmung längerfristig gesichert ist (Denise Kreutz, a.a.O., Rz. 14).
3.8 Zusammengefasst konnte die
Beschwerdeführerin die Überschuldung nicht entkräften. Sogar wenn die
Beschwerdeführerin ihre Sanierungsmassnahmen hätte darlegen können, wäre
fraglich, wie sich die anderen Positionen innerhalb dieses weiteren halben
Jahres verändert hätten. Aus den Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass sich die
Ausstände häufen. Es liegt eine offensichtliche Überschuldung vor.
4. Muss der Entscheid des
Konkursrichters entgegen der vorläufigen Beurteilung (und der gestützt darauf
gewährten aufschiebenden Wirkung) bestätigt werden, sind Tag und Zeit der
Konkurseröffnung im Rechtsmittelentscheid neu anzugeben (Art. 175) (Peter
Diggelmann, in Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art.
174 SchKG N 5).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Diese
werden einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festgelegt und
mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Über die A.___ GmbH (vormals [...]
GmbH), UID: [...], ist zufolge Überschuldungsanzeige
der Konkurs eröffnet.
3. Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung wird
festgesetzt auf 13. Oktober 2022, 16:00 Uhr.
4. Die Gerichtskosten von CHF 300.00
werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler